Akteneinsichtsausschuss Leitsatz Die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO kann - insbesondere bei komplexen Sachverhalten - nicht nur und erst nach vollständigem Abschluss des Verwaltungsvorgangs beansprucht werden. Der Anspruch ist jedoch begrenzt durch die von der HGO vorgegebene Organisation der Gemeindeverwaltung in Hessen und die weiteren in § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wird danach nur gewährt, wenn die Willensbildung im Gemeindevorstand abgeschlossen und ein Anlass für das Akteneinsichtsgesuch gegeben ist. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 25. Februar 2019, 8 L 653/19.GI, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung in ihrer nächsten Sitzung zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Projekt „Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums“ zu verpflichten, wird abgelehnt. Der Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine Fraktion der Antragsgegnerin - begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses verpflichtet wird. Die Fa. REWE Markt GmbH beabsichtigt auf dem Gebiet der Gemeinde Wölfersheim ein Logistikzentrum zu errichten. Zu diesem Zweck fasste die Gemeindevertretung verschiedene Beschlüsse, u.a. zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans, zum Entwurf eines Bebauungsplans, zur Baulandumlegung, zu Grundstücksgeschäften sowie den nachfolgenden Grundsatzbeschluss (mehrheitlich: 27 Ja, 1 Nein, 1 Enth.) vom 6. Februar 2017 (Bl. 17 d. Gerichtsakte [GA]): „Die Gemeindevertretung beschließt: 1. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die in der Beschlussvorlage textlich als auch zeichnerisch dargestellten Änderungsverfahren einschließlich Flächenausgleich dem Regionalverband FrankfurtRheinMain und dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. 2. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 9. Januar 2015 wird aufgrund der vorliegenden Beschlussvorlage abgeändert bzw. teilweise aufgehoben. 3. Der Gemeindevorstand hat alle notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Er wird außerdem beauftragt, die Umsetzung des Vorhabens parallel zum Planänderungsverfahren voranzutreiben. Dies beinhaltet auch die Beauftragung der Projektentwicklung GmbH Land+Forst mit Sitz in Biebertal und des Fachanwaltes für Verwaltungsrecht Martin Hauter vom Büro Kleymann, Karpenstein & Partner mbB zur Begleitung und Umsetzung des Projektes. Land+Forst führt die Gebietsentwicklung in eigener Verantwortung im Auftrag der Gemeinde Wölfersheim durch. Das Projekt wird außerhalb des kommunalen Haushalts über ein Treuhandkonto abgewickelt. 4. Die Gemeindevertretung ist regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu informieren.“ Mit Datum vom 1. September 2018 beantragte die Antragstellerin erstmals die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Thema „geplantes REWE-Logistikzentrum“. Zur Begründung machte sie geltend, den Mitgliedern der Gemeindevertretung seien trotz der Berichte des Gemeindevorstands viele Details unklar. So sei größtenteils unbekannt, welche Verträge geschlossen wurden, welche Verpflichtungen die Gemeinde dabei eingegangen sowie welche Zahlungsflüsse außerhalb des kommunalen Haushalts erfolgt seien. Schließlich fehlten den Gemeindevertretern Informationen zur wirtschaftlichen Kalkulation des Vorhabens (Bl. 24 f. d. GA). Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass das gesamte Verfahren noch lange nicht abgeschlossen sei, ab. Mit Datum vom 12. November 2018 beantragte die Antragstellerin erneut die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses, ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem sie sich sodann anwaltliche Unterstützung geholt hatte, wurde ihr Antrag für die Sitzung am 5. Februar 2019 auf die Tagesordnung gesetzt, zu Beginn der Sitzung von der Mehrheit jedoch unter Hinweis darauf, dass ein Akteneinsichtsausschuss nur für vollständig abgeschlossene Vorgänge oder Teilvorgänge zulässig sei, wieder von der Tagesordnung gestrichen. Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung war für den 26. März 2019 vorgesehen. Zu diesem Termin meldete die Antragstellerin unter dem Datum des 10. Februar 2019 ihren Antrag auf Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wie folgt erneut an (Bl. 44 f. d. GA): „Beschluss: Zum Vorhaben der Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums wird ein Akteneinsichtsausschuss eingerichtet. Einzusehen sind insbesondere: • Alle in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Verträge, • Die wirtschaftliche Kalkulation des Vorhabens und, sofern vorliegend, die Risikoabschätzung sowie • Die Unterlagen zu den bisherigen Zahlungsströmen auf dem außerhalb des kommunalen Haushalts geführten Treuhandkonto. Einzusehen sind alle Unterlagen, die entstanden sind seit Beginn der Überlegungen und Verhandlungen mit Rewe, welche zum Grundsatzbeschluss vom 06.02.2017 führten, die also ab etwa Mitte 2016 entstanden sind, und die bis zum Beginn der Akteneinsicht durch den Ausschuss noch entstehen werden. Ausgenommen hiervon sollen die nicht im vorstehenden Absatz aufgeführten Unterlagen sein, welche die Verwaltung aktuell zur Vorbereitung künftiger Beschlüsse des Gemeindevorstands und/oder der Gemeindevertretung erstellt hat.“ Am 13. Februar 2019 hat die Antragstellerin zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO sei ein Akteneinsichtsausschuss zwingend zu bilden, wenn eine Fraktion dies beantrage. Soweit ihr entgegengehalten werde, ein Akteneinsichtsausschuss könne nur in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge eingesetzt werden, sei diese Auffassung in Literatur und Rechtsprechung umstritten und mit beachtlichen Argumenten werde vertreten, dass Akteneinsicht auch in nicht abgeschlossene Vorgänge begehrt werden könne. Im Übrigen beziehe sich der Akteneinsichtsantrag in seiner aktuellen Form ausschließlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (Bl.1 ff. d. GA). Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den von der Antragstellerin beantragten Akteneinsichtsausschuss, betreffend das Vorhaben der Planung und Errichtung des Rewe3Logistikzentrums, in ihrer nächstmöglichen Sitzung einzurichten. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, es bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht in nicht abgeschlossene Vorgänge. Das Vorhaben „Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums“ sei ein komplexes Großvorhaben, für welches das Planungsrecht erst geschaffen werden müsse. Außerdem bedürfe es einer Grundstücksneuordnung sowie zahlreicher Erschließungsmaßnahmen und vorlaufender Untersuchungen. Weder das Projekt als Ganzes noch Teile davon seien bislang abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung (Bl. 51ff. d. GA). Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den beantragten Akteneinsichtsausschuss betreffend das Vorhaben der Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums in ihrer nächsten Sitzung zu bilden oder zu bestimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO geforderte „bestimmte Angelegenheit“ sei mit dem Hinweis auf die Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums hinreichend präzise beschrieben und nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 und 2 HGO überwache die Gemeindevertretung die „gesamte Verwaltung“, wozu nicht nur abgeschlossene, sondern auch laufende Angelegenheiten zu zählen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 92 ff. d. GA). Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 28. Februar 2019 zugestellt worden und am 4. März 2019 hat sie beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof dagegen Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Akteneinsichtsrecht nur auf abgeschlossene Angelegenheiten beziehe und Akteneinsicht in laufende Angelegenheiten nicht zulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 115 ff. d. GA). Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, hilfsweise, für den Fall, dass über die Beschwerde nicht vor dem 26. März 2019 entschieden wird, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 einstweilen bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 8. und 21. März 2019 (Bl. 141f. und 167f. d. GA). Mit Beschluss vom 18. März 2019 hat der Senat die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (ein Ordner), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in ihrer nächsten Sitzung den von der Antragstellerin beantragten Akteneinsichtsausschuss zum Thema „Planung und Errichtung des REWE- Logistikzentrums“ einzurichten. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt, kann die Antragstellerin die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses - wie im Antrag vom 8. Februar 2019 begehrt - nicht beanspruchen. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO - insbesondere bei komplexen Sachverhalten - nicht nur und erst nach vollständigem Abschluss des Verwaltungsvorgangs beansprucht werden kann (1.). Gleichwohl kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO kein allumfassendes und jederzeit durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht - allein begrenzt durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten - hergeleitet werden. Der Anspruch ist vielmehr begrenzt durch die von der HGO vorgegebene Organisation der Gemeindeverwaltung in Hessen und die weiteren in § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wird danach nur gewährt, wenn die Willensbildung im Gemeindevorstand abgeschlossen und ein Anlass für das Akteneinsichtsgesuch gegeben ist (2.). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht (3.). 1. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 50 Abs. 2 Satz 1 HGO überwacht die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung der Gemeinde - mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten - und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, und kann zu diesem Zweck nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand Akteneinsicht verlangen. Ausgehend vom Begriff der „gesamten Verwaltung“ ( § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO ) umfasst dieser Ausdruck - wie das VG zutreffend ausführt - auch die aktuelle, laufende Verwaltung. Der Wortlaut der Vorschrift allein gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Aus dem Umstand, dass die HGO auch ansonsten der nachträglichen Kontrolle abgeschlossener Vorgänge den Vorzug gibt ( §§ 63 , 74 und 138 HGO ), lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass nur abgeschlossene Sachverhalte einem Akteneinsichtsausschuss zugänglich zu machen sind. Die drei angeführten Vorschriften knüpfen vielmehr für ein Tätigwerden des Bürgermeisters bzw. der Kommunalaufsicht ausdrücklich an einen Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Gemeindevorstands und damit an eine im jeweiligen Organ abgeschlossene Behandlung des Vorgangs an, während § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO einen derartigen Bezugspunkt so gerade nicht benennt. Es spricht daher Einiges dafür, dass der Gesetzgeber, hätte er das Akteneinsichtsrecht ausschließlich auf vollständig abgeschlossene Verwaltungsvorgänge beschränken wollen, dieses im Wortlaut der Regelung auch hier zum Ausdruck gebracht hätte. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich daraus jedoch kein allumfassendes, jederzeit durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht herleiten. Die weiteren Regelungen über die Organisation der kommunalen Verwaltung in der Hessischen Gemeindeordnung und die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses ( § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO ) erfordern vielmehr eine Beschränkung des Rechts auf Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses auf die Fälle, in denen der Willensbildungsprozess im Gemeindevorstand abgeschlossen ist (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.