1 SGB VII hat nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn er im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB VII die Kosten der Bestattung trägt. 2. Eine Kostentragung
3 SGB VII liegt jedenfalls nicht vor, wenn eine Person lediglich eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet, ohne tatsächlich Zahlungen zu leisten oder gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet zu sein. 3. Die Anwendbarkeit von § 64 Abs. 4 SGB VII setzt voraus, dass entweder kein Hinterbliebener
1 SGB VII existiert oder keiner der dort Genannten die Bestattungskosten im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB VII trägt. Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht Darmstadt, 21. April 2017, S 3 U 225/15, Urteil
gehend BSG Kassel, B 2 U 6/19 R Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
lassgericht - (43 VI 872/14 [2014]) einen Erbschein,
dem die Klägerin Alleinerbin des Versicherten geworden ist. Am
1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Ein Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld bestehe ebenfalls nicht, da sämtliche Bestattungsrechnungen an den Beigeladenen „gegangen seien“, welcher schriftlich bestätigt habe, dass er die Bestattungskosten getragen habe, so dass die Beklagte die Leistung zu Recht erbracht und befreiend ausgezahlt habe. Bestattungsrechnungen, welche an die Klägerin „gegangen seien“, seien nicht vorgelegt worden. Hieraus folge, dass die Klägerin die Kosten der Bestattung nicht getragen habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Versicherten einen gemeinsamen Haushalt geführt, während der Beigeladene in einer davon getrennten Wohnung gelebt habe, so dass sie Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden sei. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Sterbegeld seien die Kosten aus dem
lass, nämlich dem Konto des Versicherten entnommen worden. Daher sei das Sterbegeld an die Klägerin als Erbin auszuzahlen. § 64 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) stelle darauf ab, wer die Bestattungs- und Überführungskosten trage. Die Adressierung einer Rechnung könne allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Mit Widerspruchsbescheid vom
lasses bei ihr unmittelbar eine Vermögensminderung eingetreten sei. Denn diese sei Erbin des Versicherten geworden. Wenn Rechnungsadressat (Kostenschuldner) und Leistender auseinanderfielen, komme es letztlich darauf an, bei wem eine Vermögensminderung eingetreten sei. Die Einwendungen der Beklagten seien demgegenüber rein praktischer Natur und könnten durch Zahlungen unter Vorbehalt oder Zuwarten bis zur Klärung der Erbfolge begegnet werden. Letztlich bestünde auch die Möglichkeit einer Rückforderung
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wenn ein Antragsteller falsche Angaben mache. Die Beklagte hat am 9. Mai 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, der Beigeladene habe sich durch Vertragsschluss mit dem Bestattungsunternehmen verpflichtet, die Kosten des Auftrags zu übernehmen. Hierdurch sei er zum Besorger der Bestattung geworden. Es sei somit ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Bestattungsunternehmen entstanden. Hierdurch sei er zum Anspruchsberechtigten
3 SGB VII geworden. Diese Vorschrift diene lediglich dazu, die Rangfolge der Anspruchsberechtigten
1 SGB VII zu regeln, sei aber keinesfalls Argument für Ansprüche
rangig Berechtigter
4 SGB VII. Aus welchen Mitteln ein Anspruchsberechtigter die Kosten der Bestattung beglichen habe, habe keinen Einfluss darauf, ob er zum Besorger der Bestattung geworden sei. Sofern die Kosten nicht von seinem Konto, sondern vom Konto eines Dritten (
lasskonto) bestritten worden seien, betreffe dies ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin. Im Außenverhältnis zur Beklagten gehöre der Beigeladene zum privilegierten Personenkreis. Er sei darüber hinaus als Anspruchsberechtigter Besorger der Bestattung
3 SGB VII aufgetreten. Durch die Regelung des § 64 Abs. 1 SGB VII sei ein Anspruchsschuldverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten begründet worden. Dieses Schuldverhältnis beinhalte die Gewährung von Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
dem Willen des Gesetzgebers seien hierbei erbrechtliche Vorschriften nicht beachtlich. Andernfalls - so die Beklagte - hätte der Gesetzgeber, wie in anderen Vorschriften des SGB VII (zum Beispiel § 66), dies eindeutig eingeführt. Langwierige Entscheidungsprozesse wie zum Beispiel die Klärung von Erbansprüchen stünden damit bei der Bewilligung von Sterbegeld nicht im Vordergrund. Insoweit sei auch die
trägliche Einsetzung eines Erben als Anspruchsberechtigten
4 SGB VII nicht statthaft. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Trägerin der Bestattung gewesen und habe auch nicht aktiv als Besorgerin dazu beigetragen, zumal in dem Zeitpunkt, in dem die Bestattungskosten zu tragen gewesen seien, ihre Erbberechtigung noch nicht festgestanden habe. Sie sei auch nicht Trägerin der Bestattungskosten im Sinne des § 64 Abs. 4 SGB VII, weil dies ein Vertragsverhältnis mit den Leistungserbringern voraussetze. Für die Auffassung der Beklagten spreche zudem das Beschleunigungsgebot
1 Nr. 1 SGB I. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass sie durch die Entnahme der Bestattungskosten aus dem
lass des Versicherten in ihrem Erbe einen vermögenswerten
teil erlitten habe, stehe es ihr frei, diesen gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Dass das Sterbegeld nicht ausschließlich als Aufwendungsersatz zu sehen sei, folge daraus, dass es der Höhe
auf ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße festgelegt sei und darüber hinaus auch dann an die Hinterbliebenen gezahlt werde, wenn eine Bestattung nicht stattfinde, weil der Versicherte beispielweise ertrunken, verschollen oder für tot erklärt worden sei. Zudem sei das Sterbegeld ohne weitere Prüfung der aufgewandten Bestattungskosten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren trägt sie vor, dass zivilrechtlich der Erbe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sei, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Der beerdigungskostenverauslagende Totenfürsorgeberechtigte oder auch ein Dritter habe auf dieser Grundlage einen Erstattungsanspruch gegen den
lass bzw. die Erben. Mit der von dem Beigeladenen vorgenommenen Entnahme der Kosten aus dem
lass sei dieser zivilrechtlichen Vorgabe entsprochen worden. Die Klägerin habe als Erbin damit die Bestattungskosten getragen. § 64 Abs. 3 SGB VII stelle klar, dass anspruchsberechtigt nur Personen seien, welche die Bestattungskosten tatsächlich getragen hätten. § 64 Abs. 4 SGB VII erfasse gerade auch die Fälle, in denen zwar Angehörige
Absatz 1 existierten, diese aber keine Bestattungs- und Überführungskosten getragen hätten. Die Differenzierung des Kreises der Anspruchsberechtigten, die in den Regelungen des § 64 Abs. 1 SGB VII einerseits und § 64 Abs. 4 SGB VII andererseits ihren Ausdruck finde, beziehe sich auf die unterschiedliche Anspruchshöhe. Die Klägerin trägt weiter vor, dass es ihr aufgrund von § 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz nicht möglich gewesen wäre, die Bestattung des Versicherten zu veranlassen, da dort als für die Totenfürsorge Verpflichtete lediglich die Angehörigen aufgezählt würden. Zudem stelle § 64 SGB VII nicht auf die „Besorgung“ der Bestattung ab, sondern auf die Tragung der Kosten, mithin auf die wirtschaftliche Übernahme des Bestattungsaufwandes. Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass ein regelrechter Wettlauf um die Bestattung einsetzen könne, in dem gerade Hinterbliebene, die nicht Erben geworden seien, schleunigst die Bestattung veranlassen, die dafür erforderlichen Mittel aufgrund faktischer Möglichkeiten dem
lass entnehmen, um darüber hinaus auch noch das Sterbegeld zu vereinnahmen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben. Entscheidungsgründe I. Die Berufung, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (Satz 1 Nr. 1), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der Versicherte ist infolge der von der Beklagten anerkannten BK Nr. 4105 BKV verstorben. Wer Hinterbliebener ist, wird allerdings nicht durch § 63 SGB VII, sondern durch die jeweiligen Regelungen für die einzelnen Ansprüche
den §§ 64 ff. SGB VII geregelt, ist also in Zusammenschau mit der jeweiligen Leistungsart zu beurteilen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2001 - L 2 KN 168/00 U -, juris, Rn. 19). Hingegen hat der Begriff des Hinterbliebenen in § 589 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine andere Bedeutung.
1 RVO werden in den Nummern 1 und 2 abschließend die Ansprüche auf Sterbegeld und Überführungskosten geregelt, ohne den Begriff des Hinterbliebenen zu benutzen. Dieser wird erst in § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO verwandt, wonach vom Todestage an den Hinterbliebenen eine Rente
den §§ 590 - 599 zu gewähren ist. Der so mit einer Rentenberechtigung verknüpfte Begriff des Hinterbliebenen lässt sich nicht auf den § 63 SGB VII übertragen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2001 - L 2 KN 168/00 U -, juris, Rn. 20). b)
4 SGB VII werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes
Abs. 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt, wenn ein Anspruchsberechtigter
Abs. 1 nicht vorhanden ist. Der zum 1. August 2001 durch das Gesetz zur Organisationsform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (BGBl. I 2001 Seite 1600) eingefügte Abs. 4 erstreckt den Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten auf Dritte, die nicht zum Kreise der Anspruchsberechtigten
Abs. 1 gehören. Für diese Personengruppe war vorher eine Anspruchsberechtigung umstritten (siehe dazu Mülheims, SGb 1997, 513). Berechtigte
4 SGB VII können Personen beliebiger Art sein, egal ob sie zur Kostentragung verpflichtet sind wie zum Beispiel
BGB die Erben oder nicht wie zum Beispiel Lebensgefährten, Bekannte, Freunde, Arbeitgeber (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 64 SGB VII Rn. 13, Stand: Juni 2015). Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 SGB VII liegen vor. Ein Anspruchsberechtigter
1 SGB VII ist nicht vorhanden.
1 SGB VII erhalten Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Der Beigeladene ist zwar Verwandter der aufsteigenden Linie. Eine Anspruchsberechtigung
1 SGB VII setzt allerdings zusätzlich voraus, dass auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 SGB VII erfüllt sind. Mithin ist ein Anspruchsberechtigter
1 SGB VII nicht vorhanden, wenn entweder keiner der dort aufgezählten Hinterbliebenen existiert oder ein solcher keine Kosten getragen hat (ganz h. M., zum Beispiel Saarländisches OLG, Urteil vom
3 SGB VII wird das Sterbegeld an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Weder der Beigeladene noch ein sonstiger Hinterbliebener im Sinne des § 64 Abs. 1 SGB VII hat jedoch die Bestattungskosten getragen. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Kostentragung im Sinne des § 63 Abs. 3 SGB VII (bereits) vorliegt, wenn eine Person die Kosten kraft Gesetzes
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu tragen hat (so die Rechtsprechung des BSG zu der inzwischen aufgehobenen Regelung des § 58 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), siehe Urteil vom
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet. Gesetzlich verpflichtet zur Kostentragung war ausschließlich die Klägerin als Alleinerbin
Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Eine Pflicht eines Unterhaltsberechtigten zur Zahlung der Beerdigungskosten
3, 1615 Abs. 2 BGB bestand hingegen nicht. Die Klägerin hat auch die Kosten tatsächlich getragen. Denn die Zahlungen wurden von dem Konto des Verstorbenen angewiesen. Das Guthaben auf diesem Konto ist der Klägerin als Alleinerbin zugefallen.
1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über (Gesamtrechtsnachfolge). Dadurch tritt der Erbe auch in das Rechtsverhältnis zur Bank ein; das beim Erbfall vorhandene Guthaben steht dem Erben zu (Weidlich, in: Palandt (Begr.), BGB,
1 SGB VII will den finanziellen Aufwand einer Beerdigung ausgleichen. Der Betrag von 1/7 der Bezugsgröße (
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (- SGB IV -) entspricht nämlich den in etwa üblichen Ausgaben für eine Bestattung (Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 64 Rn. 9, Stand: 01/04). Zudem könnte sich bei einem anderen Verständnis jeder der Hinterbliebenen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB VII einen Anspruch auf Sterbegeld verschaffen, indem er auf eigene Rechnung einen Bestattungsunternehmer beauftragt. Es bestünde dann die Gefahr eines „Wettlaufs“ um das Sterbegeld in den Fällen, in denen das pauschalierte Sterbegeld die Bestattungskosten übersteigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass das Sterbegeld auch dann beansprucht werden kann, wenn keine Bestattung stattfindet, insbesondere wegen Nichtauffindens der Leiche. Denn das Sterbegeld deckt als Pauschale auch Kosten zum Beispiel für Todesanzeigen und Trauergottesdienste ab, die auch in diesem Falle entstehen (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 64 SGB VII Rn. 10, Stand: Juni 2015). Solche Aufwendungen genügen für die Begründung des Anspruchs auf Sterbegeld, sind aber auch erforderlich (Mertens, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 2010, § 64 Rn. 15). Unerheblich ist, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung an den Beigeladenen die erbrechtliche Situation gekannt hat. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin mit dem Tod des Versicherten Alleinerbin geworden ist. Bei entsprechenden Unklarheiten ist der Unfallversicherungsträger gehalten, Leistungen unter Vorbehalt zu bewilligen. Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass es wegen ihrer Pflicht zur zeitnahen Entscheidung über das Sterbegeld ausreichend sei, lediglich darauf abzustellen, wer der Rechnungsadressat sei, verkennt sie, dass dieser Aspekt die rechtlich vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen nicht modifizieren kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Spätestens mit Erteilung des Erbscheins am 9. Dezember 2014 und damit jedenfalls noch vor der Ausgangsentscheidung gegenüber der Klägerin war zudem klar, dass die Klägerin Alleinerbin geworden ist.
1 SGB VII. Mithin kann die Klägerin die Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 3.950,02 Euro beanspruchen. Der Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld wurde schließlich auch nicht durch die Zahlung an den Beigeladenen erfüllt. Denn die Beklagte hat an einen Nichtberechtigten geleistet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. III. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage, wann eine Kostentragung
3 SGB VII vorliegt, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist bislang nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.