einschlägig. Er erachtete einen Zeitaufwand von 14 Stunden für angemessen und errechnete daher ein Leistungshonorar in Höhe von 1.120,00 €. Er beantragte die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 1.504,28 €. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom
mit 100,00 € zugrunde gelegt werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Nichtmediziner kein Gutachten auf medizinischem oder psychologischem Gebiet habe erstellen können. Es sei die Honorargruppe 4 heranzuziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Denn zum einen habe dem Antragsteller als öffentlich bestelltem Sachverständigen klar sein müssen, dass er nicht nach der Honorargruppe M 3 entschädigt werden könne. Zum anderen stehe eine Vorabentscheidung des Gerichts über den Stundensatz systemimmanent unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Dementsprechend habe die Kammervorsitzende auch darauf hingewiesen, dass die Vergütung nach dem
erfolge. Die weiteren Berechnungselemente würden nicht angegriffen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 14. August 2018, S 4 SF 27/18 K , abzuändern und die Vergütung des Antragstellers für das im Rechtsstreit S 8 U 1/17 erstattete arbeitstechnische Gutachten auf 1.528,20 € festzusetzen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass seine Leistung nicht eindeutig der Honorargruppe 4 zugeordnet werden könne. Er habe gehörschädigenden Lärm beurteilen müssen und dies werde nicht vom Begriff des Lärmschutzes umfasst. Es handele sich vielmehr um eine disziplinübergreifende Frage aus Arbeitsmedizin und Arbeitstechnik, die sowohl von einem Mediziner als auch von einem Ingenieur mit medizinischer Sachkenntnis beantwortet werden könne. Seine Ausbildung könne daher nicht maßgeblich sein; sonst liege zudem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Letztlich würden seine Leistungen stets nach der Vergütungsgruppe M 3 entschädigt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte S 8 U 1/17, die vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2
in voller Besetzung. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1
zulässige Beschwerde ist begründet. Anwendbar sind die Regelungen des
in der seit dem
regelt gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1
die Vergütung von Sachverständigen, die von dem Gericht herangezogen worden sind. Eine solche Heranziehung des Beschwerdegegners nach § 1
ist durch Beweisanordnung vom 1. Juni 2017 erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 1
erhalten Sachverständige 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11
), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5
), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6
) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12
). Nachdem nur die Staatskasse Beschwerde eingelegt hat, kommt eine Erhöhung der Vergütung über den vom Sozialgericht festgesetzten Betrag in Höhe von 1.861,40 € nicht in Betracht. Im Gegensatz zur erstmaligen gerichtlichen Vergütungsfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1
gilt im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) mit der Folge, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden kann (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
16). Die von dem Beschwerdeführer begehrte Kürzung auf 1.528,20 € beruht auf der Annahme der Honorargruppe 4 anstelle M 3. Hinsichtlich der anzusetzenden Stunden und der sonstigen Kosten schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts an, so dass sich der zugrunde zu legenden Zeitaufwand auf 14 Stunden und die sonstigen Kosten auf 164,20 € belaufen. Zur Einstufung in die zutreffende Honorargruppe gilt folgendes: Gemäß § 9 Abs. 1
erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe ... in Höhe von ... Euro 1 65 2 70 3 75 4 80 (.) (…) M 1 65 M 2 75 M 3 100 Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1: Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorar- gruppe 1 Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 11 2 Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4 4 Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar- gruppe Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere M 1 - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten M 2 - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten M 3 - zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach dem OEG, - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist. Für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses oder der Beweisanordnung ergibt, abzustellen (BT-Drs. 17/11471(neu), S. 260; Schneider,
,
4). Nicht ausschlaggebend ist die Ausbildung des Sachverständigen, denn die Vergütungsgruppen M 1 bis M 3 sind nicht Medizinern und Psychologen vorbehalten, sondern werden im Fall der Einholung eines Gutachtens auf medizinischem oder psychologischem Gebiet angewandt. Entscheidend ist damit, ob inhaltlich ein solches Gutachten angefordert wurde und nicht, welchen beruflichen Abschluss der Sachverständige hat. Er muss für die Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sachkompetenz haben, jedoch ist eine medizinische oder psychologische Sachkompetenz nicht ausschließlich Medizinern oder Psychologen vorbehalten, wenn es um die Einholung eines Sachverständigengutachtens geht. Gerade im unfallversicherungsrechtlichen Sachgebiet ergeben sich Fragestellungen, die medizinische Fragen mit anderweitigen Sachfragen verknüpfen. So auch hier: die Prüfung, ob die Berufskrankheit Nr. 2301 vorliegt, erfordert die Eruierung arbeitstechnischer und medizinischer Voraussetzungen. Eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der Nr. 2301 entwickelt sich nur bei ausreichend hoher und ausreichend langer Lärmbelastung. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Für die Beurteilung der beruflichen Lärmexposition maßgebend ist der auf acht Stunden bezogene äquivalente Dauerschallpegel. Gehörschädigend ist eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 348). Nachgewiesen sein muss zudem eine lärmbedingte Hörstörung. Ausweislich der Beweisfragen wurde kein medizinisches Gutachten angefordert und der Beschwerdegegner erstellte auch kein medizinisches Gutachten. Er sollte die Lärmexposition ermitteln, der der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war und stellte diesbezüglich entsprechend dem Auftrag fest, dass diese unter dem maßgeblichen Grenzwert blieb, so dass sie schon abstrakt nicht geeignet war, eine Lärmschwerhörigkeit auszulösen. Der Beschwerdegegner nahm keine Untersuchung des Klägers hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen vor und traf auch keine eigenen Feststellungen zu einer Lärmschwerhörigkeit des Klägers; solche Erkenntnisse wurden ausweislich der Beweisfragen auch nicht angefordert. Schon gar nicht wurde der Beschwerdegegner mit wissenschaftlichen medizinischen Fragen beauftragt; die Honorargruppe M 3 kommt nur zur Anwendung bei Beweisfragen, die über ärztliche Routine hinausgehen, die also wissenschaftliche Anforderungen stellen und nicht bloßes Fachwissen abfragen. Im Ergebnis äußerte sich der Beschwerdegegner ausschließlich zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der im Streit stehenden Berufskrankheit, was auch den gestellten Beweisfragen entsprach. Die Anwendung der Honorargruppen M 1 bis M 3 scheidet damit aus. Das Gutachten des Beschwerdegegners lässt sich der Honorargruppe 4 zuordnen. Die Honorargruppe 4 ist Sachverständigengutachten des Bereiches „Lärmschutz und Akustik“ vorbehalten. Denn, selbst wenn der Einwand des Antragstellers zutreffend sein sollte, dass die Messung einer Lärmexposition nicht mit Lärmschutz gleichzusetzen sei, dann ist festzustellen, dass eine Zuordnung unter dem Begriff „Akustik“ zu erfolgen hat. Denn die Akustik ist die Lehre vom Schall und seiner Ausbreitung und umfasst auch die Wahrnehmung von Schall durch das Gehör des Menschen und damit auch mögliche Lärmexpositionen. Akustik umfasst sowohl Schallentstehung als auch Schallausbreitung und daneben Schallmessung. Eine Vergütung hat auch nicht wegen einer Vorabentscheidung durch die Kammervorsitzende nach der Honorargruppe M 3 zu erfolgen. § 9 Abs. 1 Satz 5
bestimmt durch den Verweis auf § 4
, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben - Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen (BT-Drucks. 15/1971, S. 182; BVerfG NJW-RR 2006, 1500; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007, 2 W 102/07, juris; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. März 2012, L 6 SF 172/12 E, juris). Die Vorabentscheidung betrifft ausschließlich die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen in eine Honorargruppe der Anlage 1 nach dem Stundensatz. Die Vorabentscheidung über den Stundensatz kann wie der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4
sowohl auf Antrag des Sachverständigen oder der Staatskasse als auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung trifft das Gericht durch Beschluss, nicht der Anweisungsbeamte. Dem Vertreter der Staatskasse ist auch im Rahmen der Vorabfestsetzung rechtliches Gehör zu gewähren, § 4a
ist anwendbar. Die Möglichkeit der Vorabfestsetzung und der Beschwerde sind nur gegeben, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist, weil der Sachverständige dann die Möglichkeit hat, das Festsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 1
zu beschreiten (Schneider,
, 3. Aufl. 2018,
68-71). Die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 i.V. mit § 4
, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist, unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (Saarländisches OLG, Beschluss vom 21. Februar 2014, 9 W 4/14, juris). Soweit das Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Abrechnungsreife rechtskräftig abgeschlossen ist, tritt bezüglich der in ihm festgesetzten Honorargruppe Bindungswirkung im späteren Anweisungs- oder Festsetzungsverfahren nach § 4
ein (Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 4. Aufl. 2019,
20). Diese vorherige Bestimmung der Honorargruppe steht nicht unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung im Rahmen der Vergütungsabrechnung. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nämlich nicht nach der tatsächlich erbrachten Leistung, sondern entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Aus dieser kann auch der medizinische Sachverständige ersehen, welche Art von Gutachten gewollt ist. Die somit unter Geltung der alten Fassung des
vertretene Ansicht (Beschluss des Senats vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B) wird aufgegeben. Der Gesetzgeber führte zur Begründung der Änderung in § 9
durch das 2. KostRMoG aus (BT-Drs. 17/11471, S. 260): „ Die Änderungen sollen besser als der geltende Text verdeutlichen, dass es für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und nicht auf die tatsächliche Leistung, ankommen soll. So wie auch außerhalb des Geltungsbereichs des
im Wirtschaftsleben muss bei der Erteilung des Gutachtensauftrags klar sein, welche Art von Gutachten gewollt ist. Dies soll auch für Gutachten im medizinischen Bereich gelten. Gegebenenfalls muss das Gericht vor der Beauftragung des Sachverständigen abklären, welcher Art das Gutachten sein muss. “ Eine Zuordnung ist damit schon abschließend im Vorabentscheidungsverfahren möglich, sie steht nicht systemimmanent unter einer späteren Überprüfung im Festsetzungsverfahren. Diese Zuordnung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ist damit auch für die Schlussabrechnung bindend (siehe auch Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige,
dar, zumal hinsichtlich dieses Beschlusses eine Rechtsmittelbelehrung auch erforderlich gewesen wäre, ebenso wie eine Zustellung auch an den Beschwerdeführer. Es handelt sich bei der Honorarzuordnung daher nicht um eine richterliche Festsetzung im Sinne des § 4 Abs. 1
im Wege der Vorabentscheidung. Eine Bindungswirkung wiederum geht von der nicht förmlichen Mitteilung im Begleitschreiben zur Beweisanordnung nicht aus (ebenso: Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2006, Rn. 876). Ein Anspruch auf Vergütung nach der Honorargruppe M 3 ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgründen. Zu beachten ist, dass der Entschädigungsanspruch nach dem
ein gesetzlicher, kein vertraglicher Anspruch ist. Nur in dem Fall des § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6
kommt die Zahlung einer Vergütung über den sich aus dem
ergebenden Anspruch in Betracht. Grundsätzlich kann daher ein Richter die Staatskasse nicht einseitig im Voraus zur Zahlung einer bestimmten Entschädigung verpflichten. Die andernfalls faktisch unmögliche Überprüfung der Entschädigungshöhe im Beschwerdeverfahren entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Wenn das
zudem gerade für das Bedürfnis einer Vorabentscheidung über die Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe die Möglichkeit vorsieht, durch Beschluss mit Beschwerdemöglichkeit unter Beteiligung des letztendlichen Kostenträgers verbindlich zu klären, welche Honorargruppe zur Anwendung gelangt, so kann bei Fehlen eines entsprechenden Beschlusses zur richterlichen Festsetzung nicht im Ergebnis doch eine Bindung der Staatskasse ohne vorherige Beteiligung durch einseitige richterliche Verfügung entstehen. Nur ausnahmsweise kommt nämlich eine höhere als nach dem
zustehende Vergütung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten in Betracht. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. Eine nicht förmliche Zusage eines Richters zur Zuordnung einer Honorargruppe ist eine rechtlich bedeutungslose Abmachung, an die die Staatskasse nicht gebunden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
). Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3
). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035240
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.