Krankenversicherung Leitsatz Hauptberuflich Selbständigen, die Krankengeld ab dem 21. Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Wahlerklärung beziehen, ist die Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages
§ 183Nr.
54) werde allerdings gerade auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass Leistungsminderungen, die für das Übergangsgeld vorgesehen seien, unterlaufen würden. Ein uneingeschränkter Anspruch auf den Krankengeldspitzenbetrag könne seinerseits Gleichheitsprobleme aufwerfen. Dadurch könne bei einer Rehabilitationsmaßnahme der Fall eintreten, dass sich der arbeitsunfähige Versicherte besserstelle als der arbeitsfähige Versicherte, bei dem die Kürzungsbestimmungen zur Anwendung kämen. Der Kläger hat gegen den am
- Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am
- Juni 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, sein Krankengeldanspruch ruhe nicht wegen des Bezugs von Übergangsgeld und sei aufzustocken. Wenn das BSG Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte habe gleich behandeln wollen, hätte es die weitere Frage, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Versicherten abweichend auszulegen sei, nicht offen gelassen. Auch die Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger seien in Rundschreiben vom
- Dezember 2015 und
- Juni 2018 der Auffassung, dass Krankengeldspitzbeträge zu zahlen seien. Dem Aufstockungsverbot stehe Verfassungsrecht entgegen, da eine adäquate Absicherung bei Ruhen des Krankengeldanspruchs durch die Zahlung des wesentlich geringeren Übergangsgeldes nicht bestehe. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom
- Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Zurücknahme des Bescheides vom
- Januar 2014 dem Kläger für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom
- November 2013 bis
- Dezember 2013 Krankengeld unter Anrechnung des gezahlten Übergangsgeldes zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, der Inhalt der mündlichen Verhandlung des Senats war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht Marburg hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2017 teilweise rechtswidrig ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom
- Januar 2014 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und Bewilligung des Krankengeld-Spitzbetrages für die Zeit vom
- November bis
- Dezember 2013 gemäß § 35a der Satzung der Beklagten. Für die Zeit vom
- bis
- November 2013 besteht ein Anspruch nicht und das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs. 1 SGB V in der bis zum 22.Juli 2015 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Für die Wahlerklärung gilt § 53 Abs. 8 Satz 1 entsprechend (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V). § 53 Abs. 6 bleibt unberührt (§ 44 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Von § 47 kann abgewichen werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 SGB V). Nach § 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 22.Juli 2015 geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Krankengeld
- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an,
- im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 2 SGB V). Nach der Satzung der Beklagten bietet sie Wahltarife für Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V an (§ 35 Abs. 1 Satzung). Für den Kläger gilt aufgrund seiner Wahl der TK-Tarif KG Klassik 22 nach § 35a Satzung. Der TK-Tarif KG Klassik 22 kann nur in Verbindung mit dem gesetzlichen Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V gewählt werden (§ 35a Abs. 1 Satzung). Der Anspruch auf Tarif-Krankengeld entsteht gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 Satzung am
- Tag der Arbeitsunfähigkeit oder am
- Tag der stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V), die auf Kosten der TK erfolgt. Das Tarif-Krankengeld wird gemäß § 35a Abs. 4 Satz 2 Satzung längstens bis zum Beginn des gesetzlichen Anspruchs am
- Tag gezahlt. Außerdem erhält das Mitglied Tarif-Krankengeld bereits ab dem ersten Tag einer vollstationären Behandlung in einem Krankenhaus, die vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt beginnt (§ 35a Abs. 4 Satz 5 Satzung). Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 4 Satzung ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, soweit und solange der Teilnehmer während der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung (…) Übergangsgeld bezieht (…). Vorliegend war der Kläger unstreitig vom
- Oktober 2013 bis
- März 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Der tarifliche Krankengeldanspruch entstand nach dem vom Kläger gewählten Tarif KG Klassik 22 gemäß § 35a Abs. 4 Satzung während der stationären Behandlung vom
- Oktober 2013 bis
- November 2013 und sodann mit dem
- Tag der Arbeitsunfähigkeit, hier der
- November
- Er reichte bis zum
- Tag der Arbeitsunfähigkeit (
- Dezember 2013). Ab dem
- Tag (
- Dezember 2013) hatte der Kläger sodann einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld (§ 46 Satz 2 SGB V). Damit besteht vom
- November bis
- Dezember 2013 ein Anspruch auf Tarif-Krankengeld. Für die Zeit vom
- bis
- November hat der Kläger weder einen tariflichen, noch einen gesetzlichen Krankengeldanspruch. Der Anspruch auf Tarifkrankengeld für die Zeit vom
- November bis
- Dezember 2013 ist auch nicht durch § 35a Abs. 5 Satz 4 Satzung ausgeschlossen, weil der Kläger gleichzeitig Übergangsgeld bezog. Nach § 35a Abs. 5 Satz 4 Satzung ist der Anspruch auf Tarif-Krankengeld ausgeschlossen, „soweit und solange“ der Teilnehmer während der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung (…) Übergangsgeld bezieht. „Soweit und solange“ entspricht der gesetzlichen Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V seit dem Rentenreformgesetz vom
- Dezember 1989 und lässt nach der Gesetzesentwicklung, dem Wortlaut und der Auslegung durch das BSG die Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages zu. Obwohl ursprünglich das Gesetz lediglich bestimmte, dass der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht, solange er von der Beklagten Übergangsgeld bezieht (vgl. § 183 Abs. 6 RVO i.d.F. vom 12.7.1961, BGBl I 913), entschied das BSG frühzeitig, dass der erste Anspruch nur bis zur Höhe des hinzutretenden Anspruchs selbst dann ruht, wenn eine Vorschrift das Ruhen eines Leistungsanspruchs wegen Hinzutritts eines weiteren Anspruchs anordnet und die Ruhensanordnung nicht ausdrücklich eine entsprechende Einschränkung (z.B. "insoweit") enthält. Das BSG entschied weiter, dass der Anspruch auf Krankengeld nach § 183 Abs. 6 RVO nur insoweit ruhe, als er das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteige. Ein darüber hinausgehender Krankengeldspitzenbetrag sei von der Krankenkasse zu gewähren (BSG, Urteil vom
- August 1977 – 1 RA 15/76 –, BSGE 44, 226-230,
§ 1241Nr.
5). Der Gesetzgeber sah sich daraufhin veranlasst, durch Art. 4 Nr. 1 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22.12.1981 (BGBl I 1497) die entgegen der Rechtsprechung gewollte Ruhensregelung auch des Krankengeld-Spitzbetrags in § 183 Abs. 6 RVO durch den Zusatz zu regeln, "und zwar auch insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen". Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah es am 9. November 1988 als nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar an, dass nach § 183 Abs. 6 RVO u.a. der Bezug von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit zum Ruhen des Krankengeld-Anspruchs führt, als dieses höher wäre (Krankengeld-Spitzbetrag), erklärte die Regelung aber nicht für nichtig (1 BvL 22/84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87, BVerfGE 79, 87-105 =
§ 183Nr.
54, LS). Die anfänglich mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz GRG vom
- Dezember 1988, Art. 1) noch dem § 183 Abs. 6 RVO nachgebildete Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhielt daraufhin die hier entscheidende Einschränkung "soweit und solange" durch Art. 4 Nr. 5 Buchst b des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz RRG 1992 vom
- Dezember 1989, BGBl. I 2261). Das BSG hat in seinem Urteil vom
- März 2013 ausgeführt, dass Wortlaut und Binnensystematik des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V durch die Einschränkung der Ruhensfolge "soweit und solange" keinen Zweifel daran aufkommen ließen, dass nach dieser Regelung ein Krankengeldanspruch lediglich für die Dauer und in Höhe der Übergangsgeld-Zahlung ruhe, nicht aber in Höhe des Krankengeld-Spitzbetrages. Das zeige sich insbesondere im Verhältnis zur abweichenden Regelung bei Elternzeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V). Dort sei das Ruhen des Krankengeldanspruchs nämlich allein durch die Dauer der Inanspruchnahme der konkurrierenden Sozialleistung oder ihres Surrogats ("solange") bestimmt, unabhängig von der Höhe ("soweit") dieser Leistung. Entstehungsgeschichte und Normzweck untermauerten ebenfalls das gefundene Auslegungsergebnis (BSG, Urteil vom
- März 2013 – B 1 KR 17/12 R –, SozR 4-2500 § 49 Nr. 6, Rn. 11 f.). Dieser überzeugenden Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an und ist der Ansicht, dass nach der Formulierung „soweit und solange“ ein Anspruch auf Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages besteht. Dieser Anspruch auf Zahlung des Krankengeld-Spitzbetrages ist vorliegend auch nicht durch die Regelung in § 49 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen, wonach auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen nicht aufgestockt werden dürfen. Dieses Aufstockungsverbot gilt nur für das gesetzliche Krankengeld ab dem
- Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für das vorliegend begehrte Tarifkrankengeld fehlt es insoweit an einer dem § 49 Abs. 3 SGB V entsprechenden Regelung in der Satzung oder einem Verweis auf diese Vorschrift. Der Krankengeld-Spitzbetrag nach Tarif KG Klassik 22 beträgt vorliegend EUR 90,00 gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 Satzung. Hiervon ist der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld in Abzug zu bringen (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
- Januar 2014 Bl. 65-68 Verwaltungsakte). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenquotelung folgt aus dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen bei einer begehrten Krankengeldzahlung über einen Zeitraum von ca. 3 Wochen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen in dem hier entschiedenen Einzelfall nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035244