1 S. 1 BEEG (in der neuen Fassung vom
1 S. 1 BEEG a.F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt – wie bei der Klägerin – höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 € überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG a.F.). Im Fall der Klägerin hat der Beklagte das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin zutreffend mit 1.427,88 € festgestellt, so dass in ihrem Fall 65 % der Einkommensdifferenz durch das Elterngeld zu ersetzen sind. Wird - wie hier bei der Klägerin - während des Elterngeldbezugszeitraums Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit erzielt, findet für die Berechnung des Elterngeldes § 2 Abs. 3 BEEG a.F. Anwendung. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, das Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Um diese Berechnung vornehmen zu können, ist es erforderlich, das Einkommen der Klägerin während des Elterngeldbezugszeitraums, also der ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes, zu ermitteln. Da die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig war, richtet sich die Einkommensermittlung sowohl vor der Geburt, wie auch nach der Geburt nach § 2 Abs. 8 BEEG a.F.
8 S. 1 BEEG a.F. ist als Einkommen aus selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 S. 2 BEEG a.F.). Nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. gilt als auf den Gewinn entfallende Steuern im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Welche Steuern auf den Gewinn eines Selbständigen entfallen, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten im letzten vorliegenden Steuerbescheid gemeinsam veranlagt worden ist und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen wird, lässt sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Hinweise darauf, wie sich der Gesetzgeber die Aufteilung vorgestellt hat, lassen sich jedoch in den Gesetzgebungsmaterialien finden. Dort heißt es: „Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen“ (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Das BSG führt dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R, in juris) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil ist nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge - hier in Form der zu leistenden Vorauszahlungen -, denn § 2 Abs. 8 BEEG a.F. gilt zur Berechnung des Einkommens sowohl vor der Geburt (im Bemessungszeitraum), wie auch nach der Geburt (im Bezugszeitraum). Die Steuervorauszahlungen für die Folgejahre werden anhand des im zu veranlagenden Steuerjahres erzielten Einkommens festgelegt. Im Fall der Klägerin wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157 € ausgegangen, ihr Ehemann hatte daran einen Anteil von 64.191 € (also 73 %) und sie selbst von 23.966 € (also 27 %). Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012. Für das Jahr 2013 wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547 € ausgegangen, wovon 67.138 € (also 79 %) auf den Ehemann der Klägerin entfielen und 17.409 € (21 %) auf sie selbst. Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 7. August 2013. Die so ermittelten proportionalen Anteile sind jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber ist der Beklagte verfahren. Dadurch werden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur einer (hier die Klägerin) selbständig tätig ist und der andere (hier ihr Ehemann) abhängig beschäftigt ist und deshalb Steuerabzüge von seinem Lohn erhält, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führen zu einem Missverhältnis. Die Steuervorauszahlungen werden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nur deshalb erhoben, weil bei selbständig Tätigen keine Steuerabzüge vom Lohn erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die elterngeldberechtigte Klägerin die selbständig Tätige. Dennoch sind die zu leistenden und in Quartalsabschnitten festgesetzten Steuervorauszahlungen nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Die festgesetzten Vorauszahlungen werden also nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet, sondern berücksichtigen auch den anteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute. Deshalb ist der oben ermittelte proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspricht auch den Erwägungen in den Gesetzesmaterialien und der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die so ermittelten Beträge sind – entsprechend dem Vorgehen der Finanzbehörde – um den Steuerabzug vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist) zu bereinigen. Dies gilt für die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer ebenso, wie für die Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Steuervorauszahlungen lassen sich für das Jahr 2012 dem Bescheid für 2011 vom 8. Juni 2012 und für das Jahr 2013 dem Bescheid für 2012 vom 7. August 2013 entnehmen. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Vorauszahlungen für das Jahr 2012 Gesamteinkommen 88.157 € Anteil Klägerin Anteil Ehemann 27 % 73 % Einkommensteuer gesamt 16.536 € 4.465 € 12.071 € Steuerabzug vom Lohn 0 € 10.868 € ---------- ------------ Jahresvorauszahlung 2012 5.668 € 4.465 € 1.203 € Vorauszahlungsanteil 79 % 21 % Solidaritätszuschlag gesamt 777,15 € 209,83 € 567,32 € Abzug vom Arbeitslohn 0 € 480,37 € ------------ ------------ Jahresvorauszahlung 2012 296,78 € 209,83 € 86,95 € Vorauszahlungsanteil 71 % 29 % Kirchensteuer gesamt (ev +
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