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SG Darmstadt 20. Kammer S 20 EG 3/14 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. Februar 2016, L 5 EG 16/14, Urteil Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruch

§ 27Abs.

1 S. 1 BEEG (in der neuen Fassung vom

  1. September 2012, BGBl. I, 1878) wird für die vor dem
  2. Januar 2013 geborenen Kinder Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum
  3. September 2012 geltenden Fassung gezahlt. Der Sohn der Klägerin wurde am
  4. August 2012 geboren, so dass die alte Fassung des BEEG Anwendung findet.

§ 2Abs.

1 S. 1 BEEG a.F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt – wie bei der Klägerin – höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 € überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG a.F.). Im Fall der Klägerin hat der Beklagte das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin zutreffend mit 1.427,88 € festgestellt, so dass in ihrem Fall 65 % der Einkommensdifferenz durch das Elterngeld zu ersetzen sind. Wird - wie hier bei der Klägerin - während des Elterngeldbezugszeitraums Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit erzielt, findet für die Berechnung des Elterngeldes § 2 Abs. 3 BEEG a.F. Anwendung. Danach wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, das Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Um diese Berechnung vornehmen zu können, ist es erforderlich, das Einkommen der Klägerin während des Elterngeldbezugszeitraums, also der ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes, zu ermitteln. Da die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig tätig war, richtet sich die Einkommensermittlung sowohl vor der Geburt, wie auch nach der Geburt nach § 2 Abs. 8 BEEG a.F.

§ 2Abs.

8 S. 1 BEEG a.F. ist als Einkommen aus selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 S. 2 BEEG a.F.). Nach § 2 Abs. 8 S. 4 BEEG a.F. gilt als auf den Gewinn entfallende Steuern im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Welche Steuern auf den Gewinn eines Selbständigen entfallen, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten im letzten vorliegenden Steuerbescheid gemeinsam veranlagt worden ist und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen wird, lässt sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Hinweise darauf, wie sich der Gesetzgeber die Aufteilung vorgestellt hat, lassen sich jedoch in den Gesetzgebungsmaterialien finden. Dort heißt es: „Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen“ (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Das BSG führt dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R, in juris) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil ist nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge - hier in Form der zu leistenden Vorauszahlungen -, denn § 2 Abs. 8 BEEG a.F. gilt zur Berechnung des Einkommens sowohl vor der Geburt (im Bemessungszeitraum), wie auch nach der Geburt (im Bezugszeitraum). Die Steuervorauszahlungen für die Folgejahre werden anhand des im zu veranlagenden Steuerjahres erzielten Einkommens festgelegt. Im Fall der Klägerin wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157 € ausgegangen, ihr Ehemann hatte daran einen Anteil von 64.191 € (also 73 %) und sie selbst von 23.966 € (also 27 %). Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012. Für das Jahr 2013 wurde für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547 € ausgegangen, wovon 67.138 € (also 79 %) auf den Ehemann der Klägerin entfielen und 17.409 € (21 %) auf sie selbst. Dies ergibt sich aus dem Steuerbescheid vom 7. August 2013. Die so ermittelten proportionalen Anteile sind jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber ist der Beklagte verfahren. Dadurch werden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur einer (hier die Klägerin) selbständig tätig ist und der andere (hier ihr Ehemann) abhängig beschäftigt ist und deshalb Steuerabzüge von seinem Lohn erhält, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führen zu einem Missverhältnis. Die Steuervorauszahlungen werden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nur deshalb erhoben, weil bei selbständig Tätigen keine Steuerabzüge vom Lohn erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die elterngeldberechtigte Klägerin die selbständig Tätige. Dennoch sind die zu leistenden und in Quartalsabschnitten festgesetzten Steuervorauszahlungen nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Die festgesetzten Vorauszahlungen werden also nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet, sondern berücksichtigen auch den anteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der Eheleute. Deshalb ist der oben ermittelte proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspricht auch den Erwägungen in den Gesetzesmaterialien und der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die so ermittelten Beträge sind – entsprechend dem Vorgehen der Finanzbehörde – um den Steuerabzug vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist) zu bereinigen. Dies gilt für die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer ebenso, wie für die Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Steuervorauszahlungen lassen sich für das Jahr 2012 dem Bescheid für 2011 vom 8. Juni 2012 und für das Jahr 2013 dem Bescheid für 2012 vom 7. August 2013 entnehmen. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Vorauszahlungen für das Jahr 2012 Gesamteinkommen 88.157 € Anteil Klägerin Anteil Ehemann 27 % 73 % Einkommensteuer gesamt 16.536 € 4.465 € 12.071 € Steuerabzug vom Lohn 0 € 10.868 € ---------- ------------ Jahresvorauszahlung 2012 5.668 € 4.465 € 1.203 € Vorauszahlungsanteil 79 % 21 % Solidaritätszuschlag gesamt 777,15 € 209,83 € 567,32 € Abzug vom Arbeitslohn 0 € 480,37 € ------------ ------------ Jahresvorauszahlung 2012 296,78 € 209,83 € 86,95 € Vorauszahlungsanteil 71 % 29 % Kirchensteuer gesamt (ev +

  1. k)1.271,70 € 343,36 € 928,34 € Abzug vom Arbeitslohn (ev +
  2. k)0 € 786,06 € ------------ ------------- Jahresvorauszahlung 2012 (ev +
  3. k)485,64 € 343,36 € 142,28 € Vorauszahlungsanteil (ev +
  4. k)71 % 29 % Vorauszahlungen für das Jahr 2013 Gesamteinkommen 84.547 € Anteil Klägerin Anteil Ehemann 21 % 79 % Einkommensteuer gesamt 14.624 € 3.071 € 11.553 € Steuerabzug vom Lohn 0 € 11.430 € ---------- ------------ Jahresvorauszahlung 2013 3.194 € 3.071 € 123 € Vorauszahlungsanteil 96 % 4 % Solidaritätszuschlag gesamt 555,06 € 116,56 € 438,50 € Abzug vom Arbeitslohn 0 € 396,66 € ------------ ------------ Jahresvorauszahlung 2013 158,40 € 116,56 € 41,84 € Vorauszahlungsanteil 74 % 26 % Kirchensteuer gesamt (ev +
  5. k)908,28 € 190,74 € 717,54 € Abzug vom Arbeitslohn (ev +
  6. k)0 € 649,08 € ------------ ------------ Jahresvorauszahlung 2013 (ev +
  7. k)259,20 € 190,74 € 68,46 € Vorauszahlungsanteil (ev +
  8. k)74 % 26 % Aus der vorstehenden Berechnung sind die auf die Klägerin entfallenden Steuervorauszahlungsbeträge ersichtlich. Diese beziehen sich jedoch auf das gesamte Jahr 2012 bzw. 2013. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es für die Einkommensberechnung im Bezugszeitraum nun einfacher wäre, diese (Gesamt-) Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 2012, wie auch für das Jahr 2013 einfach durch 12 zu teilen und so die zu berücksichtigenden Steuerabzüge für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums zu ermitteln. Die Klägerin weist jedoch mit Recht darauf hin, dass in den Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich auf die quartalsweisen Zahlungen abgestellt wird. Dort wird die Gewinnermittlung dargelegt und sodann ausgeführt: „Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Teil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung“ (Beschlussempfehlung BT-Drucksache 16/2785, S. 38). Diese Darlegungen zur Gesetzgebung sind nachvollziehbar, denn dadurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Einkommens in den jeweiligen Monaten des Bezugszeitraums genauer berücksichtigt wird. Für den Bezugszeitraum ist nicht ein Kalenderjahr, sondern das erste Lebensjahr des Kindes maßgeblich und damit nur die Einkommenssituation in bestimmten Monaten des Kalenderjahres. Der Bezugszeitraum ist genau vorgegeben (§ 4 BEEG a.F.), die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen in den Monaten davor oder danach würde die Einkommenssituation in den relevanten Monaten nicht exakt wiedergeben. Im vorliegenden Fall ist Bezugszeitraum die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013. Für diesen Zeitraum sind folgende quartalsweisen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen: 10. September 2012 (20. August bis 30. September 2012) 10. Dezember 2012 (1. Oktober bis 31. Dezember 2012) 10. März 2013 (1. Januar bis 31. März 2013) 10. Juni 2013 (1. April bis 30. Juni 2013) und 10. September 2013 (1. Juli bis 19. August 2013) Auf die an diesen Terminen geleisteten Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind die oben ermittelten proportionalen Anteile der Klägerin anzusetzen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 10. September 2012 und 10. Dezember 2012 1.585,00 € Einkommensteuer Anteil Klägerin (79 %) 1.252,15 € 83,39 € Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (71 %) 59,21 € 136,00 € Kirchensteuer Anteil Klägerin (71 %) 96,56 € Steuervorauszahlung 3./4. Quartal 2012 insgesamt 1.407,92 € : 3 = 469,31 € (monatlicher Anteil) 10. März 2013 und 10. Juni 2013 1.412,00 € Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 1.355,52 € 73,92 € Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 54,70 € 120 € Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 88,80 € Steuervorauszahlung 1./2. Quartal 2013 insgesamt 1.499,02 € : 3 = 499,67 € 10. September 2013 185,00 € Einkommensteuer Anteil Klägerin (96 %) 177,60 € 5,28 € Solidaritätszuschlag Anteil Klägerin (74 %) 3,91 € 8,00 € Kirchensteuer Anteil Klägerin (74 %) 5,92 € Steuervorauszahlung 3. Quartal 2013 insgesamt 187,43 € : 3 = 62,48 € Nachdem nun die auf die Klägerin entfallenden Anteile der Steuervorauszahlungen ermittelt sind, die von ihr im Bezugszeitraum (20. August 2012 bis 19. August 2013) zu leisten waren, ergibt sich für den Bezugszeitraum folgende Einkommensberechnung: 20.-31. August 2012 1.-30. September 2012 1.-31. Oktober 2012 1.-30. November 2012 - 2.393,88 € 2.984,73 € -1.196,07 € 725,26 € - 181,67 € - 469,31 € - 469,31 € - 469,31 € - 73,55 € - 190,00 € - 190,00 € - 190,00 € - 2.649,10 € 2.325,42 € - 1.855,38 € 65,95 € 1.-31. Dezember 2012 1.-31. Januar 2013 1.-28. Februar 2013 1.-31. März 2013 1.757,22 € 3.321,20 € - 712,36 € 3.672,95 € - 469,31 € - 499,67 € - 499,67 € - 499,67 € - 190,00 € - 205,00 € - 205,00 € - 205,00 € 1.097,91 € 2.616,53 € - 1.417,03 € 2.968,28 € 1.-30. April 2013 1.-31. Mai 2013 1.-30. Juni 2013 1.-31. Juli 2013 - 390,19 € - 1.045,59 € 3.502,55 € 1.871,54 € - 499,67 € - 499,67 € - 499,67 € - 62,48 € - 205,00 € - 205,00 € - 205,00 € - 205,00 € - 1.094,86 € - 1.750,26 € 2.797,88 € 1.604,06 € 1.-19. August 2013 -1.503,92 € - 38,29 € - 125,65 € - 1.667,86 € Das Gesamteinkommen der Klägerin im Bezugszeitraum betrug 3.041,54 €, daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 253,46 € (3.041,54 € : 12). Stellt man diesem Betrag das durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum (vor der Geburt) in Höhe von 1.427,88 € gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 1.174,42 €. Von diesem Betrag hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich von 65 % als Elterngeld. Dies ergibt einen Betrag von 763,37 €, der der Klägerin als Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes B. zusteht und ihr mit der Klage zuzusprechen war. Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Leistungen beansprucht, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Abhilfe des Beklagten vom 25. April 2014 und die Zuerkennung eines weiteren Anspruchs im vorliegenden Verfahren überwiegend obsiegt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035245

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