← Deutschland

LG Darmstadt 7. Zivilkammer 7 O 161/17 Urteil Beseitigung des Sachmangels eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung durch Softwareupda

Beseitigung des Sachmangels eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung durch Softwareupdate des Fahrzeugherstellers, kein deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Herst

§ 263St

GB (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom

  1. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 162 ff.). Es fehlt jedenfalls an einer Täuschung der Klägerin durch die Beklagte zu
  2. Eine Täuschung durch aktives Handeln der Beklagten zu 2 scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, durch welche Handlung die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors des Fahrzeugs die Klägerin getäuscht haben sollte. Insbesondere ist kein Verhalten der Beklagten zu 2 ersichtlich, das geeignet wäre, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, die Beklagte zu 2 wolle erklären, dass das mit dem von ihr hergestellten Motor ausgestattete Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Allein dem Angebot und dem Inverkehrbringen einer Sache kann nach der Verkehrsauffassung nämlich nicht konkludent die positive Erklärung entnommen werden, dass diese Sache keinerlei Mängel aufweise. Einen dahingehenden Erklärungswillen kann eine Kaufinteressentin oder ein Kaufinteressent auch redlicher Weise nicht erwarten. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in den von der Herstellerin herausgegeben Verkaufsprospekten unzutreffende Angaben zu den Stickoxidemissionswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps enthalten gewesen wären, die die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblich beeinflussen konnten. Von einer solchen Angabe kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit ausgegangen werden und sie ist auch nicht gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind in Werbeschriften lediglich die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der jeweiligen Kraftfahrzeugmodelle notwendig. Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin auch nicht in sonstiger Weise über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch das Fahrzeug getäuscht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie gegenüber der Klägerin etwa Angaben gemacht hätte, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Typ die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte und dabei die Messung auf dem Prüfstand den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde. Auch über das Vorliegen einer wirksamen Typengenehmigung für den Fahrzeugtyp des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs hat die Beklagte zu 2 die Klägerin nicht getäuscht, da diese tatsächlich vorgelegen hat und im Übrigen auch noch vorliegt und gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 1 StVZO wirksam ist. Die Typengenehmigung ist insbesondere nicht gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Diese Vorschriften gelten nämlich nur für Veränderungen nach Erteilung der Typengenehmigung, nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeugtyp bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, die für die Erteilung der Typengenehmigung erforderlich gewesen wären. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Die Rücknahme der Typengenehmigung ist nämlich nach § 25 Abs. 3 EG-FGV, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erteilung der Typengenehmigung nicht vorgelegen haben. Vorliegend ist Typengenehmigung jedoch nicht zurückgenommen worden, sondern es wurde vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV verfahren. Nach alledem kann allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung der Klägerin über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2 in Betracht kommen. Für eine darauf beruhende Haftung der Beklagten zu 2 fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
  3. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 170 ff.). Der oder dem aktiv Handelnden kann nämlich nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die in Frage stehende Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei diese Verpflichtung zumindest auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte zu 2 hatte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klägerin weder eine Garantenstellung aus einem Rechtsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorangegangenem pflichtwidrigem Verhalten gegenüber der Klägerin. Aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt keine Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin, weil eine Pflichtwidrigkeit nur dann eine Garantenpflicht auslöst, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtguts dient. Die vorliegend seitens der Klägerin allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen öffentlich-rechtlichen Normen, deren Verletzung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorliegend in Betracht kommen kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
  4. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 172). Die Richtlinie 2007/46/EG dient jedoch nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen lediglich der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die ausweislicher der ihr zu Grunde gelegten Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes sowie dem Umweltschutz dient. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung dient wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG. Ein Schutz auch der individuellen Vermögensinteressen des einzelnen Fahrzeugeigentümers, insbesondere im Hinblick auf den Wert des von ihm erworbenen Fahrzeugs, wird durch die vorgenannten Vorschriften dagegen nicht bezweckt. Auch aus § 823 Abs.

den Vorschriften der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung folgt kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2, da es sich bei den vorgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die genannten Normen dienen nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 137 ff.). Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs.

§ 325Abs. 3 St

GB. § 325 Abs. 3 StGB ist nicht Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da diese Vorschrift allein dem Schutz von Umweltgütern der Allgemeinheit dient. Abweichend hiervon dienen zwar die Qualifikationstatbestände nach §§ 325 Abs. 3, 330 Abs. 2 StGB auch dem Schutz individueller Rechtsgüter, allerdings macht die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 keine Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechtsgüter geltend, sondern allein wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Vermögensinteressen, die auch durch den Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB nicht geschützt werden. Weiterhin ergeben sich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 nicht aus § 823 Abs.

§ 16Abs.

1 UWG. Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass die Entscheidung der Klägerin für das Erwerbsgeschäft von einem angepriesenen besonderen Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst worden ist. Angaben der Herstellerin des Fahrzeugs, solche der Beklagten zu 2 sind insofern schon nicht ersichtlich, wonach dieses in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft sei, preisen aber keinen besonderen Vorteil des Fahrzeugs an, da diese Eigenschaft auch alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten, um die Typengenehmigung zu erlangen. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2 beanspruchen. Als Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 826 BGB kommt allenfalls das Verschweigen der streitgegenständlichen Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Dies war hier – wie bereits ausgeführt –, insbesondere mangels eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2, nicht der Fall. Zwar kann auch der Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sein, die möglicherweise von der Beklagten zu 2 verletzten Normen dienen aber – wie bereits ausgeführt – nicht auch dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 – juris Rn. 186 ff.). Ein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin für ihre vorgerichtliche anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten steht ihr mangels begründeter Hauptforderungen gegen beide Beklagten ebenfalls nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035267

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.