(31)). Vielmehr liefert sie nur Anhaltspunkte (so genanntes Aufgreifkriterium) für ein nachfolgendes Berichtigungsverfahren. Zur Beurteilung, ob abgerechnete Leistungen vollständig erbracht worden sind, ist es zulässig, so genannte Tagesprofile zu verwenden. Tagesprofile sind das Ergebnis einer Addition aller Behandlungszeiten für Leistungen, die der Arzt an einem Tag abgerechnet hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 1993, 6 RKa 70/91 und Urteil vom
- März 2000, B 6 KA 16/99 R). Für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes an einem Tag werden so genannte Prüfzeiten verwendet, welche berücksichtigen, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen im Durchschnitt in kürzerer Zeit schlechterdings nicht ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann. Die Festlegung, der für eine ärztliche Leistung aufzuwendenden Durchschnittszeit, beruht auf ärztlichem Erfahrungswissen. Sie ist deshalb ebenso und in dem Umfang gerichtlich überprüfbar, in dem auch im Übrigen auf ärztlichem Erfahrungswissen beruhende Festlegungen überprüft werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 1993, 6 RKa 70/91; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2004, L 11 KA 72/03; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- November 2009, L 4 KA 70/09 B ER). Erfolgt daher eine Anknüpfung an den statistischen Mittelwert (Durchschnittswert), sind die bei seiner Zugrundelegung auftretenden Fehleranfälligkeiten zu berücksichtigen, wenn es um die Einschätzung der Plausibilität der Abrechnung geht.Denn für den Mittelwert werden alle Werte eines Datensatzes addiert und die Summe wird durch die Anzahl aller Werte geteilt. Damit steht aber auch fest, dass dieser für "Ausreißer" anfällig ist, weil einem Durchschnittswert regelmäßig Werte zugrunde liegen, die niedriger als der Durchschnitt sind. Insoweit spiegelt sich z.B. die bei den Spezialisten vorliegende Routine regelmäßig in der Schnelligkeit der Leistungserbringung wider. Einer Durchschnittszeit ist es daher immanent, dass sie im Einzelfall unterschritten werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 1993; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2007, L 7 KA 56/03). Die Beweisführung mit Tagesprofilen ist daher dem Indizienbeweis zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2011 – B 6 KA 27/11 B). Wesensmerkmal des Indizienbeweises ist es, dass vom Vorliegen einer oder mehrerer Tatsachen auf die eigentlich zu beweisende Haupttatsache logisch geschlossen werden kann. Er verliert seinen Beweiswert jedoch dann, wenn das Vorliegen einer oder mehrerer Indiztatsachen zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht. Ausgehend davon war die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, Tages- und Quartalsprofile zu erstellen. Bei der Erstellung der Tagesprofile hat die Beklage auch die im EBM festgelegten Prüfzeiten zugrunde gelegt. Dabei geht die Leistung nach Nr. 31822 EBM, die die Klägerin abrechnet, mit einer Prüfzeit von 53 Minuten in das Zeitprofil ein. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen tatsächlich in kürzerer Zeit vollständig erbracht hat. Nr. 31822 EBM hat folgende Leistungslegende: Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der Gebührenordnungspositionen 31102, 31112, 31122, 31132, 31142, 31152, 31162, 31172, 31182, 31192, 31202, 31212, 31222, 31232, 31242, 31252, 31262, 31272, 31282, 31292, 31302, 31312, 31322, 31332, 31342 oder 31351 einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: - Plexusanästhesie und/oder - Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder - Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität und/oder - Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation Obligater Leistungsinhalt - Anästhesien oder Narkose Fakultativer Leistungsinhalt - Anästhesien nach der Nr. 05320, - Kontrolle der Katheterlage durch Injektion eines Lokalanästhetikums, - Legen einer Blutleere, - Infusion(en) (Nr. 02100), - Magenverweilsondeneinführung (Nr. 02320), - Anlage suprapubischer Harnblasenkatheter (Nr. 02321), - Wechsel/Entfernung suprapubischer Harnblasenkatheter (Nr. 02322), - Wechsel/Legen transurethraler Dauerkatheter (Nr. 02323), - arterielle Blutentnahme (Nr. 02330), - Multigasmessung, - Gesteuerte Blutdrucksenkung, - Dokumentierte Überwachung bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen Für die Abrechnung nach Nr. 31822 EBM kommt es entscheidend auf die vollständige Erfüllung der Leistungslegende an. Im Falle der Klägerin liegt eine Kombinationsnarkose mit Maske i.S.d. Nr. 31822 EBM vor. Die Kammer bezieht sich insoweit auf die von der Klägerin vorgelegten Fachärztlichen Gutachten von Prof. Dr. G. und Dr. H., die beide im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Beide Gutachter sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin bei allen Patienten eine Allgemeinanästhesie vorgenommen hat, bevor die Regionalanästhesie verabreicht wurde. Zwar wurde die Verwendung einer "Maske" nicht ausdrücklich dokumentiert. Die Sachverständigen haben aber übereinstimmend ausgeführt, dass sich die Verwendung einer "Maske" aus dem Protokoll und dort durch den Nachweis der kontinuierlichen Sauerstoffgabe, bzw. CO2- Messung ergibt. Insoweit geht auch die fachkundig besetzte Kammer davon aus, dass eine solche Messung nur mithilfe einer dicht sitzenden Maske erfolgen kann, da andernfalls keine validen Werte gemessen werden können, welche zur Kontrolle der Atemfunktion aber notwendig sind. Allein die Tatsache, dass auf den Protokollen nicht wörtlich dokumentiert ist, dass eine „Maske“ verwendet wurde, ist unschädlich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der protokollierten Parameter ergibt, dass eine Maske verwendet worden sein muss. Insoweit wäre die Forderung, dass die Klägerin noch das Wort „Maske“ auf der Dokumentation vermerkt, bloße Förmelei. Jedenfalls kann dies nicht dazu führen, dass hier von einer unvollständigen Leistungserbringung auszugehen ist, zumal die EBM- Ziffer selbst diese Forderung nicht aufstellt. Auch die Ausführungen der Gutachter zu der Menge der verwendeten Medikamente sind für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar und entsprechend den aktuellen medizinischen Erkenntnissen. Insbesondere ist für das Medikament „Propofol“ in der Herstellerbeschreibung ausgeführt, dass „ältere Patienten normalerweise niedrigere Dosen benötigen“. Darüber hinaus ist auch durch die Narkoseprotokolle dokumentiert, dass die Klägerin eine Kombination mehrerer Narkosemittel verwendet hat, was ebenfalls dazu führt, dass pro Medikament niedrigere Dosen verwendet werden müssen. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 23.07.2003 (L 10 KA 51/02) verwiesen hat, ist dem entgegen zu halten, dass der dem Urteil zugrundeliegende EBM 96 eine andere Regelung beinhaltete, als der nunmehr streitgegenständliche. Insoweit fand sich in der Vorgängerregelung, welche dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen zugrunde lag, folgende Formulierung in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D, S. 2: „Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.“ Die im entschiedenen Fall betroffene Klägerin hatte die Allgemeinnarkose nach Setzen der Regionalanästhesie ausgeleitet und die Maskenbeatmung beendet. Vor Beginn der Operation waren die dortigen Patienten daher wieder ansprechbar und die geforderte Narkosedauer daher nicht erfüllt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zum einen findet sich im streitgegenständlichen EBM die oben genannte Formulierung nicht. Und zum anderen hat die Klägerin ausgeführt, dass die Maskenbeatmung auch nach Setzen der Retrobulbäranästhesie weitergeführt wird und auch während der Operation noch Narkosemittel intravenös verabreicht werden. Für die Kammer besteht daher kein Zweifel, dass die Klägerin die geforderte Kombinationsnarkose in den abgerechneten Fällen auch erbracht hat. Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus auch fest, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen überwiegend in deutlich kürzerer Zeit erbringt, als dies die Prüfzeiten vorsehen. Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und anschaulich beschrieben, dass sie ein hochspezialisiertes Team hat und daher viele Aufgaben (zulässigerweise) delegieren kann. Insoweit sieht die „Entschließung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. und des Bundesverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. vom 26.10.2007/08.11.2007“ vor, dass die vorbereitenden Maßnahmen (Vorbereitung und Überprüfung von Medikamenten und medizinischen Gerätschaften, der Gerätecheck und das Setzen perivenöser Verweilkanülen) delegierbare Tätigkeiten sind, die von geschultem Personal übernommen werden dürfen. Gleiches gilt für die sich der Postanästhesiephase anschließende Überwachungsphase. Darüber hinaus fallen übliche Wechselzeiten weg, da mit zwei Operationstischen gearbeitet wird. Auch durch die Vorlage der Anästhesieprotokolle wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchschnittszeit der Leistungserbringung, die von der Beklagten herangezogene Prüfzeit grundsätzlich unterschritten hat. Letztlich hat die Klägerin auch substantiiert dargelegt, wie sich die von der Beklagten ermittelten „Spitzenzeiten“ an einzelnen Tagen ergeben haben. Die Beklagte hat sich mit dem substantiierten und durch Gutachten belegten Vortrag der Klägerin auch nicht detailliert auseinander gesetzt. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die Leistungen, wie sie in der Abrechnungssammelerklärung abgerechnet wurden, tatsächlich erbracht hat. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Leistung oder der Leistungsmenge ist der Plausibilitätsprüfung fremd. Dafür steht das Instrument der Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung, das in der ausschließlichen Zuständigkeit der der Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien steht (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1998 – B 6 KA 48/09 R). Da bei der Erstellung der Tagesprofile die festgelegten Prüfzeiten zugrunde gelegt worden sind, erweisen sich diese als falsch. Denn deren Beweiswert war –wie oben ausgeführt- aufgehoben. Im Ergebnis ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung daher von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen, was zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung geführt hat, so dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Nach allem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035287