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SG Marburg 14. Kammer S 14 KR 11/17 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. März 2019, L 8 KR 257/17, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbesta

§ 41SGB V) behandelt werden.

Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs.

§ 41SGB V) von ihrem Beginn an, 2.

im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u. a. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung) (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Für die Wahlerklärung gilt § 53 Abs. 8 Satz 1 entsprechend (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V). § 53 Abs. 6 bleibt unberührt(§ 44 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nr.

3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 bis 3 SGB V). Nach der Satzung der Beklagten bietet sie Wahltarife für Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V an (§ 35 Abs. 1 Satzung). Für den Kläger gilt aufgrund seiner Wahl der TK-Tarif KG Klassik 22 nach § 35a Satzung. Der TK-Tarif KG Klassik 22 kann nur in Verbindung mit dem gesetzlichen Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V gewählt werden (§ 35a Abs. 1 Satzung). Der Anspruch auf Tarif-Krankengeld entsteht am 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder am 22. Tag der stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs.

§ 41SGB V), die auf Kosten der TK erfolgt.

Das Tarif-Krankengeld wird längstens bis zum Beginn des gesetzlichen Anspruchs am 43. Tag gezahlt. Das Tarif-Krankengeld wird für insgesamt 26 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Der erste Dreijahreszeitraum beginnt mit der Teilnahme am Tarif. Außerdem erhält das Mitglied Tarif-Krankengeld bereits ab dem ersten Tag einer vollstationären Behandlung in einem Krankenhaus, die vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt beginnt. Voraussetzung ist, dass es sich um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V handelt, die Behandlung auf Kosten der TK erfolgt und das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Das Tarif-Krankengeld wird für insgesamt 12 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Die Dauer des vorzeitigen Bezuges von Tarif-Krankengeld wird nicht auf die Höchstbezugsdauer nach Satz 3 angerechnet. Bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung im Ausland besteht Anspruch auf das Tarif-Krankengeld unter den Voraussetzungen des über-, zwischen- oder innerstaatlichen Rechts (§ 35a Abs. 4 Satzung). Nach diesen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass dem Kläger der strittige Krankengeldanspruch dem Grunde nach zusteht. Streitig zwischen den Beteiligten ist nur die Frage, ob dieser Krankengeldanspruch wegen des Bezugs des Übergangsgeldes im strittigen Zeitraum ruht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a., soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Abs. 1 nicht aufgestockt werden (§ 49 Abs. 3 SGB V). Gleiches sieht die Satzung der Beklagten vor. Der Anspruch auf Tarif-Krankengeld ist ausgeschlossen, soweit und solange der Teilnehmer während der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung Arbeitseinkommen aus eigener Arbeitsleistung bzw. Arbeitsentgelt erzielt, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezieht oder ihrer Art nach vergleichbare Leistungen von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhält. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Anspruch auf Tarif-Krankengeld für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld sowie während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Bezieht der Teilnehmer eine der in § 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen, wird das Tarif-Krankengeld um den Zahlbetrag der Leistung gekürzt (§ 35a Abs. 5 Unterabs. 4 bis 6 Satzung). Der Kläger ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung § 49 Abs. 3 SGB V so auszulegen sei, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten nur die Einschränkungen hinzunehmen hätten, die sich allein für das Übergangsgeld aufgrund der insoweit geltenden gesetzlichen Berechnungsmodalitäten ergäben. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen. Einem Zahlungsanspruch des Klägers auf Krankengeld steht entgegen, dass der Krankengeldanspruch in Höhe und für die Dauer der Übergangsgeldleistung ruht und - hinsichtlich des Krankengeld-Spitzbetrags - nicht aufgestockt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Krankengeldanspruch lediglich für die Dauer und in Höhe der Übergangsgeldzahlung, nicht aber in Höhe des Krankengeld-Spitzbetrags. Dies gilt auch für ein von einem Träger der Rentenversicherung gewährtes Übergangsgeld. Versicherte haben aber aufgrund des Aufstockungsverbots (§ 49 Abs. 3 SGB V) keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrags, der den Betrag des ihm geleisteten Übergangsgeldes übersteigt. Es verbietet, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei Anwendung der Ruhensanordnung mit einem Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken. Das Aufstockungsverbot führt in diesem Sinne zum vollständigen Ausschluss eines Krankengeld-Spitzbetrags in allen Fällen, aber auch nur in den Fällen, in denen Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen wie das Übergangsgeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt wurden. Es entspricht dem Wortlaut und dem gesetzlichen Regelungszweck, ein grundsätzlich umfassendes Aufstockungsverbot für alle betroffenen Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen anzunehmen, für die das Gesetz Absenkungen anordnet. Das durch Art. 2 Nr. 15 BeitrEntlG im Rahmen des „Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung“ eingeführte Aufstockungsverbot sollte nach seiner Entstehungsgeschichte gewährleisten, dass gesetzliche Verminderungen von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen aus Anlass dieses Programms im vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang stattfinden. Sie sollten weder ganz noch teilweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gehen. Verfassungsrecht steht dem Verbot der Aufstockung nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. v. 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 6, juris Rdnr. 10 ff.). Soweit der Kläger darauf hinweist, das Bundessozialgericht habe nicht über die weitere Frage entschieden, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Versicherten abweichend auszulegen ist, so trifft dies zu (vgl. BSG, Urt. v. 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R - a.a.O. Rdnr. 23). In dem vom Bundessozialgericht dafür in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.1988 - 1 BvL 22/84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87 - (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54) wird allerdings gerade auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass Leistungsminderungen, die für das Übergangsgeld vorgesehen sind, unterlaufen würden, und zwar mit der Folge neuer Gleichheitsprobleme, falls die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu weitgehend beschränkt wäre. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass ein uneingeschränkter Anspruch auf den Krankengeldspitzenbetrag seinerseits Gleichheitsprobleme aufwerfen könnte. So könnten beispielsweise im Verhältnis der Krankenversicherung zur Rentenversicherung bei Zahlung von Krankengeldspitzenbeträgen Leistungsminderungen, die für das Übergangsgeld vorgesehen sind, unterlaufen werden. Dadurch könnte bei einer Rehabilitationsmaßnahme der Fall eintreten, dass sich der arbeitsunfähige Versicherte besserstellt als der arbeitsfähige Versicherte, bei dem die Kürzungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Von daher besteht keine gesetzgeberische Verpflichtung zu einer anderweitigen Regelung (vgl. Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 49 SGB V Rn. 15a; anders - rechtlich bedenklich - Knittel, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 49 SGB V Rn. 42). Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035299

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