Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Juli 2016, L 3 U 32/13, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Parkinsonerkrankung des Klägers als Berufskrankheit - BK - (der Gruppen 11 bzw. 13 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - bzw. als „Quasi-BK“ nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch - SGB VII -). Der 1961 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.6.1987 an in der landwirtschaftlichen Abteilung der C-Stadter Bank, D-Stadt, später C-Stadter E. GmbH sowie nun firmierend als F. GmbH, beschäftigt. In den Jahren 1994 bis 2004 gehörte es zu seinem Arbeitsbereich, Pflanzenschutzmittel für einige Landwirte auszubringen. Nach seinen Angaben habe er ca. 900-1000 ha Fläche jährlich mit den unterschiedlichsten Pflanzenschutzmitteln in verschiedenen Mengen bearbeitet, was einen Zeitaufwand von ca. 300 Arbeitsstunden jährlich ausgemacht habe. Mit dem Auftreten der ersten Parkinson-Symptome im Jahr 2004 gab er diesen Bereich seiner Arbeitstätigkeit am 29.6.2004 auf. Mit Schreiben vom 9.11.2006 zeigte Dr. G. den Verdacht einer BK bei der Beklagten an. Er führte aus, dass bei dem Kläger ein Parkinson-Syndrom mit erheblichem Tremor bestehe und sich im Blut ein stark erhöhter Kobaltwert gefunden habe, was eine BK vermuten lasse. In der Folge zog die Beklagte einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Paracelsus Elena-Klinik Kassel bei. Sie beauftragte den Präventionsdienst mit der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen bei der F. GmbH. Im Bericht des Präventionsdienstes (Dr. H. vom 5.4.2007) wurde ausgeführt, dass, falls im vorliegenden Fall seitens der Arbeitsmedizin davon ausgegangen werden könne, dass ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und der Exposition gegenüber den ausgebrachten Pestiziden bestehe, dann auch vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers auszugehen sei. Daraufhin holte die Beklagte von Dr. Dipl. Psych. J. ein neurologisches Gutachten ein (Gutachten vom 4.9.2007). Er stellte bei dem Kläger die Diagnose eines tremordominanten Parkinson-Syndroms. Zur Frage des Zusammenhangs des Ausbringens von Pflanzenschutz- und Düngemitteln und der Erkrankung des Klägers führte der Sachverständige aus, dass anzunehmen sei, dass der Kläger trotz der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen toxischen Dämpfen ausgesetzt gewesen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass eine langjährige Exposition gegenüber Pestiziden und Insektiziden als Auslöser und/oder Triggerfaktor für eine Parkinson-Erkrankung anzusehen sei. Ein wesentlicher kausaler Zusammenhang sei aber bisher wissenschaftlich noch nicht bewiesen. Beurteilt nach dem heutigen Stand der Wissenschaft seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK nicht erfüllt. Derzeit gebe es keinerlei Messgrößen, diagnostische Kriterien oder Grenzwerte, mit deren Hilfe, der Zusammenhang zwischen Exposition von Pflanzenschutzmitteln und einer Parkinsonerkrankung zu verifizieren sei. Der beim Kläger festgestellte erhöhte Kobaltwert stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit Parkinson-Erkrankungen. Die Beklagte zog aus einem vergleichbaren Fall ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. K. bei, der dort zu dem Ergebnis kam, dass die Parkinsonerkrankung eines Landwirtes wesentlich kausal durch die von ihm verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel verursacht worden sei; in diesem Fall wurde eine Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt. Prof. Dr. Dipl. Psych J. nahm hierzu Stellung und führte aus, dass es immer noch an Studien mangele, die eine Dosis-Wirkung-Beziehung eines bestimmten Stoffes in Bezug auf stärkere Ausprägung der Krankheitssymptome, nachweisen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Exposition des Klägers gegenüber Pestiziden und Insektiziden als Auslöser und/oder Triggerfaktor für die Parkinson-Erkrankung anzusehen sei. Eines der Hauptprobleme bestehe jedoch darin, dass es bisher keine eindeutigen diagnostischen Methoden gebe, den idiopathischen Parkinson (Morbus Parkinson) von anderen ähnlichen Parkinson-Erkrankungen zu unterscheiden. Derzeit sei bei dem Kläger weiterhin von einem idiopathischen Parkinson auszugehen, der immerhin mit einer Prävalenz von 100-200/100.000 Einwohner in Deutschland auftrete und somit eine der häufigsten neurologischen Krankheitsbilder darstelle. Mit Bescheid vom 15.5.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK der Gruppe 11 und 13 der Anlage 1 zur BKV sowie nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Es seien weder die medizinischen noch die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten BKen gegeben. Hiergegen legte der Kläger ohne nähere Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. 10. 2008 zurückwies. Hiergegen wiederum hat der Kläger am 6.11.2008 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Er hat eine Auflistung der von ihm im Auftrag seines Arbeitgebers mit Schädlingsbekämpfungsmitteln im Jahr 2003 gespritzten Flächen eingereicht. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat das Gericht Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens beauftragt (Gutachten vom 15.1.2010). Der Gutachter kommt zu folgendem Ergebnis: Der zeitliche Verlauf der Parkinsonerkrankung des Klägers sei mit einer toxischen Genese, d.h. einer Mitverursachung durch die Pflanzenschutzmittelexposition, zwar vereinbar, nicht aber beweisend dafür. Entscheidend für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage sei die Höhe der individuellen Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln. In den Fällen, in denen die Beklagte das Parkinson-Syndrom nach einer beruflichen Pflanzenschutzmittelexposition gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt habe, sei die Exposition der Landwirte deutlich größer gewesen als im vorliegenden Fall. Ob auch eine relativ niedrige Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln hinreichend sein könne, ein Parkinson-Syndrom zumindest wesentlich mit zu verursachen, lasse sich derzeit nicht beantworten; an entsprechenden Studien fehle es. Die Manganbelastung des Klägers sei wahrscheinlich sehr gering gewesen, so dass eine Anerkennung des Parkinson-Syndroms als BK nach Nr. 1105 nicht in Betracht komme. Da in der BK-Liste weder das Parkinson-Syndrom als eigenständige Erkrankung aufgeführt noch eine Mischexposition als entsprechende Einwirkung angesehen werde, scheide bereits aus diesem Grund eine Anerkennung nach § 9 Abs. 1 SGB VII aus. Eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII liege nicht vor, da es an der erforderlichen hohen Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln fehle. Der Kläger reichte weitere Unterlagen zu seiner Pflanzenschutzmittelexposition ein, woraufhin das Gericht eine Stellungnahme von Prof. Dr. K. dazu veranlasst hat, was eine „hohe“ Exposition ist. Präzise Expositionsangaben sollte seines Erachtens der Präventionsdienst der Beklagten recherchieren, prüfen und bewerten, da er als Arzt dies nicht leisten könne. Der Kläger legte weitere Unterlagen zu den verwendeten Chemikalien vor. Die Beklagte ließ vom Präventionsdienst weitere Ermittlungen - unter Einbeziehung des Klägers – und Bewertungen durchführen (Bericht vom 23.12. 2010). Daraufhin hat das Gericht eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 2.4.2011 eingeholt. Auch darin bestätigt der Gutachter, dass von einer kausalen Verursachung der Parkinson-Erkrankung durch die Pflanzenschutzmittelexposition nicht ausgegangen werden könne. Sodann hat das Gericht auf Antrag des Klägers Prof. Dr. L. mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens nach Aktenlage gemäß § 109 SGG beauftragt. Dieser Sachverständige hat nach Akteneinsicht unter dem 31.5.2012 ein nur kurzes Gutachten erstellt und sich darin vollumfänglich dem Gutachten des Prof. Dr. K. angeschlossen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Schadstoffbelastung in der Kabine des Traktors erheblich gewesen sei und dies in den Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 aufzuheben und die Parkinsonerkrankung des Klägers als Berufskrankheit im Sinne der Gruppen 11 bzw. 13 der Anlage 1 zur BKV, hilfsweise als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII (Quasi-Berufskrankheit) anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht sich durch das Ergebnis der Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der gerichtlicherseits eingeholten Gutachten die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 15.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder Anspruch auf Feststellung einer BK der Gruppen 11 und 13 der Anlage 1 zur BKV noch auf Feststellung einer Quasi-BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII. 1. Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer BK ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind BK Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereichen beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen. Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BKen im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", “Verrichtung“, “Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernstliche Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG aaO). 2. Zur Überzeugung der Kammer ist hier weder das Vorliegen einer Listen-BK, noch einer Quasi-BK anzunehmen. Hierbei stützt sich das Gericht maßgeblich auf das im gerichtlichen Verfahren nach § 109 SGG von Prof. Dr. K. eingeholte medizinischen Gutachten. Dieses ist sorgfältig erstellt, schlüssig und nachvollziehbar. Es wird zudem gestützt durch das von Prof. L. - ebenfalls nach § 109 SGG - erstellte Gutachten. Beide Gutachter sind sich in ihrer Beurteilung einig.
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