Umgekehrt ging der Erblasser das Risiko ein, dass er im Falle seines frühen Todes sein Grundstück an die Antragsgegnerin überlassen hat, obwohl diese ihn gar nicht nach § 8 des Vertrages pflegen und nur für einen kurzen Zeitraum das Wohnrecht des Erblassers nach § 7 des Vertrages dulden musste (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen eingegriffen werden sollte, weil sich hier das beschriebene Risiko des Erblassers zu einem sehr frühen Zeitpunkt verwirklicht hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im umgekehrten Fall - wenn also die Antragsgegnerin die sich für sie aus den §
ergebenden Verpflichtungen für einen Zeitraum von beispielsweise 20 Jahren hätte erfüllen müssen - kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden hätte. Im Übrigen spricht auch § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages hinsichtlich des Wohnrechts dafür, dass die Parteien gerade keine Ersatzansprüche des Erblassers jenseits des dort geregelten Falles wollten. Selbst wenn man hier - zu Unrecht - von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgehen wollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Frage eines - auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen - besonders frühen oder späten Todes des Erblassers als einen regelungsbedürftigen Punkt begriffen hätten. In diesem Falle wären sowohl für das Wohnrecht (§ 7) als auch für die Pflege (§ 8) eine Reihe von verschiedenen, in sich jeweils stimmigen vertraglichen Regelungen denkbar gewesen, etwa die Regelung, dass auch für diesen Fall die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten sollen (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 49: „vertragsimmanentes Pokerspiel“), oder die Regelung, dass im Falle eines sehr frühen Todes des Erblassers die Antragsgegnerin einerseits einen Ausgleich in Geld für den Wegfall der sich aus §
ergebenden Verpflichtungen zu leisten hat und diese andererseits im Falle eines sehr langen Lebens des Erblassers einen gewissen Ausgleich für ihre jahrelangen Pflegeleistungen und die Belastung durch das Wohnrecht erhält. b. Auch eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) kommt nicht in Betracht. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann. Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechts zu Grunde liegenden Vertrag nach §313 BGB anzupassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.01.2009 - V ZR 168/07 -, NJW 2009, 1348; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014 - I-11 U 13/14 -, MDR 2014, 948; Brückner, NJW 2008, 1111, 1113). Nichts anderes kann für den Fall des Todes des Berechtigten gelten (in diesem Sinne etwa auch OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Auch in Bezug auf die Pflegeverpflichtung (§ 8) kommt eine Anpassung des Kaufvertrages nicht in Betracht. Auch insoweit muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass diese Verpflichtung infolge des Todes des Berechtigten bereits kurze Zeit nach dem Abschluss des Vertrages gegenstandslos wird. Dieses Risiko hatte hier der Erblasser übernommen, so dass schon deswegen eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001 - 9 U 242/00 -, NJOZ 2001, 2135, 2137). c. Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 96 EGBGB in Verbindung mit den §§ 4 ff. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - HessAGBGB -). In dem Kaufvertrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.