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OLG Frankfurt 8. Zivilsenat 8 W 13/19 Beschluss Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit Einräumung eines Wohnrechts un

Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit Einräumung eines Wohnrechts und Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung Leitsatz Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grund

§ 8ergebenden Verpflichtungen nachkommen muss.

Umgekehrt ging der Erblasser das Risiko ein, dass er im Falle seines frühen Todes sein Grundstück an die Antragsgegnerin überlassen hat, obwohl diese ihn gar nicht nach § 8 des Vertrages pflegen und nur für einen kurzen Zeitraum das Wohnrecht des Erblassers nach § 7 des Vertrages dulden musste (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen eingegriffen werden sollte, weil sich hier das beschriebene Risiko des Erblassers zu einem sehr frühen Zeitpunkt verwirklicht hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im umgekehrten Fall - wenn also die Antragsgegnerin die sich für sie aus den §

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ergebenden Verpflichtungen für einen Zeitraum von beispielsweise 20 Jahren hätte erfüllen müssen - kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden hätte. Im Übrigen spricht auch § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages hinsichtlich des Wohnrechts dafür, dass die Parteien gerade keine Ersatzansprüche des Erblassers jenseits des dort geregelten Falles wollten. Selbst wenn man hier - zu Unrecht - von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgehen wollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Frage eines - auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen - besonders frühen oder späten Todes des Erblassers als einen regelungsbedürftigen Punkt begriffen hätten. In diesem Falle wären sowohl für das Wohnrecht (§ 7) als auch für die Pflege (§ 8) eine Reihe von verschiedenen, in sich jeweils stimmigen vertraglichen Regelungen denkbar gewesen, etwa die Regelung, dass auch für diesen Fall die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten sollen (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 49: „vertragsimmanentes Pokerspiel“), oder die Regelung, dass im Falle eines sehr frühen Todes des Erblassers die Antragsgegnerin einerseits einen Ausgleich in Geld für den Wegfall der sich aus §

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ergebenden Verpflichtungen zu leisten hat und diese andererseits im Falle eines sehr langen Lebens des Erblassers einen gewissen Ausgleich für ihre jahrelangen Pflegeleistungen und die Belastung durch das Wohnrecht erhält. b. Auch eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) kommt nicht in Betracht. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann. Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechts zu Grunde liegenden Vertrag nach §313 BGB anzupassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.01.2009 - V ZR 168/07 -, NJW 2009, 1348; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014 - I-11 U 13/14 -, MDR 2014, 948; Brückner, NJW 2008, 1111, 1113). Nichts anderes kann für den Fall des Todes des Berechtigten gelten (in diesem Sinne etwa auch OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Auch in Bezug auf die Pflegeverpflichtung (§ 8) kommt eine Anpassung des Kaufvertrages nicht in Betracht. Auch insoweit muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass diese Verpflichtung infolge des Todes des Berechtigten bereits kurze Zeit nach dem Abschluss des Vertrages gegenstandslos wird. Dieses Risiko hatte hier der Erblasser übernommen, so dass schon deswegen eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001 - 9 U 242/00 -, NJOZ 2001, 2135, 2137). c. Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 96 EGBGB in Verbindung mit den §§ 4 ff. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - HessAGBGB -). In dem Kaufvertrag vom

  1. März 2014 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art.96 EGBGB zu Gunsten des Erblassers vereinbart. Denn eine Grundstücksübertragung wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass dem Übergeber ein Wohnungsrecht eingeräumt wird; hinzutreten muss vielmehr, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 293/01 -, WM 2003, 1483, 1485). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
  2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§574 Abs.2Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§574 Abs.2Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZA 11/07 -, NJW-RR 2008, 144; Heßler, in: Zöller, ZPO,
  3. Aufl. 2018, §574, Rdnr.22). Derartige Fragen stellen sich hier jedoch nicht.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG), welche die Antragstellerin zu tragen hat (§97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren scheidet aus (§ 127 Abs.4ZPO).
  5. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 - 15W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035340

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