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Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer 12 Sa 579/18 SK Urteil VTV Bau

Anmerkung Erfolglose Berufung der ULAK Betrieb stellt mobile Trennwände aus Rohrmaterialien her und baut ca. 75 % hiervon durch eigene Mitarbeiter ein. Arbeitszeitlich entfallen auf die Gesamtprodukti

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Zwar unterfällt das Herstellen von Fertigbauteilen dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt oder eingebaut werden, bei der von der Beklagten durchgeführten Herstellung von mobilen Trennwänden handelt es sich dennoch nicht um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV, da weder die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird, noch es sich bei den mobilen Trennwänden um Fertigbauteile handelt. Eine mobile Trennwand bezweckt, einen Raum nach Bedarf – ggf. mehrfach – zu teilen und aus ihm mehrere gleichzeitig nutzbare bzw. von der Größe angemessenere Räume zu schaffen. Gleichzeitig bezweckt eine vorhandene mobile Trennwand, mehrere Räume durch Öffnung der Trennung wieder zu vereinen. Für eine mobile Trennwand ist mithin von allein entscheidender Bedeutung, dass sie es ermöglicht, bei Bedarf kurzfristig und schnell Räume großflächig abzuschließen oder großflächig zu öffnen. Dies ist bei konventionellen Wänden, seien sie gemauert, gegossen oder auf Basis einer Ständerkonstruktion erstellt, nicht der Fall. Die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ist stets darauf gerichtet, starre Wände herzustellen. Ungeachtet dessen sind die von der Beklagten hergestellten Trennwände keine Baufertigteile. Sie werden nicht serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl auf Lager hergestellt, sondern werden jeweils aufgrund eines individuellen Auftrags nach konkreten Wünschen und Anforderungen des Kunden gefertigt. Dies steht aufgrund der Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 fest. Während der Kläger noch mit der Berufungsschrift behauptet hatte, die Beklagte produziere mobile Trennwände auf Lager und passe sie auf den Baustellen lediglich durch Kürzen den örtlichen Gegebenheiten an, erklärte die Prozessbevollmächtigte in der Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage, dass dieser Vortrag nicht aufrechterhalten könne. b. Bei der Tätigkeit der Beklagten handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV oder um eine hiermit in Verbindung stehende Zusammenhangstätigkeit. Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 , AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 , AP Nr.

§ 1

TVG Tarifverträge: Bau) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte die mobilen Trennwände aus Rohmaterialien selbst hergestellt hat. Sie hat Rohprofile aus Metall durch Sägen, Stanzen, Bohren, Fräsen und Schweißen bearbeitet mit anderen Materialien verbunden und zu den einzelnen Elementen der mobilen Trennwand zusammengefügt. Infolgedessen liegen keine Montagebauarbeiten im Sinne des Tarifvertrages vor. Die Herstellung der Trennwände ist vorliegend auch nicht in den Fällen als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, in welchen die Elemente nach der Herstellung durch eigene Arbeitnehmer der Beklagten eingebaut wurden. Für die Qualifizierung einer Arbeit als eine Zusammenhangstätigkeit ist es erforderlich, dass diese Arbeit zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeit notwendig ist und deswegen branchenüblich als Nebenarbeit von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt wird, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG

  1. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13 , AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird Die Herstellung der mobilen Trennwände ist keine Zusammenhangstätigkeit mit der sich anschließende Montagetätigkeit. Dies folgt auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aus der, durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung des Betriebs der Beklagten und deren betrieblicher Einrichtung (Hessisches Landesarbeitsgericht,
  2. August 2016 – 10 Sa 188/16 – dokumentiert in Juris) . Die Feststellung, dass die Haupttätigkeit der Beklagten die Herstellung der mobilen Trennwände betrifft und nicht deren Montage, ergibt sich aus mehreren Umständen: Da die Beklagte die Trennwände nicht ausschließlich selbst montiert, sondern auch von ihr hergestellte Trennwände in einem nicht unbeträchtlichen Umfang von mehr als einem Viertel an Dritte verkauft, existiert ein Übergewicht an Herstellungsvorgängen gegenüber Montagevorgängen. Dies korrespondiert mit der unstreitig aufgewendeten Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beklagten. Während Montagen nur zu etwa einem Viertel der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden, entfallen etwa drei Viertel hiervon auf reine Herstellungstätigkeiten. Auch die betriebliche Ausstattung zeigt auf, dass die Haupttätigkeit der Beklagten in der Herstellung der Mobiltrennwände liegt. Es wird insoweit auf die Lichtbilder der Beklagten zu ihrem Schriftsatz vom
  3. April 2017, Blatt 15 ff. der Akte, verwiesen. Darüber hinaus darf nicht unbeachtet bleiben, dass die vollständige Herstellung der Trennelemente in der Werkstatt der Beklagten erfolgt und nicht am Montageort. Hieraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Herstellung deutlich über denen liegen, die für die schlichten Montagen der vollständig hergestellten Trennwände erforderlich sind. Üblicherweise dürften die Arbeiten an den Metallrohlingen von Metallbauern zu erbringen sein, während eine solche Qualifikation bei der Montage vor Ort regelmäßig nicht zwingend sein dürfte. Weiterhin bedarf es der Berücksichtigung, dass die Trennwände jeweils individuell für das jeweilige Gebäude geplant werden und nicht auf Vorrat für den allgemeinen Verkauf produziert werden können. In diesem Zusammenhang ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass Kunden, die die Herstellung und die Montage einer mobilen Trennwand wünschen, den Auftrag einheitlich vergeben und das Werk erst nach Abschluss der Montagetätigkeit abnehmen, dies ist aber für die tarifvertragliche Zweckbestimmung der Tätigkeit nicht entscheidend (Hessisches Landesarbeitsgericht,
  4. August 2016 – 10 Sa 188/16 – dokumentiert in Juris; LAG Berlin/Brandenburg
  5. Mai 2015 – 3 Sa 1680/14 – dokumentiert in Juris). c. Schließlich ist die Herstellung der mobilen Trennwände auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da bauliche Leistungen im Sinne der Vorschrift nur solche Arbeiten umfassen, die – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Nach der Rechtsprechung müssen die Tätigkeiten hierbei direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus (BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10 – AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; Hessisches Landesarbeitsgericht, 15.

Dezember 2017 – 10 Sa 861/17 – dokumentiert in Juris) . Da die Herstellung der hier in Streit stehenden mobilen Trennwände nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV auch über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV nicht eröffnet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035352

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