Zwar unterfällt das Herstellen von Fertigbauteilen dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt oder eingebaut werden, bei der von der Beklagten durchgeführten Herstellung von mobilen Trennwänden handelt es sich dennoch nicht um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV, da weder die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird, noch es sich bei den mobilen Trennwänden um Fertigbauteile handelt. Eine mobile Trennwand bezweckt, einen Raum nach Bedarf – ggf. mehrfach – zu teilen und aus ihm mehrere gleichzeitig nutzbare bzw. von der Größe angemessenere Räume zu schaffen. Gleichzeitig bezweckt eine vorhandene mobile Trennwand, mehrere Räume durch Öffnung der Trennung wieder zu vereinen. Für eine mobile Trennwand ist mithin von allein entscheidender Bedeutung, dass sie es ermöglicht, bei Bedarf kurzfristig und schnell Räume großflächig abzuschließen oder großflächig zu öffnen. Dies ist bei konventionellen Wänden, seien sie gemauert, gegossen oder auf Basis einer Ständerkonstruktion erstellt, nicht der Fall. Die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ist stets darauf gerichtet, starre Wände herzustellen. Ungeachtet dessen sind die von der Beklagten hergestellten Trennwände keine Baufertigteile. Sie werden nicht serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl auf Lager hergestellt, sondern werden jeweils aufgrund eines individuellen Auftrags nach konkreten Wünschen und Anforderungen des Kunden gefertigt. Dies steht aufgrund der Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 fest. Während der Kläger noch mit der Berufungsschrift behauptet hatte, die Beklagte produziere mobile Trennwände auf Lager und passe sie auf den Baustellen lediglich durch Kürzen den örtlichen Gegebenheiten an, erklärte die Prozessbevollmächtigte in der Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage, dass dieser Vortrag nicht aufrechterhalten könne. b. Bei der Tätigkeit der Beklagten handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV oder um eine hiermit in Verbindung stehende Zusammenhangstätigkeit. Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 , AP Nr.
Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 , AP Nr.
TVG Tarifverträge: Bau) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte die mobilen Trennwände aus Rohmaterialien selbst hergestellt hat. Sie hat Rohprofile aus Metall durch Sägen, Stanzen, Bohren, Fräsen und Schweißen bearbeitet mit anderen Materialien verbunden und zu den einzelnen Elementen der mobilen Trennwand zusammengefügt. Infolgedessen liegen keine Montagebauarbeiten im Sinne des Tarifvertrages vor. Die Herstellung der Trennwände ist vorliegend auch nicht in den Fällen als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, in welchen die Elemente nach der Herstellung durch eigene Arbeitnehmer der Beklagten eingebaut wurden. Für die Qualifizierung einer Arbeit als eine Zusammenhangstätigkeit ist es erforderlich, dass diese Arbeit zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeit notwendig ist und deswegen branchenüblich als Nebenarbeit von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt wird, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG
Dezember 2017 – 10 Sa 861/17 – dokumentiert in Juris) . Da die Herstellung der hier in Streit stehenden mobilen Trennwände nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV auch über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV nicht eröffnet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035352
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