Anmerkung Erfolglose Berufung der Kasse in einer Beitragsklage. Die Beklagte führt Arbeiten zur Drucklosstellung von Rohrleitungen durch Anbohren der Leitungen in einem geschlossenen System aus. Nachfolgende Reparaturarbeiten an den drucklos gestellten Rohren werden durch Drittunternehmen ausgeführt. Die Tätigkeiten der Beklagten sind keine Vorarbeiten bzw. Teilleistungen im Rahmen der Reparatur, da die Drucklosstellung auch durch schlichtes Ausschalten erreicht werden könnte. Im Übrigen handelt es sich eher um eine Tätigkeit des Anlagenbaus. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 11. Juli 2017, 12 Ca 38/17, Urteil nachgehend BAG, 10 AZR 144/19 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, dessen Tätigkeitsbereich in der Gewerbeanmeldung wie folgt umschrieben ist: "Industrieller Rohrleitungsbau und Servicearbeiten, insbesondere Service-Spezialarbeiten an Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines für alle Medien oder ähnliche Unternehmen". In den Kalenderjahren 2012, 2013, 2015 und 2016 beschäftigte das Unternehmen zumindest einen gewerblichen Arbeitnehmer, dem die Beklagte jedenfalls den von dem Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Lohn für gewerbliche Bauarbeitnehmer im Tarifgebiet West gezahlt hat. Auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 und vom 03. Mai 2013 i.V.m. § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für die Beschäftigung eines gewerblichen Arbeitnehmers während der Zeiträume von Januar 2012 bis Dezember 2013 sowie von Januar 2015 bis November 2016 in Anspruch. Die Beitragssumme errechnet der Kläger als Mindestbeitragsklage auf Basis des im Baubereich durchschnittlich gezahlten Bruttolohns und des jeweiligen tarifvertraglichen Beitragssatzes. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen. Er hat behauptet, die Beschäftigten des Betriebs hätten in jedem einzelnen der streitgegenständlichen Kalenderjahre zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen wie auch zu über der Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten verrichtet: Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Anbohren und Schweißen, Montage sowie Verlegung von Rohr-Absperrungen und – zum Teil dauerhaften – Rohrumleitungen (Bypässen) um schadhafte Rohrstellen an Gas-, Wasser- bzw. Kraftwerksrohren zur Nah- und Fernversorgung herum. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, soweit die Beschäftigten der Beklagten Rohrabsperrungen bzw. Rohrumleitungen verlegt hätten, handele es sich dabei um zwingend notwendige Teiltätigkeiten der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Rohrleitungen. Ohne diese notwendigen Teiltätigkeiten könnten die Instandsetzungs- bzw. Reparaturarbeiten nicht ausgeführt bzw. die in den Rohren transportierten Medien nicht ungehindert weiter befördert werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.927,- EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit diene der Erstellung bzw. der Änderung einer Industrieanlage. Aufgabe der Beklagten sei es stets, die in Anlagen von Gasversorgern oder Erdölunternehmen befindlichen Rohrleitungen drucklos zu stellen, damit beispielsweise Abschnitte der Rohrleitungen von Dritten bzw. von dem Anlagenbetreiber selbst repariert oder verändert werden könnten. Der Zweck der von ihr durchgeführten Tätigkeit der Drucklosstellung der Leitungen könnte ebenso gut durch ein Abstellen der Leitungen erreicht werden. In diesem Falle wäre aber der Transport der in den Rohrleitungen beförderten Medien unterbrochen, was von den Anlagenbetreibern nicht gewünscht sei. Zur Erreichung des Ziels der Drucklosstellung ohne vollständiges Absperren der Leitungen würden von ihr zunächst passgenaue Fittinge bei Zulieferbetrieben bestellt. Bei diesen Fittingen handele es sich um Manschetten, die aus zwei Teilen und einer Revisionsöffnung im oberen Teilstück bestehen. Auf die Revisionsöffnung könnten eine Verschlussplatte, eine Absperrvorrichtung, eine sog. Hot-Tapping-Maschine oder ein sog. Stopplegerät aufgeschraubt werden. Die Fittinge würden nach der Lieferung von Drittunternehmen auf die Rohrleitung aufgeschweißt. Aufgabe der Beklagten sei es dann, auf diesen Fittingen Spezialarmaturen aufzusetzen, mit welchen in einem abgeschlossenen System das Anbohren der Leitungen (mittels der Hot-Tapping-Maschine) und beispielsweise das temporäre Verschließen des schadhaften Rohrleitungsteils (unter Verwendung eines Stopplegeräts) ausgeführt würden. Hierdurch könnte beispielsweise das in der Rohrleitung transportierte Medium durch einen Bypass ungehindert fließen, während das auszutauschende Rohrleitungsteil vor dessen Anfang und hinter dessen Ende durch zwei solche Armaturen drucklos gestellt sei. Nach dem Austausch des schadhaften Teils der Rohrleitung, welcher durch ein Drittunternehmen und niemals durch die Beklagte erfolge, fänden ein Rückbau des Bypasses und ein Abbau der Spezialarmaturen statt. An den Rohren verbleibe nach Abschluss der Arbeiten lediglich das aufgeschweißte Fitting, dessen Revisionsöffnung durch eine Verschlussplatte dicht verschlossen sei. Die Beklagte hat gemeint, dass ihre Mitarbeiter reine Schlosserarbeiten verrichteten, welche eine sich anschließende Reparatur bzw. Wartung der Rohre durch ein Drittunternehmen lediglich vorbereiteten. Ein Zusammenhang mit einer eigenen baugewerblichen Tätigkeit bestehe nicht. Die vorzunehmenden Handlungen trügen selbst industriellen Charakter, zumal arbeitsteilig mit dem Betreiber der Anlage und anderen Firmen zusammengearbeitet werde. Auch seien Dritte, etwa der TÜV, involviert. Im Übrigen gehe auch die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass in dem Betrieb der Beklagten nicht überwiegend Bauleistungen erbracht würden. Dies folge aus dem entsprechenden Schreiben der Bundesagentur vom 10. Mai 2017. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 die Klage abgewiesen und angenommen, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren einen Baubetrieb geführt habe. Seine Darstellungen ließen nämlich den Schluss zu, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu mehr als der Hälfte ihrer Einsatzzeit lediglich Armaturen angebracht hätten, um Rohrleitungen in Industrieanlagen für die Dauer der Reparatur drucklos zu stellen. Derartige Tätigkeiten trügen jedoch keinen baulichen Charakter. Das Arbeitsgericht hat hierbei zugrunde gelegt, dass Maßnahmen zur bloßen Drucklosstellung von Leitungen keine Teiltätigkeiten des in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV genannten Musterbeispiels "Rohrleitungsbau" darstellten. Zwar erfasse der im VTV genannte Rohrleitungsbau nicht nur die erstmalige Erstellung, sondern auch die Reparatur von Rohrleitungen, wobei es nicht entscheidend sei, ob sich diese Rohrleitungen in industriellen Anlagen oder außerhalb solcher befänden. Dem Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte selbst keine Reparaturen ausgeführt habe, dies aber Voraussetzung dafür wäre, dass die in dem Betrieb unstreitig ausgeführten Tätigkeiten im Übrigen dem VTV unterfallen könnten. Das Arbeitsgericht unterscheidet bei der Erbringung von Leistungen, die nicht unmittelbar die Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand haben, sondern lediglich deren Vorbereitung dienen, zwischen notwendigen Vorarbeiten und bloßen Hilfs- und Zusammenhangstätigkeiten. Während Vorarbeiten regelmäßig selbst baulichen Charakter aufwiesen, gelte dies für Zusammenhangstätigkeiten nur, wenn auch die sich anschließenden eigentlichen Bauarbeiten von demselben Unternehmen ausgeführt würden und somit eine Zusammenrechnung erfolgen könne. Vorliegend stelle das Absperren von Rohrleitungsabschnitten eine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Reparatur dar, die aber nicht von der Beklagten ausgeführt werde. Zwar legten die Mitarbeiter der Beklagten bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten selbst Hand unmittelbar an das Bauwerk an, allerdings fehle es an einer hinreichenden baulichen Zwecksetzung der Betätigung, da alternativ die gesamte Anlage mittels eines Knopfdrucks drucklos gestellt werden könnte. Der für die tarifliche Einordnung maßgebliche eigentliche Zweck der Leistungserbringung liege mithin nicht in der Ermöglichung der Instandsetzung als solcher, sondern in der Vermeidung einer Unterbrechung des Anlagenbetriebs. Weiterhin hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Tätigwerden der Beschäftigten der Beklagten nicht auf eine dauerhafte, sondern lediglich auf eine vorübergehende Zustandsveränderung gerichtet sei, da die Armaturen, Bypässe und Absperrmaschinen nach erfolgter Reparatur sofort wieder entfernt würden. Auch ein Blick auf die Art der ausgeführten Tätigkeiten und die insoweit erforderliche Qualifikation spräche für die vorgenommene Sichtweise. Beim Aufsetzen von Armaturen auf Fittinge handele es sich um eine, dem Bereich des Metallhandwerks zuzuordnende typische Schlosserarbeit. Die zu ihrer Vornahme erforderlichen Fähigkeiten würden in der Ausbildung zum Rohrleitungsbau nicht vermittelt. Rohrleitungsbauer lernten vielmehr lediglich das Herstellen von Rohrleitungen, Schachtwänden, Gräben etc. sowie die Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen. Auch die Anschauung des Wirtschaftslebens belege somit, dass das Absperren von Rohren zum Zweck ihrer Drucklosstellung nicht unter den tarifvertraglichen Begriff des Rohrleitungsbaus falle. Weiterhin ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten auch nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV falle, da auch insoweit die Qualifizierung als Zusammenhangstätigkeit, die eine eigene – hier fehlende – bauliche Leistung bedinge, maßgebend sei. Da es somit an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zum Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fehle, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 SokaSiG bezüglich einer Herausnahme des Betriebs der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der §§ 1 bis 8 SokaSiG gegeben seien. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 17. Juli 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2017, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 16. August 2017, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 am 18. Oktober 2017 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 18. September 2017, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 18. September 2017, bis zum 18. Oktober 2017 verlängert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit stehe nicht im Einklang mit ihrem Internetauftritt, in welchem auch die Durchführung von Schweißarbeiten an Rohrleitungen angegeben sei. Im Übrigen meint der Kläger, bei den von den Beschäftigten der Beklagten durchgeführten Rohrabsperrungen bzw. Rohrumleitungen handele es sich um zwingend notwendige Teiltätigkeiten der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Rohrleitungen. Die Tätigkeit stelle den ersten Schritt der geplanten Reparaturmaßnahme dar. Schon die von der Beklagten behauptete zeitliche Nähe aller Arbeiten an der Rohrleitung einschließlich des Abbaus der von der Beklagten montierten Teile belege die Notwendigkeit einer einheitlichen Betrachtung. Soweit das Arbeitsgericht annähme, der Zweck der Leistungserbringung der Beklagten liege nicht primär in der Ermöglichung der Instandsetzung als solcher, stelle das Arbeitsgericht auf die Möglichkeit eines gerade nicht gewählten Reparaturweges ab. In diesem Zusammenhang sei es auch unstatthaft, für die Qualifikation als Instandsetzungsarbeit auf eine fehlende Dauerhaftigkeit der Maßnahme abzustellen. Schließlich meint der Kläger, er könne sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auch auf die Generalklausel nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV berufen. Bei den Anlagen, an denen die Tätigkeiten ausgeführt würden, handele es sich um Bauwerke, die zumindest aufgrund ihrer Schwere auf dem Erdboden ruhten. Auch stellten sie wesentliche Bestandteile der Anlage dar. Da die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten Teilinstandsetzungsmaßnahmen darstellten, lägen mithin die Voraussetzungen der Generalklausel vor. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18. Oktober 2017 (Blatt 78 ff. der Akte), auf die Schriftsätze des Klägers vom 03. Dezember 2018 (Blatt 149 ff. der Akte) und vom 13. Februar 2019 (Blatt 157 f. der Akte) sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31. Juli 2018 (Blatt 99 f. der Akte) und vom 19. Februar 2019 (Blatt 162 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.927,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bestreitet weiterhin, Schweißarbeiten ausgeführt zu haben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um Rohrleitungsbau im Sinne des Tarifvertrages, sondern um eine, dem industriellen Anlagenbau zuzurechnende Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass arbeitsteilig mit anderen Firmen und dem Anlagenbetreiber vorgegangen werde und das Drittunternehmen wie z.B. der TÜV und ein Unternehmen zum Röntgen der Verbindungen involviert seien. Schließlich vertritt die Beklagte die Ansicht, das SokaSiG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Bezüglich des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03. November 2017 (Blatt 87 f. der Akte), auf deren Schriftsätze vom 24. September 2018 (Blatt 123 ff. der Akte), vom 12. Dezember 2018 (Blatt 152 ff. der Akte) und vom 15. Februar 2019 (Blatt 159 f. der Akte) sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31. Juli 2018 (Blatt 99 f. der Akte) und vom 19. Februar 2019 (Blatt 162 f. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe
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