Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, 11 Ca 8695/09 , wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbest
§ 106Gew
O hat eine Missbrauchskontrolle stattzufinden.
§ 106Gew
O sind unternehmerische Organisationsentscheidungen grundsätzlich frei und von den Arbeitsgerichten nur dahin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind.
§ 106Gew
O kann es schließlich aber dazu kommen, dass behauptete unternehmerische Organisationsentscheidung und hierauf gestützte personelle Maßnahme praktisch deckungsgleich sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die behauptete Unternehmerentscheidung darin besteht, an einem bestimmte Ort keine Mitarbeiter mehr zu stationieren, und die hierauf gestützte personelle Maßnahme in der Versetzung, der „Umstationierung“, der dort stationierten Mitarbeiter. Auch in diesem Fall ist es daher erforderlich, dass der Arbeitgeber im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Versetzung die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit seiner zur Begründung der Versetzung herangezogenen unternehmerischen Entscheidung durch konkreten Tatsachenvortrag verdeutlicht. Der mit der Umstationierung einhergehende Eingriff in die private Lebensführung des Arbeitnehmers bzw. die hierdurch für ihn entstehenden Kosten gebieten ebenfalls die Nachhaltigkeit der zugrundeliegenden Unternehmerentscheidung. Dies entspricht auch der gesetzlichen und tarifvertraglichen Wertung. § 8 MTV Nr. 1 und OPS 1.1090 Nr. 3.
- zeigen, dass keine Flexibilität im Personaleinsatz dergestalt vorgesehen ist, dass der Arbeitnehmer jederzeit von einem beliebigen und wechselnden Einsatzort aus tätig werden müsste. Der Arbeitgeber hat vielmehr grundsätzlich den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers von einem bestimmten Einsatzort aus zu organisieren. Schwankender Bedarf an einem Flugeinsatz ab diesem Einsatzort aufgrund Marktgeschehens oder Einsatzplanung gehört nach der vertraglichen Risikoverteilung zur Risikosphäre der den Flugbetrieb unterhaltenden, planenden und organisierenden Beklagten und nicht zu der des Klägers. Diese Risikoverteilung ist bei der Prüfung des billigen Ermessens im Rahmen des § 106 GewO zu beachten. Dies zeigt, dass Versetzungen im Sinne von Umstationierungen jedenfalls noch nicht mit vorübergehenden Reaktionen auf Marktschwankungen oder allein dem Bedürfnis nach höherer Flexibilität begründet werden können. Dies zeigt ferner, dass Versetzungen im Sinne von Umstationierungen auch noch nicht allein mit Flugplanänderungen begründet werden können. Flugpläne werden jährlich zweimal erstellt. Dem Arbeitnehmer ist aber allgemein ein dienstlicher Wohnsitz bzw. eine Heimatbasis anzugeben bzw. zu bestimmen, und nicht jeweils neu für eine Flugplanperiode. Veränderungen des Stationierungsorts bedürfen damit organisatorischer Maßnahmen oder Entscheidungen, die hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit über bloße Reaktionen auf Marktschwankungen oder Abweichungen aufgrund Veränderung des Flugplans als solcher hinausgehen. Auf Kostenvermeidung gestützte Umstationierung erfordert damit, dass nicht nur auf den Standort Hannover bezogen Kosten aufgrund erforderlicher Dead-Head-Transporte eingespart werden, sondern insgesamt, maW. dass nicht nach erfolgter Umstationierung am neuen Stationierungsort aufgrund dort jetzt bestehender Überkapazität zusätzliche Dead-Head-Tranpsorte entstehen, wie sie in Hannover nun vermieden werden. Auf eine Unternehmerentscheidung zur Umstationierung gestützte Versetzung erfordert, dass diese Unternehmerentscheidung als dauerhafte und nachhaltige Maßnahme getroffen ist, weil nur dann gewährleistet ist, dass das Risiko des effektiven Personaleinsatzes und das Beschäftigungsrisiko bei vorübergehenden Marktschwankungen oder Einschränkungen des Flugbetriebs an bestimmten Flughäfen nicht vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer des fliegenden Personals verlagert wird und nicht trotz tarifvertraglich und gesetzlich geforderter Vorgabe eines Einsatzorts nur zusätzliche Flexibilität im Personaleinsatz erreicht oder kurzfristige Reaktionen auf Marktschwankungen ermöglicht werden soll, ohne dass ersichtlich ist, dass diese von anhaltender Dauer wären. Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der behaupteten Unternehmerentscheidung in diesem Sinne ist nicht dargelegt. Soweit die Beklagte sich auf Rückgang der Anfragen ihres Angebots ab Hannover seit Mitte des Jahres 2008 beruft, fehlt es bereits an konkreten Zahlenangaben. Insbesondere fehlt es aber an Angaben dazu, dass überhaupt ein dauerhafter Markteinbruch oder ein dauerhafter Rückgang der Nachfrage ihrer Leistungen vorliegt und aufgrund welcher Umstände dies prognostiziert werden konnte. Abzustellen wäre hierbei im Übrigen auf den Zeitpunkt der Versetzung, also den
- September 2009, und nicht auf eine nach diesem Zeitpunkt ggf. tatsächlich eingetretene Entwicklung. Soweit die Beklagte sich auf eine unternehmerische Entscheidung beruft, wie sie in der Geschäftsführungsvorlage vom
- September 2008 und im Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom
- September 2008 zum Ausdruck kommen sollen, betreffen diese zunächst eine dort nicht näher erläuterte „Stationsschließung HAJ“. Soweit in der Geschäftsführungsvorlage vom
- September 2008 ausgeführt ist, „gemäß Flugplanung“ sei auch zukünftig in HAJ „kein B 757/763 Flugprogramm“ beabsichtigt, wird dies nicht näher dargelegt. Soweit ab dem Sommerflugplan 2008 ab bzw. nach Hannover nur noch durchschnittlich 2 statt zuvor 49 Legs monatlich stattgefunden haben sollten, spricht dies für einen ganz erheblichen Rückgang der Flugbewegungen der Beklagten von und nach Hannover. Bereits deshalb spricht dies auch für eine Einschränkung der Effektivität des Personaleinsatzes des in Hannover stationierten fliegenden Personaleinsatzes. Damit sind aber noch keine Umstände dargelegt, die auf eine Dauerhaftigkeit dieses Zustandes und/oder eine nachhaltige Unternehmerentscheidung schließen lassen. Ebenso wenig ist eine organisatorische strategische Entscheidung der Beklagten dargestellt, bestimmte Strecken überhaupt nicht mehr oder nur noch mit bestimmten Flugzeugmustern oder beispielsweise auch nur noch durch die Tochtergesellschaft CIB zu bedienen, deren tatsächliche Umsetzung auf ihre Nachhaltigkeit schließen lassen könnte. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich im Ergebnis darauf, aufgrund rückläufiger Buchungen Flüge von und nach Hannover seit dem Sommerflugplan 2008 nicht mehr im Flugprogramm zu haben, ohne dass überprüfbar dargestellt wäre, dass der Einstellung des Flugbetriebs von und nach Hannover eine auf Dauer angelegte unternehmerische Entscheidung und nicht bloß eine Reaktion auf Marktschwankungen zugrunde liegt und/oder aufgrund welcher Umstände nicht mit einer Erholung der Nachfrage nach Leistungen der Beklagten von und nach Hannover zu rechnen ist und/oder aufgrund etwaiger sonstiger strategischer Erwägungen die Beklagte entschieden hat, bestimmte Flughäfen oder Strecken dauerhaft nicht mehr zu bedienen. Eine Entscheidung, die darüber hinausgeht, Hannover zurzeit nicht anzufliegen, ist nicht dargelegt. Eine strategische Entscheidung, die über die Planung der Flugplanperiode hinausgeht, ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine solche folgt auch nicht aus einer etwaigen Entscheidung, in Hannover kein Fluggerät mehr zu stationieren. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zurzeit und seit Sommerflugplan 2008 keine Flugumläufe in Hannover beginnen oder enden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass zurzeit und seit Sommerflugplan 2008 keine Crewumläufe in Hannover beginnen oder enden, was nicht zwangsläufig identisch ist. Damit ist aber noch nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der personellen Maßnahme oder überhaupt eine strategische Unternehmerentscheidung vorlag, die über die Planung für eine Flugplanperiode hinausgeht und ihrerseits die Grundlage für die Planung darstellt. Vorübergehende Schwankungen der Flugbewegungen an dem Flughafen des vertraglich vereinbarten Einsatzortes allein rechtfertigen aber noch keine Versetzung im Sinne einer Umstationierung, da sich hierin lediglich das Risiko widerspiegelt, das nach der vertraglichen Risikoverteilung die Beklagten zu tragen hat. Dieser Umstand der vertraglichen Risikoverteilung wiederum ist im Rahmen der Interessenabwägung des § 106 GewO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Die genannten Erwägungen führen gleichermaßen auch zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom
- September 2009, denn diese ist sozial ungerechtfertigt, §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse iSd. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 KSchG setzen hierbei voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist (BAG
- April 2004 - 2 AZR 385/03 - aaO; BAG
- Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - aaO). Wie bereits dargelegt, hat der Arbeitgeber, der sich auf eine innerbetriebliche Organisationsmaßnahme beruft, auch und gerade im Zusammenhang der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit dieser in Anspruch genommenen Unternehmerentscheidung vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie im Zusammenhang mit der Versetzung dargestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts ab (LAG Niedersachsen
- Februar 2011 - 17 Sa 588/10) und beruht auf dieser Abweichung, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035365