Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit Leitsatz Besteht zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für
§ 7Nr.
13; Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R,
§ 7Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, Soz
R 4-2400 § 7 Nr. 5; Urteil vom
- Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil vom
- Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und Urteil vom
- März 2009 - B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom
- Mai 1996 - 1 BvR 21/96,
§ 7Nr.
11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom
- August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R -). Hinsichtlich des Weisungsrechtes ist zu beachten, dass dieses bei Diensten höherer Art zu einem funktionsgerechten Dienen in der fremden betrieblichen Organisation verfeinert sein kann (BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 - B 12 KR 8/01R, Juris), jedoch kann für die Annahme des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht gänzlich auf eine Weisungsabhängigkeit verzichtet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und Urteil vom
- Juli 2015 – L 4 R 2821/14 -; LSG Hessen, Urteil vom
- November 2000 - L 14 KR 777/97 - Juris, Rn. 22 ). Der Beigeladene zu 1) stand unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem
- August 2016 in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger, da in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses überwiegen. Dabei sprechen zunächst die vertraglichen Regelungen des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen „freier Dienstvertrag (Honorar-Vereinbarung)“ dafür, dass hiermit seitens der Vertragsparteien lediglich eine Vereinbarung für die Honorierung bzw. die Regelung der Rahmenbedingungen als Auftragsverhältnisse außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt werden sollte. So wurde darin geregelt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet ist (§ 2 Abs. 2) und hierbei freiberuflich tätig und nicht in die Arbeitssituation des Klägers eingebunden sein soll (§ 2 Abs. 3). Die Terminierung der einzelnen Aufträge sollte einvernehmlich und ohne rechtliche Bindung erfolgen (§ 5 Abs. 2) und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Beigeladenen zu 1) diesem selbst obliegen (§ 6 Abs. 7). Diese vertraglichen Vereinbarungen sprechen eindeutig für den Willen der Vertragsparteien, allein die rechtlichen Grundlagen einer Auftragsbeziehung zu regeln und nicht die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführen zu wollen. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV der Bestimmung durch die Vertragsparteien entzogen ist, können solche rahmenvertraglichen Abreden im Rahmen der Statusbestimmung gleichwohl als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gewertet werden (Porten, Zur Sozialversicherungspflicht von ärztlichen „Freelancern“ im Rettungsdienst, NZS 2016, 456, 462 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, Rn. 19, juris m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die tatsächliche Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeit bzw. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen diese vom Beigeladenen zu 1) ausgeübt worden ist, entgegen dem Willen der Vertragsparteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen vermag. Vorliegend ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, dass der Beigeladene zu 1) während der „normalen“ Rettungsdiensteinsätze und der hierbei von ihm durchzuführenden medizinischen Behandlung der Notfallpatienten fachliche Weisungen von anderen, am Einsatz beteiligten Personen erhält. Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass die im Honorarvertrag enthaltene Regelung, wonach der Notarzt in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet ist (§ 2 Abs. 2 S. 1), in der Praxis in dieser Weise umgesetzt wird. Eine für die vorliegende Statusentscheidung maßgebliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) folgt auch nicht aus der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 des Honorarvertrages, wonach der Notarzt im Einsatzgeschehen an die Weisungen des leitenden Notarztes gebunden ist. Von dem Kläger wurde insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese partielle Weisungsgebundenheit auf so genannte Großschadensereignisse beschränkt und sich insoweit bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorgabe des § 7 HRDG ergibt. Im Falle von Großschadensereignissen, die nach dem seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vorbringen des Klägers sehr selten vorkommen und bei denen das Zusammenwirken mehrerer Rettungsdienste erforderlich ist, sieht § 7 Abs. 3 HRDG die Weisungsbefugnis des leitenden Notarztes gegenüber allen an der medizinischen Versorgung Beteiligten vor. Die aus Gründen der Koordination der Rettungsmaßnahmen bei einem Großschadensereignis notwendige Einräumung der fachlichen Weisungsbefugnis auf die Einsatzleitung bzw. den leitenden Notarzt stellt eine ordnungsrechtliche Regelung dar, der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Die Regelungen des HRDG dienen der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und sind integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes. Die Normen zur Organisation des Rettungsdienstes sind als solche nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2017 – L 1 KR 404/15 –, juris Rn. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2017 – L 8 R 162/15 –, juris Rn. 151). Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (so für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe: Urteil des Senats vom
- März 2016, L 8 KR 359/12 unter Bezug auf Urteil des BSG vom
- April 2012, B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 - juris Rn. 19). Von der Beklagten wurde insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger engmaschig in die Organisation des Rettungsdienstes eingegliedert ist und hierbei zahlreichen Vorgaben zu beachten hat. So ist die Anwesenheit des Notarztes auf der Rettungswache erforderlich ( § 3 Abs. 8 HRDG ), erfolgt die Lenkung der Einsätze durch die Zentrale Leitstelle, der insoweit auch eine entsprechende Weisungsbefugnis zukommt ( § 6 Abs. 2 S. 1 HRDG , § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettDGVHE) und besteht die Verpflichtung des Notarztes zur laufenden Fortbildung ( § 18 Abs. 2 HRDG , § 25 Abs. 4 RettDGVHE). Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Dokumentation der Einsätze nach einheitlichen Vorgaben (§§ 8, 31 RettDGVHE) sowie Vorgaben zur Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen (§ 27 RettDGVHE) sowie zum Verhalten im Einsatz (§ 30 RettDGVHE). Soweit der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger umfassenden Einschränkungen aufgrund der Regelungen des HRDG sowie der hierzu ergangenen untergesetzlichen Ausführungsbestimmungen unterworfen ist, vermag dies allein nach den vorstehenden Ausführungen eine abhängige Beschäftigung nicht zu begründen. Für die vorliegende Entscheidung kommt es daher auch nicht maßgeblich darauf an, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger zeitlich und örtlich im Hinblick auf seine Anwesenheit am Notarztstandort in der D. Fulda (während der Bereitschaft) bzw. im Notarzt-Einsatzfahrzeug oder am Unfallort (während des Einsatzes) festgelegt war. Diese zeitliche und örtliche Bindung ergibt sich zunächst schon ohne weiteres aus den Gegebenheiten der Tätigkeit eines Notarztes, der während seiner Bereitschafts- und Einsatzzeiten durch die notwendige permanente Einsatzbereitschaft sowie die während der Einsatzzeit eintretenden Notfallsituationen den Zeitpunkt und den Ort seiner Tätigkeit zwangsläufig selbst nicht zu bestimmen vermag. Während der Bereitschaftszeit war der Beigeladene zu 1) aufgrund der vorgegebenen Teilzeiten im Rettungsablauf (vgl. Anl. 3 zum Rettungsdienstplan des Landes Hessen) zwar faktisch gezwungen, sich permanent am vorgegebenen Bereitschaftsort aufzuhalten. Allerdings stand es ihm in diesem Rahmen frei, die Bereitschaftszeit frei zu gestalten. Eine Befugnis des Klägers, den Beigeladenen zu 1) während der Bereitschaftszeit zu bestimmten Tätigkeiten anzuweisen ergibt sich weder aus dem vorliegenden Rahmenvertrag noch ist dies ansonsten für den Senat ersichtlich. Im Übrigen ist es der Tätigkeit eines Notarztes immanent und steht es im Gegensatz zu den Rahmenbedingungen anderer, frei praktizierender Ärzte, dass dieser weder seinen Patienten noch den Zeitpunkt der Behandlung frei zu bestimmen vermag. Soweit sich im Übrigen auch aus den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmungen zum Rettungsdienstwesen in Hessen ergibt, dass die Einsätze von zentralen Leitstellen ( § 6 HRDG ) gelenkt werden, vermag dies eine arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht zu begründen. Von dem Kläger wurde auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1) nicht in eine dem Kläger zuzuordnende betriebliche Organisation eingebunden gewesen ist. Das arbeitsteilige Zusammenwirken des Beigeladenen zu 1) mit weiteren, am Rettungseinsatz beteiligten Personen, insbesondere dem Fahrer des Notarztwagens sowie den aufgrund des „Rendezvous-Systems“ im Notfall zugleich tätigen Einsatzkräften des Rettungswagens ergibt sich aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im HRDG, der RettDGVHE sowie des Rettungsdienstplans des Landes Hessen zum Ablauf des Rettungseinsatzes. Im Übrigen wurde von dem Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die übrigen am Notarztstandort NEF Fulda II eingesetzten Personen nicht bei dem Kläger, sondern bei der Stadt Fulda beschäftigt sind, von der auch die dortigen Betriebsmittel (Rettungswache, Fahrzeuge, Ausrüstung) gestellt werden. Mit dem substantiierten und von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass im Einsatzbereich des Beigeladenen zu 1) eine dem Kläger selbst zurechenbare strukturierte Arbeitsorganisation besteht, so dass eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation des Klägers bereits aus diesem Grund nicht bejaht werden kann. Auch im Hinblick auf das nicht in wesentlichem Umfang bestehende unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1) lässt sich vorliegend das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht begründen. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom
- April 2012, Az. B 12 KR 24/10 R, juris). Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Risiko, den Arbeitsplatz im Falle des wirtschaftlichen Misserfolgs des Unternehmens zu verlieren. Mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger ist entgegen dessen Ansicht zwar kein maßgebliches unternehmerisches Risiko verbunden. Vorliegend lässt sich dem für die Statusfeststellung allerdings keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Mit der vertraglichen Verpflichtung, eigene Schutzkleidung anzuschaffen und für deren Wäsche bzw. Desinfektion zu sorgen (§ 3 des Honorarvertrages), ist kein wesentliches unternehmerisches Risiko verbunden. Die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung auf eigene Kosten ist sowohl in vielen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen als auch bei selbständig Tätigen weit verbreitet und stellt damit kein maßgebliches Kriterium für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Von dem Beigeladenen zu 1) wird darüber hinaus auch kein eigenes Betriebskapital mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt. Allerdings ist auch dies eine Folge der rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit selbst und spricht daher nicht für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Das im Umfeld der Tätigkeit eines Notarztes eingesetzte wesentliche Betriebskapital (Notarztwagen, Räumlichkeiten der Dienststelle, medizinische Geräte) liegt aufgrund der einschlägigen Regelungen zum Rettungsdienstwesen in Hessen in der Verantwortung der Träger des Rettungsdienstes, d.h. in erster Linie der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der von diesen zu Erfüllung ihrer Aufgaben einbezogenen Organisationen (vgl. §§ 5 und 14 HRDG ). Unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status sind die im Rettungsdienst tätigen natürlichen Personen zur Vorhaltung der hierbei zum Einsatz kommenden Rettungsmittel grundsätzlich nicht verpflichtet. Die nach Stundensätzen und damit erfolgsunabhängig erfolgende Vergütung des Beigeladenen zu 1) spricht vorliegend ebenfalls nicht maßgeblich für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, da diese Form der Vergütung bei der Erbringung von Dienstleistungen durch selbstständige „Freelancer“ allgemein üblich ist. In diesem Bereich lässt sich der Vergütung nach festen Stundensätzen grundsätzlich keine relevante Aussagekraft für den sozialversicherungsrechtlichen Status beimessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen; der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035373