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Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer 12 Sa 525/18 SK Urteil VTV-Bau, SokaSiG

Anmerkung Erfolglose Berufung der Kasse Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen unterfallen weder § 1 Abs. 2 Abschnitt I – III, V VTV, noch Abschnitt IV Nr. 2 VTV. Wiedergabe einer entsprechenden

§ 1TVG Tarifverträge: Maler) oder sogar an sonstigen Fahrzeugen denkbar.

  1. b)Eine systematische Auslegung ergibt, dass Arbeiten an Schiffen in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erfasst werden.
  2. aa)In systematischer Hinsicht ist zunächst indes zu beachten, dass der VTV nicht ausnahmslos Arbeiten erfassen will, die nur an einem Bauwerk im engeren Sinne vorgenommen werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV heißt es, dass „Betriebe des Baugewerbes“ erfasst werden. Welche das sind, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 VTV näher definiert; es handelt sich um solche Betriebe, die unter die nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. In § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV haben die Tarifpartner Sondertatbestände vorgesehen, die im Gegensatz zu dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV auch solche Tätigkeiten umfassen, bei denen nicht unmittelbar an einem Bauwerk gearbeitet wird. Dies kommt z.B. in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV zum Ausdruck; danach reicht es aus, dass sich die technischen Dämm- und Isolierarbeiten auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge beziehen. In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV werden auch solche Betriebe erfasst, die für einen angeschlossenen Baubetrieb die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungs-, Labor- oder Prüfarbeiten verrichten oder nur den Bauhof führen. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 VTV stellt klar, dass grundsätzlich auch das (bloße) Aufstellen von Gerüsten dem Bautarifvertrag unterfallen soll. Denkt man dies weiter, könnte man auch argumentieren, dass die Tarifvertragsparteien auch in der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV einen Sondertatbestand geschaffen haben, der sich nicht auf Arbeiten unmittelbar bezogen auf ein Bauwerk beschränkt.
  3. bb)Dagegen spricht aber, dass die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge aufgeführt haben. Diese Regelung war offenbar eine Reaktion der Tarifvertragsparteien auf die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Danach wurden zunächst technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von dem VTV erfasst. Dies wollten die Tarifvertragsparteien ändern und haben im neuen Wortlaut klargestellt, dass auch Isolierarbeiten an Schiffen etc. erfasst sein sollten (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2014 - 18 Sa 825/13 - Rn. 42 , Juris). Diese Unterscheidung wäre überflüssig, wenn der VTV bereits generell - oder auch nur in § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV - Arbeiten an Schiffen erfassen würde. Die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV spricht aus diesen Gründen stark dafür, dass an anderen Stellen im Tarifvertrag - und dies gilt dann auch bei § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - gerade nicht automatisch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge erfasst werden.
  4. cc)An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz) , vorgesehen haben, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz) . Denn es ist keineswegs zwingend, bei der Auslegung des VTV auf eine Definition aus einem anderen Tarifvertrag zurückzugreifen. Der VTV ist vielmehr für sich allein auszulegen. In der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat es das BAG ebenfalls abgelehnt, den VTV erweiternd mit Blick auf einen anderen Tarifvertrag auszulegen. Damals gab es einen Sondertarif für das wärme,- kälte- und schallschutztechnische Gewerbe vom 26. Juli 1956, in dem Erschwerniszuschläge für Isolierarbeiten auf Wasserfahrzeugen vorgesehen waren. Das BAG hat klargestellt, dass diese Tarifbestimmung den Geltungsbereich der Sozialtarife nicht berühren könne. Hätten die Tarifpartner den VTV in dem vom Kläger gewünschten Sinne verstanden wissen wollen, so hätten sie - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV - die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf Wasserfahrzeuge (ausdrücklich) erweitern müssen (a.A. offenbar Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Stichwort: Oberflächenschutz S. 112) .
  5. c)Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Regelung dagegen, die Norm auf Eisenschutzarbeiten bei Schiffen auszuweiten. Der VTV will in allererster Linie nur Arbeiten erfassen, die mit Bauwerken zu tun haben.
  6. aa)Der VTV will sämtliche Tätigkeiten in der Baubranche erfassen. Dies ist neben dem Bauhauptgewerbe auch das gesamte Baunebengewerbe, z.B. Schreiner-, Malerhandwerk etc. (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV) . Abschlusspartner sind auf Seiten der Arbeitgeber der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) , was verdeutlicht, dass neben den handwerklichen Tätigkeiten auch der gesamte Bereich der Bauindustrie erfasst werden soll. Arbeiten an Schiffen unterfallen aber nach Gepflogenheiten und Verkehrssitte seit jeher nicht der Baubranche. Diese Grundannahme lag auch der Entscheidung des BAG zu Isolierarbeiten an Schiffen zugrunde. Das Gericht hat wie folgt ausgeführt (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) : „…Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, soweit die Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und im Waggonbau vornimmt. Es führt dazu aus, die Begriffe "Bauten" und "bauliche Leistungen" in § 1 II Abs. 2 a.a.O. seien nicht im weitesten Sinne auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der Erde (Grund und Boden) verbundenen Bau; der Großgewerbezweig "Baugewerbe" sei ein in seinen äußeren Grenzen nach Sprachgebrauch und herkömmlicher Bedeutung bei jedermann so festgefügter Begriff, dass man ihn nicht auf Leistungen im Schiff- und Waggonbau ausdehnen dürfe. Dem ist zuzustimmen. Wie der Schiffbau und der Waggonbau oder auch der Bau von Kraftfahrzeugen und Maschinen insgesamt nicht zum Baugewerbe gehören, so können auch Isolierarbeiten als Teilleistungen des Schiff- oder Waggonbaus nicht als "bauliche Leistungen" im Sinne der Bautarife angesehen werden…“. Dem ist - auch weiterhin - zuzustimmen. Weder Reparaturarbeiten an Schiffen noch die hier im Raum stehenden Eisenschutzarbeiten an Schiffen sind dem Gewerbezweig der Baubranche zuzuordnen. Es würden sich auch Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf weitere mobile Fahrzeuge wie Land- und Luftfahrzeuge ergeben. Entrostungs- oder sonstige Erhaltungsmaßnahmen an Autos und Flugzeugen gehören nach gewachsenem Verständnis der beteiligten Verbände und Personen nicht mehr zu der Baubranche.
  7. bb)Es besteht auch keine Veranlassung, den Geltungsbereich des VTV insoweit weit auszulegen. Denn dies würde Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung zu anderen Branchen, insbesondere zu dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks, nach sich ziehen. Aus dem Zusammenspiel der Abgrenzungskriterien infolge der AVE-Einschränkung des VTV auf der einen und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 des Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackierer vom 30. März 1992 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 (im Folgenden auch kurz RTV-Maler) auf der anderen Seite ergibt sich vielmehr, dass im Falle von Entrostungsarbeiten an Schiffen den Tarifverträgen im Maler- und Lackiererhandwerk grundsätzlich der Vorrang zukommen soll. Dies macht auch deshalb Sinn, weil der Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks nicht auf Bauwerke beschränkt ist, sondern, wie § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler zeigt, Maler- und Lackiererarbeiten an Fahrzeugen mit einschließt.

(1)Bauten- und Eisenschutzarbeiten gehören auch zu dem Maler- und Lackiererhandwerk (vgl. bzgl. Korrosionsarbeiten an Schiffen BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Maler; bzgl.

Beschichtung von Böden BAG

  1. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Nach den Gepflogenheiten dieses Gewerbezweigs gehören die Bauten- und Eisenschutzarbeiten seit jeher als wesentliche Teiltätigkeiten dazu. Dies kommt auch in dem betrieblichen Geltungsbereich des maßgeblichen Rahmentarifvertrags zum Ausdruck. Dieser ist auch als Anh. 3 zu Abs. 4 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG mit in das SokaSiG aufgenommen worden. § 1 Nr. 2 RTV Maler- und Lackierer lautet auszugsweise: § 1
  2. Räumlicher Geltungsbereich …
  3. Betrieblicher Geltungsbereich

(1)Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. …
(4)Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5)Nicht erfasst werden
  1. a)Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten
  2. b)Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. …“ Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten werden in § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler ausdrücklich erwähnt. Die genannten Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten meinen das gleiche wie die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV genannten „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“, wenn man beides (nur) auf die Bearbeitung von Metallkörper (Brücken, Geländer, aber auch Schiffe etc.) und nicht von Holz („Holz- und Bautenschutz“) bezieht. Eine extensive Auslegung des VTV ginge somit zulasten des Geltungsbereichs des Maler- und Lackiererhandwerks. Letzteres ist gerade nicht auf Bauwerke beschränkt, sondern umfasst auch traditionell Arbeiten an Fahrzeugen und an Schiffen.
(2)Weitergehend muss man einerseits aufgrund der AVE-Einschränkung bei dem VTV zugunsten von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 RTV-Maler andererseits davon ausgehen, dass für solche Betriebe, die - wie hier - Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen, nach den Willen der beteiligten Verbände die Tarifverträge im Maler- und Lackiererhandwerk vorrangig gelten sollen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber Mitglied im HDB oder ZDB ist. Diesen, von den Tarifvertragsparteien untereinander abgestimmten Regelungsmechanismus würde man konterkarieren, wenn man zugunsten der Bautarifverträge den Anwendungsbereich bei Korrosionsschutzarbeiten erweiternd auslegen wollte, obwohl nach den tariflichen Wertungen diese Arbeiten grundsätzlich - Ausnahme nur bei Verbandsmitgliedschaft - dem Malerbereich zuzuordnen sind. (
  1. a)Die Tarifpartner im Baugewerbe einerseits und im Maler- und Lackiererhandwerk andererseits haben sich bemüht, in ihrem jeweiligen Regelungswerk für sich überschneidende Bereiche („Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“) Abgrenzungskriterien einzuführen (vgl. zu Bodenbelagsarbeiten auch Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Juris) . Nach § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler werden „Betriebe des Baugewerbes“ von dem RTV-Maler grundsätzlich herausgenommen. Soweit also ein Betrieb nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VTV erfasst wird, soll der Geltungsbereich der Malertarifverträge zurückstehen (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) . Dies wird allerdings durch § 1 Nr. 2 Abs. 5 bis 7 RTV-Maler modifiziert. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler sollen Betriebe, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringen, nicht erfasst werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. Ein Betrieb, der eine entsprechende Mitgliedschaft in einem der Bautarifpartner aufweist und Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringt, würde demnach von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV - siehe § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - erfasst und gerade nicht von dem RTV-Maler (siehe § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler erfasst werden und damit dem Malertarifbereich zuzuordnen sind. Aus Sicht der Bautarifverträge wird dieses Ergebnis durch die AVE-Einschränkung gewährleistet. Die Einschränkung zur AVE im Ersten Teil Abs. III Nr. 1 zum VTV stellt klar, dass die Bautarife keine Anwendung finden, soweit der fachliche Geltungsbereich des RTV-Maler eröffnet ist. Dies gilt nach der Regelung in Abs. 4 Nr. 1 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG auch unter Geltung des SokaSiG. Das bedeutet i.E., dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. (
  2. b)Dem kann man nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es auch Fälle von Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen geben kann, die nicht unter den RTV-Maler fallen, weil diese nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt werden. Dies hat das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 angenommen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 18 f., AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Maler).

Bis zu diesem Urteil ist - soweit ersichtlich - die Rspr. stets davon ausgegangen, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind (vgl. Hess. LAG

  1. August 2013 - 10 Sa 89/13 - Juris). Aus Sicht der Kammer besteht kein Grund dafür, die Rspr. des BAG weit zu verstehen. Wenn mittels Sandstrahlgeräten an Schiffen gearbeitet wird, lässt sich schwerlich sagen, dass eine Prägung des Betriebs durch Anlagen und Maschinen gegeben ist, wie dies für einen Industriebetrieb grds. erforderlich ist. Wesentlich erscheint vielmehr, dass in einem solchen Fall nach wie vor „überwiegend mit der Hand“ gearbeitet wird. Auch die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermag nur ein untergeordnetes Abgrenzungskriterium sein, weil es neben mittelständischen auch große Handwerksbetriebe gibt. Auch dürfte es so sein, dass in jedem Handwerksbetrieb auch ungelernte Kräfte („Helfer“) beschäftigt werden. Jedenfalls hängt die Zuordnung zu einem Handwerks- oder Industriebetrieb von einer umfassenden Abwägung aller Umstände im Einzelfall ab. Das bedeutet, dass der oben dargelegte Abgrenzungsmechanismus zwischen dem VTV und dem RTV-Maler jedenfalls dann eingreift, wenn es sich um solche Korrosionsschutzarbeiten handelt, die handwerksmäßig betrieben werden und deshalb noch unter den RTV-Maler fallen. Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger eventuell argumentieren, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV solche Korrosionsschutzbetriebe erfassen wollten, die industriell Arbeiten an Schiffen ausführen und die deshalb von vornherein nicht unter den RTV-Maler fallen. Dies würde aber nicht überzeugen, denn es spricht aus Sicht der Kammer alles dafür, dass sowohl die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als auch im Maler- und Lackiererhandwerk bei der Niederlegung der Abgrenzungskriterien davon ausgegangen sind, dass Korrosionsarbeiten an Schiffen grundsätzlich dem Malerbereich und nicht der Baubranche zuzuordnen sind. Dementsprechend war es in der Vergangenheit auch üblich, dass die Malerkasse Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbrachten, auf Beitragszahlung in Anspruch genommen hat. Es ändert sich nach alldem nichts an der grundsätzlichen Wertung der Tarifvertragsparteien, Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbringen, dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen, wenn es hierfür auch Ausnahmen - ausnahmsweise kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, weil industrielle Prägung im Vordergrund steht - gibt. cc) Mit der hier vorgenommenen Auslegung gelangt man auch zu praktisch brauchbaren und vernünftigen Ergebnissen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist einschlägig, soweit es um Bauten- und Eisenschutzarbeiten an Brücken, Hallen, Industrierohranlagen etc., also einem Bauwerk im weiteren Sinne, geht. Da in einem solchen Fall prinzipiell auch der RTV-Maler einschlägig sein wird, kommt es nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler darauf an, ob der Betrieb Mitglied im ZDB oder HDB ist. Die tarifliche Regelung macht m.a.W. auch nach wie vor Sinn, wenn man sie nicht auf Eisenschutzarbeiten an Schiffen ausdehnt. Wenn die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auch Eisenschutzarbeiten an Wasserfahrzeuge erfasst wissen wollen, müssen sie nach Ansicht der Kammer die tarifliche Norm ändern. Bei der gegebenen Ausgangslage kann eine solche nicht unerhebliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Bautarifverträge nicht durch bloße Interpretation und Auslegung gewonnen werden. dd) An diesem Ergebnis ändert auch die Entscheidung des BAG vom
  2. April 2014 nichts (vgl. BAG
  3. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Maler).

Allerdings könnte man die Ausführungen unter Rn. 12 eventuell so verstehen, dass der Senat annimmt, dass Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten unter den VTV unabhängig von der Frage fallen, auf welches Objekt (Brücken, Hallen etc., aber ggf. auch Schiffe) sich diese beziehen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Maler) .

Sollte die Passage so zu verstehen sein, wird ihr nicht beigetreten. Der Senat hat sich nicht inhaltlich mit den hier vorgebrachten systematischen und teleologischen Argumenten auseinandergesetzt. Hierzu bestand auch gar kein Anlass, da es in der Entscheidung gar nicht maßgeblich darauf ankam, ob (auch) der VTV im Baugewerbe eröffnet ist; geklagt hatte die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk. Nicht zutreffend erscheint der Kammer auch der Satz in Rn. 12, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV für alle Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks eröffnet ist. Schildermalerarbeiten und reine Bodenbelagsarbeiten wie das Verlegen von Teppich und PVC ohne zusätzlichen baulichen Zusammenhang fallen unter den RTV-Maler, nicht aber unter den VTV. Das Gleiche gilt für Lackierarbeiten an Kraftfahrzeugen und nach hiesigem Verständnis eben auch für Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen."

  1. Da mithin der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist, kommt es auf die Frage einer etwaigen Verjährung der Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2012 ebenso wenig an, wie auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG (vgl. hierzu zuletzt die Verfassungsmäßigkeit überzeugend bejahend: BAG
  2. November 2018 – 10 AZR 121/18 – dokumentiert in Juris) . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035393

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