gehend BSG Kassel,
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab, weil der Kläger das Höchstalter von 27 Jahren bereits überschritten habe. Die für den Anspruch von Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung von 27 Jahren erhöhe sich bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes grundsätzlich um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens jedoch um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Ein Anspruch auf Waisenrente für die Dauer des Verlängerungszeitraums könne sich nur ergeben, soweit sich die Waise während des Verlängerungszeitraums in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Die Hinterbliebenenrente werde längstens für 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung geleistet. Für davorliegende Zeiten bestehe ein materiell-rechtlicher Leistungsausschluss. Der Kläger habe den Antrag auf Halbwaisenrente am
dem die Stadt E-Stadt der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie außer der Bestätigung des Antrags auf Witwenrente keine weiteren Aufzeichnungen vorlegen könne, wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe erst im November 2014 die Halbwaisenrente beantragt, obwohl sein Vater bereits am xx. xxx 2010 verstorben sei. Die Leistungen der Rentenversicherung würden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Die F. Pensionskasse sei keine zuständige Stelle im Sinne des § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I) bzw. ein Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Vielmehr handele es sich um eine private Stelle. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne hier aus einer fehlenden Beratung nicht hergeleitet werden. Bei fehlerhafter Beratung und Auskunft könne ein Versicherter beanspruchen, dass der Rentenversicherungsträger ihn so stelle, wie er bei fehlerfreier Beratung durch den Rentenversicherungsträger gestanden hätte. Anspruchsgrundlagen in der Praxis seien regelmäßig der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und/oder die Haftung bei einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG). Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Es komme auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
SGB X in Betracht, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die maßgebliche Frist einzuhalten. Hierfür habe der Kläger keine ausreichenden Gründe geltend gemacht. Er habe vorgetragen, dass seine Mutter bei der Beantragung der Witwenrente nicht oder nicht in ausreichendem Maße über mögliche Ansprüche auf Halbwaisenrente aufgeklärt worden sei. Grundsätzlich müsse sich die Deutsche Rentenversicherung Bund eine fehlerhafte Beratung durch die Stadt E-Stadt zurechnen lassen, sodass in einem solchen Fall durchaus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen könne. Der Kläger sei im Jahre 2010 jedoch volljährig gewesen. Er habe weder
gewiesen noch behauptet, dass er für seine Mutter eine Vollmacht für die Einholung von Auskünften erteilt habe. Beratungspflichten der Mutter gegenüber hinsichtlich eines möglichen Waisenrentenanspruchs hätten daher zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aus diesem Grunde liege auch kein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der Stadt E-Stadt mit der Folge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 24. November 2015 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Der Kläger verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter und wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
Anhörung der Beteiligten
Januar 2017 den Bescheid der Beklagten vom
trägliche Bewilligung der Halbwaisenrente könne der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei die rückwirkende Leistungserbringung auf vier Jahre begrenzt. Daher stehe dem Kläger die Halbwaisenrente ab November 2010 bis Oktober 2012 zu. Mit ihrer am 31. Januar 2017 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen den ihr am 3. Januar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat sich am 1. Februar 2017 der Berufung angeschlossen.
Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte Spontanberatung nicht vor. Von Amts wegen müsse auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden, durch deren Wahrnehmung ein Vorteil erlangt oder
teile vermieden werden könnten. Eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit setze voraus, dass sie klar zu Tage trete und als offensichtlich so zweckmäßig erscheine, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Sie müsse anlässlich des jeweiligen Bearbeitungsvorgangs ohne komplizierte Überlegungen, ohne Ermittlungen und Berechnungen einem Sachbearbeiter mit durchschnittlichen Kenntnissen auffallen. Ein aufklärender Hinweis sei nur dann zu geben, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Bearbeitungsvorgang stehe. Ergebe sich im Einzelfall auch außerhalb eines solchen engen Sachzusammenhanges ohne aufwendiges Aktenstudium eine bisher nicht wahrgenommene Gestaltungsmöglichkeit, dann sei dies ebenfalls ein konkreter Anlass zum Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers. Ein derartiger Fall habe nicht vorgelegen. Zwar sei aus dem Antrag der Mutter des Klägers auf Hinterbliebenenrente die Existenz des Klägers, dessen Geburtsdatum und die Elterneigenschaft der Mutter ersichtlich gewesen. Aus dem Antrag ergebe sich aber keinerlei Hinweis darauf, dass sich die bereits über 18-jährige Waise noch in einer Ausbildung befunden habe. Auch die Elterneigenschaft des verstorbenen Versicherten sei aus dem genannten Antrag nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
der den Waisenrentenanspruch regelnden Vorschrift des § 48 SGB VI hat der Kläger keinen Leistungsanspruch. Kinder haben
1 SGB VI
dem Tod eines Elternteils Anspruch aus Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
4 SGB VI besteht auch
Vollendung des
2 SGB VI eine Rentenleistung erst ab 1. November 2014 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für einen Halbwaisenrentenanspruch nicht mehr vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3 SGB X im November 2014 abgelaufen war. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der Kläger ebenfalls nicht so zu stellen, als habe er rechtzeitig Halbwaisenrente beantragt. Die Beklagte hat ihre Hinweispflicht nicht verletzt.
6 SGB VI trifft die Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht zur Vermeidung der
teiligen Folgen einer verspäteten Antragstellung. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, kann sich hieraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergeben.
6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Als geeignete Fälle im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche typischen Sachverhalte, in denen ohne weitere Ermittlungen anhand des Versicherungskontos vorgegangen werden kann (BSG, Urteil vom 7. Juli 1998 – B 5 RJ 18/98). Einen solchen Fall hat das BSG in der benannten Entscheidung verneint, dem der Sachverhalt zugrunde lag, dass eine Witwe versäumt hatte, rechtzeitig eine große Witwenrente zu beantragen, auf die sie bei Erziehung eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes Anspruch gehabt hätte, weil die maßgeblichen Daten dem Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht bekannt seien. Auch vorliegend bestand für die Beklagte oder auch die Stadt E-Stadt bei Beantragung der Witwenrente – unabhängig von einer Bevollmächtigung der Mutter - keine Veranlassung, die Mutter des Klägers oder den Kläger selbst auf die Notwendigkeit eines Waisenrentenantrages hinzuweisen. Denn der Rentenversicherungsträger verletzt seine Hinweispflicht
6 SGB VI nicht, wenn er nur auf Grund der Stellung eines Witwenrentenantrages eine volljährige Waise nicht auf die Erforderlichkeit der Antragstellung zum Erhalt der Waisenrente hinweist, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rentenberechtigung der Waisen bestehen (siehe auch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Vollendung seines 18. Lebensjahres. Zudem konnte die Beklagte
Stellung des Witwenrentenantrages nicht davon ausgehen, dass der volljährige Kläger und Sohn der Witwe nur aus Unkenntnis einen Waisenrentenantrag bei der Beklagten nicht stellen würde.
den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI a.F. sollte auf die Erforderlichkeit der Antragstellung für den Erhalt von Waisenrente nur dann hingewiesen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten
dem Tod des Versicherten Witwenrente beantragt wurde (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 115 SGB VI, Rdnr. 27). Dieser Fall war nicht gegeben. Dementsprechend konnte sich der Senat nicht der gegenteiligen Begründung des Sozialgerichts anschließen. Die erstinstanzliche Entscheidung war aufzuheben und die Anschlussberufung zurückzuweisen. Ein Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente bereits ab 5. Februar 2010 entfällt damit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035413
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