Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Verfahrensgang vorgehend AG Bad Hersfeld,
(2017), § 1384, Rdn. 8; Brudermüller in Palandt a.a.O. § 1384 BGB Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Da der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin am 26.11.2014 und der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft erst am 13.9.2017 rechtshängig geworden ist, bleibt es für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach § 1384 BGB, eine Neuberechnung ist bei einer Entscheidung auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1388 BGB nicht erforderlich. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung des Gestaltungsrechts eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen würde. Die Geltendmachung des Gestaltungsrechts des § 1386, 1385 Abs. 1 BGB durch den Antragsteller ist nicht treuwidrig. Zum einen rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller den Anspruch auf vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft bereits im Jahr 2015 hätte stellen können, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht. Der Tatbestand der Verwirkung setzt nach seiner Definition als Fall der illoyalen Verspätung neben dem Zeitmoment auch ein zurechenbares vertrauensbildendes Vorverhalten des Berechtigten, das sogenannte Umstandsmoment voraus, das eine Rechtsausübung als illoyal erscheinen lässt. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines Zeitraums ist nicht ausreichend, eine Verwirkung des Anspruchs zu begründen. Der Verpflichtete muss sich vielmehr im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Pfeiffer in jurisPK-BGB,
- Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 93). Hierfür trägt die Antragsgegnerin keinerlei Tatsachen vor und sind vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsgegnerin kann keine unzulässige Rechtsausübung des Antragstellers mit der Geltendmachung des Gestaltungsrechts nach §§ 1385 Abs. 1, 1386 BGB angenommen werden. Grundsätzlich kann die Wahrnehmung bestimmter Rechte als Ausdruck mangelnder Rücksichtnahme zu bewerten sein, wenn eine Person weitreichende, für den anderen Teil schwerwiegende Rechtsfolgen geltend macht, obwohl hierfür keine ausreichenden Gründe gegeben sind (vgl. Pfeiffer aaO, § 242 BGB, Rn. 77 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme gilt jedoch nicht ohne Grenzen, da jede Partei ihre eigenen Interessen vertreten kann (vgl. Pfeiffer a.a.O. Rn. 79). Vorliegend sind die Beschränkungen, die sich für den Antragsteller aus dem Fortbestand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1365 ff. BGB ergeben, erheblich und es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich von diesen lösen möchte. Da der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich auch dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Interesse der Waffengleichheit eröffnet hat, kann diese Intention des Gesetzgebers nicht durch die Anwendung des § 242 BGB in ihr Gegenteil verkehrt werden, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass das Zugewinnausgleichsverfahren nach einer positiven Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus dem Verbund abgetrennt werden muss (OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14, vgl. auch Kogel FF 2018, 326). Im Übrigen spricht gegen eine unzulässige Rechtsausübung auch, dass die vorzeitige Beendigung des Güterstandes für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirkt, dass eine Ausgleichsforderung früher fällig wird und eine Verzinsungspflicht früher beginnt. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass durch eine positive Entscheidung im hiesigen Verfahren die Vorschrift des § 140 FamFG unterlaufen werden kann, wonach das Gericht nur unter engen Voraussetzungen eine Abtrennung von Folgesachen durch (unanfechtbaren) Beschluss anordnen kann. In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Gestaltungsantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch während eines Scheidungsverfahrens und auch dann anhängig gemacht werden kann, wenn die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund geltend gemacht wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom
- Mai 2017 - 20 WF 563/17; Brudermüller in Palandt aaO, § 1386 BGB, Rn. 14; Siede in Beck online Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2018, Rn. 21; Kogel FF 2018, 326 - jeweils m.w.N.). Dem ist angesichts der Gesetzesfassung, die keine Beschränkungen des Gestaltungsrechts des § 1386 BGB vorsieht, zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss vom 18.4.2018 daher abzuändern und auf seinen Antrag die Zugewinngemeinschaft zwischen den beteiligten Eheleuten aufzuheben. Gütertrennung wird nach § 1388 BGB dann mit Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.1 FamFG, 91 Abs.1 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 42 Abs.3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG war zuzulassen, da es sich bei der Frage, ob der Gestaltungsantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch während eines Scheidungsverfahrens und auch dann anhängig gemacht werden kann, wenn die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund geltend gemacht wird, um eine grundsätzliche Frage handelt, die bislang durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035417