dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom
Vorlage einer Klagebegründung am
2 RVG vorgenommene Anrechnung nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten erstattete Betrag in Höhe von 491,77 € für das Klageverfahren sei in voller Höhe in Abzug zu bringen (Verweis auf Beschluss des erkennenden Senats vom
Durchsicht der Sach- und Rechtslage sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anrechnung
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG und der unmittelbaren Anwendung des § 15a RVG sowie der vollständigen Beklagtenzahlung in Bezug auf § 58 Abs. 2 letzter HS RVG begründet sei. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Rechtsstreit S 12 AS 921/14 nebst Prozesskostenhilfe-Heft verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG in voller Besetzung, da die zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom
1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht gewährte dem Kläger des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom
dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt
1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
billigem Ermessen (Satz 1). Bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. Toleranzgrenze von 20 % zusteht (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 RVG stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urteil vom
1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. So liegt der Fall hier: Im Ausgangsverfahren S 12 AS 921/14 wurde
Klageeingang am
RVG.
1 RVG kann ein Rechtsanwalt, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Ein Dritter kann sich gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15a Abs. 1 RVG regelt die Wirkung der Anrechnung im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils bis zu ihrer vollen Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von unterschiedlichen Personen geschuldet werden – welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit eine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Die Anrechnung wirkt nur dann, wenn derselbe Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig geworden ist und damit beide von der Anrechnung betroffenen Gebühren verdient hat (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Vorbem. 3 Rn. 43).
1 RVG kann der Rechtsanwalt alle Gebühren fordern, ist in der Summe jedoch auf den um die Anrechnungsquote reduzierten Betrag beschränkt. Sie bewirkt im Ergebnis, dass der Auftraggeber Forderungen zurückweisen kann, wenn sie über dem sich abstrakt zu errechnenden Gesamtbetrag liegen. Dieser abstrakte Gesamtbetrag errechnet sich, wenn die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung entsprechend der dortigen Regelung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr und eine Geschäftsgebühr in Höhe von je 300,00 €, mithin ergibt sich ein abstrakter Gesamtbetrag in Höhe von 450,00 €. Allerdings kann der Auftraggeber, also der Kläger des Ausgangsverfahrens, ebenfalls die unbillige Bestimmung der Gebühren geltend machen und in die abstrakte Berechnung des Gesamtbetrags die aus seiner Sicht angemessenen Gebühren einstellen (siehe § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). § 15a Abs. 1 RVG stellt mithin auf den in der Höhe zutreffend bestimmten abstrakten Gesamtbetrag ab. Tatsächliche Zahlungen weiterer Kostenschuldner werden bei der Gegenüberstellung mit dem Gesamtbetrag berücksichtigt. Zwar hat der Rechtsanwalt ein Wahlrecht, von welchem Kostenschuldner er welche Zahlungen verlangen kann. Dabei besteht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten grundsätzlich ungeachtet einer Verpflichtung Dritter immer in voller Höhe. Dies gilt aber nicht mehr, wenn er schon tatsächliche Zahlungen erhalten hat (siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juni 2016, L 15 SF 39/14 E, juris). Der Rechtsanwalt muss sich an der Summe schon erfolgter Zahlungen festhalten lassen, denn er kann die Summe nur einmal in voller Höhe verlangen. Dies greift auch § 15a Abs. 2 RVG auf, wenn er normiert, dass derjenige, der auf diese Summe gezahlt hat, sich auf die Anrechnung berufen kann. Der Auftraggeber, der auf die Begleichung der Gebühren in Gänze oder Teilen in Anspruch genommen wird, kann sich darauf berufen, dass er nur so viel zahlen muss, bis der Gesamtbetrag erreicht ist. Diesen dürfen alle weiteren Kostenansprüche am Ende nicht übersteigen. § 15a Abs. 2 RVG betrifft hingegen die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie
prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Da die Anrechnung bereits die entstandenen Gebühren im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber unberührt lässt, wirkt sie sich insoweit auch Dritten gegenüber nicht aus (BT-Drs. 16/12717, S. 58). Dritte können sich aber auf diese Zahlung und sodann auf die Anrechnung berufen, soweit von ihnen weitere Zahlungen auf Gebühren verlangt werden. Durch die vom Gesetzgeber erfolgte Neuregelung sollte auch sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717, S. 58). So könnte sich hier der Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf berufen, dass er 150,00 € auf die Geschäftsgebühr gezahlt hat, wenn er zu weiteren Zahlungen in Anspruch genommen würde. Die Staatskasse als Prozesskostenhilfeschuldnerin ist nicht „Dritte“ i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG, da sie mit ihrer Einstandspflicht an die Stelle des eigentlichen Auftraggebers tritt (siehe auch Beschluss des Senats vom
der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es einen gequotelten Anspruch aus der Prozesskostenhilfe nicht gibt, dieser vielmehr immer voll entsteht. Tatsächliche Zahlungen Dritter auf gleiche Gebühren wie diejenigen, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstatten sind, werden
dieser Norm angerechnet und somit die schon eingetretene Erfüllung des Gebührenanspruchs durch Dritte im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung berücksichtigt. Allerdings sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, nur
rangig auf die Vergütung gegenüber der Staatskasse anzurechnen. Vorrangig erfolgt eine Verrechnung auf die Differenzvergütung des Rechtsanwalts, das heißt auf Beträge, für welche ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur im Umfang des § 50 RVG besteht. Die Intention des Gesetzgebers ist hierbei, die Grundansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aus der Beiordnung zunächst nicht zu schmälern. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde ( OLG Frankfurt, Beschluss vom
1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind.“ (BT-Drs. 16/12717, S. 59 – zu § 55 RVG). Die Staatskasse, die
1 Satz 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Auftraggebers. Der Rechtsanwalt hat anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen dem Rechtspfleger
der Gesetzesbegründung für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen
1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. Da in § 58 Abs. 2 RVG nur tatsächliche Zahlungen berücksichtigt werden, kommt es nicht zu fiktiven Anrechnungen. Denn eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Damit wird dem Rechtsanwalt - entsprechend der gesetzgeberischen Intention - die Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt. Es ergibt sich daher folgende Berechnung: Summe von ungekürzter Verfahrensgebühr, die von der Staatskasse verlangt werden kann + tatsächlich gezahlten Gebühren anderer Kostenschuldner abzüglich des abstrakten Gesamtbetrags gemäß § 15a Abs. 1 RVG = Anrechnungsbetrag, der von der Verfahrensgebühr seitens der Staatskasse in Abzug zu bringen ist. In die Berechnung des Gesamtbetrags ist im vorliegenden Fall die Verfahrensgebühr in der Höhe einzustellen, wie sie die Staatskasse maximal erstatten müsste. Dieser Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 210,00 € Verfahrensgebühr abzüglich der hälftigen angemessenen Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 €, also auf 210,00 € - 150,00 € = 60,00 €, somit auf 360,00 €. Wegen der Forderungssperre kann der Beschwerdeführer keine weitere Verfahrensgebühr gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machen. Die Beschränkung des Wirkzeitraums kommt daher bei der Berechnung des Gesamtbetrags zum Tragen, auch wenn es ein Einzelfallkriterium im Rahmen des § 14 RVG ist, welches für den Auftraggeber nicht zur Anwendung gelangen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Rechnung: Summe von ungekürzter Verfahrensgebühr, die von der Staatskasse verlangt werden kann + tatsächlich gezahlten Gebühren anderer‘ Kostenschuldner 210,00 € + 262,50 € = 472,50 €. abzüglich des abstrakten Gesamtbetrags gemäß § 15a Abs. 1 RVG 360,00 € = Anrechnungsbetrag, der von der Verfahrensgebühr seitens der Staatskasse in Abzug zu bringen ist. 112,50 € Dieser Anrechnungsbetrag wird in Abzug gebracht von der maximalen Verfahrensgebühr, so dass sich die verbleibende Verfahrensgebühr im vorliegenden auf 97,50 € beläuft. Im Ergebnis wird damit die tatsächlich erfolgte Zahlung der Beklagten auf die Verfahrensgebühr, mithin ein Betrag in Höhe von 112,50 €, in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer muss sich im Rahmen des § 58 Abs. 2 RVG auf den geforderten Gesamtbetrag aus Verfahrens- und Geschäftsgebühr das anrechnen lassen, was er schon erhalten hat. Der Rechtsanwalt übersteigt diesen Gebührenrahmen, wenn er insgesamt 375,00 € fordert. Er hat vielmehr von der Beklagten schon einen Betrag in Höhe von 262,50 € aus beiden Gebühren erhalten, so dass ihm gegenüber dem Beschwerdegegner nur noch ein Anspruch in Höhe von 97,50 € zusteht. Weitere Anrechnungen finden nicht statt, da auch der Auftraggeber sich auf eine solche nicht berufen könnte, wenn der Rechtsanwalt durch Kostenaufteilung oder wegen Kostenquotelung den Gesamtbetrag nicht übersteigt. Dem entspricht die gesetzgeberische Intention der Reduzierung der Verfahrensgebühr, dem Rechtsanwalt wegen Synergieeffekten einen niedrigeren Gesamtbetrag aus Verfahrens- und Geschäftsgebühr für die Betreuung derselben Angelegenheit vorgerichtlich und gerichtlich zuzubilligen. Ziel der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG war es nicht, speziellen Kostenschuldnern Gebühren zu ersparen. Keine Auswirkung hat hier - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe. Zwar ordnet § 58 Abs. 2 RVG an, dass, wenn der Rechtsanwalt nur für einen Teil des Klageanspruchs beigeordnet worden ist, Vorschüsse und Zahlungen zunächst auf die Gebühren und Auslagen zu verrechnen sind, die auf den Teil des Anspruchs entfallen, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn für alle im vorliegenden Fall entstandenen Gebühren (Verfahrensgebühr, Einigungsgebühr und Terminsgebühr – zu den beiden letzteren siehe sogleich) besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Allein auf die Höhe der Gebühren wirkt sich die Beschränkung des Wirkzeitraums aus. Aus der sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergebenden Forderungssperre ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, alle
der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr geltend machen kann, auch wenn und soweit diese bereits vor der Beiordnung schon einmal erfüllt waren, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag erst später stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, I ZR 142/06, juris). Damit existieren im vorliegenden Fall keine Gebühren für das Klageverfahren, die der Rechtsanwalt fordern könnte, für welche Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre. Zudem steht dem Beschwerdeführer eine Einigungsgebühr zu.
Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG entsteht eine Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gilt dies auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. Die Gebühr Nr. 1000 VV RVG entsteht im sozialgerichtlichen Verfahren in Höhe der Verfahrensgebühr. Sie beträgt mithin im vorliegenden Fall, welches durch gerichtlichen Vergleichsbeschluss endete, 210,00 €. Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr
Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 189,00 € zu, denn die Terminsgebühr beläuft sich
Nr. 3106 Satz 2 VV RVG auf 90 % der Verfahrensgebühr.
2 RVG sind auch die tatsächlich auf die Einigungsgebühr und die Terminsgebühr schon erfolgten Zahlungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens anzurechnen. Hinsichtlich des Wirkzeitraums gilt das oben Ausgeführte auch bei diesen Gebühren: wegen der Forderungssperre kann der Beschwerdeführer keine weiteren Zahlungen mehr gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machen; eine Begrenzung der Anrechnung der tatsächlich durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens gezahlten Gebühren findet nicht statt. Anzurechnen ist auch die hälftig durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens gezahlte Pauschale
Nr. 7002 VV RVG. Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG sind nicht zu erstatten, denn die geltend gemachten 23 Kopien aus der Verwaltungsakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurden anlässlich einer Akteneinsicht gefertigt. Die Akteneinsicht fand im Januar 2015 statt und damit nicht innerhalb des Wirkzeitraums der Prozesskostenhilfegewährung. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse nur die Gebühren, die
seiner Beiordnung abermals oder neu entstehen, ohne Rücksicht auf seine vorangegangene Tätigkeit. Es muss eine gebührenauslösende Tätigkeit
der Beiordnung feststellbar sein; Gebühren, die nur vor der Beiordnung entstanden sind, erhält er nicht aus der Staatskasse (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 122 ZPO, Rn. 15). Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer folgende Gebühren zu: Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG 97,50 € Terminsgebühr
Nr. 3106 VV RVG 189,00 - (270:2=) 135,00 = 54,00 € Einigungsgebühr
Nr. 1002 VV RVG 210,00 - (300:2=) 150,00 = 60,00 € Pauschale
Nr. 7002 VV RVG 20,00 – 10,00 € = 10,00 € Zwischensumme 221,50 € Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV RVG 42,09 € Summe 263,59 € Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035437
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