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LG Darmstadt 26. Zivilkammer 26 T 40/18 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt,

  1. Dezember 2018, 271 XIV 418/18, Beschluss Tenor
  2. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft diesen in seinen Rechten verletzt hat.
  3. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen für den Dolmetscher werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Hessen auferlegt.
  4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Betroffene ist im Februar 2018 aus Spanien kommend nach Deutschland eingereist. Er wurde in der Erstaufnahmeeinrichtung in […] untergebracht. Sein damaliger Asylantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Abschiebung des Betroffenen nach Spanien erfolgte im Juni
  5. Schon Ende Juli 2018 wurde er von der Polizei in Deutschland kontrolliert. Ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise pp. wurde eingeleitet. Sein Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom
  6. September 2018, zugestellt am
  7. Oktober 2018, als unzulässig zurückgewiesen. Anlässlich eines Beratungsgesprächs zu den Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland Anfang September 2018 in […] hatte der Betroffene erklärt, dass er an einer freiwilligen Ausreise kein Interesse habe. Gegen die Zurückweisung des Asylfolgeantrags hat der Betroffene am
  8. Oktober 2018 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz wurde nicht gestellt. Am 20.11.2018 sollte die Ausreise des Betroffenen nach Spanien per Flugzeug stattfinden. Dies scheiterte jedoch an seinem Verhalten, da er sich weigerte, die Räume der Bundespolizei zu verlassen. Hierbei hielt er sich unter anderem mit beiden Händen am Türrahmen fest. Infolge dessen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
  9. Dezember 2018 auf Antrag des Regierungspräsidiums in Gießen die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen antragsgemäß bis zum
  10. Dezember 2018 angeordnet. Der Betroffene befindet sich seit dem
  11. Dezember 2018 in der Abschiebehafteinrichtung in […]. Das Amtsgericht Gießen hat das Verfahren gem. § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Darmstadt abgegeben. Die für den
  12. Dezember 2018 vorgesehene Abschiebung mit zwei Sicherheitsbegleitern konnte erneut wegen des Verhaltens des Betroffenen nicht durchgeführt werden. Diesmal ließ er sich auf den Boden fallen und schrie. Auf den Antrag des Regierungspräsidiums in Gießen vom
  13. Dezember 2018 verlängerte das Amtsgericht Darmstadt mit Beschluss vom
  14. Dezember 2018 antragsgemäß die Abschiebungshaft bis zum
  15. Januar
  16. Nach der Antragsbegründung war die Abschiebung für den
  17. Januar 2019 geplant. Hierbei sollen aufgrund des erwarteten Widerstands des Betroffenen eine verstärkte Sicherheitsbegleitung und eine „Body-Cuff zum Einsatz kommen. Wegen der erhöhten Sicherheitsmaßnahmen kam ein früherer Flug nach Spanien nicht in Betracht. Gegen die Haftfortdauerentscheidung richtet sich die Beschwerde vom
  18. Dezember
  19. Mit dieser wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Prozessbevollmächtigte nicht von dem Anhörungstermin in Darmstadt bezüglich der Haftfortdauerentscheidung nicht informiert worden sei. Das Vorliegen eines Haftgrundes wird weiterhin bestritten. Zudem wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht und behauptet, dass eine Abschiebung schon vor dem geplanten Flug nach Spanien am
  20. Januar 2019 möglich sei. Schließlich wird die Feststellung beantragt, dass die Anordnung von Abschiebungshaft mindestens seit dem
  21. Dezember 2018 hinaus rechtswidrig gewesen sei. Das Amtsgericht Darmstadt hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Akten dem Landgericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Der Betroffene ist am
  22. Januar 2019 abgeschoben worden. IL
  23. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat sich durch die Abschiebung des Betroffenen zwischenzeitlich erledigt. Damit war lediglich noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Dieser ist zulässig. Ein sich in Haft befindender Ausländer kann den Antrag auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Haft mit einem Antrag auf Feststellung analog § 62 Abs. 1 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
  24. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Wird dem Bevollmächtigten die Teilnahme an der Anhörung nicht ermöglicht, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom
  25. April 2017 - V ZB 59/16, InfAusIR 2017, 292 Rn. 7). So liegt der Fall auch hier: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft durch Entscheidung des Amtsgerichts Gießen am
  26. Dezember 2018 ist am
  27. Dezember 2018 per Telefax dort eingegangen. Den Justizbehörden ist damit seit diesem Tag bekannt gewesen, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Dass es das Amtsgericht Gießen versäumt hat, diesen Umstand zeitnah der Antragstellerin oder dem Amtsgericht Darmstadt mitzuteilen, dass über den Haftfortdauerantrag zu entscheiden hatte, kann dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen.
  28. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035443

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