Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 14. August 2015, S 30 SO 49/13, Urteil nachgehend BSG Kassel, 29. Mai 2019, B 8 SO 24/19 B, Beschluss Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des
§ 92Nr 2 S 4 f, jeweils mw
N) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG), dass das Begehren der Kläger möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Gerichte haben sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, BSGE 108, 86-97, Rn. 29; Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3 S 17; Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R =
§ 92Nr 2 S 4 f; Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217, 219). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Beschluss vom
- März 2018, B 8 SO 52/17 B). Da der Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei verständiger Würdigung keine dahingehende Willensbekundung zu entnehmen ist, dass das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt und die Klage (insoweit) zurückgenommen werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin die Übernahme der Wohnnebenkosten begehren, zumal der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag erkennbar nicht sachdienlich ist und eine Reduzierung des Rechtsschutzziels allein auf diesen zu einer Beschränkung des Antrags auf ein unzulässiges Begehren führen würde. Die erstmals im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsklage war aber abzuweisen, denn sie stellt eine echte Klägeränderung dar, weil hiermit sowohl eine Änderung des Klageantrags als auch der Klagegrundes verbunden ist. Die Klageänderung ist zwar nach § 153 i. V. m. § 99 SGG grundsätzlich im Berufungsverfahren möglich, setzt aber neben der – hier gegebenen – Zulässigkeit der Berufung das Vorliegen der Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 SGG voraus. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung der Klage für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beklagten ist nicht gegeben, da sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht rügelos auf den Feststellungsantrag eingelassen hat. Die Änderung der Klage ist aber nach Auffassung des Senats auch nicht sachdienlich, da die Feststellungsklage bereits nicht statthaft ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Erforderlich ist hierzu das Vorliegen einen konkreten Rechtsverhältnisses, also die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Feststellungsfähig sind daher die sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergebenden Rechte oder Pflichten (Roos/Wahrendorf/Scholz,
- Aufl. 2014, SGG § 55 Rn. 33). Ein solches feststellungsfähiges, konkretes Rechtsverhältnis haben die Kläger indessen nicht behauptet, wenn sie die Feststellung begehren, „wer das alles eingefädelt hat“, weil nicht erkennbar wird, welche rechtlichen Beziehungen die Kläger aufgrund welcher Rechtsnorm im Verhältnis zur Beklagten geklärt haben wollen. Auch die Anfechtungs- und Leistungsklagen der Kläger sind nicht zulässig. Die Klage des Klägers zu 1) ist unzulässig, weil er die Klagefrist gegen den ihm am
- Januar 2013 zugestellten, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2013 nicht eingehalten hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Satz 1). Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Satz 2). Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) endete danach am Donnerstag, den
- Januar 2013 (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 64 Rn. 5) und ist mit der mit Schriftsatz vom
- Februar 2013 am
- März 2013 beim Sozialgericht eingegangenen Klage des Klägers zu 1) nicht gewahrt. Gründe für die Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG werden vom Kläger zu 1) weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Auch die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zu 2) ist unzulässig, weil er die Klagefrist gegen den ihm am
- Januar 2013 zugestellten, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2013 nicht eingehalten hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Satz 1). Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Satz 2). Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) endete danach am Donnerstag, den
- Januar 2013 (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 64 Rn. 5) und ist mit der
- März 2013 beim Sozialgericht eingegangenen Klage des Klägers zu 2) nicht gewahrt. Gründe für die Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG werden vom Kläger zu 2) weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Anfechtungs- und Leistungsklagen sind weiterhin nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Nebenkostennachforderungen betreffend die Wohnung der am
- Oktober 2011 verstorbenen Mutter der Kläger für die Jahre 2009 und
- Als Rechtsgrundlage für die Übernahme der Nebenkosten kommt §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i. V. m. § 29 Abs. 3 Zwölftes Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind leistungsberechtigt nach dem
- Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Umfasst werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 SGB XII), nach § 29 Abs. 3 SGB XII a. F. (heute: § 35 Abs. 4 SGB XII) können Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Zu den Bedarfen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung gehören grundsätzlich auch Nachforderungen aus Jahresabrechnungen für Heizenergie und Warmwasserversorgung, die im Monat der Fälligkeit als aktueller Bedarf berücksichtigt werden können (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 30, 177). Die Kläger machen indessen nicht geltend, selbst leistungsberechtigt im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII zu sein, sondern sie machen einen Anspruch ihrer verstorbenen Mutter als deren Erbe geltend. Die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen scheidet wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode der leistungsberechtigten Person die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen daher grundsätzlich unter. Dies gilt jedoch nicht für Fallgestaltungen, in denen der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom
- Mai 2017, B 8 SO 14/16 R, SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 Rn. 14; Urteil vom
- Juli 2014, B 8 SO 14/13 R, BSGE 116, 210, Rn. 12; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Dem steht der Fall gleich, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind (BSG, Urteil vom
- Mai 2017, B 8 SO 14/16 R, Rn. 14). Eine solche Konstellation ist indessen nicht gegeben und wird von den Klägern nicht behauptet. Vielmehr begehren die Kläger ersichtlich die Übernahme eines noch nicht – auch nicht durch die einen vorleistenden Dritten - gedeckten Bedarfs ihrer verstorbenen Mutter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass die Kläger im Verfahren unterlegen sind. § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO ist auch anwendbar, da die Kläger nicht zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG gehören. Danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (Satz 1). Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei (Satz 2). Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger nicht vor, da sie nicht Leistungsempfänger sind oder im Falle des Obsiegens zu den Leistungsempfängern gehören würden. Sie machen nämlich keinen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend sondern – wie ausgeführt – einen sozialhilferechtlichen Anspruch (Übernahme von Nebenkosten nach §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i. V. m. § 29 Abs. 3 SGB XII a. F.) ihrer Mutter. Die Kläger sind auch nicht Sonderrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I). Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen danach beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten (Nr. 1), dem Lebenspartner (Nr. 1a), den Kindern (Nr. 2), den Eltern (Nr. 3), dem Haushaltsführer (Nr. 4) zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lebten die Kläger zwar zum Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch fehlt es an dem Merkmal der fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, da der Anspruch auf die Übernahme der Nebenkostennachforderung gegen die Beklagte zur Zeit des Todes der Mutter als antragsabhängige Leistung im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB XII nach § 40 SGB I noch nicht entstanden war. Schließlich haben die Kläger als sonstige Rechtsnachfolger auch nicht ein Verfahren ihrer Mutter aufgenommen. Der Senat kann auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom
- Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R –, BSGE 97, 153-158,
§ 183Nr 4, Rn. 20; BSGE 62, 131, 136 = Soz
R 4100 § 141b Nr 40). Die Kostengrundentscheidung beruht insoweit auf § 197a SGG, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger als Miterben notwendige Streitgenossen waren. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035525