2 zu widerrufen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2015 Widerspruch ein und führte hierzu mit Schreiben vom 23.09.2015 aus, sein waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht entfallen. Die privaten und beruflichen Hemmnisse würden einem regelmäßigen Betreiben des Schießsports in Zukunft nicht mehr entgegenstehen. Zudem hätten die geforderten Mindestzahlen von achtzehnmal pro Jahr oder zwölfmal im Jahr bei monatlicher intensiver Teilnahme am Schießsport keinen Gesetzesrang. Ferner gehe es lediglich um den Fortbestand des Bedürfnisses und nicht um die erstmalige Erteilung der Waffenbesitzkarte. Mit dem Kläger am 29.10.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend begründete er diesen damit, dass der Kläger im maßgeblichen Jahreszeitraum von Oktober 2014 bis Oktober 2015 nur elf Schießtrainings absolviert habe und konkrete Angaben zur Trainingsdauer fehlten. Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2015 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die vom Beklagten angeführten Mindestzahlen an Trainingseinheiten seien nicht verbindlich, weil diese nicht Teil der gesetzlichen Re-gelungen geworden seien. Zudem könne nicht erwartet werden, dass die Schießsportler diese verwaltungsinternen Mindestzahlen kennen. Die von ihm belegten Trainingszahlen seien ausreichend, um eine Regelmäßigkeit des Schießsports zu belegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 aufzuheben und sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, der Kläger habe nicht nachgewiesen, mit jeder Waffe die geforderten Mindestzahlen von achtzehn bzw. zwölf Trainingseinheiten pro Jahr trainiert zu haben. Die Schießübungen, die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids absolviert wurden, könnten nur im Rahmen der Neubeantragung einer Waffenbesitzkarte berücksichtigt werden. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seine Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat die Behördenakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe
GO konnte das Urteil durch den Vorsitzenden als Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb eines Monats erhoben (§ 74 Abs.1 VwGO), da die Frist durch die mittels Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG dokumentierte Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29.10.2015 in Gang gesetzt wurde und das Fristende mit dem 29.11.2015 auf einen Sonntag fiel.
GO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 193 BGB war die Klageerhebung am Montag, den 30.11.2015 insofern fristgerecht. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27.10.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird. Im Übrigen ist der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
G ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
G muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, U. v. 16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201 [1202]; U. v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – NVwZ-RR 1995, 525 [526]; Gade/Stoppa, WaffG, § 14 Rn. 12). Die erst nach dem 27.10.2015 unternommenen Aktivitäten des Klägers bleiben daher außer Betracht. Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze.
G muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. Es genügt daher nicht, wenn der Kläger, der insgesamt vier Waffen besitzt, nur mit einer der Waffen innerhalb eines Jahres achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen betrieben hat. Erforderlich ist, dass für jede Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen wird, sodass die Schießübungen in der notwendigen Regelmäßigkeit mit jeder Waffe absolviert werden müssen. Das Gericht stützt sich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regelmäßigkeit auf die Gesetzesbegründung (amtl. Begründung zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; so bereits VG Darmstadt, U. v. 21.01.2011 – 5 K 321/10.DA – juris, Rn. 18 ). Hier wird zum Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit Folgendes ausgeführt: „Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2).“ Der Kläger hat den Schießsport nicht mehr regelmäßig im Sinne des § 14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 WaffG betrieben, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in den vorherigen zwölf Monaten nur elfmal am Schießtraining teilgenommen hatte. Zudem ist aus den vorgelegten Nachweisen nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Trainingseinheiten um besonders intensive Einheiten gehandelt hätte. Der Hinweis des Klägers, er würde für die Firmen Z., Offenbach und der Waffenschmiede Y., X. Waffen einschießen, begründet gleichfalls kein Bedürfnis für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen, da der Kläger zum einen mit anderen Waffen schießt. Zum anderen vermag das Einschießen fremder Waffen kein Bedürfnis für die eingetragen Waffen zur Ausübung des Schießsports begründen. Bei einem Sportschützen muss ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe bestehen, sondern während der gesamten Dauer des Waffebesitzes (ebenso VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44). Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG, "Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … ", sondern auch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen (so auch VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44). Auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum besteht bei Sportschützen nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird. Dies folgt unmittelbar aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen und Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt (VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 54). Allein unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.