Unlautere Behinderung durch Abwerbung von „Tax-Free“-Kunden Leitsatz Im Rahmen des Geschäftsmodells zur Erstattung von Mehrwertsteuer an Nicht-EU-Bürger nach dem sog. Double-Sales-Verfahren stellt es grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar, wenn Kunden, denen beim Kauf durch den Einzelhändler die Rechnung mit einem angehefteten Formular eines bestimmten Erstattungsunternehmen erhalten haben, von einem anderen Erstattungsunternehmen abgeworben werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Kunde beim Kauf aus seinem Verständnis heraus kein Vertragsverhältnis mit einem bestimmten Erstattungsunternehmen eingegangen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 8. März 2018, 27 O 167/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangswollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen unlauteren Behinderungswettbewerbs geltend. Die Parteien sind Dienstleister, die sich auf die Mehrwertsteuerrückerstattungen für ausländische Reisende spezialisiert haben. Die Erstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt kann auf zwei Wegen realisiert werden: Ein Weg ist der, dass der Kunde, der bei einem Einzelhändler Ware erworben hat, zusammen mit dem Kassenbeleg ein Tax-Free-Formular erhält und dieses vom Zoll abstempeln lässt. Sodann zahlt das Tax-Free-Unternehmen den „Refund“, das heißt den um eine Gebühr verminderten Betrag der Mehrwertsteuer an den Kunden aus. Die Rückerstattung erhält das Tax-Free-Unternehmen von dem Einzelhändler, der seinerseits die Rückerstattung gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Dieses Verfahren nennt sich „Single-Sale-Verfahren“. Demgegenüber steht das „Double-Sales-Verfahren“. Hier wird das Tax-Free-Unternehmen selbst zum Steuerschuldner. Dies gelingt, indem der ausländische Reisende die Ware nicht von dem Einzelhändler erwirbt, sondern von dem Tax-Free-Unternehmen, welches sozusagen als Zwischenhändlerin eingeschaltet wird. Die Auszahlung des Refunds erfolgt auch in diesem Fall über das Tax-Free-Unternehmen, das die Rückerstattung der Mehrwertsteuer anschließend selbst gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Die Klägerin wendet gegenüber einigen Kooperationspartnern, so zum Beispiel A, das Singel-Sale-Verfahren an. Ansonsten praktiziert sie, ebenso wie die Beklagte, das Double-Sales-Verfahren. Dabei händigt die Klägerin ihre Tax-Free-Formulare den Einzelhändlern aus, die das Formular ihrerseits ausfüllen und an den Kassenbeleg heften. Der ausländische Reisende kann dann, nachdem der Zoll das Tax-Free-Formular abgestempelt hat, die Mehrwertsteuer beispielsweise am Flughafen an einem Schalter der Klägerin erstattet verlangen. Die Einzelhändler, die mit der Klägerin zusammenarbeiten, weisen hierauf durch ein Schild an der Ladentür und einen Aufsteller vor der Kasse hin, auf welchem steht: „Premier Tax-Free“. Lichtbilder hierzu hat der Klägervertreter als Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 30.10.2017 (Bl. 89 ff. d. A.) vorgelegt. Die Beklagte wendet ebenfalls das Double-Sales-Verfahren an und hat hierzu ein von ihr so bezeichnetes Vollmachts-Modell konstruiert. Dieses sieht vor, dass der ausländische Reisende von seiner Reiseleitung Tax-Free-Formulare der Beklagten erhält und damit bevollmächtigt wird, mit dem Einzelhändler Kaufverträge im Namen der Beklagten zu schließen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ein sogenanntes „Hijacking“ von Tax-Free-Formularen der Klägerin zu betreiben. Sie fange die Kunden der Klägerin gezielt ab und entferne die Tax-Free-Formulare der Beklagten von den dazugehörigen Rechnungsbelegen, um die Belege mit ihren eigenen Tax-Free-Formularen zusammenzuheften. Die Klägerin konkretisiert ihren Vorwurf anhand von vier Vorfällen: 1. Am 16.11.2016 habe ein ausländischer Reisender bei der im Flughafen befindlichen Filiale von B eine Uhr gekauft und sei mit der Rechnung nebst angeheftetem Tax-Free-Formular der Klägerin zum Schalter der Beklagten gekommen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe den Reisenden nicht etwa zur Klägerin geschickt, sondern das Formular von der Rechnung abgerissen und den Reisenden erneut in das Geschäft von B geschickt, damit er ein Formular der Beklagten ausfüllen und vom Zoll abstempeln lassen könne. Der Reisende sei in das Geschäft zurückgegangen und habe den Vorfall der Zeugin C, einer Mitarbeiterin von B, geschildert. Die Zeugin sei zusammen mit dem Reisenden zu dem Schalter der Beklagten gegangen, um der Mitarbeiterin zu sagen, dass dies nicht möglich sei. Nach einigem Hin und Her habe die Mitarbeiterin der Beklagten das Formular der Klägerin wieder herausgegeben. 2. Am 20. März 2017 habe ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge D den Schalter der Beklagten aufgesucht und dort eine Rechnung von A vorgelegt, die mit einem Tax-Free-Formular der Beklagten zusammengeheftet gewesen sei. Bei A handelt es sich nach den Angaben der Klägerin um ihren Exklusivpartner. Die Rechnung habe mehrere „Tacker“-Löcher aufgewiesen, woraus die Klägerin schließt, dass die Rechnung zunächst mit einem Formular der Klägerin verbunden war. Bei dem Reisenden, der die Rechnung von A erhalten hat, handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um ein Mitglied einer Reisegruppe, deren Reiseleiter den Touristen Formulare der Beklagten ausgehändigt hatte. 3. Am 23.08.2017 habe ein ausländischer Reisender bei A in Stadt1 zwei Uhren gekauft. Der Klägerin sei die Kassenquittung mit samt einem angehefteten Tax-Free-Formular der Beklagten zugeleitet worden. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung des Verkäufers verwende dieser ausschließlich die Tax-Free-Formulare der Klägerin. 4. Am 11.08.2017 habe ein chinesischer Kunde in den E Waren gekauft und die Quittungen hierzu der Klägerin zugeleitet, denen jedoch ein Tax-Free-Formular der Beklagten angeheftet gewesen sei. Es sei anhand von „Tacker“-Löchern zu erkennen gewesen, dass die Kassenquittungen zuvor mit einem anderen Dokument zusammengeheftet gewesen seien. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen der Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen. Das Landgericht hat zu dem oben unter 1. geschilderten Vorfall das Unternehmen B betreffend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 2018 (Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im Double-Sales-Verfahren verbunden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem unstreitigen Parteivortrag ergebe sich die konkrete Gefahr einer unlauteren geschäftlichen Handlung der Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Sofern die Beklagte ausgefüllte Tax-Free-Formulare der Klägerin von Kassenbelegen entferne oder entfernen lasse, behindere sie die Klägerin in unlauterer Weise. Denn sie hindere die Klägerin am Nachweis einer rechtlich gesicherten Position. Sofern der Reisende von einem Geschäftspartner der Klägerin, für den das Double-Sales-Verfahren gelte, die Rechnung zusammen mit dem Formular der Klägerin ausgehändigt bekomme und dies annehme, sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber dem Reisenden Verkäuferin geworden. Etwas anderes gelte, soweit die Klägerin mit ihren Kunden das Single-Sale-Verfahren anwende. In diesen Fällen habe die Klägerin, wenn der Reisende die Rechnung mit dem Formular der Klägerin erhalte, noch keine gefestigte Rechtsposition erlangt. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte beanstandet die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr, weil sie sich lediglich gegen die Klage verteidigt habe, sich nicht aber berühmt habe. Im Übrigen handele es sich bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Sachverhalt um einen anderen Streitgegenstand als bei einem solchen, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist. Die Klage sei ausschließlich mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet worden. Auch in der Sache sei ihre Verurteilung zu Unrecht erfolgt, weil ihr ein unlauteres Abfangen von Kunden nicht vorgeworfen werden könne. Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte würde in eine rechtlich gesicherte Position der Klägerin eingreifen, wenn sie von einem Kassenbeleg ein Tax-Free-Formular der Klägerin entferne, sei unzutreffend. Der Tourist werde nicht durch die bloße Annahme des an die Rechnung gehefteten Tax-Free-Formulars der Klägerin ihr Kaufvertragspartner hinsichtlich des Warengeschäfts und der Vertrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer komme erst bei der Auszahlung am Schalter zustande. Es sei schon nicht plausibel, warum der Tourist durch die bloße Entgegennahme des Tax-Free-Formulars eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der Ware mit der Klägerin abgeben sollte. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zu ihrer eigenen Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen: 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Wettbewerb Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen auch derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im single-Sale-Verfahren verbunden sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 775,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Tax-Free-Formulare der Klägerin die Beklagte von den dazugehörigen Rechnungsbelegen der Geschäftspartner der Klägerin entfernt hat bzw. entfernen ließ. 4. Erforderlichenfalls : Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziffer 3. gemachten Angaben nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. 5. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin den sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden und zu beziffernden Schaden zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ebenso wie im Double-Sales-Verfahren, in dem die Entgegennahme des Tax-Free-Formulars sowohl die Annahme des Kaufangebots als auch die Annahme des Angebots zur Abwicklung der Mehrwertsteuerrückerstattung darstelle, müsse auch im Single-Sale-Verfahren die Entgegennahme des Tax-Free-Formulars die Annahme des Angebots bezüglich der Mehrwertsteuerrückerstattung darstellen. Daher habe die Klägerin auch bei Anwendung des Single-Sale-Verfahrens im Moment der Entgegennahme der Kassenquittung nebst angeheftetem Tax-Free-Formular durch den Reisenden eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Der ausländische Reisende erhalte beim Single-Sale-Verfahren genauso wie im Double-Sales-Verfahren von dem Einzelhändler einen bedingten Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, dem die Klägerin dem Abnehmer dann bei seiner Ausreise erstattet, sofern er die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, es zu unterlassen, im Wettbewerbs Tax-Free-Formulare der Klägerin von den dazugehörigen Rechnungsbelegen derjenigen Geschäftspartner der Klägerin zu entfernen oder entfernen zu lassen, die mit der Klägerin im Double-Sales-Verfahren verbunden sind. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 4 Nr. 4 UWG.
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