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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 31/17 Urteil Vertragsarztrecht § 11 SGB I, § 12 SGB I, § 44 Abs. 1 SGB I, § 68 SGB I, § 85 Abs. 4 SGB V

Vertragsarztrecht Leitsatz 1. Die Nachzahlungen von Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) sind nicht zu verzinsen. Es handelt sich bei den Leistungen nicht um Sozialleistungen i. S. v

§ 677Nr 1., zitiert nach juris Rn.

20 ff.). Diese beiden Varianten sind der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, die durch das öffentlich-rechtliche Über-Unter-Ordnungsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der Kassenärztlichen Vereinigung, welches sich insbesondere im hoheitlichen Handeln durch Honorarbescheid zeigt, geprägt ist. Eine analoge Anwendung des § 288 BGB setzt aber nach der Rechtsprechung des BSG neben dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke eine dem dort geregelten Verzugszinstatbestand vergleichbare Interessenlage voraus, in dem sich Gläubiger und Schuldner in einem Gleichordnungsverhältnis befinden, das es rechtfertigt, im Falle einer schuldhaft verspäteten Leistung einen Nachteilsausgleich, der der Gläubigerseite durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht, zuzubilligen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 13/15 R –, BSGE 123, 238-243,

§ 677Nr.

1, Rn. 16). Ein solches Gleichordnungsverhältnis liegt hier gerade nicht vor. Auch auf § 61 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB kann der geltend gemacht Zinsanspruch nicht gestützt werden. Zwar hat der

  1. Senat des BSG bezüglich Prozesszinsen seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach die pauschale Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X auf die Vorschriften des BGB nicht zur Anwendbarkeit der dortigen Zinsansprüche des allgemeinen Schuldrechts führe (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 2005 - B 6 KA 71/04 R -, juris Rn. 41). Soweit sich der
  3. Senat des BSG außerhalb des Vertragsarztrechts zu vertraglichen Verzugszinsansprüchen im Leistungserbringerrecht geäußert hat, hat er auf § 61 SGB X nicht Bezug genommen (BSG, Urteil vom
  4. März 2006 – B 3 KR 6/05 R –, BSGE 96, 133-141,

§ 291Nr.

3, zit. nach juris Rn. 20). Die systematische Stellung von § 61 SGB X spricht aber dafür, einen Verzugszinsanspruch in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB nur zu bejahen, wenn sich Leistungspflicht und Verzug unmittelbar aus Vertrag ergeben (so wohl auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 13/15 R –, BSGE 123, 238-243,

§ 677Nr.

1., zitiert nach juris Rn. 12). Hier hat der Kläger aus dem kollektivvertraglichen Regelwerk zunächst nur einen allgemeinen Teilhabeanspruch an der Verteilung der Gesamtvergütung, der sich erst mit Erlass des Honorarbescheids zu einem konkreten Geldzahlungsanspruch verwandelt. Konsequent wurde über die streitgegenständlichen Nachzahlungen von EHV-Leistungen durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X entschieden. Die Regelungen des

  1. Abschnitts des SGB X zum öffentlich-rechtlichen Vertrages kommen mithin im konkreten Rechtsverhältnis, das den Hauptanspruch begründet, nicht zur Anwendung. Unerheblich für die Frage der Anwendung von § 61 SGB X ist daher das (kollektiv)vertragliche Regelwerk, das den Teilhabeanspruch oder die Anspruchshöhe begründet. Schließlich kann der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Anspruch auch nicht als Anspruch auf Prozesszinsen verwirklichen, denn zum einen stehen Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen auch keine Prozesszinsen zu (st.Rspr Beschluss vom
  2. Juni 2012, B 6 KA 65/11 B, juris Rn. 8 m. w. N.). Zum anderen liegen auch schon die Voraussetzungen von § 291 BGB nicht vor, weil die Hauptforderung – hier: die EHV-Nachzahlung – selbst nicht rechtshängig ist. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger gehört nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Nach § 183 Satz 3 SGG steht den genannten Personen gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Der Kläger ist als EHV-Berechtigter weder Versicherter noch Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. Zwar knüpft der Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 183 SGG nicht zwingend an Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I an (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 Rn. 9; SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 8). Jedoch muss es sich zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer (Schutz-)Funktion wie bei echten Sozialleistungen i. S. des § 11 SGB I handeln (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 9; BSGE 96, 190 ff. Rn. 21 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1). Dies ist bei den Leistungen an Vertragsärzte aus der EHV nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (Urteil des Senats vom
  3. Juni 2012 – L 4 KA 63/11 –, Rn. 26 , juris). Darüber hinaus spricht auch das Fehlen einer Kostenprivilegierung für Empfänger von Leistungen aus der berufsständischen Versorgung in Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten für die fehlende Schutzfunktion, nachdem § 188 Satz 2 VwGO Kostenfreiheit lediglich in Verfahren der Fürsorgeangelegenheiten anordnet. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben, nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen keine Zinsen zustehen (st.Rspr BSG, Urteil vom
  4. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 32 ff.), und die Frage, ob es sich bei EHV-Ansprüchen um Sozialleistungsansprüchen im Sinne von § 11 SGB I handelt, nach Auffassung des Senats nicht klärungsbedürftig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035556

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