10). Maßgeblich dafür ist der Schweregrad der Krankheitsanlage unmittelbar vor dem in Streit stehenden äußeren Ereignis. Diese muss so ausgeprägt sein, dass bereits alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignisse in absehbarer Zeit wahrscheinlich die Krankheit zum Entstehen gebracht hätten (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 51). Als Faustformel gilt hier, dass, je größer die Schadensanlage und je geringer das äußere Ereignis ist, um so eher eine rechtlich unwesentliche Ursache anzunehmen ist und umgekehrt (s. Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 30). Zwar ist danach ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung bei mitwirkenden Schadensanlagen immer nur eine rechtlich unwesentliche Ursache (s. Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 27). Im vorliegenden Fall kann jedoch nach dem oben Gesagten nicht von einer alltäglichen PCB-Belastung ausgegangen werden, da auch nach den von der Beklagten berechneten Grenzwerten immerhin über fünf Monate der Kläger einer erhöhten und über dieser höchstzulässigen Menge von 7.000 ng liegenden PCB-Belastung unterlegen hat. Gemessen an den Sanierungsrichtlinien des Gesundheitsamtes muss zudem von einer erheblichen Übersteigung der alltäglichen Belastungsgrenze ausgegangen werden. Zudem hat Herr Dr. N. in seinem Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass es sich bei dem Enzymdefekt allein nicht um einen krankheitswertigen Zustand handelt, sondern dass dieser erst durch die äußeren Einflüsse in Form von Schadstoffbelastungen entsteht. Geht man davon aus, dass der Kläger über 13 Jahre am Arbeitsort bei der dort eingeatmeten Luft einer PCB-Belastung von mindestens 6.000 ng/m³ Luft zwei Stunden täglich ausgesetzt war, und die bei ihm festgestellten Erkrankungen ohne diese PCB-Belastung vermutlich nie aufgetreten wäre, kann nicht bloß von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Desweiteren wird die Bedeutung der PCB-Atemluftkonzentration am Arbeitsplatz als wesentliche Ursache für die Krankheit des Klägers nicht dadurch relativiert, dass der Kläger PCB auch durch die Nahrungskette aufgenommen hat. So müsste zum einen feststehen, dass es sich hierbei um eine konkurrierende Ursachen handelte, die alleine für die Erkrankung des Klägers verantwortlich ist (s. Erlenkemper/Fichte, Sozialrecht 2.3). Jedoch hat auch der medizinische Berater der Beklagten, Dr. P., in seiner letzten Stellungnahme nicht ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Erkrankungen des Klägers durch die PCB-Belastung in der Nahrung entstanden sind, sondern dass die Gesamtdosis zu niedrig gewesen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen und erst recht nicht den Beweiswert der eingeholten Sachverständigengutachten zu erschüttern, da sich dann die Frage stellt, wodurch der Kläger ansonsten erkrankt sein soll, wenn nicht gerade durch die PCB-lnhalation. Vielmehr folgt aus den im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten zweifelsfrei, dass die Erkrankungen durch die PCB-Belastung des Klägers verursacht wurden und dass hierbei das durch die Atemluft aufgenommene PCB zumindest eine wesentliche Mitursache dargestellt hat. Wegen der aggresiveren Wirkung der Aufnahme von PCB durch die Atemluft ist sogar fraglich, ob alleine durch die Nahrungsmittel die Krankheiten ausgelöst worden wären. Schließlich folgt nach Auffassung der Kammer aus dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass bei einer so genannten Teilursächlichkeit, wenn nämlich nicht geklärt werden kann, welche Ursache einen bestimmten Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, jedoch jede alleine für sich kausal hat sein können, eine Vermutung eintritt, dass jede der Bedingungen kausal ist (s. Anders in SGb 10 2000, S. 454, 457 sowie Fuchs, SGb 97, S. 601 ff.). Selbst wenn also die durch die Nahrung aufgenommenen PCBs alleine kausal für das Auftreten der Erkrankungen hätten sein können, so steht nach den eingeholten Gutachten nach Überzeugung der Kammer fest, dass auch alleine die durch die Atemluft aufgenommenen PCBs Ursache der Krankheit sind und diese somit zumindest eine rechtlich wesentliche Mitursache darstellen. Hinsichtlich der durch die berufliche PCB-Exposition verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt sich die Kammer vollinhaltlich den Ausführungen von Dr. N. an, der in seinen Ausführungen in tabellarischer Form die einzelnen Krankheiten mit Einzel-MdE's bewertet hat und zu einer gestaffelten Gesamt-MdE in Höhe von 40 seit Mai 1993 sowie 70 seit Beginn 1998 kommt. Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Dementsprechend ist unter MdE die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit zu verstehen. Die Schadensberechnung selbst erfolgt jedoch abstrakt. Die Form einer Rente zu gewährenden Entschädigung soll nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen, sondern ist nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen. Für die Höhe der MdE ist es somit unerheblich, ob der Betroffene wegen der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich arbeitet oder geringeres Erwerbseinkommen erzielt, ob er seine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch lohnbringend verwerten kann oder nicht mehr, ob er unabhängig von den Unfallfolgen etwa wegen seines Alters oder anderer Leiden ohnehin nicht mehr arbeiten würde, oder ob er als Kind, Schüler oder Student auch ohne das schädigende Ereignis ohne Arbeit und ohne Erwerbseinkommen wäre. Ausgangspunkt für die Bemessung der MdE ist demnach die individuelle Erwerbsfähigkeit, d.h. die Erwerbsfähigkeit, die bei dem Verletzten vor dem Unfall bestand. Für die Bemessung der MdE durch Unfallfolgen sind danach zwei Faktoren von Bedeutung: Einerseits der Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen, andererseits der Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (
23, 24, 261 27; Brackmann/Burchhardt, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl., § 56 SGB VII Rdnr. 38 ff.). Mögliche zukünftige, auf die Unfallfolgen zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigungen sind dabei jedoch zunächst nicht zu berücksichtigen; diese können allenfalls im Zeitpunkt ihres Auftretens zu einer Erhöhung der unfallbedingten MdE führen. Die MdE-Einschätzung von 40% ab Mai 1993 sowie 70% ab Beginn 1998 entspricht den von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätzen, die zwar kein Gesetz darstellen und nicht im Einzelfall bindend sind, aber die die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen in der täglichen Praxis bilden und daher von den Gerichten zur Gleichbehandlung aller Unfallverletzten bzw. Kläger regelmäßig angewandt werden (
E-Beurteilung war hier, obwohl letztlich zwei Berufskrankheiten vorliegen, einheitlich zu beurteilen, da es sich bei den Nrn. 1302 und 1317 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung um Berufskrankheiten handelt, die dieselben Zielorgane betreffen und deren Schutzzweck damit identisch ist. Es ist daher von einem Versicherungsfall auszugehen. Der Beginn der zu gewährenden Verletztenrente richtet sich nach § 580 RVO. Nach Auffassung der Kammer ist der Versicherungsfall spätestens im Mai eingetreten, als der Kläger im Mai nach B-Stadt versetzt wurde und somit eine PCB-Belastung nicht mehr bestand. Die Rente war daher ab 1. Juni 1993 zuzusprechen. Nach alledem war das Klagebegehren vollumfänglich bis auf den Monat Mai 1993 begründet. Die Bescheide der Beklagten waren aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035563
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