Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die beabsichtigte Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf lebens- und futtermittelrechtlicher Grundlage. Randnummer 2 Die Antragstellerin betreibt in der G-Straße in H-Stadt einen Lebensmittelmarkt. Am
(1), Rn. 40 f. Dort heißt es auszugsweise: „Die zuständigen Behörden müssen die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Dies ist verfassungsrechtlich unerlässlich. Ansonsten wäre die Veröffentlichung des Verstoßes zur Erreichung des Informationsziels nicht geeignet, weil die Fehlvorstellung entstehen könnte, der Verstoß bestehe fort. Für die Verbraucherentscheidung wird es regelmäßig eine Rolle spielen, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt wurde.“ Randnummer 12 Da diesen Gründen Gesetzeskraft zukommt (vgl. BGBl. I 2018, S. 650) und sie somit zwingend von der Antragsgegnerin zu befolgen sind, bedarf es bei der Tenorierung keiner Bezugnahme auf sie. Randnummer 13 Dahingestellt bleiben kann, ob – über diese Gründe hinausgehend – die tatbestandliche Anknüpfung an ein Bußgeld, das in einer bestimmten Höhe „zu erwarten ist“, verlangt, dann sofort die Veröffentlichung zu beenden, wenn – ggf. auf Einspruch – ein Bußgeld unter dreihundertfünfzig Euro verhängt würde, denn dass dies hier geschehen sei, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit es um die Vereinbarkeit des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB mit Europarecht geht, ist zu beachten, dass der Normbefehl nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts beruht, sondern über diese hinausgeht (BVerfG, a.a.O., Rn. 20 hinsichtlich der VO <EG> Nr. 178/2002 – „BasisVO“ – und Rn. 21 hinsichtlich der VO <EG> 882/2004 – „KontrollVO“). Die Freiheit des Bundesgesetzgebers hierzu bestünde somit dann nicht, wenn das einschlägige Unionsrecht abschließend wäre. Dies ist zwar behauptet worden (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497 <1503>: „Doktrin der h.M.: abschließende Regelung des Europarechts“), erscheint aber angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
- April 2013 – C-636/11 – zweifelhaft (so wohl auch BVerfG, a.a.O., Rn. 22; siehe auch Schoch, a.a.O., S. 1504). Auch wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV in Betracht kommt (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
- EL Mai 2018, § 123 Rn. 130), gar ein Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 ff. EuGH-VfO, sofern die Betroffenheit des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bejaht würde, ist der Anregung der Antragstellerin, diesen Weg zu gehen, aus Gründen der Dringlichkeit nicht zu folgen. Zudem käme es vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weniger auf die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union an, als deren Reichweite. Von daher liegt es näher, diese Fragen in einem Hauptsachverfahren zu klären (vgl. Schoch, a.a.O., § 123 Rn. 130b). Randnummer 14 Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom
- März 2018 bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über die am
- September 2018 getroffenen Feststellungen, aber auch deren Beseitigung, keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 15 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035580