Einzelfall der rechtmäßigen Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken Leitsatz Wer selbst den Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht einhält, kann eine Grenzbebauung mit gleichartiger Nutzung nach Treu und Glauben nicht abwehren. Für die Frage, welche Abwehrrechte aus einer vor Jahrzehnten abgegebenen Nachbarerklärung aufgerufen werden können, kann die Nutzungsgeschichte des Grenzgebäudes von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn dieses ohne Geltendmachung von Abwehrrechten des Nachbarn über viele Jahre abweichend von der Nachbarerklärung genutzt wurde. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 22. März 2018, 1 L 790/18.GI, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2018 - 1 L 790/18.GI - abgeändert. Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass die Antragsteller zu 1) und 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme der von der Antragstellerin zu 3) zu tragenden Kosten und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - vollumfänglich zu tragen haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer Doppelgarage zu Wohnzwecken. Sie sind Nießbrauchsberechtigte des im unbeplanten Innenbereich von Bad Vilbel liegenden Grundstücks Gemarkung Bad Vilbel, Flur Flurstück welches im Eigentum ihrer Tochter steht. Diese war am erstinstanzlichen Verfahren als Antragstellerin zu 3) beteiligt. Das insgesamt 129 m 2 große Grundstück mit der Postanschrift „X...weg 12“ ist nahezu vollständig mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus überbaut. Es grenzt im Süden und im Osten an Gebäude an, die auf dem 715 m 2 großen Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstücksnummer .../... - Postanschrift „X...weg 14“ und „X...weg 16“ - stehen. Östlich an das Gebäude der Antragsteller schließt sich das Wohngebäude mit der Postadresse „X...weg 14“ an, das 1956 auf dem vormaligen Flurstück .../... als „Drogerie Y...“ genehmigt und errichtet wurde. Das Gebäude der Antragsteller wurde mit Bauschein vom 03. September 1956 als eingeschossige Fahrradhandlung mit Wohnteil genehmigt und direkt an die „Drogerie Y...“ angebaut. Mit Bauschein vom 13. November 1962 wurde die Aufstockung des Wohnhauses der Antragsteller einschließlich Anbau eines Balkons zum Grundstück der Beigeladenen hin und der Errichtung eines 4,61 m mal 2,64 m großen, eineinhalbgeschossigen Treppenhausanbaus direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen genehmigt. Dem lagen mehrere Nachbarerklärungen zugrunde. Die damaligen Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen erklärten mit Datum vom 23. Januar 1962, mit der Unterschreitung des Mindestabstandes durch den Treppenhausanbau einverstanden zu sein. Weiter heißt es in dieser Erklärung wörtlich: „Gleichzeitig erlasse ich dem Nachbar die Errichtung einer Brandmauer und verpflichte mich, bei einer evtl. Bebauung meines Grundstückes den gesetzlichen Gebäude- und Grenzabstand einzuhalten. Außerdem gestatte ich die Anbringung eines Balkons.“ Die Eheleute Y... als Eigentümer des damaligen Flurstücks .../... erklärten sich ebenfalls mit der Errichtung eines Grenzbaus zu ihrem Grundstück hin einverstanden. Mit Bauschein vom 25. Oktober 1963 wurde die Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen erteilt, welche unmittelbar an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet wurde. Die Garage wurde direkt an den grenzständigen Treppenhausanbau auf dem antragstellerischen Grundstück angebaut. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Antragsteller, Herr A..., erklärte sich mit Nachbarerklärung vom 07. Oktober 1963 damit einverstanden, dass das Bauvorhaben, das in der Überschrift der Erklärung als „Garage“ bezeichnet wird, in geringerer Entfernung als 2,50 m zu seiner Grundstücksgrenze errichtet werden könne. Infolge der Errichtung der Garage entstand zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und der Garage eine Art Gang, der am Treppenhausanbau endete. Inzwischen ist dieser Bereich überbaut und zum Grundstück der Beigeladenen hin mit Fenstern versehen. Für diesen Anbau gibt es keine Baugenehmigung. Der Antragsgegner verpflichtete die Tochter der Antragsteller - die Antragstellerin zu 3) im erstinstanzlichen Verfahren - mit Bescheid vom 23. August 2018 dazu, den Anbau binnen 3 Monaten ab Bestandskraft der Verfügung abzubrechen. Mit Bescheid gleichen Datums wurden die Antragsteller zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller und ihrer Tochter wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2018 zurück. Klagen hiergegen wurden nicht erhoben. Mit Datum vom 22. Januar 2018 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Umnutzung der Doppelgarage zu Wohnraum erteilt. Hiergegen legten die Antragsteller am 30. Januar 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 13. Februar 2018 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 22. März 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung angeordnet. Den zeitgleich gestellten Eilantrag der Tochter der Antragsteller hat es in demselben Beschluss abgelehnt, da diese nicht fristgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt habe. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Baugenehmigung für die Umnutzung der Garage in Wohnraum verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit der Umnutzungsgenehmigung werde eine zweite Hauptanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigt, welche im maßgeblichen Umgebungsbereich kein Vorbild finde. Darüber hinaus würde die Genehmigung dazu führen, dass das teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzte Grundstück der Antragsteller an zwei Seiten von direkt angrenzender Wohnnutzung umgeben wäre, was zu einer optischen Teileinmauerung führe und aufgrund der mit einer Wohnnutzung verbundenen typischen Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht zumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen. Am 05. April 2018 hat der Antragsgegner gegen den ihm am 27. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Beschwerde erhoben und diese mit am 23. April 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sei unzutreffend. Maßgebend sei auf die faktische Baugrenze abzustellen, die durch die Gebäude entlang des X...wegs in einem Abstand von etwa 20 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze gebildet werde. Darüber hinaus wirke sich die Wohnnutzung der in ihren Abmessungen unveränderten Garage der Beigeladenen nicht nachteilig auf das Grundstück der Antragsteller aus, insbesondere werde dieses nicht eingemauert oder erdrückt. Das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die Nachbarerklärung vom 23. Januar 1962 berufen, weil die von dieser Nachbarerklärung ausgehende Bindungswirkung durch die im Rahmen der Errichtung der streitgegenständlichen Grenzgarage abgegebene Nachbarerklärung vom 07. Oktober 1963 aufgehoben worden sei. Im Übrigen könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktion grundsätzlich nicht mehr abwehren. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des VG Gießen vom 22. März 2018 (Az.: 1 L 790/18.GI) abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2018 gegen die Baugenehmigung vom 22. Januar 2018 abzulehnen. Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie machen geltend, mit einer Umnutzung der Grenzgarage zu Wohnzwecken werde eine Hauptnutzung in der zweiten Reihe zugelassen, die der Charakteristik des umgebenden Gevierts und der gesamten Siedlung widerspreche. Außerdem rücke mit dem geplanten Umbau die Wohnnutzung unmittelbar an die gewerbliche Nutzung des Gebäudes X...weg 12 heran; dadurch könnten Konflikte entstehen, die insbesondere auf den von einer gewerblichen Nutzung herrührenden Immissionen beruhten. Schließlich hindere die Nachbarerklärung von 1962 die Umnutzung der Garage; denn diese bringe eindeutig zum Ausdruck, dass an den Grundstücken X...weg 12 und 16 eine Grenzbebauung mit Ausnahme der explizit genannten Garage unzulässig sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der Behördenvorgänge (9 Akten, 1 Heftstreifen) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gewährt. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 22. Januar 2018 erteilte Baugenehmigung als gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft angesehen, weil dem Widerspruch gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch die Antragsbefugnis der Antragssteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hat es zutreffend bejaht. Als Nießbrauchsberechtigte sind die Antragsteller in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück ihrer Tochter dinglich berechtigt und daher dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten gleichgestellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1989 - BVerwG 4 B 33.89 -, juris Rdnr. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.07.1988 - 4 UE 3154/87 -, juris). 2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung des Sachstandes dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung unmittelbar Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller einzuräumen ist, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Nach diesen Grundsätzen hält die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Auffassung des Senats einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Antragsteller sich gegenüber der Beigeladenen nicht auf ein Abwehrrecht gegenüber der genehmigten Wohnnutzung anstelle der Nutzung des Gebäudes als Doppelgarage berufen können. Ein solches Abwehrrecht ergibt sich nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen objektiv gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Denn selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen sich - wie das Verwaltungsgericht meint - nach seinem Standort und damit unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, würde hieraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Antragstellern nicht resultieren. Das Rücksichtnahmegebot geht im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB auf. Es dient vor allem dem Schutz der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut, und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen und Benachteiligungen zu schützen ist. Daher kann ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des von seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens hält, sich gleichwohl dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „einfügen“, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, weshalb im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebend ist, ob Beeinträchtigungen nach der gegebenen Situation im konkreten Einzelfall zumutbar sind oder nicht. Dabei ist auf die objektiven, grundstücksbezogenen Verhältnisse abzustellen; auf persönliche Umstände und Befindlichkeiten kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, juris Rdnr. 20, 28, 29). Das Rücksichtnahmegebot als Bestandteil des bundesrechtlichen Bodenrechts (Bauplanungsrecht) kann auch dann verletzt sein, wenn die im Bauordnungsrecht geregelten, landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - BVerwG 4 B 128.98 -, juris Rdnr. 3). Jedoch stellt das Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, sodass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar.
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