(2010)Nr. 5, Seite 196). Entgegen der Auffassung der Antragsteller stehen die Aufteilung des Plangebiets in Teilgebiete und die festgesetzten Emissionskontingente auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Festsetzung von Emissionskontingenten ein Baugebiet nur dann im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert ist, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird, von denen mindestens ein Teilgebiet jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen muss (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017, a.a.O., Rdnr. 15). Die drei festgelegten Teilgebiete GE1, GE2 und GE3 weisen unterschiedliche Emissionskontingente auf, im Teilgebiet GE1 entspricht das festgesetzte Emissionskontingent von 65 dB(A)/m 2 tags dem Orientierungswert der DIN 18005-1 sowie den Festsetzungen von 6.1 der TA-Lärm für den Tageszeitraum und ermöglicht insoweit jeden nach § 8 BauNVO zulässigen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Der festgesetzte Wert von 46 dB(A)/m 2 für den Nachtbetrieb, der unterhalb des Orientierungswerts der DIN 18005-1 für den Nachtzeitraum sowie den Festsetzungen von 6.1 der TA-Lärm von 50 dB(A) nachts liegt, rechtfertigt sich aus der besonderen Situation der Gemengelage mit bestandsgeschützter Wohnnutzung, u.a. durch die Antragsteller, bei deren notwendiger Überplanung stärker schützende Vorkehrungen getroffen werden können, als es die immissionsschutzrechtlichen Regelungen für das Gewerbegebiet vorsehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 BauNVO Rdnr. 16). Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Antragsgegnerin durch die Aufteilung des Plangebiets in die drei Bereiche GE1-GE3 mit unterschiedlich zulässigen Emissionskontingenten für den Tag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Untergliederung und allgemein zulässiger Gewerbenutzung vollständig umgesetzt hat. Dass die Gewerbegebietswerte nachts um 4 dB(A) unter den allgemein zulässigen Werten eines Gewerbegebiets liegen, ist der Tatsache geschuldet, dass hier eine bestehende Gemengelage überplant wird, bei der unterschiedliche Schutzzwecke zu berücksichtigen und planerisch zu bewältigen gewesen sind. Die Antragsteller haben keinen Erfolg, soweit sie mit ihrem Antrag einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis geltend macht, der gemäß § 214 BauGB erheblich sein könnte, weil er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2,
- Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33) hat insoweit hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Schrödter, BauGB,
- Auflage 2019, § 215 Rdnr. 58 m.w.N. unter Hinweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 und Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50/72 -, jeweils juris). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen noch ersichtlich sind (vgl. Schrödter, a.a.O., § 214 Rdnr. 59 unter Hinweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7/09 - und Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 71/90 -, jeweils juris). Zwar hat der Plan grundsätzlich diejenigen Konflikte zu lösen, die er aufzeigt oder verursacht. Das Abwägungsgebot erfordert aber nicht, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen gelöst werden. Die Leitlinie, wonach die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, NVwZ 1989, 960). Hiernach müssen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269). Insbesondere § 15 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser beachtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (Hess. VGH, Urteil vom 13.09.2007 - 4 N 2840/05 - ). Allerdings muss der Plangeber bei der Abwägung in den Blick nehmen, ob eine Konfliktlösung auf der nachgeordneten Ebene tatsächlich möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren weder relevante Fehler im Abwägungsvorgang noch solche Fehler im Abwägungsergebnis substantiiert dargelegt worden oder sonst ersichtlich, die zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplan führen könnten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2,
- Halbsatz BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Dies gilt sowohl für die von den Antragstellern angegriffene Festsetzung des gesamten Plangebiets als Gewerbegebiet mit der daraus folgenden Beschränkung der von den Antragstellern auf ihren Grundstücken ausgeübten Wohnnutzung auf den Bestandsschutz, als auch für die beanstandeten immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen. Hinsichtlich der Ausweisung als Gewerbegebiet sind die maßgeblichen Belange sachgerecht ermittelt und abgewogen worden. Die Antragsgegnerin hat hier zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Plangebiet um ein faktisches Gewerbegebiet handelt, in dem die vereinzelten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, die ursprünglich in Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung errichtet wurden, von dem jeweiligen Betrieb abgekoppelt wurden. Daraus hat die Antragsgegnerin zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, in der hierdurch entstandenen Gemengelage komme es zu immissionsschutzrechtlichen Konflikten zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung, die durch den vom Betrieb der Bahn im Norden und der BAB 66 im Süden ausgehenden Verkehrslärm weiter verstärkt würden. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass der vorhergehende Bebauungsplan „Lagerhausstraße“ aus dem Jahr 1975, der für den Bereich westlich der Baumschulenstraße mit den Grundstücken der Antragsteller ein Dorfgebiet bzw. Flächen für die Landwirtschaft - Baumschule - festsetzte, für das von der Firma X... genutzte Grundstück keine Festsetzung enthielt und für den restlichen sowie für einen weiteren, sich östlich anschließenden Bereich Gewerbegebiet und Industriegebiete festsetzte, wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam ist. Ob diese Bewertung, die auf einen im Planverfahren erteilten Hinweis der Antragsteller zurückgeht, zutrifft, kann offenbleiben, da entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hierdurch nicht berührt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Bewertung als faktisches Gewerbegebiet/Gemengelage nicht zu beanstanden. Denn der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den metallverarbeitenden Betrieb der Firma X... und die Raiffeisenzentrale im Bereich nördlich der Lagerhausstraße und östlich der Baumschulenstraße gewerblich genutzt, und auch der Bereich westlich der Baumschulenstraße wird durch die gewerbliche Nutzung der Flächen der Baumschule und des Nachfolgebetriebs geprägt. Angesichts dieser prägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den im Plangebiet vorhandenen Wohngebäuden, u.a. der Antragsteller, um gebietsuntypische, als Ausreißer zu beurteilende untergeordnete Nutzungen handelt. Der Auffassung der Antragsteller, der südwestliche Bereich des Plangebiets stelle in Verbindung mit den östlich angrenzenden Wohngebäuden ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO dar und sei dementsprechend auszuweisen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr würde sich eine derartige Ausweisung auf Grund der dort im Übrigen ausgewiesenen Gewerbebetriebe sowie der Vorbelastung durch die südlich verlaufende BAB 66, die nördlich verlaufenden Gleise sowie der Belastungen auf Grund der Lagerhausstraße als abwägungsfehlerhaft darstellen. Insoweit wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsbescheid des
- Senats vom
- Juli 2017 im Verfahren 9 C 161/14.T (Bl. 10 f. des Umdrucks) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung eingestellt, dass im Plangebiet die Tendenz zu erkennen sei, dass Wohngebäude, die ursprünglich in Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung errichtet worden seien, unabhängig von dem jeweiligen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt würden. Dabei ist unstreitig, dass aktuell keine Beziehung mehr zu vorhandenen gewerblichen Nutzungen besteht. Der ursprüngliche Zusammenhang kann den von der unteren Bauaufsichtsbehörde des Main- Kinzig-Kreises vorgelegten Bauakten sowie den von den Antragstellern selbst vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Danach ist als Bauherr für die Wohngebäude der Antragsteller jeweils Herr F... aufgetreten - teilweise als Einzelperson, teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau und teilweise als Verantwortlicher der Firma F... -, der im damaligen Zeitraum die auf dem Flurstück .../... ansässige Baumschule betrieben hat. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte ursprüngliche Zusammenhang zwischen den Wohngebäuden der Antragsteller und der gewerblichen Nutzung ergibt sich aus dem engen personellen Bezug und der räumlichen Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Zwar sind Baugenehmigungen grundsätzlich grundstücksbezogen und deren Inhalt nur durch den schriftlich zum Ausdruck kommenden Nutzungszweck zu ermitteln. Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Liegenschaften, dass die Baugenehmigungen ursprünglich im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der Baumschule erteilt wurden. Hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1) wurde dieser Zusammenhang dadurch verstärkt, dass mit Baugenehmigung vom
- November 1985 als weiteres Gebäude eine Maschinenhalle zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen genehmigt worden ist, die dem damaligen Baumschulbetrieb diente. Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung ihrer Belange zu Unrecht unterstellt, dass ihre Wohngebäude mit einem Bezug zu Gewerbebetrieben als Betriebswohnungen genehmigt worden seien, trifft nicht zu. Der Begriff der Betriebswohnung betrifft eine Wohnnutzung, deren Zulässigkeit von einer bestehenden funktionalen Zuordnung zu einem Betrieb abhängig ist, und eine Wohnnutzung ausnahmsweise in Gewerbe- bzw. Industriegebieten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ermöglicht, in denen Wohnen wegen der von der Hauptnutzung regelmäßig ausgehenden Immissionen ansonsten nicht zulässig ist (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
- Aufl. 2014, § 8 Rdnr. 40). Für eine derartige betriebsbezogene Genehmigung der Wohnhäuser gab es im Zeitpunkt ihrer Errichtung mangels einer entsprechenden Festsetzung des Bereichs als Gewerbe- bzw. Industriegebiet keine planungsrechtliche Notwendigkeit. Der Begriff der Betriebswohnung findet sich folgerichtig an keiner Stelle in den Planunterlagen und ist auch in seiner rechtlichen Bedeutung nicht auf die Wohngebäude der Antragsteller angewandt worden. Denn insoweit ist zu beachten, dass eine Umwandlung einer betriebsbezogenen Wohnung in eine allgemeine Wohnung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellt, die im Gewerbe- bzw. Industriegebiet regelmäßig unzulässig ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 BauNVO Rdnr. 41b). Wäre die Antragsgegnerin von einer ursprünglichen Genehmigung für eine Nutzung als Betriebswohnung ausgegangen, hätte sie die aktuelle allgemeine Wohnnutzung nach dem mittlerweile eingetretenen Wegfall dieses Nutzungszwecks daher zumindest als formell illegal bewerten müssen. Eine solche Bewertung kann den Planunterlagen nicht entnommen werden und findet auch im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Wohngebäude auf den Bestandsschutz zu beschränken, keinen Niederschlag. Hierauf kommt es entscheidungserheblich jedoch auch nicht an, da die in der Abwägungsentscheidung zum Ausdruck kommende Einschätzung der Antragsgegnerin, bei den Wohnnutzungen handele es sich um für das Gebiet untypische Ausreißer, deren Existenz nur historisch durch den Zusammenhang mit den dort vorfindlichen Gewerbebetrieben zu erklären sei, nicht zu beanstanden ist. Die für eine Festsetzung als Gewerbegebiet maßgeblichen Belange des Immissionsschutzes sind sachgerecht ermittelt worden. Hinsichtlich des im Gebiet bestehenden Gewerbelärms hat die Antragsgegnerin im Planverfahren eine schalltechnische Untersuchung durch die G... veranlasst, deren letzte Fassung vom
- März 2014 (Bl. 711 ff. PU) durch eine Stellungnahme vom
- Oktober 2014 (Bl. 691 PU) zu den Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf den Verkehrslärm ergänzt worden ist. Danach besteht eine erhebliche Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm, die keine planbedingte Verstärkung erfährt. Der von den Gewerbetrieben ausgehende Lärm könne durch die Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN 45691 so gesteuert werden, dass selbst die für Misch- und Dorfgebiete maßgeblichen Lärmgrenzen der TA Lärm sowie der DIN 18005-1 an den Wohngebäuden der Antragsteller eingehalten würden, während die durch den Verkehrslärm verursachte Vorbelastung selbst die für ein Gewerbegebiet geltenden Grenzen deutlich überschreite. Für das Anwesen des Antragstellers zu 1) errechne sich eine Gesamtbelastung durch Verkehrslärm von 67 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Daher sei die von den Antragstellern geforderte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets schon aus schalltechnischer Sicht nicht sachgerecht. Für zukünftige Wohnnutzungen in dem im Gewerbegebiet zulässigen Umfang seien geeignete Festsetzungen zum Schutz gegen den Verkehrslärm zu treffen, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Soweit die Antragsteller diese Untersuchungen als unzureichend beanstanden, betrifft dies nicht die Aussagen zu einer Wohnzwecken entgegenstehenden Verkehrs- und Gesamtlärmbelastung, sondern die Forderung nach zusätzlichen Vorkehrungen zum Lärmschutz. Auf der Grundlage der sachgerechten Ermittlung der Ausgangslage und der maßgeblichen Belange ist das Abwägungsergebnis der Festsetzung des Gewerbegebiets bei gleichzeitiger Bestandssicherung für die vorhandene Wohnnutzung nicht zu beanstanden. Denn in der hier gegebenen Situation einer Gemengelage, in der selbst nach Darstellung der Antragsteller die vorgefundene Gesamtlärmbelastung aus gewerblichem und Verkehrslärm die Schwelle zur Gesundheitsschädigung erreicht oder sogar überschreitet, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, die das Gebiet bereits jetzt prägende weniger lärmempfindliche gewerbliche Nutzung als Regelnutzung festzusetzen und die besonders lärmempfindliche Nutzung des Wohnens auf den Bestand zu begrenzen und weitere Entwicklungsmöglichkeiten auszuschließen (Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1994 - 4 N 796/94 -, juris Rdnr. 99; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rdnrn. 241, 2 52 ). Ist daher die Festsetzung des Gebiets als Gewerbegebiet nicht abwägungsfehlerhaft, hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller die Belange des Immissionsschutzes im Gewerbegebiet in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sachgerecht ermittelt und abgewogen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Gewerbelärm. Als Vorkehrungen gegen Gewerbelärm legt der Bebauungsplan auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung der G... vom
- März 2014 (Bl. 711 ff. PU) auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 fest (GE 1: LEK= 65 / 46 dB(A)/m 2 tags / nachts; GE 2: LEK= 60 / 46 dB(A)/m 2 tags / nachts; GE 3: LEK= 61 / 46 dB(A)/m 2 tags / nachts), die gewährleisten dass die nach der TA Lärm sowie der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete maßgeblichen Grenzwerte von 65 / 50 dB(A) tags / nachts im gesamten Plangebiet eingehalten und in Bezug auf die Grundstücke der Antragsteller sogar deutlich unterschritten werden. Durch die Festsetzung des Emissionskontingents von LEK= 65 / 46 dB(A)/m 2 tags / nachts für den Teilbereich GE 1 mit dem Betriebsgelände der Firma X... ergibt sich ein Immissionskontingent am Wohnhaus des Antragstellers zu 1) von 55,6 dB(A), womit sichergestellt wird, dass der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
- Juni 2011 unter Ziffer 4.2.2 festgelegte Immissionsrichtwertanteil von 57 dB(A) während der von 07.00 bis 18.00 Uhr festgelegten Betriebszeit (Bl. 16 f der Gerichtsakte 9 C 161/14.T) eingehalten wird. Diese Festsetzung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geht auf die Einstufung des Bereichs der Grundstücke der Antragsteller als Mischgebiet zurück, in dem nach Ziffer 4.1.2 der Nebenbestimmungen die nach der TA Lärm sowie der DIN 18005-1 für Mischgebiete maßgeblichen Grenzwerte von 60 / 45 dB(A) tags / nachts nicht überschritten werden dürfen. Durch die im streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente wird erreicht, dass für die bestandsgeschützte Wohnnutzung der Antragsteller diese Werte eines Mischgebiets in Bezug auf den gewerblichen Lärm weiter einzuhalten sind. Zugleich werden damit die Grenzwerte beachtet, die nach Ziffer 6.7 Satz 2 der TA Lärm nicht überschritten werden dürfen, wenn man die Grundstücke der Antragsteller als schutzwürdigen Bereich einer Gemengelage ansieht. Soweit die Antragsteller beanstanden, die Auswirkung des festgesetzten Emissionskontingents für die Fläche GE1 auf das Anwesen des Antragstellers zu 1) sei für einen Laien nicht überprüfbar, war diese Festsetzung in der mündlichen Verhandlung Gegenstand der Erläuterungen der als sachverständiger Beistand der Beteiligten auftretenden Lärmgutachter. Der Feststellung des als Beistand für die Antragsgegnerin auftretenden Gutachters, durch die Emissionskontingente würden die für ein Mischgebiet geltenden Werte an den Grundstücken der Antragsteller eingehalten, ist der für die Antragsteller auftretende Gutachter nur insoweit entgegengetreten, als er die Geräuschbelastung als sehr niedrig und nur knapp über den Werten für ein allgemeines Wohngebiet bewertet hat. Die vom als sachverständiger Beistand für die Antragsteller auftretenden Gutachter in der mündlichen Verhandlung geübte weitere Kritik an dem Lärmgutachten und der Festsetzung der Emissionskontingente greift ebenfalls nicht durch. Zum einen fehlt es an einer substantiierten Darlegung der konkreten Auswirkungen, zum anderen können die aufgezeigten Kritikpunkte dahinstehen, da diese auf die - dem sonstigen Vortrag der Antragsteller widersprechende - Behauptung abzielen, die Lärmbelastung sei erheblich niedriger als im Lärmgutachten festgestellt und lasse eine Wohnnutzung zu. Ob der Einwand der Antragsteller, die von dem metallverarbeitenden Betrieb der Firma X... ausgehenden Erschütterungen seien nicht korrekt ermittelt worden, zutrifft, kann dahinstehen; dieser Einwand betrifft die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
- Juni
- Die Einwendungen sind gegebenenfalls im Verhältnis zur Firma X... geltend zu machen. Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe es versäumt, neben der Immissionsbelastung durch die gewerbliche Nutzung im Plangebiet die vom Betrieb der Bahnstrecke im Norden, der Autobahn im Süden und die von den Flugbewegungen vom Flughafen Frankfurt am Main ausgehende Belastung durch Verkehrslärm methodisch korrekt zu ermitteln und im Verbund mit dem Gewerbelärm als Gesamtlärmbelastung zu berücksichtigen und hiergegen geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, begründet keinen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat auf diesen schon im Planverfahren erhobenen Einwand der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme der G... vom
- Oktober 2014 eingeholt. Darin wurde die von den Antragstellern geforderte Gesamtsummierung von Gewerbe- und Verkehrslärm als unzulässig wegen unterschiedlicher Regelwerke abgelehnt. Dies entspricht der einschlägigen Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 04.08.2017 - 9 N 15.378 -, juris Rdnr. 91; OVG Magdeburg, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 194/12 -, juris Rdnr. 141). Bezüglich des Verkehrslärms wurde eine erhebliche Vorbelastung festgestellt und für das Anwesen des Antragstellers zu 1) eine Gesamtbelastung durch den vom Bahnbetrieb und der Autobahn ausgehenden Verkehrslärm von 67 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts errechnet. Daher wurde empfohlen, im Bebauungsplan geeignete Festsetzungen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse für künftige Wohnnutzungen in dem im Gewerbegebiet zulässigen Umfang zu treffen. Ausgehend von dieser Empfehlung ist in Ziffer 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt, dass bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, bauliche Vorkehrungen gegen Lärmminderung dergestalt zu treffen sind, dass nachzuweisen ist, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 erfüllt werden. Soweit die Antragsteller ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Geeignetheit dieser Maßnahmen des passiven Lärmschutzes aktive Lärmschutzmaßnahmen insbesondere zur Eindämmung des Verkehrslärms in Form von weiteren Lärmschutzwänden fordern, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dieser Forderung steht entgegen, dass es sich bei der Lärmbelastung in der hier gegebenen Gemengelage um eine Vorbelastung handelt, hinsichtlich derer keine konkreten Anhaltspunkte für eine planbedingte Zunahme gegeben sind. In einer solchen Situation ist eine vorgefundene Lärmbelastung nicht der Planung zuzurechnen und muss deswegen auch nicht von ihr einer Lösung zugeführt werden. Zwar muss sich auch hier die Planung um eine Verbesserung der Situation bemühen und darf die Konflikte nicht weiter verschärfen. Reichen die planerischen Gestaltungsmöglichkeiten in Form von differenzierenden Festsetzungen nicht aus, um die Grenze zur Gesundheitsgefährdung einzuhalten, ergibt sich die Verpflichtung zur planerischen Umstrukturierung des Gebiets (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9/95 juris Rdnr. 35 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 241 f.). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin durch die streitgegenständliche Festsetzung des Wohnnutzungen nur ausnahmsweise zulassenden Gewerbegebiets Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit oder gar einen Anspruch der Planbetroffenen, aus Anlass dieser Überplanung eine Lärmsanierung durch aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den vorgefundenen Verkehrslärm durchzuführen, besteht nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Geeignetheit der in Ziffer 7.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgelegten Lärmschutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschränkung auf passiven Lärmschutz begründet keinen Abwägungsfehler. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst bei der Ausweisung neuer Wohngebiete, die durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt werden, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, es abwägungsfehlerfrei sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, solange im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Wohn- und Schlafräume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2/06 -, juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N -, juris Rdnr. 91). Die für die Ausweisung neuer Wohngebiete zu beachtende zusätzliche Anforderung, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden, besteht in der hier gegebenen Situation der Überplanung als Gewerbegebiet nicht. Denn in dem Gewerbegebiet, das gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben dient, darf aufgrund dieser Zweckbestimmung nicht gewohnt werden; Wohnungen sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise aus betriebs- oder betriebstechnischen Gründen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die sich deswegen mit einer höheren Immissionsbelastung abfinden müssen (BVerwG, Urteil vom 16.03.1984 - 4 C 50/80 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 BauNVO Rdnr. 40). Ein Anspruch auf geschützte Außenwohnbereiche besteht daher im Gewerbegebiet nicht. Ein Abwägungsfehler in Bezug auf das Lärmschutzkonzept wird auch nicht dadurch begründet, dass es keine Maßnahmen enthält, die zu einer Verbesserung der Situation der Antragsteller führen. Hierfür ist gleichfalls maßgeblich, dass sich die Antragsgegnerin in der Situation einer erheblichen Vorbelastung darauf beschränken kann, Vorkehrungen für neu entstehende Nutzungen zu treffen, solange für bestandsgeschützte Nutzungen - wie hier - keine planbedingte Verschlechterung der Lärmbelastungen zu erwarten ist. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Antragsteller war aus den im Protokoll im Einzelnen dargestellten Gründen nicht zu entsprechen. Soweit sie nicht bereits unzulässig sind, zielen sie auf die Frage ab, ob die Gesamtlärmbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die von der Rechtsprechung in Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt sind, bei 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts markiert wird (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 4 B 75/04 -, juris Rdnr. 8), überschreitet. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da es auch im bejahenden Fall keinen Abwägungsmangel begründet, wenn die Gemeinde sich bei einer Überplanung einer durch Verkehrslärm wesentlich beeinträchtigten Gemengelage darauf beschränkt, das Plangebiet in Richtung eines - Wohnnutzungen nur ausnahmsweise zulassenden - Gewerbegebiets umzustrukturieren und auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu verzichten. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragsteller keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035583