← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 C 651/16.T Urteil Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung") § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs

Obsah (12)§ 88§ 27a§ 43§ 33§ 31§ 29b§§ 4Art. 258§ 32b§ 8§ 2§ 27c

Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung") Leitsatz Im Falle des erheblichen Zurückbleibens der Flugbewegungszahlen gegenüber der Prognose der Planfeststellung ist dem im Rahmen

rangig auf Zuweisung des zuständigen Fluglotsen genutzt werden. Mit der

  1. ÄndVO vom
  2. Dezember 2011 (BAnz. S. 4425), in Kraft getreten am
  3. März 2012, wurde in § 4 der DVO/LuftVO die zwischenzeitlich errichtete neue Funknavigationsanlage vom Typ Doppler-VOR (DVOR) bei Nauheim mit der Kennung VFM in die Flugverfahren eingeführt. Mit der
  4. ÄndVO vom
  5. März 2012 (BAnz. S. 1206), in Kraft getreten am
  6. Mai 2012, wurden die Abflugverfahren mit der Kennung „K“

der Inbetriebnahme der Navigationsanlage aufgehoben. Mit der

  1. ÄndVO vom
  2. Juni 2012 (BAnz AT 12.07.2012 V1), in Kraft getreten am
  3. September 2012, wurden die M-Abflugstrecken auch für Luftfahrzeuge mit drei und vier Triebwerken der Kategorie „HEAVY“ und Luftfahrzeuge der Kategorie „SUPER“ vorgesehen. Am
  4. Februar 2012 haben die Kläger bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, die Südumfliegung sei rechtswidrig, weil sie im Gebiet der Klägerin zu
  5. und für das Grundstück des Klägers zu
  6. unzumutbaren, im Übrigen zumutbaren, aber nicht irrelevanten Fluglärm verursache und dabei nicht ausreichend verkehrssicher und nicht geeignet sei, das kapazitative Planungsziel der Planfeststellung zu erreichen. Ein Koordinierungseckwert von 126 Flugbewegungen je Stunde - FlB/h - sei nicht annähernd zu erreichen, weil Luftfahrzeuge nur zur Landung auf der Bahn 25L freigegeben werden dürften, wenn der Flugweg eines zu diesem Zeitpunkt von der Bahn 25C abfliegenden Flugzeugs über die Südumfliegung bereits mindestens die gedachte Verlängerung der Anfluggrundlinie der Bahn 25L gekreuzt habe. Zudem sei aufgrund der luftverkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen selbst mit dem DVOR Nauheim aufgrund von vom Sollkurs abweichender Flugzeuge ein unabhängiger Parallelbahnbetrieb zwischen den Bahnen 25C und 18 nicht möglich; dieser sei daher seit Januar 2013 ausgesetzt. Ihr Recht auf Abwägung ihrer Lärmschutzbelange bei der Festlegung der neuen Abflugstrecken sei auch dadurch verletzt worden, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Südumfliegung alternativlos sei, und nicht berücksichtigt habe, dass

dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Fa. aviaCONsult mit einem geänderten Fehlanflugverfahren auf die Bahn 25R und einer optimierten Beibehaltung der direkten Nordabflüge eine flugregelkonforme Alternative bestehe. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Festlegung des Standard-Abflugverfahrens von den Startbahnen 25L und 25C mit den Wegpunkten MARUN 2M, TOBAK 2M und BIBTI 2M in der Vorschrift des § 4 Abs. 1 der 212. DVO/LuftVO in der Gestalt, die sie durch Art. 1 Nr. 4

  1. b)
  2. dd)der 36. ÄndVO und alle folgenden Änderungsverordnungen erhalten hat (sog. Südumfliegung), rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, den Klägern fehle es schon an der erforderlichen Klagebefugnis, da abwägungserhebliche Betroffenheiten nicht substantiiert aufgezeigt würden. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Ein Abwägungsausfall oder fehler liege nicht vor, wie sich aus dem Vermerk der Deutschen Flugsicherung GmbH - DFS - und aus dem Abwägungsvermerk des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherheit - Bundesaufsichtsamt - ergebe. Varianten, bei denen die Vorgaben eines unabhängigen Betriebs nicht erreicht würden, seien der Abwägung entzogen, da durch sie die Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten, dies betreffe insbesondere die von den Klägern vorgeschlagene Alternative. Der durch die Planfeststellung vorgegebene unabhängige Betrieb sei mit einem konfligierenden Fehlanflugverfahren auf die Landebahn Nordwest nicht realisierbar; gleiches gelte für Starts auf der Startbahn 18. Die Lärmaspekte und das Schutzbedürfnis der Kläger seien berücksichtigt worden, es entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Abwägung, der Entlastung der im Anflugbereich gelegenen Ortschaften den Vorrang vor dem Verzicht auf eine Neubelastung der im Abflugbereich gelegenen Kläger einzuräumen. Die Alternativenbetrachtung unterliege angesichts der Lärmbelastung bei den Klägern mit nahezu nur zumutbarem Lärm keinen Bedenken. Soweit die Kläger geltend machten, dass mit den angegriffenen Flugverfahren die Kapazität in Zukunft nicht ausreichend ausgeschöpft werden könne, sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sie die vermeintliche Kapazitätsunterschreitung als eigenes Recht rügen können sollten. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und gleichfalls die Ansicht vertreten, die Klage sei schon unzulässig, weil es nicht für alle Kläger zu eine Klagebefugnis begründenden Lärmbelastungen komme. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Insbesondere seien die Anforderungen an die vorzunehmende Abwägung unter Berücksichtigung der Lärmschutzvorgabe des § 29b Abs. 2 LuftVG gewahrt. Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite seien nicht gegeben, auch die Abwägung und die Alternativenbetrachtung seien nicht zu beanstanden. Dem Planfeststellungsverfahren habe die in der Variantenbetrachtung als Alternative 5 bezeichnete Streckenführung (= KILO-Strecken) zugrunde gelegen. Die davon etwas abweichende Streckenführung der nunmehr umgesetzten Alternativen 7 und 13 (= MIKE- Strecken) führe durch die größere Annäherung an die Klägerin zu 1. zwar dort zu etwas höheren Belastungen, diese Mehrbelastung sei aber deutlich geringer als der aus der Alternative 5 folgende maximale Belastungsanstieg in Rüsselsheim-Königstädten und bei der Klägerin zu 2.; im Übrigen sei diese Streckenführung

dem Votum und auf Wunsch der Fluglärmkommission festgesetzt worden. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht sei das angestrebte Kapazitätsziel von 126 FLB/h mit der Südumfliegung zu erreichen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass die DFS aufgrund von vereinzelt nicht exakt die Abflugstrecke einhaltenden Flugzeugen die Unabhängigkeit der Abwicklung von Starts von der Bahn 25C, die

Süden drehten, und gleichzeitigen Starts auf der Startbahn 18 kurzfristig aufgehoben habe. Die DFS habe mehrere Maßnahmepakete zur erneuten Gewährleistung eines unabhängigen Betriebs erarbeitet und erprobe diese derzeit unter Hochdruck. Sobald mit diesen Maßnahmen die Sicherheitsziele der DFS erreicht würden, werde die modifizierte Sicherheitsbewertung dem Bundesaufsichtsamt vorgelegt.

dessen Zustimmung könne der unabhängige Betrieb wieder aufgenommen werden; hiermit werde für das

  1. Quartal 2013 gerechnet. Mit Urteil vom
  2. September 2013 hat der erkennende Senat festgestellt, dass die Festlegung der Abflugstrecken mit der Streckenkennung MIKE - MARUN 2M, TOBAK 2M, BIBTI 2M - in § 4 Abs. 2 Nr. 1.5 der
  3. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung in der Gestalt, die sie durch die
  4. ÄndVO vom
  5. Juli 2011 sowie die

folgenden Änderungsverordnungen erhalten hat, rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesaufsichtsamt habe zwar die den Klägern drohenden Lärmbelastungen hinreichend ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Die Wahl der hierfür verantwortlichen Flugverfahren sei jedoch abwägungsfehlerhaft erfolgt, weil die Beklagte ihre Auswahlentscheidung infolge eines Ermittlungsdefizites auf der Grundlage eines unvollständigen und damit unzutreffenden Sachverhalts getroffen habe. Die Beklagte habe der Wahl der festgesetzten Varianten 7 und 13 nämlich zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt, dass diese Flugstrecken

der Inbetriebnahme der Funknavigationsanlage den zur Erfüllung der kapazitativen Anforderungen erforderlichen unabhängigen Betrieb der Abflüge von den Bahnen 25C/25 L sowie der Bahn 18 ermöglichen. Diese von der Beklagten ausgewählte Variante der „Südumfliegung“ verfehle entgegen deren Annahme das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität, damit fehle ein sachlicher Grund für die Festlegung dieser Abflugverfahren und die Belastung der Kläger mit Lärm hierdurch. Durch die Festlegung der rechtswidrigen Flugverfahren würden die Kläger auch in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt, weil mit den ausgewählten Flugstrecken eine sichere und flüssige Abwicklung des von dem Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens nicht erreichbar sei und es deshalb an einem sachlichen Grund für die mit der Festlegung der gewählten Flugstrecken verbundene Lärmbelastung fehle. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom

  1. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  2. Dezember 2014 die Revision zugelassen (Aktenzeichen 4 B 7.14). Mit Urteil vom
  3. Dezember 2015 (Aktenzeichen 4 C 15.14) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des erkennenden Senats vom
  4. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit von Flugverfahrensverordnungen nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden könne, maßgeblich sei allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspreche. Auch sei der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt seien, denn die Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Verfahren müssten zur Abwicklung von 126 FlB/h geeignet sein, diene den Interessen der Beigeladenen und der am Flughafen operierenden Luftverkehrsgesellschaften, nicht aber den Interessen der Anliegergemeinden und Anwohner. Der Verwaltungsgerichtshof werde zu klären haben, ob sich für die Bewältigung von bis zu 98 FlB/h andere, die Kläger weniger belastende Flugverfahren - möglicherweise die Variante 5 - als vorzugswürdig aufdrängten, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein. Auch ein Zurückbleiben von Flugbewegungszahlen gegenüber dem Prognosefall könne für das Verhältnis verschiedener Alternativstrecken von Bedeutung sein, wenn etwa die Zahl der unzumutbar Betroffenen auf einer von mehreren alternativen Strecken stärker sinke als in anderen Gebieten, weil sich die Verhältnisse am Boden, insbesondere die Besiedelungsdichte, unterschieden. Sollte es für die Bewältigung von maximal 98 FlB/h Alternativstrecken geben, die den festgelegten Flugstrecken aus Lärmschutzgründen eindeutig überlegen seien, nicht mit Einbußen für die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse verbunden seien und mit geringeren Lärmbetroffenheiten der Kläger einhergingen oder die Betroffenheiten sogar ausschlössen, sei die Flugstreckenbestimmung rechtwidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, weil die Beklagte ihre Lärmschutzbelange abwägungsfehlerhaft zurückgesetzt habe. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten sei es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen. Mit der
  5. ÄndVO vom
  6. April 2015 (BAnz AT 17.04.2015 V1), in Kraft getreten am
  7. Juli 2015, wurden u.a. die Abflugverfahren der Startbahnen 25C und 25L mit unterschiedlichen Buchstaben gekennzeichnet (Abflüge von der Bahn 25L als H-SIDs und von der Bahn 25C als M-SIDs). Mit der
  8. ÄndVO vom
  9. Oktober 2016 (BAnz AT 12.10.2016 V1), in Kraft getreten am
  10. Dezember 2016, wurden u.a. Änderungen der Südumfliegung in Richtung MARUN und TOBAK vorgenommen, dort wurde

der Rechtskurve Richtung Norden ein neuer Wegpunkt ADEVO mit einer verbindlichen Höhenvorgabe von 6.000 ft eingeführt, um eine Höhenstaffelung zu Abflügen auf den Nordwest-Abflugstrecken herzustellen. Ferner wurden die bislang im Wege der Allgemeinverfügung vorgenommenen Änderungen der Abflugverfahren unmittelbar

dem Start, die wegen der Abweichungen vom erwarteten Flugverhalten aus Sicherheitsgründen erforderlich waren, in die Verordnung überführt. Mit der

  1. ÄndVO vom
  2. Mai 2017 (BAnz AT 31.05.2017 V2), in Kraft getreten am
  3. Juli 2017, erfolgten geringfügige Änderungen der Südumfliegung, für die Bahnen 25C und 25L wurden Abflugverfahren

Instrumentenflugregeln für die Flächennavigation (RNAV) mit dem Sensor GPS mit Leistungsanforderungen

den Spezifikationen RNP 1 und Advanced RNP eingeführt, um für Luftfahrzeuge mit der entsprechenden Navigationsausrüstung eine höhere Spurtreue auf der Südumfliegung zu erreichen. Die neuen Flächennavigationsstrecken entsprechen nahezu den festgelegten Flugverfahren und haben die Streckenkennungen WHISKEY (W) für Abflüge von der Bahn 25C und KILO (K) für Abflüge von der Bahn 25L erhalten. Mit der

  1. ÄndVO vom
  2. August 2017 (BAnz AT 08.09.2017 V1), in Kraft getreten am
  3. November 2017), wurden die Abflugverfahren BIBTI 4H durch das Verfahren OBOKA 1M und BIBTI 6M durch das Verfahren OBOKA 1M ersetzt. Zur Fortsetzung des Verfahrens führen die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage aus, dass bei einer Stufenplanung, die sich am jeweils aktuellen Kapazitätsbedarf orientiere, die Abwägung für die Auswahl von Flugverfahren für jede Stufe gesondert zu treffen sei. Die von der Beklagten durchgeführte Variantenprüfung genüge diesen Anforderungen nicht. Sichere Flugstreckenvarianten, die die

der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Kapazität von bis zu 98 FlB/h leisteten, sie weniger belasteten und sich als vorzugswürdig aufdrängten, ließen sich zwei Modellen zuordnen:

  1. Flugstrecken, die vorwiegend den Streckenverläufen der Nordwest-Abflugstrecken mit den Kennungen FOXTROTT, GOLF und JULIETT (NW-Strecken) folgten, und zwar in einem Drei- oder Vier-Pisten-Betriebssystem, und
  2. Flugstrecken, deren erste Abschnitte

dem Start in einer Linkskurve

Süden führten und den

t-Abflugstrecken (NOVEMBER bzw. N-Strecken) folgten. Alle Varianten, die

dem Start mit einer Linkskurve auf südliche Kurse von 195° bzw. 196° drehten, seien - wie die Südumfliegung - nur im abhängigen Betrieb zur Startbahn 18 zu betreiben. Die Leistungsfähigkeit für den ersten Flugabschnitt der

t-Abflugstrecken sei mit der Kapazität der Südumfliegung zu vergleichen. Die N-Strecken bewirkten gerade in der besonders lärmintensiven Phase

dem Start eine geringere Lärmbelastung für die Kläger aus Nauheim, aber auch bei Nichtklägern wie Flörsheim, Raunheim und Rüsselsheim. Darüber hinaus kämen verschiedene Streckenvarianten basierend auf dem Abwägungsdokument vom 18. März 2011 in Betracht, etwa neu gestaltete Flugverfahren „A“ auf Basis der Varianten 7 und 13 und neue Verfahren „B“ auf Basis der Variante 10, die jeweils im ersten Abschnitt den

t-Abflugstrecken folgten. In Betracht kämen weiter die Variante 5 sowie eine geänderte Streckenführung dieser Variante 5 („5C“) und ein neues, zunächst auch den N-Strecken folgendes Verfahren („D 11“) auf Basis der Variante 11, die im Abwägungsdokument die geringsten NIROS-Gütewerte gehabt habe. Aus den aufgezeigten Alternativen böten sich aus der Gruppe der Nordwest-Strecken für die Kläger die Flugverfahren des 3-Bahnenmodells an, aus der Gruppe der Strecken, die mit einer Linkskurve

dem Start auf südliche Kurse einschwenkten, die Variante „D11“. Das vorgelegte Fachgutachten des Netherlands Aerospace Centre - NLR - vom März 2017, das im Auftrag des Landkreises Mainz-Bingen erstellt worden sei, vergleiche die Lärmbelastungen auf den heutigen M/H-Strecken in Richtung TABUM und BIBTI (nunmehr OBOKA) mit denen von Abflugstrecken, die vom NLR in einer früheren Studie vorgeschlagen worden seien, und denen der

t-Abflugstrecken. Danach führten die NLR-NOVEMBER-Strecken zu der geringsten und vorteilhaftesten Lärmbelastung der drei Strecken, eine Sichtprüfung der Lärmkonturen ergebe eine niedrigere Lärmbelastung in Rheinland-Pfalz sowohl für die NLR-MIKE-Strecken als auch die NLR-NOVEMBER- Strecken. Betriebliche

teile könnten sich

der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann

teilig auf die Streckenauswahl auswirken, wenn sie die Eignung für das Aufrechterhalten der Sicherheitserfordernisse verminderten oder die Abwicklung der tatsächlichen Verkehrsmenge im Rahmen der vorgegebenen Kapazität von 98 FlB/h in Frage stellten. Realistisch betrachtet sei ein unabhängiger Betrieb der verfügten Südumfliegungsstrecken trotz verschiedener Maßnahmen in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. Da alle Abflüge über die

t-Abflugstrecken genauso wie alle Abflüge über die Südumfliegung zu den Abflügen der Startbahn 18 individuell zu staffeln seien, sei der Koordinationsaufwand für die Lotsen gleich. Sicherheit und Leistungsfähigkeit der

tstrecken bis hin zu 98 FlB/h oder auch 102 FlB/h würden auch weder von der Beklagten selbst noch von der DFS in Frage gestellt, sofern in Verkehrsspitzenzeiten auch die NW-Abflugstrecken genutzt würden. Der Koordinierungseckwert habe sich seit 2015 von 98 FlB/h kontinuierlich

oben entwickelt, für 2019 sei ein Planungswert von 106 FlB/h festgelegt. Diese Entwicklung zeige, dass das Konzept mit den zu den Abflügen von der Bahn 18 abhängigen Südumfliegungsstrecken Kapazitätsreserven

oben habe, angesichts gleicher Mindeststaffelungswerte gelte dies gleichermaßen für die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen, so dass davon auszugehen sei, dass auch damit 106 FlB/h und mehr abgewickelt werden könnten. Die Nutzung der Nordwest-Strecken sei bei Festlegung des ersten Abschnitts der

t-Strecken hinsichtlich ihrer Häufigkeit auch vergleichbar mit ihrer heutigen Nutzung bei der Südumfliegung, dies bleibe auch gleich, solange die Südumfliegung nicht unabhängig genutzt werden könne. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Festlegung des Standard-Abflugverfahrens von den Startbahnen 25L und 25C mit den Wegpunkten MARUN H, M, W, K, TOBAK H, M, W, K und OBOKA H, M, W, K in der Vorschrift des § 4 Abs. 1 der 212. DVO/LuftVO in der Gestalt, die sie durch Art. 1 Nr. 4

  1. b)
  2. dd)der 36. ÄndVO und alle folgenden Änderungsverordnungen erhalten hat (sog. Südumfliegung), rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Einzelnen aus, dass das festgesetzte Flugverfahren der Südumfliegung rechtmäßig sei und keine Rechte der Kläger verletze.

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei das aktuelle und zeitlich absehbare Flugverkehrsaufkommen für den Variantenvergleich maßgeblich. Der aktuelle Kapazitäts- Eckwert betrage 104+2 FlB/h. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht - wie die Kläger meinten - eine neue, schärfere Maßgabe für die Abwägung bei Flugverfahren eingeführt, indem es auf „unabdingbare Sicherheitserfordernisse“ verwiesen habe, dieser Terminus umfasse vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Gerichts zufolge den Zwecken des § 27c LuftVG entsprechend auch die geordnete und flüssige Verkehrsabwicklung. Auch bei der gegenwärtigen, gegenüber dem Planungsfall noch verringerten Verkehrsmenge dränge sich keine Alternativroute auf, die für den Lärmschutz der Kläger vorteilhaft sowie aus Lärmschutzgründen insgesamt vorzugswürdig sei und gegenüber den festgelegten Abflugverfahren nicht mit betrieblichen

teilen verbunden wäre. Auf ihre Veranlassung hin habe die DFS eine ergänzende NIROS-Untersuchung anhand aktuellen Zahlenmaterials durchgeführt, der das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsverteilung des verkehrsreichsten Tages des Jahres 2015 zugrunde liege. Dieser Bericht bestätige die Wahl der Alternativen 13 in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA) und 7 in Richtung TABUM als Vorzugsvarianten. Die von den Klägern für vorzugswürdig gehaltenen Streckenverläufe müssten zum Teil schon aus betrieblichen Gründen aus der Betrachtung ausscheiden, darüber hinaus sei keine der Strecken im Ergebnis unter Lärmschutzgesichtspunkten vorzugswürdig. Die von den Klägern behauptete umfangreiche Reduzierung der Anzahl von unzumutbarem Fluglärm betroffener Anwohner lasse sich mit den Berechnungen des NLR keinesfalls belegen. Die Nordwest-Strecken seien zudem wegen ihrer Konflikte mit den Fehlanflügen auf die Bahn 25R nicht kompatibel und würden die Unabhängigkeit des Parallelbahnbetriebs aufheben. Darüber hinaus hätten diese Streckenführungen eine Doppelbelastung der bereits schwer belasteten Gemeinden westlich der Landebahn Nordwest zu Folge, die vermieden werden sollte. Die

t-Abflugstrecken seien bereits aus betrieblichen Betrachtungen nicht gleich geeignet, da sie östlich der Südumfliegungsstrecken verliefen und durch die größere Nähe zur Startbahn 18 zu einer Intensivierung der dortigen Abhängigkeiten auch im Vergleich mit dem derzeit abhängigen Betrieb führten, woraus ein erhöhter Koordinierungsbedarf und längere Wartezeiten resultierten. Anders als bei den festgelegten Flugverfahren überlappten sich darüber hinaus die Verfahrensschutzbereiche zu den Abflügen der Bahn 18. Bei einer auf Dauer angelegten Nutzung der

t- Abflugstrecken wäre die Flugsicherung schon bei den heutigen Verkehrszahlen gezwungen, für eine flüssige Verkehrsabwicklung auf die Nordwest-Strecken zurückzugreifen, was nicht gewollt sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie verweist darauf, dass

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf das aktuelle und zeitlich absehbare Flugverkehrsaufkommen abzustellen sei. Mit einer rückwärts gewandten Betrachtung des Jahres 2013 könnten die Kläger eine Neufestsetzung der Südumfliegung nicht erreichen. Maßgeblich sei insoweit abgesehen von den ohnehin stets vorrangigen Fragen der Sicherheit und der kapazitativen Eignung im Sinne der Gewährleistung der geordneten und flüssigen Abwicklung des Verkehrs, ob sich eine alternative Variante insgesamt unter Berücksichtigung für alle davon Lärmbetroffenen und nicht nur für die Kläger allein als eindeutig vorzugswürdig aufdränge.

einem erneuten Variantenvergleich hinsichtlich der Lärmbetroffenheiten sei dies aber auch in Bezug auf das aktuelle Flugverkehrsaufkommen nicht der Fall. Der von den Klägern in Betracht gezogene Verzicht auf die Nutzung der Landebahn Nordwest verkenne zudem die mehrmals täglich auftretenden Verkehrsspitzen, die höhere Kapazitätsanforderungen an den Luftraum und das Pistensystem stellten, im Übrigen habe bis zur Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest der Kapazitätseckwert bei lediglich etwa 83 bis 84 FlB/h gelegen. Entgegen der Angaben der Kläger seien die Südumfliegungsstrecken auch nicht tagsüber und in den

stunden die Hauptabflugstrecken. Dies sei vielmehr der Abflug über die Startbahn 18 mit einem Anteil von ca. 64% der Starts, der sich in der abendlichen Randstunde und in anderen betrieblichen Spitzenzeiten noch auf ca. 70% erhöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (18 Bände) mit den in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen und den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (5 Ordner und 6 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 1. Gegenstand der Klage sind die Abflugverfahren der Südumfliegung in der Gestalt, die sie durch die 36. ÄndVO der 212. DVO/LuftVO und alle

folgenden Änderungsverordnungen erhalten haben. Dies umfasst auch die mit der

  1. ÄndVO in § 5 der
  2. DVO/LuftVO eingeführten RNAV- und RNP-Abflugverfahren für die Flächennavigation von der Bahn 25C mit der Streckenkennung WHISKEY (W) und von der Bahn 25L mit der Kennung KILO (K). In dem Klageantrag der Kläger ist zwar einerseits nur der die konventionellen Abflugverfahren betreffende § 4 der 212.DVO/LuftVO genannt, andererseits sind aber neben den konventionellen Abflugverfahren mit den Kennungen H (HOTEL) und M (MIKE) auch die Abflugverfahren mit den Bezeichnungen W und K angegeben. Daraus und aus dem gesamten Vorbringen der Kläger ergibt sich

§ 88Vw

GO, dass ihr Begehren auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Abflugverfahren für die Flächennavigation gerichtet ist. Angesichts dessen, dass die Kläger vom Beginn des Verfahrens an die Feststellung der Rechtswidrigkeit sämtlicher Verfahren der Südumfliegung in der jeweils aktuellen Fassung erstrebt haben, ist die Einbeziehung der RNAV- und RNP-Verfahren auch nicht als Klageänderung zu werten. Aber selbst dann, wenn darin - wie die Beklagte meint -, eine Klageänderung zu sehen wäre, wäre diese

Einschätzung des Senats gemäß § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich und damit zulässig. 2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 52 Nr. 1 VwGO. Die Festlegung der An- und Abflugverfahren

§ 27aAbs. 2 Luft

VO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteile vom

  1. November 2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 39 und vom
  2. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, juris Rn. 24 ; BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 27).
  4. Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist

der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom

  1. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 65 und vom
  2. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris Rn. 18 f. mit weiteren

weisen) die Feststellungsklage

§ 43Vw

GO.

  1. Die Kläger sind auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 20). Die jeweiligen Gebiete der Klägerinnen zu
  3. bis
  4. liegen im Bereich der streitgegenständlichen Südumfliegung, so dass abwägungsrelevante Betroffenheiten durchaus in Betracht zu ziehen sind. Die Klägerinnen können daher geltend machen, als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie aus ihrem einfachgesetzlichen Eigentum an kommunalen Wohnungen und Einrichtungen in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange beeinträchtigt zu sein. Die Kläger zu
  5. bis 13., die Anwohner der Gemeindegebiete der Klägerin zu
  6. (Kläger zu 9.), der Klägerin zu
  7. (Klägerin zu 10.), und der Klägerin zu
  8. (Kläger zu 13) bzw. der ebenfalls im Bereich der angegriffenen Flugverfahren liegenden Gemeinden Bodenheim (Kläger zu 11.) und Mommenheim (Kläger zu 12.) sind, können sich darauf berufen, dass die Beklagte ihre Lärmschutzinteressen nicht hinreichend berücksichtigt hat und sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 GG verletzt werden. Ob diesen Gesichtspunkten im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihnen die Kläger beimessen, ist der Begründetheitsprüfung vorbehalten. II. Die Klage ist nicht begründet, weil die Festlegung der Abflugstrecken von den Bahnen 25C und 25L mit den aktuellen Streckenkennungen MARUN 6M, 4H, 1K und 1W, TOBAK 6M, 4H, 1K und 1W sowie OBOKA 1M, 1H, 1K und 1W in §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 der
  9. DVO/LuftVO nicht an einem Rechtsfehler leidet, durch den die Kläger in ihren Rechten verletzt werden.
  10. Die Festlegung der Flugverfahren beruht auf § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  11. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
  12. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472), - LuftVG -, der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dazu ermächtigt, die Flugverfahren durch Rechtsverordnung festzusetzen. Diese Verordnungsermächtigung entspricht den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  13. Dezember 2015 - 4 B 15.14 -, juris Rn. 6). Diese Befugnis hat das Ministerium aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 32 Abs. 4c Satz 1 LuftVG durch § 33 Abs. 2 Luftverkehrsordnung vom
  14. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom
  15. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), - LuftVO - auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Diese Rechtsgrundlagen sind in der streitigen Rechtsverordnung auch genannt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung sind durch § 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG hinreichend konkret vorgegeben, so dass die Vorschriften eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage für die Festlegung von Flugverfahren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 27 ff.).
  17. Formelle Fehler, die zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger führen, sind nicht gegeben. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Kläger ihre Anhörung vor Erlass der streitigen Rechtsverordnungen nicht geboten. 2.1 Weder Art. 80 GG noch das Luftverkehrsgesetz sehen eine Anhörung einzelner Betroffener bei dem Erlass von Rechtsverordnungen vor. Auch aus § 32 LuftVG i.V.m. § 33 Abs. 2 LuftVO, die das Bundesaufsichtsamt zur Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnungen ermächtigen, lässt sich die Notwendigkeit einer Verfahrensbeteiligung einzelner lärmbetroffener Gemeinden oder Privater nicht herleiten. Das ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 30). Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  19. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris). Beteiligungserfordernisse hat der Gesetzgeber vielmehr in §§ 32a, b LuftVG abschließend geregelt. Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören (§ 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom
  20. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 sowie juris Rn. 33). Die Fluglärmkommission hat - wie aus § 32b Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu ersehen ist - eine beratende Funktion.

Abs. 4 Satz 1 spiegeln sich in ihrer Zusammensetzung die gegensätzlichen Interessen im Umfeld eines Flugplatzes wider. Denn neben Vertretern der vom Fluglärm betroffenen

bargemeinden sollen der Kommission u.a. auch Vertreter der Luftfahrzeughalter und des Flugplatzunternehmers angehören. Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44). Angesichts der typischen und - bei gleicher Lage zur Streckenführung - auch gleichmäßigen Lärmbetroffenheit durch ein Flugverfahren ist es auch sonst weder geboten noch sinnvoll durchführbar, alle potentiell Lärmbetroffenen vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. Auf Besonderheiten hinsichtlich der Situation einzelner Grundstücke kommt es, wie noch im Einzelnen darzulegen ist, hier nicht an. Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
  2. März 2006 - 11 A 3258/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  3. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris). 2.2 Ein Beteiligungsrecht der Kläger ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Planungsrechts. Bei der Festlegung der Flugverfahren handelt es sich entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung nicht um eine fachplanerische oder eine einer solchen entsprechenden Entscheidung, die zwingend eine Anhörung der Betroffenen erfordern würde. Die Gesamtabwägung aller für das Vorhaben sprechenden Belange gegenüber den Belangen betroffener Dritter, insbesondere auch den Lärmbetroffenen, ist schon in dem Planfeststellungsverfahren über das Vorhaben des Flughafenausbaus oder der Erweiterung vorzunehmen, in dem auch über den zulässigen Umfang der luftverkehrsseitigen Kapazität zu entscheiden ist. Bei dem Verfahren zur Festsetzung von An- und Abflugverfahren handelt es sich um ein im Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau oder die Neuanlage eines Flughafens nicht nur formell eigenständiges Verfahren. Hierfür spricht auch die nunmehr in dem Fluglärmschutzgesetz getroffene Regelung, der zufolge konkreten Lärmbetroffenheiten

der durch Verordnung vorzunehmenden Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch das dort geregelte Entschädigungsverfahren zu begegnen ist. Die Festlegung von Flugverfahren

§ 33Luft

VO dient demgegenüber der sicheren und flüssigen Abwicklung des durch das planfestgestellte Vorhaben bedingten Verkehrs und damit der Bewirtschaftung der mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Kapazität. Es handelt sich dabei

der gesetzgeberischen Konzeption in erster Linie um ein sicherheitsrechtliches Instrument, das der Verhaltenssteuerung insbesondere bei An- und Abflügen zu und von näher bezeichneten Flugplätzen dient, und deren Adressat der Luftfahrzeugführer ist. Dafür, dass entgegen der Ansicht der Kläger auch die Rechtsverordnungen

§ 33Abs. 2 Luft

VO dem sicherheitsrechtlichen Bereich zuzurechnen sind, spricht schon die systematische Stellung der Rechtsgrundlage in § 33 LuftVO und der Zusammenhang mit § 31 LuftVO, wonach Anweisungen von Fluglotsen zwar Vorrang vor den Flugverfahren zukommt, beide Instrumente aber der sicheren Abwicklung des vorhandenen Verkehrs dienen. Zwar haben die Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von kontrolliertem Luftraum - wie dem Luftraum C-Frankfurt - mit Flugverkehrskontrollfreigaben

§ 31Luft

VO - also Verhaltensanweisungen - zu rechnen, sich aber, bis eine solche Freigabe erfolgt, an die vorgeschriebenen Flugverfahren als Standard-Verhaltensanweisungen zu halten. Dass es sich bei den festgelegten Flugverfahren damit um den - wie die Kläger es bezeichnen - „Normalfall“ handelt, ändert nichts an dem sicherheitsrechtlichen Charakter dieser Regelungen. Zudem handelt es sich bei Flugverfahren auch nicht etwa um eine Art Luftstraße , wie der allgemein häufig gebrauchte Begriff „Flugrouten“ zu vermitteln scheint. Schon

allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Straße als einem Verkehrsweg ein körperlich-gegenständlicher Bereich als Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der hergestellt wird oder in der Natur vorhanden ist, und der der Abwicklung von Verkehrsabläufen - in der Regel

bestimmten Verkehrsregeln - dient. Schienenverkehr, Schiffsverkehr und grundsätzlich auch der Straßenverkehr sind auf die gegenständliche Existenz der Verkehrswege angewiesen, um ihre Verkehrsfunktion erfüllen zu können. Flugverfahren dagegen erschöpfen sich in den oben dargestellten Verkehrsregelungen oder Verhaltensvorschriften für die Luftfahrzeugführer sowie auch für die Fluglotsen; sie beschreiben allenfalls eine virtuelle Linie, auf der ein Flugzeug sicher das Ziel erreichen kann. Aus den verschiedensten Gründen ist nicht vorgesehen, dass diese „Ideallinie“ strikt einzuhalten ist, sondern davon kann und muss gegebenenfalls aus Gründen der Sicherheit und Flexibilität abgewichen werden, so dass es zu einer Streuung der Flugspuren sowohl zur Seite als auch in der Höhe kommt (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 12 A 2216/05 -, NVwZ 2007, 597; Kaienburg/Uhl, Die Planung von Flugverfahren, ZLW 2012, S. 505, 509 f.). Da das Bundesaufsichtsamt keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat, verfügt es zudem im Rahmen des § 33 Abs. 2 LuftVO nicht über das Maß an Gestaltungsfreiheit, das für eine Planungsentscheidung im materiellen Sinne typisch ist. Die Quelle des Fluglärms ist seiner Einwirkung entzogen, da das Lärmpotential durch die luftrechtliche Zulassungsentscheidung vorgegeben wird. Aus diesem Grund ist das Bundesaufsichtsamt darauf beschränkt, den vorhandenen Lärm gleichsam zu "bewirtschaften". Einen umfassenden Interessenausgleich, wie ihn das Planungsrecht fordert, kann es schon infolgedessen nicht gewährleisten. Zwar darf sich das Bundesaufsichtsamt bei dieser Entscheidung nicht ausschließlich von Sicherheitsüberlegungen leiten lassen, sondern hat eine Abwägungsentscheidung zu treffen, bei der auch anderen Belangen Rechnung zu tragen und insbesondere

§ 29bAbs. 2 Luft

VG auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken ist. Die Festlegung der Flugverfahren hat deshalb nur insofern einen planerischen Einschlag, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens in die Abwägung einzustellen sind. Sie weist damit aber allenfalls „eine gewisse Nähe“ zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom
  2. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und
  3. März 2006 - 12 A 3258/04 -). Insbesondere ergeben sich daraus keine Beteiligungsrechte, wie sie dem Planungsrecht immanent sind. Diese Einschränkung der Abwägung führt auch nicht dazu, dass Betroffene rechtlos gestellt werden. Rechtsschutz ist ihnen nämlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eröffnet, in dem die Feststellung der Kapazität eines Vorhabens und damit der Lärmbetroffenheiten von Anliegern für den betreffenden Flugplatz erfolgt. Lärmschutzbelange von Anliegern eines planfestgestellten Flughafens werden nicht zurückgesetzt, weil die generelle Zumutbarkeit des durch das Vorhaben zu erwartenden Lärms im Planfeststellungsverfahren und konkrete - aus der Festsetzung von Flugverfahren folgende - Lärmbetroffenheiten Einzelner in dem

folgenden Verfahren der Erstattung von Aufwendungen und/oder Entschädigungen

Festsetzung der Lärmschutzbereiche

§§ 4, 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) - Fluglärm

G - Beachtung finden. Die Lärmschutzbelange Betroffener werden nicht etwa ohne jede Abwägung verdrängt, sondern sind sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Verfahren über die Festsetzung von Flugverfahren mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die jeweilige Abwägung einzustellen. Eine Abwägung findet im Planfeststellungsverfahren und auch im Verfahren zur Festsetzung von Flugverfahren statt, wenn auch auf unterschiedlichen Stufen. Diese gestufte fachrechtliche Ausgestaltung der Flughafenplanung genügt im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 35 ff.) In Bezug auf die Differenzierung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bezüglich der Anlegung oder der Erweiterung des Flughafens einerseits und dem Verfahren zur Festlegung von An- und Abflugverfahren andererseits hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom
  2. Juli 2012 (- 4 A 5000.10 u.a. und 4 A 7001/11 u.a. -, jeweils juris) deutlich gemacht, dass die Bewältigung der mit dem Planvorhaben verbundenen Konflikte im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat und dementsprechend dort auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb kann danach nur im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden. Die Festlegung der Flugverfahren unterliegt zwar ebenfalls gerichtlicher Überprüfung, die eigentliche Störquelle lässt sich in diesem Verfahren jedoch nicht mehr beeinflussen. Da die Flugverfahren nicht zusammen mit der Entscheidung über die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren vom Bundesaufsichtsamt festgelegt werden, ist die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren deshalb systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet, dass die Verfahren für die An- und Abflüge noch nicht im Einzelnen feststehen. Der Planfeststellungsbeschluss muss auch solche Konflikte bewältigen, die sich daraus ergeben, dass später von der Grobplanung abweichende Flugverfahren festgesetzt werden und dadurch Lärmbetroffenheiten entstehen, die

Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden. Daher muss im Planfeststellungsverfahren jeder beteiligt werden und Einwendungen erheben können, der durch Fluglärm abwägungserheblich betroffen werden kann, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt wird. Für die Betroffenen ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des zeitlich in der Regel vorgelagerten Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss nur auf der Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Flugverfahren ermitteln können, ob und in welchem Ausmaß sie durch das Vorhaben in abwägungserheblichen Belangen betroffen sind, keine unzumutbare Erschwerung ihres Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 40). Die Kläger hätten danach sämtlich Anlass gehabt, ihre Lärmschutzbelange - ebenso wie etwa die Klägerinnen zu 1.,
  2. und
  3. sowie der Kläger zu
  4. - bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, da eine Südumfliegung mit einer Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südweststrecken bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
  5. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640 ), so dass es nahegelegen hätte, mit entsprechenden Belastungen zu rechnen und Bedenken gegen einen derartigen Streckenverlauf zu äußern. Die DFS hat diese Streckenführung zudem auch im Planfeststellungsverfahren schon mit der Erwägung begründet, dass der Raum westlich der neuen Landebahn von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden solle, um die Fehlanflugverfahren für die Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 25 zu gewährleisten. Dadurch, dass bereits im Planfeststellungsverfahren von einer Streckenführung über die Südumfliegung ausgegangen worden ist, hat diese bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für den Flughafenausbau Berücksichtigung gefunden. Die Situation unterscheidet sich insoweit von der hinsichtlich des Ausbaus des Flughafens Berlin Brandenburg, da dort im Jahr 2012 ohne erneute Umweltverträglichkeitsprüfung Flugstrecken festgesetzt worden sind, die erheblich von den dem Planfeststellungsbeschluss vom
  6. August 2004 zugrundeliegenden Streckenführungen abweichen. Für die Festlegung von Flugverfahren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und diese nationale Rechtslage ist unionrechtskonform; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die EU- Kommission in diesem Zusammenhang am
  7. Mai 2013 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren

Art. 258Abs. 1 AEUV eingeleitet hat (vgl. BVerw

G, Beschlüsse vom

  1. September 2018 - 4 B 8.18 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom
  2. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 21 ff. und vom
  3. Dezember 2015 - 4 B 15.14 -, juris Rn. 10, nochmals bestätigt durch Beschluss vom
  4. Januar 2019 - 4 B 53.18 -, juris Rn. 5 f.). Im Übrigen trägt

Auskunft der Bundesregierung vom

  1. Januar 2016 (BT-Drs. 18/7260 S. 2 f.) die - zwischenzeitlich zum
  2. Juli 2016 in Kraft getretene - Änderung des § 8 Abs. 1 LuftVG (BGBl. I S. 1548) den Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Berücksichtigung des europäischen Umweltrechts bei der Festlegung von Flugverfahren Rechnung. Angesichts der unterschiedlichen Charaktere und Funktionen von Planfeststellung und Festsetzung der An- und Abflugverfahren handelt es sich bei der Festlegung der Flugverfahren damit weder um einen aus der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung „herausgeschnittenen“ Teil noch liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung vor,

dem ein Planfeststellungsbeschluss alle von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen muss. Denn für das Planfeststellungsverfahren genügt eine prognostische Grobplanung der An- und Abflugverfahren, eine Detailplanung würde dem vorläufigen Charakter der nur prognostischen Planung nicht gerecht. Sie muss die Modalitäten des Flugbetriebs nur soweit abbilden, wie es für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist, und zudem in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt und der DFS abgestimmt sein. Das ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom

  1. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom
  2. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
  3. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris). Einer Untersuchung aller realistischer Weise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen bedarf es insoweit nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2011 - 4 A 4000.10 -, BVerwGE 141, 1 sowie juris Rn. 145 ff.). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, dem in diesem Zusammenhang vorsorglichen gestellten Antrag der Kläger, das Verfahren im Hinblick auf „diese“ - zudem nicht hinreichend konkret bezeichneten - Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,

zukommen. Ginge man davon aus, dass bei der Festlegung der Flugverfahren die Öffentlichkeit in einem vergleichbaren Maße wie im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen wäre, wäre dies im Übrigen auch mit der erforderlichen Flexibilität der Flugverfahrensgestaltung nicht zu vereinbaren. Dem Bundesaufsichtsamt muss es nämlich möglich sein, die Anordnung von Flugverfahren, wenn es für die Sicherheit des Luftverkehrs nötig ist, schnell und ohne großen Verfahrensaufwand zu korrigieren oder zu revidieren (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31). Auch eine fortwährende Validierung und Optimierung der Flugverfahren, wie sie

den Angaben der DFS sowohl unter Sicherheits- und Verkehrsaspekten als auch im Hinblick auf eine Lärmminimierung erfolgt, wäre nicht möglich, wenn jeder Änderung der Verfahren eine zeitaufwändige Öffentlichkeitsbeteiligung vorauszugehen hätte. Zeitliche Verzögerungen wären jedoch gerade dann nicht zu verantworten, wenn die Flugverfahren aus Sicherheitsgründen zu ändern sind. Zudem könnten auch lärmmindernde Maßnahmen - wie etwa die Anhebung von Flughöhen - nicht zeitnah umgesetzt werden, was letztlich den Interessen der Lärmbetroffenen zuwiderliefe. Wie groß der Änderungsbedarf in dieser Hinsicht ist, zeigt auch der Umstand, dass zwischen Oktober 2011 und September 2018 insgesamt zwanzig Änderungsverordnungen in Kraft getreten sind; dem könnte mit der Durchführung von Planfeststellungsverfahren oder diesen vergleichbaren Verfahren nicht Rechnung getragen werden. 2.3 Auch Art. 28 Abs. 2 GG vermittelt kein weitergehendes Beteiligungsrecht. Zwar kommt

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein unmittelbar auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 2 GG beruhendes Beteiligungsrecht der Gemeinden bei solchen hoheitlichen Entscheidungen in Betracht, die durch unmittelbare Einwirkung auf das Gemeindegebiet das kommunale Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die gemeindliche Planungshoheit, beeinträchtigen. Die Festlegung von Flugverfahren unterscheidet sich jedoch

Art und Intensität der von diesen ausgehenden

teiligen Wirkungen auf das Gemeindegebiet wesentlich von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen verfassungsunmittelbarer gemeindlicher Beteiligungsrechte, da sie - anders als etwa die fachplanerische Festlegung des Standortes eines Vorhabens - nicht unmittelbar auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinden zugreift. Die mit den Regelungen in § 4 FluglärmG verbundene und an die Flugverfahrensfestlegung anknüpfende Einschränkung der kommunalen Planungshoheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Anhörungsrechte für in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinden folgen hieraus nur insoweit, als diese einschneidenden Beschränkungen unterliegen, und auch dann nicht unmittelbar gegenüber dem Bund (BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. -, BVerfGE 56, 298). Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG genügte getan worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom
  2. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31, vom
  3. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom
  4. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) . Soweit die Klägerinnen zu
  5. bis
  6. in diesem Zusammenhang auf die mit der Festlegung der Flugverfahren verbundene Lärmzunahme insbesondere für die rheinhessischen Kommunen verweisen, ist dieser Gesichtspunkt - ebenso wie im Übrigen die für die Kläger zu
  7. bis
  8. geltend gemachten Lärmbelastungen und deren Folgen - im Rahmen der von dem Bundesamt vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, er begründet jedoch kein Anhörungsrecht. Ein Anhörungsrecht der Klägerin zu
  9. ergibt sich auch nicht daraus, dass zur Errichtung des DVOR VFM Grund und Boden in Nauheim in Anspruch genommen worden ist. Abgesehen davon, dass diese Inanspruchnahme auf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage erfolgt sein dürfte, ist damit auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage für die Gestaltung der Flugverfahren keine erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit verbunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Beteiligungsantrag der Klägerin zu
  10. abgelehnt hat. 2.4 Soweit die kommunalen Klägerinnen nicht Mitglieder der Fluglärmkommission gewesen sind, werden sie dadurch, dass sie nicht die Möglichkeit zur Beteiligung in der Fluglärmkommission und somit die Mitsprache über die streitigen Flugverfahren gehabt haben, nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Diese Kommission, die

§ 32bAbs. 1 Satz 1 Luft

VG zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich

dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, zu bilden ist, wird von der Genehmigungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, sowie durch die Flugsicherungsorganisation über die aus Lärmschutzgründen beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet (§ 32b Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Sie ist berechtigt, den Behörden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen (§ 32b Abs. 3 Satz 1 LuftVG). Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder nicht durchführbar gehalten, ist dies der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Kommission ist demnach in die Bestimmung von Flugverfahren einzubinden, sie hat jedoch kein Recht zur Mitentscheidung, sondern nur eine beratende Funktion (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 13 f.). Diesen Beteiligungserfordernissen hat das Bundesaufsichtsamt in hinreichender Form Genüge getan. Fehler in der Zusammensetzung der Fluglärmkommission sind nicht ersichtlich, sie würden außerdem auch nicht zur Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Rechtsverordnung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 14). Selbst wenn aufgrund der ihre Gebiete erstmals betreffenden Abflugverfahren besondere Umstände gegeben sein sollten, die eine Aufnahme der kommunalen Klägerinnen in die Fluglärmkommission auch unter einer weiteren Überschreitung der schon erreichten Obergrenze der Mitgliederzahl erlaubt hätten, folgte daraus kein Anspruch auf Aufnahme in die Kommission.

§ 32bAbs. 4 Luft

VG sollen der Fluglärmkommission neben Vertretern der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden noch Vertreter der Luftfahrzeughalter, des Flugplatzunternehmers und der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden angehören. Weitere Mitglieder können zwar berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern; es soll jedoch bei der Obergrenze von 15 Mitgliedern in der Kommission bleiben. Abgesehen davon, dass die Kommission ohnehin schon deutlich mehr Mitglieder gehabt hat bzw. hat, als das Gesetz es vorsieht, läge selbst dann, wenn man davon ausginge, dass derartige besondere Umstände allein aus der von den kommunalen Klägerinnen vorgetragenen erstmaligen Belastung mit Fluglärm folgen könnten, in dem Unterbleiben der Aufnahme keine zur Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führende Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Übrigen sind die Klägerin zu

  1. über den Landkreis Groß-Gerau und die Klägerinnen zu
  2. bis
  3. über den Landkreis Mainz-Bingen bei den Beratungen hinsichtlich der festgesetzten Flugverfahren in der Kommission repräsentiert gewesen. Soweit die Kläger die Vorgänge in der Fluglärmkommission beanstanden und insbesondere geltend machen, dass der Vorsitzende der Kommission mit Telefax vom
  4. März 2011 nicht alle, sondern nur ausgewählte Mitglieder zu einer Vorbesprechung vor der Kommissionssitzung am
  5. März 2011 eingeladen habe, betrifft dies ausschließlich die Entscheidungsfindung in der Kommission. Für die hier maßgebliche Frage eines Anspruchs auf Beteiligung an der Flugverfahrensfestlegung ist dieser Gesichtspunkt hingegen ebenso ohne Belang wie die Frage, aufgrund welcher Motive die Entscheidungen in der Fluglärmkommission getroffen worden sind. Im Übrigen dürften Interessengegensätze der Mitglieder schon durch die Zusammensetzung der Kommission vorgegeben sein.
  6. Die angegriffene Flugverfahrensfestlegung weist auch keine materiellen Fehler auf, durch die die Kläger in ihren Rechten verletzt werden. 3.1 Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, formuliert worden ist, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 33 Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch

planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom

  1. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 98, vom
  2. Mai 2005 - 4 C
  3. 04 -, juris Rn. 31 und vom
  4. Juni 2004 - 4 C 11.03 juris Rn. 23 ff.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit allein die Rechtmäßigkeit des Normsetzungsverfahrens maßgeblich, auf mögliche Mängel im Abwägungsvorgang kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom
  5. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 8 und
  6. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 21). Bei der Bestimmung des bei der Abwägung einzuhaltenden Rahmens wirkt sich aus, dass Flugverfahren infolge des in § 27c Abs. 1 LuftVG, § 33 Abs. 1 LuftVO betonten Zusammenhangs mit den Flugverkehrskontrollfreigaben

§ 31Luft

VO ganz vorrangig der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs im Flugbetrieb verpflichtet sind und bleiben. Eine (weitere) - allein im öffentlichen Interesse stehende - Begrenzung des Abwägungsspielraums ergibt sich daraus, dass sich das Bundesaufsichtsamt zwingend an der anderweitig getroffenen Grundsatzentscheidung über den zulässigen Umfang der Verkehrsmenge und die Zeiten ihres Aufkommens auszurichten hat. Damit geht es bei der Festlegung von Flugverfahren auch unter Lärmschutzgesichtspunkten im Kern allein um die Verteilung des Lärmpotentials, das durch die in dem geltenden Planfeststellungsbeschluss enthaltene Betriebsgenehmigung und die damit bestimmte Kapazität für den jeweiligen Flughafen vorgegeben wird. Gesetzliche Vorgaben für die Wahl des hierbei zugrunde zu legenden Prognosehorizonts existieren nicht, ein gewählter Prognosehorizont lässt sich daher nur beanstanden, wenn er Ausdruck unsachlicher Erwägungen ist. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, kann es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten sein, einen überschaubaren Prognosehorizont und somit einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 13 unter Hinweis auf Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 113).

§ 29bAbs. 2 Luft

VG haben die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Diese Norm verbietet nicht, die Bevölkerung mit unzumutbarem Lärm zu belasten, enthält aber eine Regelverpflichtung, die Ausnahmen nur zulässt, wenn sich hierfür überwiegende Gründe der geordneten, sicheren und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs anführen lassen. Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm ist von hoher Bedeutung, darf aber

der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 27 und vom
  2. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31). Ein Flugverfahren, durch das Lärmbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgestellt worden, wenn sich dafür sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen. Einer besonderen Rechtfertigung und eines besonderen

weises, dass schonendere Lösungen nicht in Betracht kommen, bedarf es nicht. Einen Rechtsverstoß begeht das Bundesaufsichtsamt nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 99). Bei der Frage, welche Anforderungen im Konkreten an die Rechtfertigungs- und die

weispflichten der Behörde zu stellen sind, ist demnach grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die festgelegten Flugverfahren in dem davon betroffenen Bereich für die dortige Bevölkerung mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen verbunden sind oder ob dies nicht der Fall ist. Die Abwägungsdirektive des § 29b Abs. 2 LuftVG ist allerdings auf die Fälle zugeschnitten, in denen Lösungen mit Lärmwirkungen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung für eine mit unzumutbaren Folgen für betroffene Anwohner verbundene Lösung unterliegt mit Blick auf die Wertung des § 29b Abs. 2 LuftVG dann einem besonderen Rechtfertigungszwang; hier können regelmäßig nur sicherheitsbezogene Erwägungen von Gewicht die Wahl eines solchen Flugverfahrens rechtfertigen. Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24 ; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100). § 29b Abs. 2 LuftVG ist für derartige Abwägungsentscheidungen unergiebig. In diesen Fällen bleibt es dem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen verschiedenen Alternativen zur Bewältigung der Lärmproblematik überlassen, bei vorrangiger Maßgabe der Aspekte der Sicherheit des Luftverkehrs zu beurteilen, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden, die Lärmbelastungen also

Art eines großräumigen Lastenausgleichs verteilt werden oder einzelne Gebiete möglichst verschont bleiben sollen. Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll. Rechtsfehlerhaft handelt das Bundesaufsichtsamt auch insoweit wiederum nur, wenn sich alternative Streckenführungen unter Lärmschutzgesichtspunkten eindeutig aufdrängen, die zur Wahrung der unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 28 f. und 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42). Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht steht es der Heranziehung dieser von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine „einfache“ Flugverfahrensänderung handelt, sondern die Festsetzung der An- und Abflugverfahren

einer wesentlichen Erweiterung des Flughafens auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es für die Wirkungen der Flugverfahren nicht von Bedeutung ist, ob ihrer Festlegung ein neues Planfeststellungsverfahren vorangegangen ist oder nicht. Zudem spricht der Umstand, dass die künftigen Flugverfahren schon im Planfeststellungsverfahren prognostiziert und der Lärmprognose zugrunde gelegt worden sind und damit insoweit bereits einmal Gegenstand gerichtlicher Überprüfung waren, nicht dafür, dass es - wie die Kläger meinen - nunmehr einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle bedarf, sondern eher für das Gegenteil. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die später tatsächlich festgesetzten Flugverfahren und die damit verbundenen Lärmbelastungen möglicherweise von der Prognose abweichen können. Ein solches Auseinanderfallen der prognostizierten und der festgesetzten Flugverfahren ist hier jedoch schon nicht gegeben, da die Südumfliegung - wie dargestellt - bereits im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt worden ist. Zudem sind die aus den zur Festsetzung beabsichtigten Flugverfahren folgenden Lärmbelastungen in die vom Bundesamt vorzunehmende Abwägung einzustellen und unterliegen damit deren gerichtlicher Überprüfung. Dem Begehren der Kläger entsprechend ist für die Beurteilung, ob die Festlegung der Flugverfahren den angeführten Voraussetzungen entspricht, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Kläger können bei einer Feststellungsklage nämlich den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtverhältnisses gerichtlich festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 6). Die Kläger erstreben die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aktuellen Südumfliegungsstrecken zum gegenwärtigen Zeitpunkt, denn sie wollen letztlich erreichen, dass andere Flugverfahren als die bisherigen Verfahren der Südumfliegung festgelegt werden. Daraus folgt, dass hinsichtlich des Vergleichs der verschiedenen in Betracht kommenden Streckenführungen das gegenwärtig tatsächlich anfallende und in absehbarer Zeit zu erwartende Verkehrsaufkommen mit dem aktuellen Koordinierungseckwert von 104+2 FlB/h zugrunde zu legen ist, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil auf die Bewältigung von bis zu 98 FlB/h abgestellt hat. Dass mit dieser Anzahl stündlicher Flugbewegungen an das Flugverkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung des erkennenden Senats im September 2013 mit dem seinerzeit geltenden Eckwert von 96+2 FlB/h angeknüpft worden ist, ist zur Überzeugung des Senats dahingehend auszulegen, dass für die Abwägung verschiedener Streckenführungen nicht die von dem Planfeststellungsbeschluss für den Planfall vorgegebene Maximalkapazität von 126 FlB/h maßgeblich ist, sondern angesichts des erheblichen Zurückbleibens der Flugbewegungszahlen gegenüber dem Prognosefall vielmehr das gegenwärtige, deutlich geringere Flugverkehrsaufkommen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dem Revisionsurteil damit nicht zu entnehmen, dass unabhängig von dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin von dem Eckwert aus dem Jahr 2013 von insgesamt 98 FlB/h ausgegangen werden muss. Der Senat teilt zudem die Ansicht der Beigeladenen, dass bei der Variantenprüfung nicht nur die aktuelle Flugverkehrsmenge, sondern zudem auch deren gegenwärtig absehbare Steigerungen zu berücksichtigen sind. Dafür spricht nicht nur die - trotz flexibler Änderungsmöglichkeit der Flugverfahren - gegebene Notwendigkeit einer jedenfalls einen gewissen Zeitraum abdeckenden Planungssicherheit, sondern auch der Gesichtspunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung auf einen „zeitlichen Horizont“ abgestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit eine Steigerung der Verkehrsmenge zu erwarten sein könnte, die auf der Grundlage des gegenwärtigen Eckwertes nicht mehr abzuwickeln wäre, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten jedoch nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hierzu vielmehr erklärt, dass mit einem Koordinierungseckwert von 104+2 FlB/h das reale Verkehrsaufkommen gegenwärtig und absehbar abzuwickeln sei. Gemäß § 27a Abs. 2 LuftVG ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die für die Ermittlung der Flughafenkapazität zuständige Behörde und bestimmt den Koordinationseckwert als die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen. Dieser dient dem Flughafenkoordinator als Grundlage bei der Zuteilung von Start- und Landezeiten. Zu Recht gehen die Kläger zwar davon aus, dass dieser Eckwert keine Aussage über die jeweilige tatsächlich anfallende Verkehrsmenge trifft. Soweit sie darauf verweisen, dass die mit dem Koordinierungseckwert aus dem Jahr 2013 von 98 FlB/h bereitgestellte Kapazität im Jahr 2018 erst zu 82,5% ausgeschöpft worden ist und daher auch zur Abwicklung der für die kommenden Jahre anstehenden Verkehrsmenge ausreichend sei, lassen sie jedoch außer Acht, dass dieser Eckwert nicht

dem Durchschnitt der stündlichen Flugbewegungen zu bemessen ist, sondern auch den täglich mehrmals auftretenden Flugbewegungsspitzen Rechnung tragen können muss, und es demzufolge abhängig von der Verteilung der Flugbewegungen über den Tag auch bei einem gleichbleibenden Flugaufkommen eines höheren Eckwertes bedürfen kann. Darauf, ob und in welchem Umfang die von dem Koordinierungseckwert bestimmte maximale Kapazität über den Tag insgesamt gegenwärtig und auf absehbare Zeit tatsächlich ausgeschöpft wird, kommt es daher für die Frage der erforderlichen Höhe dieses Eckwertes nicht an. Mit Hilfe des Koordinierungseckwertes ist vielmehr sicherzustellen, dass das Verkehrsaufkommen auch in den Stunden mit einer besonders hohen

frage planmäßig abgewickelt werden kann. Im Übrigen sind die Gesamtflugbewegungszahlen den Ausführungen der Beigeladenen in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. Januar 2019 zufolge von 472.692 im Jahr 2013 zwar zunächst gesunken bis auf 462.885 in Jahr 2016, seitdem aber auf 475.537 im Jahr 2017 und 512.115 im Jahr 2018 gestiegen, für die verkehrsreichsten sechs Monate stellt sich die Entwicklung danach entsprechend dar (von 254.888 Flugbewegungen im Jahr 2013 über 250.535 im Jahr 2016 zu 267.464 im Jahr 2018). Die Beklagte und die Beigeladene haben zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger mit einer an dem Koordinierungseckwert 2013 orientierten und damit rückwärtsgewandten Betrachtung ihr an die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfahrensfestlegung anknüpfendes Begehren einer neuen, geänderten Festsetzung der Streckenführungen nicht erreichen könnten. Unabhängig davon ist - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - der Koordinierungseckwert in Bezug auf die Lärmfolgen insoweit ohnehin

rangig, weil keine der zu deren Berechnung herangezogenen Methoden auf den Ein-Stunden-Dauerschallpegel der verkehrsreichsten Stunde eines Tages abstellt. Für die NIROS-Simulationen wird der verkehrsreichste Tag eines Jahres herangezogen, für die Gesamtlärmbetrachtungen

der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen, Anlage 2 der ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen -

  1. FlugLSV) vom
  2. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2980) - AzB - die verkehrsreichsten sechs Monate eines Jahres, jeweils aber unabhängig von der Verteilung der Flugbewegungen über den betrachteten Zeitraum. Damit sind eine Anhebung des Koordinierungseckwertes und eine Intensivierung der „Peaks“ der Verkehrsabwicklung für die Lärmbetrachtung nicht von Bedeutung, solange aufgrund gleichzeitig auftretender „Täler“ im Tagesverlauf die Gesamtverkehrszahlen im Wesentlichen unverändert bleiben. Daraus hat die Beklagte

vollziehbar gefolgert, dass es nicht maßgeblich sei, ob ein maximaler Koordinierungseckwert von 98 FlB/h oder 102 FlB/h zugrunde gelegt werde. Anhaltspunkte dafür, dass dies hinsichtlich eines Eckwertes von 104+2 FlB/h anders zu beurteilen sein könnte, sind nicht ersichtlich. 3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die beanstandete Festlegung der Flugverfahren keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger auf. Das Bundesaufsichtsamt hat die den Klägern drohenden Lärmbelastungen hinreichend ermittelt (3.2.1) und in nicht zu beanstandender Weise bewertet (3.2.2). Auch hinsichtlich der Wahl der hierfür verantwortlichen Flugverfahren sind keine Abwägungsfehler gegeben, die zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger führen (3.2.3). 3.2.1 Das Bundesaufsichtsamt hat entgegen der Ansicht der Kläger der ihm obliegenden Ermittlungspflicht aus § 29b Abs. 2 LuftVG Genüge getan und hinreichende Erwägungen zur Lärmbelastung der Bevölkerung angestellt. Es sind insoweit keine Defizite festzustellen, die eine Verletzung von Rechten der Kläger zur Folge haben könnten. a) Der Umfang der Ermittlungspflicht in Bezug auf die Lärmbetroffenheiten richtet sich - wie oben dargestellt -

den materiell-rechtlichen Anforderungen. Gibt das materielle Recht - wie hier - lediglich einen groben Maßstab vor, so bedarf es nicht der Ermittlung von Details, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Anforderungsprofil bei der Festlegung von Flugverfahren lässt sich schon aus Gründen der Sachgesetzlichkeit nicht in Anlehnung an die Grundsätze bestimmen, die im Fachplanungsrecht für das Abwägungsgebot entwickelt worden sind, insbesondere da Flugverfahren sich im Gegensatz zu Verkehrswegeplanungen am Boden nicht in einer Weise festlegen lassen, die eine parzellenscharfe Feststellung dahingehend zulässt, mit welchen Beeinträchtigungen Dritte rechnen müssen. Auch die Immissionen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Flugzeugtyp, der Triebwerksleistung und dem Gewicht des Luftfahrzeugs sind vor allem die meteorologischen Verhältnisse von Bedeutung, wie etwa die Windrichtung und - geschwindigkeit sowie die Lufttemperatur. Aufgrund dessen ist die Schallausbreitung nicht exakt vorhersehbar. Dies zwingt bei der Ermittlung und der Bewertung der Belastungssituation zu Pauschalierungen. Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenziell Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, juris Rn. 38 und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris Rn. 44). Weitere Ermittlungen sind nur dann anzustellen, wenn die konkreten Umstände hierzu Anlass geben. Welche Untersuchungstiefe hierbei sachlich und räumlich geboten ist, richtet sich vornehmlich

dem Ausmaß der Lärmbelastung. Ist - wie im vorliegenden Fall - als wahrscheinlich oder gar als gewiss davon auszugehen, dass durch den Flugverkehr in dem durch das Flugverfahren bestimmten Bereich unzumutbarer Lärm im Sinne des § 29b Abs. 2 LuftVG hervorgerufen wird, so hat das Bundesaufsichtsamt umso intensiver zu prüfen, ob sich Streckenalternativen anbieten, die Abhilfe versprechen, je deutlicher die Zumutbarkeitsschwelle voraussichtlich überschritten wird. Liegt der Schluss auf unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen dagegen von vornherein fern, so erübrigt es sich, alle Einzeltatsachen zu ermitteln, die geeignet sind, diese Annahme zu erhärten. Verfügt das Bundesaufsichtsamt über eine Tatsachengrundlage, die für eine an § 29b Abs. 2 LuftVG orientierte Lärmbeurteilung ausreicht, so kann es sich weitere

forschungen, die keine entscheidungsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, ersparen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 juris Rn. 40). Zur ausreichenden Wahrung der Lärmschutzbelange ist die Ausweisung der exakten Anzahl der bei den ins Auge gefassten jeweiligen Varianten im Einzelnen Betroffenen unter exakter Spezifizierung des Ausmaßes ihrer Lärmbetroffenheiten bei der gegebenen Sachlage nicht erforderlich. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71). Zur Herbeiführung einer abwägungsgerechten Entscheidung besteht keine generelle Pflicht zu einer bis auf die Ebene der einzelnen in Rede stehenden Grundstücke vordringenden Sachverhaltsaufklärung, die eine individuelle Anhörung bedingen könnte. Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97. AK -, a.a.O.).

  1. b)Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die getroffenen Ermittlungen nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt hat den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lärmbelange der Kläger ausreichend ermittelt.
  2. aa)Die zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung vom 20. Juli 2011 (Bl.III/0430 ff. Gerichtsakte - GA -) herangezogenen Unterlagen haben eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Festsetzungen gebildet. Unter dem 18. März 2011 legte die DFS umfangreiche Planunterlagen zur Änderung der Standard-Instrumentenflugverfahren zum Inkrafttretenstermin 20. Oktober 2011 vor (II/Bl.0353 ff. Behördenakte - BA -, Bl. III/0370 ff. GA). Zu den hier maßgeblichen Abflugverfahren der Betriebsrichtung 25 wurden insgesamt 13 Streckenvarianten über die Wegpunkte BIBTI und TOBAK/MARUN betrachtet. Da die Strecken im Anfangsteil teilweise identisch waren, ergaben sich 11 Varianten in Richtung TOBAK und 10 Varianten in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA), die bis zu den jeweiligen Wegpunkten im Einzelnen beschrieben wurden. Die Varianten wurden zudem grafisch und auf einer entsprechenden, die Besiedelungsdichte in den betroffenen Ortslagen anzeigenden topografischen Karte dargestellt und unter den verschiedenen für die durchzuführende Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkten - darunter auch die Lärmbetroffenheiten - einer vergleichenden Betrachtung unterzogen. Mit Schreiben vom 4. April 2011 (II/Bl.0274 ff. BA) forderte das Bundesaufsichtsamt ergänzende Unterlagen von der DFS an, unter anderem eine Darstellung, in welchen Bereichen mit dem Auftreten unzumutbarer Fluglärmauswirkungen gerechnet werden müsse, die kartografisch anhand der Schutzzonen für neue bzw. wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG auf der Grundlage eines Datenerfassungssystems in Übereinstimmung mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erbeten wurde. Daraufhin überreichte die DFS eine von der Firma Wölfel Messsysteme-Software GmbH+Co.KG vorgelegte Untersuchung vom 14. Juni 2011 mit Berechnungen und Kartenmaterial (Flughafen Frankfurt (EDDF), Abwägungsverfahren für die sog. „Südumfliegung" - Untersuchung der Fluglärmbelastung aus zwei „Abwägungs-DES", II/Bl.0228 ff. BA). Diese zugrunde gelegten Planunterlagen haben hinreichend sicheren Aufschluss über die mit den jeweiligen Abflugstreckenführungen verbundenen Lärmbetroffenheiten gegeben und damit eine abwägende Beurteilung der untersuchten Alternativen auch unter diesem Gesichtspunkt erlaubt. Dem Bundesaufsichtsamt lagen ausgehend von den verschiedenen Freigabegrenzen des Streckennetzes für die Betriebsrichtung 25 insgesamt 13 Streckenalternativen in jeweils segmentierter Darstellung vor, einschließlich der - ausgehend von den Flughöhen und den überflogenen Städten und Orten - auf der Grundlage topografischer Karten mit der jeweiligen Besiedlungssituation für die Abflugstrecken BR25 - TOBAK bzw. BR25 - BIBTI ermittelten Betroffenheiten sowie einer vergleichenden Betrachtung der Streckenführungen auch in Bezug auf die Fluglärmbetroffenheiten. Die DFS stellt derartige Berechnungen - wie dem Senat aus dem den sogenannten nördlichen Gegenanflug betreffenden Verfahren 9 C 147/12.T bekannt ist - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten an, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren „verschnitten“ hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln. Für die einzelnen Streckenvarianten in Richtung TOBAK bzw. BIBTI wurden der NIROS-Gütewert (jeweils bezogen auf die Pisten 25L und 25C), die Anzahl der Lärmbetroffenen, die Flugweglänge und die Anzahl der von dem Schallpegel L den 45-55 dB(A) Betroffenen ermittelt, weiterhin wurden die Unabhängigkeit zur Startbahn 18 mit bzw. ohne Errichtung einer Navigationsanlage vom Typ DVOR sowie eine Rangfolge bezüglich der betrieblichen Wertung und Kapazität angegeben. Die Streckenführungen wurden unter diesen Gesichtspunkten jeweils vergleichend betrachtet und gegeneinander abgewogen. Die Firma Wölfel erstellte in ihrem Gutachten auf der Grundlage des FluglärmG und der AzB sowie des vorläufigen Datenerfassungssystems - DES - der Fraport AG für die Varianten 7 und 13 bzw. 10 zwei Abwägungsdatenerfassungssysteme. Dazu berechnete sie im Untersuchungsgebiet westlich des Flughafens Frankfurt Main die jeweils aus dem gesamten Flugverkehr (sämtliche Start- und Landevorgänge der 6 verkehrsreichsten Monate) resultierenden Lärmkonturen L Aeq , Tag = 60 dB(A) (Tag-Schutzzone 1) und L Aeq , Tag = 55 dB(A) (Tag-Schutzzone 2) und bewertet sie vergleichend. Dabei wurde in Pegelschritten von 1 dB(A) und in Bezug auf die Schutzzonen 1 und 2 die Anzahl der von den jeweiligen Pegeln betroffenen Personen ermittelt und tabellarisch dargestellt. Die Lärmkonturen der beiden Abwägungsdatenerfassungssysteme wurden mit den Flugstrecken der Varianten, sonstigen Flugstrecken des Gesamtverkehrs und den Berechnungspunkten der bewohnten Rasterzellen kartografisch wiedergegeben. Zudem legte die DFS im Hinblick auf die 37. ÄndVO, mit der das zwischenzeitlich errichtete DVOR VFM in Betrieb genommen worden ist und für die Abflugstrecken von der Bahn 25L der Abdrehpunkt 5.0 DME FFM/DF 235 zur Vermeidung einer erneuten Überschneidung der Toleranzgebiete in Bezug auf die Bahn 18 auf 5.1 DME FFM/DF 235 verschoben worden ist, Planunterlagen vom 6. September 2011 (Bl. 0067 ff. BA zur 37. ÄndVO) sowie eine NIROS-Simulation vom 26. August 2011 (Bl. 0062 ff. BA zur 37. ÄndVO) mit einem Vergleich der geplanten Änderungen gegenüber den zum 20. Oktober 2011 in Kraft getretenen Abflugstrecken vor. bb)

der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom

  1. Dezember 2015 hat die DFS auf Veranlassung der Beklagten eine NIROS-Simulation zum Vergleich alternativer Abflugstrecken von der Startbahn 25C in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA) und TABUM unter Lärmgesichtspunkten und Verwendung aktualisierter Belegungszahlen vorgenommen. Den entsprechenden Bericht hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  2. Juni 2016 vorgelegt („NIROS Simulation, Bericht EDDF-11, Flughafen Frankfurt am Main, Bewertung alternativer Abflugrouten zur Südumfliegung

BIBTI und TABUM von der Startbahn 25C“ vom

  1. Mai 2016, Bl. XII/2047 ff. GA). Für die Abflugstrecken in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA) sind 10 alternative Streckenführungen bewertet worden, in Richtung TABUM haben 11 Varianten zur Auswahl gestanden. Insgesamt sind damit 21 Modellrechnungen durchgeführt worden, die auf der Grundlage der anhand der Flugspuren des Systems FANOMOS ermittelten Belegung des verkehrsreichsten Tages des Jahres 2015 (
  2. September 2015) erfolgt sind. Für die verschiedenen Streckenführungen sind jeweils der NIROS-Gütewert, die Anzahl der Lärmbetroffenen in Bezug auf die Dauerschallpegel L den 45 bis 50 dB(A), 50 bis 55 dB(A), 55 bis 60 dB(A) und ab 60 dB(A) bzw. Richtung TABUM zusätzlich L den 60 bis 65 dB(A) und ab 65 dB(A) ermittelt worden. Die für die Abflugstrecken aus dem L den berechneten Gütewerte liegen für die Strecken in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA) zwischen 1,97 und 6,46, in Richtung TABUM zwischen 5,54 und 12,
  3. Im Übrigen hat auch die Beigeladene - wie sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  4. Mai 2016 vorgetragen hat - die bereits im Jahr 2011 in der Fluglärmkommission behandelten Varianten einer Südumfliegung V1 bis V7 sowie die Variante „Verlagerung auf die

tabflugstrecken“ und die als „M-SIDs“ festgesetzte Variantenkombination V7/TOBAK und V13/BIBTI hinsichtlich der jeweils durch bestimmte Pegelüberschreitungen betroffenen Bevölkerungszahlen erneut einer Überprüfung unterzogen (Anlage Beigel. 1, „Immissionsbezogene Variantenprüfung Südumfliegung im Hinblick auf die BVerwG-Entscheidung“, Mai 2016, Bl. XI/1835 ff. GA). Dieser Vergleich ist auf der Basis des DES zu den verkehrsreichsten sechs Monaten des Jahres 2015 vorgenommen worden, die Betriebsrichtungsverteilung des DES ist auf die den Berechnungen zur Schutzzonenausweisung zugrunde liegenden langjährigen Mittelwerte für Tag und

t standardisiert worden (BR07/BR25 Tag = 27% bzw. 73%,

t = 26% bzw. 74%). Die im Basis-DES jeweils auf den Südumfliegungsstrecken enthaltenen Flugbewegungen sind bei den Vergleichsberechnungen vollständig auf die Alternativstrecken der jeweiligen Variante umgelegt worden. Betrachtet worden sind die der Schutzzonenausweisung

dem Fluglärmschutzgesetz zugrunde liegenden Kriterien L eq , Tag = 60 dB(A), L eq , Tag = 55 dB(A) und das

tkriterium der Umhüllenden aus L eq ,

t = 50 dB(A) und NAT,

t = 6x 68 dB(A). Darüber hinaus hat das Bundesaufsichtsamt einen Abwägungsvermerk für die 52. ÄndVO gefertigt. Mit dieser Änderungsverordnung sind u.a. Abflugverfahren für die Flächennavigation (RNAV) mit dem Sensor GPS und Leistungsanforderungen

RNP 1 sowie Advanced RNP festgelegt worden, die nahezu deckungsgleich zu den bestehenden Abflugverfahren der Südumfliegung Richtung MARUN, TOBAK und BIBTI (nunmehr OBOKA) verlaufen und die Nutzung moderner Navigationsverfahren ermöglichen. Zudem sind zur Harmonisierung der bestehenden und der neuen Verfahren weitere kleine Änderungen an den Verfahren der Südumfliegung vorgenommen worden. In diesem Vermerk wird unter Auseinandersetzung mit alternativen Verfahrensverläufen dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der seit der ursprünglichen Festlegung der Südumfliegung bei der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Jahr 2011 gewonnenen Erkenntnisse die zugrunde liegende Abwägungsentscheidung in ihrem Kern Bestand habe und unter Lärmgesichtspunkten vorzugswürdige Alternativen nicht ersichtlich seien (Bl. 0395 ff. BA zur

  1. ÄndVO). Weitergehende Ermittlungen musste die Beklagte nicht anstellen. Insbesondere wäre sie nicht - wie die Kläger offensichtlich meinen - verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob sich für die Abwicklung des gegenwärtigen Verkehrsaufkommens weitere und gänzlich neue Streckenführungen ergeben könnten. Zwar führen die Kläger zu Recht an, aus dem Revisionsurteil ergebe sich nicht ausdrücklich, dass lediglich die bislang betrachteten Streckenführungen mit Blick auf die geringere Anzahl aktuell abzuwickelnder Flugbewegungen unter Lärmgesichtspunkten neu zu bewerten seien. Angesichts der bereits 2011 von der Beklagten vorgenommenen umfänglichen Prüfung zahlreicher in Betracht kommender Strecken, ist es aber nicht zu beanstanden, dass sich die erneute NIROS-Bewertung auf diese Alternativen beschränkt. Zudem hat die Beklagte sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ausführlich mit den von den Klägern vorgeschlagenen Streckenführungen auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese sich nicht als vorzugswürdig aufdrängten. Im Übrigen ergibt sich schon aus der notwendigen Anknüpfung von Abflugverfahren an die betreffenden Startbahnen sowie offensichtlichen betrieblichen und lärmschutztechnischen Erwägungen eine Einschränkung hinsichtlich der überhaupt in Betracht kommenden Abflugverfahren. Einer weitergehenden Alternativensuche und -prüfung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. c) Diese Unterlagen bilden zur Überzeugung des erkennenden Senats eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der den Klägern drohenden Lärmbelastungen. Diese Betroffenheitsanalyse erstreckt sich insbesondere konkret auf die die Kläger betreffenden Abflugstrecken. Die Herleitung der Betroffenheiten aus den Überflughöhen und -gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Siedlungsdichten auf der Grundlage von aussagekräftigem Kartenmaterial ist ein tauglicher Ansatz zur Ermittlung der Lärmbelastung. Angesichts dessen, dass es - wie oben ausgeführt - einer parzellenscharfen Feststellung der Lärmbelastungen nicht bedarf, sondern eine generalisierende Betrachtung ausreicht, war eine Heranziehung weitergehender Daten, die Aufschluss über die Lärmbetroffenheiten und die Siedlungsstruktur der Überfluggebiete hätten geben können, nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist auch in Bezug auf die Belange der Kläger hinreichend ermittelt worden. Ihre jeweilige Lärmbelastung ist in die Ermittlung der Betroffenheiten für die Segmente BR25 - TOBAK bzw. BR25 - BIBTI (nunmehr OBOKA) eingeflossen. Dabei sind sowohl eine topografische Darstellung als auch die ermittelten Zahlen betroffener Bewohner dieser Bereiche wiedergegeben worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die DFS zum Vergleich der mit den Streckenalternativen verbundenen Lärmbelastungen sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2016 das NIROS-Programm verwendet hat. Dieses Programm dient der Bewertung von Fluglärmeinflüssen anhand einer Gewichtung errechneter Immissionspegel mit der örtlichen Bevölkerungsverteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rdnr. 38). Dass dieses Programm nur die Belastungen der einzelnen Streckenführungen ermittelt und vergleicht und keine Gesamtlärmbetrachtung anstellt, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass es weder besonders schutzwürdige Einrichtungen noch die Neu- bzw. Zusatzbelastung bisher nicht lärmbelasteter Gebiete berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt, können sich die Sachverhaltsfeststellungen durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Auskunft über die Siedlungsstruktur gibt, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potentiell Lärmbetroffener ist, weitere Ermittlungen sind nur dann anzustellen, wenn die konkreten Umstände hierzu Anlass geben. Wenn es von vornherein fernliegt, dass eine Streckenführung zu unzumutbarem Lärm führen wird, bedarf es daher nicht einmal der Verwendung dieses Programmes. In den Fällen, in denen - wie hier - mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist, sind hingegen weitere

forschungen anzustellen. Dies ist - was das Klägervorbringen nicht berücksichtigt - hier jedoch mit dem von der DFS vorgelegten Gutachten der Firma Wölfel erfolgt, das die Bereiche, die von unzumutbarem Lärm betroffen sind, ermittelt hat. Da dieses Gutachten die aus dem gesamten Flugverkehr bei der hier maßgeblichen Betriebsrichtung 25 resultierenden Lärmkonturen berechnet und verglichen hat, ist auch die von den Klägern geforderte Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung im Hinblick auf die Tag-Schutzzonen 1 und 2 vorgenommen worden; auch der Festsetzung der Lärmschutzbereiche liegt eine Gesamtlärmbetrachtung zugrunde. Die mit Anflügen bei der zu anderen Zeiten gegebenen Betriebsrichtung 07 verbundenen Lärmbelastungen waren hierfür ohne Belang. Der Berechnung liegt - wie dem Gutachten (S. 5

  1. Absatz) eindeutig zu entnehmen ist - auch die AzB 2008 zugrunde, anhand derer im gerichtlichen Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss auf Anregung des Senats Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der Lärmbelastungen durchgeführt worden sind. Das Gutachten der Firma Wölfel basiert hinsichtlich der Flugstrecken auf dem „DES der Flugstrecken“ der DFS vom
  2. August 2010, auf Änderungen/Ergänzungen dieses Modells bezüglich der verwendeten neuen Bahnbezeichnungen und Startpunkte durch die Fraport AG aus deren DES/QSI vom Mai 2011, der Streckenbelegung dieser Strecken ebenfalls aus dem DES/QSI der Fraport AG vom Mai 2011 sowie der von der DFS bereitgestellten Beschreibung der Varianten 7, 10 und 13 der Südumfliegung. Dass damit andere DES als die der Planfeststellung zugrunde gelegten und auf das Basisjahr 2005 bezogenen DES 2005 herangezogen worden sind, führt nicht zu einer Unterschätzung der Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Planfeststellungsverfahren. Wie sich aus der von den Klägern angeführten E-Mail des Bundesaufsichtsamtes (Herrn Baumann) an die DFS (Herrn Hock) vom
  3. April 2011 (II/Bl. 0270 Behördenakte) ergibt, liegt dem DES das Fraport-Prognose-DES aus 2009 mit den entsprechenden Flugbewegungsangaben zugrunde, in das die zur Festlegung beantragten Flugverfahren sowie die aus Sicht der DFS bestehende Alternative eingearbeitet wurden. Da das DES 2009 - wie dem Urteil des Senats vom
  4. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 636 ) zu entnehmen ist - von einer höheren Zahl von Flugbewegungen ausgeht als das DES 2005, kann sich dessen Heranziehung nicht zu Lasten der Kläger auswirken. Soweit die Kläger davon ausgehen, dass das im Planfeststellungsbeschluss abgewogene Lärmvolumen im Rahmen der Feinbetrachtung durch die Festsetzung der Flugverfahren verteilt werde und dies voraussetze, dass die im Rahmen der Feinbetrachtung erstellten Berechnungen mit denen der Grobbetrachtung vergleichbar seien, verkennen sie im Übrigen das Verhältnis der Verfahren zueinander. Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Planfeststellungsverfahren für den Ausbau eines Flughafens und dem Verfahren zur Festlegung der Flugverfahren. Falls sich die Zulassung des Flughafenausbaus

dem Abwägungskonzept der Planfeststellungsbehörde nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben, kann die Planfeststellungsbehörde klarstellen, dass der Schutz dieser Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, zu denen sich das Bundesaufsichtsamt nicht in Widerspruch setzen darf. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Darüber hinaus können aber durch später von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren auch Lärmbetroffenheiten entstehen, die

Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2012 - 4 A 5000.10.u.a. -, juris Rn.51). d) Das Bundesaufsichtsamt hat auch hinreichend geprüft, ob weniger lärmbelastende Alternativen zu den festgelegten Flugverfahren in Betracht kommen. Das Bundesaufsichtsamt hat im Jahr 2011 zunächst die verschiedenen von der DFS vorgelegten Alternativplanungen in seine Entscheidung über die Streckenfestlegung vom
  2. Juli 2011 einbezogen und gegeneinander abgewogen. Dabei hat das Bundesaufsichtsamt nicht darauf abgestellt, welche Streckenführungen in Einzelpunkten am besten abschneiden, sondern hat - der DFS folgend - den Gesichtspunkt der Ausgewogenheit als maßgeblich erachtet. Dementsprechend hat es im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Strecken 7 und 13, bei der es sich um eine Optimierung der Variante 7 insbesondere im Bereich Rheinland-Pfalz handele, diejenigen seien, die die Interessen der vom Lärm Betroffenen unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen und der flugbetrieblichen Möglichkeiten am besten in Einklang brächten. Es hat angenommen, dass zunächst alle Verfahren ausscheiden, die unabhängig von der Art der Navigation dauerhaft mit dem Fehlanflugverfahren der Landebahn Nordwest und den Abflugverfahren der Startbahn 18 in Konflikt stünden. Weiterhin sei nicht zu rechtfertigen, den Lärm im unmittelbaren Nahbereich des Flughafens in großen Lautstärken auf wenige Bewohner zu konzentrieren, die im Zweifel aufgrund der zwingenden Vorgaben auch bei Betriebsrichtung 07 starkem Lärm ausgesetzt seien, so dass aus diesem Grund Verfahren, die weitgehend den Abflugkurs beibehielten - etwa die Varianten 3 und 4, die Rüsselsheim bzw. Raunheim und Flörsheim nahezu direkt überquerten - auszuscheiden seien. In den engeren Kreis der Prüfung könnten daher nur solche Verfahren aufgenommen werden, die den nahezu unbesiedelten Korridor östlich von Raunheim, Rüsselsheim und Königstädten nutzten, also neben den Varianten 5 und 7 auch die Varianten 6 und 8 bis
  3. Das Bundesaufsichtsamt hat dann detailliert dargelegt, aus welchen Gründen bis zur Errichtung der Funknavigationsanlage Nauheim die Variante 5 als beste aller Alternativen zu erachten sei und sich

der Errichtung dieses DVOR und der damit verbundenen Reduzierung des Navigations-Toleranzgebietes der Abflugstrecke 25 durch die größere Genauigkeit der Navigation die Varianten 7 (in Richtung TOBAK) und 13 (in Richtung BIBTI) gegenüber den anderen Alternativen als vorzugswürdig erwiesen. Entgegen der Annahmen der Beklagten und der DFS hat die Inbetriebnahme des DVOR Nauheim einen unabhängigen Betrieb der Abflüge von den Bahnen 25C/25L in einer den luftverkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise nicht ermöglicht, die Abflüge von diesen Bahnen können

wie vor nur im abhängigen Betrieb erfolgen, so dass jedenfalls die planfestgestellte Kapazität von 126 FlB/h nicht abzuwickeln ist.

dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Revisionsverfahren vom 10. Dezember 2015 entschieden hatte, dass es im Hinblick auf das Zurückbleiben der Flugbewegungszahlen gegenüber dem Prognosefall vorliegend geboten sei, für die Abwägungsentscheidung einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen, und daher zu klären sei, ob sich für die Bewältigung von bis zu 98 FlB/h unter Lärmschutzgesichtspunkten andere, die Kläger weniger belastende Flugverfahren aufdrängten, hat die Beklagte die DFS veranlasst, eine erneute Lärmbetrachtung mit einer vergleichenden NIROS-Bewertung auf der Grundlage des gegenwärtigen Verkehrsaufkommens durchzuführen, und dazu den bereits angeführten Bericht EDDF-11 vom Mai 2016 vorgelegt. 3.2.2 Die Beklagte hat die Lärmwirkungen, die für die Kläger mit den angegriffenen Flugverfahrensfestlegungen verbunden sind, auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. a)

§ 29bAbs. 2 Luft

VG haben die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle Drittschutzinteressen dadurch zu wahren, dass sie auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinwirken. Unzumutbar sind alle Lärmwirkungen, die durch das Qualifikationsmerkmal der Erheblichkeit die Schädlichkeitsgrenze überschreiten. Da die einfachgesetzliche Grenzlinie der Unzumutbarkeit bei der Festlegung von Flugverfahren nicht anders zu ziehen ist als im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht, gelten die

§ 8Abs. 1 Satz 3 Luft

VG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch hier (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100 und vom
  2. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 26). Da die Planfeststellung für den Bau der neuen Landebahn am Flughafen Frankfurt Main mit Beschluss vom
  3. Dezember 2007 erfolgt ist, ist hier ein wesentlich baulich erweiterter Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG gegeben. Bei neuen oder wesentlich erweiterten - zivilen - Flughäfen gehört zur Tag-Schutzzone 1 das Gebiet, in dem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel 60 dB(A) überschreitet, und zur Tag- Schutzzone 2 das Gebiet, in dem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel 55 dB(A) überschreitet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG). Zur

t-Schutzzone gehörte

§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a Fluglärm

G bis zum

  1. Dezember 2010 das Gebiet, in dem der Dauerschallpegel 53 dB(A) überschreitet oder mehr als 6 Spitzenpegel von über 57 dB(A) auftreten; ab dem
  2. Januar 2011 gehört

§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b Fluglärm

G das Gebiet zur

tschutzzone, in dem der Dauerschallpegel 50 dB(A) überschreitet oder mehr als 6 Maximalpegel von über 53 dB(A) auftreten. Dabei handelt es sich um Innenpegel; der Außenpegel ist jeweils um 15 dB(A) höher (arg. § 3 FluglärmG; Anlage 3 zu § 3 FluglärmG i.V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 der 1. FlugLSV). Diese Pegelwerte tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit der

truhe und der gesundheitsgefährdenden Wirkungen von

tfluglärm hinreichend Rechnung. Es liegen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die aufzeigen könnten, dass die gegenwärtige Regelung des § 2 Abs. 2 FluglärmG evident untragbar sein könnte und der Gesetzgeber daher mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht zu einer

besserung verpflichtet sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2017 - 9 C 1497/12.T -, juris Rn.150 ff. mit weiteren

weisen; BVerfG, Beschluss vom

  1. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, juris Rn. 38 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten neueren Studien und Erkenntnisse, die die negativen Auswirkungen nächtlichen Fluglärms auf die Gesundheit in Abhängigkeit von dessen Intensität bestätigen. Die Kläger schließen daraus auf die gestiegene Bedeutung einer lärmgerechten Beurteilung auch bei der Auswahl von Flugverfahren, dem - in § 29b Abs. 2 LuftVG verankerten - Gesichtspunkt der Lärmschutzes kommt bei der Alternativenauswahl aber - wie bereits ausgeführt - ohnehin maßgebliche Bedeutung bei. Der von den Klägern genannte Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes sieht vielfältigen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Fluglärmsituation in der Umgebung von Flugplätzen mit hoher Lärmbelastung vor, zeigt aber keinen neuen Stand der Wissenschaft auf, der die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes nunmehr evident untragbar erscheinen ließe. Der Erste Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
  2. Januar 2019 (BT-Drs. 19/7220, S. 33) verweist zwar darauf, dass die Lärmwirkungsforschung gegenüber dem Jahr 2007 durch wichtige wissenschaftliche Studien und Untersuchungen in verschiedenen Bereichen Erkenntnisfortschritte erzielt und Wirkungszusammenhänge im Hinblick auf die vielfältigen

teiligen Wirkungen hoher Fluglärmbelastungen auf die Betroffenen weiter absichern konnte, sieht dadurch aber die Angemessenheit und Geeignetheit der im Jahr 2007 im Rahmen einer umfassenden Abwägung von dem Gesetzgeber festgesetzten Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG nicht in Frage gestellt und empfiehlt deren Absenkung nicht. b) Die Kläger weisen danach unterschiedliche Lärmbetroffenheiten auf. Das Gebiet der Klägerin zu 2. liegt

der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011, GVBl. I S. 438 - LärmschutzbereichsVO - insgesamt im Bereich der Tag-Schutzzone 2 und jedenfalls teilweise im Bereich der Tag-Schutzzone 1, zudem befindet sich der überwiegende Teil des Gebietes in der

tschutzzone; das Grundstück des Klägers zu 13. liegt in der Tagschutzzone 2 und in der

tschutzzone (vgl. Bl. IV/0610 ff. GA). Die Gebiete der Klägerinnen zu

  1. und
  2. bis
  3. liegen hingegen - wie die Wohnorte der Kläger zu
  4. bis
  5. - außerhalb der Tag-Schutzzonen, lediglich die Konturen der Tag-Schutzzone 2 berühren den nordwestlichen Ortsrand der Klägerin zu
  6. und den südöstlichen Ortsrand der Klägerin zu
  7. (vgl. Bl. III/0444 ff. GA). Dem entsprechen die von der Firma Wölfel ermittelten Lärmkonturen. Danach berufen sich die Klägerin zu
  8. und der Kläger zu
  9. zu Recht darauf, dass die streitgegenständlichen Flugverfahren für sie zu einer als unzumutbar zu bewertenden Lärmbelastung führen. Für die Kläger zu
  10. und
  11. bis
  12. liegen die Lärmwirkungen hingegen - wovon diese auch selbst ausgehen - unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle. Denn die flugbedingten Lärmimmissionen für die von Fluglärm Betroffenen bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughäfen sind jedenfalls dann zumutbar, wenn der Dauerschallpegel innen am Tag 55 dB(A) und in der

t 50 dB(A) nicht überschreitet und auch in der

t nicht mehr als 6 Maximalpegel über 53 dB(A) auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2017 - OVG 6 A 29.14 -, juris Rn. 64; OVG Sachsen, Urteil vom
  3. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 87). Das Bundesaufsichtsamt hat in seinem Abwägungsvermerk vom
  4. Juli 2011, obwohl der Planfeststellungsbeschluss vor dem
  5. Dezember 2010 ergangen ist, statt der einschlägigen Werte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a FluglärmG zugunsten der Lärmbetroffenen die für diese günstigeren Werte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b FluglärmG für die Beurteilung der Zumutbarkeit zugrunde gelegt und für die Tagzeit die Werte der Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55dB(A)) und für die

tzeit die Werte der

tSchutzzone (L Aeq

t = 50 dB(A) oder L Amax = 6 mal 68 dB(A)) herangezogen. Davon ausgehend ist es zu der Einschätzung gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verfahren neue unzumutbare Lärmauswirkungen entstehen. Die TagSchutzzone 2 erstrecke sich demnach den vorläufigen Berechnungen der Firma Wölfel zufolge über Königstädten und die Klägerin zu

  1. sowie den nordwestlichen Ortsrand der Klägerin zu
  2. und den südöstlichen Ortsrand der Klägerin zu
  3. bis an die nördlichen Ortsränder von Wallerstädten und Geinsheim; in diesem Bereich werde ein druckäquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq ) von 55 dB(A) erreicht.

dem Passieren von Geinsheim würden die Lärmauswirkungen unterhalb der für die Tagzeit gültigen Zumutbarkeitsschwelle liegen. Hinsichtlich der

tzeit ist das Bundesaufsichtsamt - allerdings noch ausgehend von der Zulässigkeit von maximal 17 Flugbewegungen in der Kernnacht - davon ausgegangen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass in geringem Umfang, etwa in den Ortschaften der Klägerin zu 3. und Geinsheim, neue Betroffenheiten im Bereich der Unzumutbarkeit hinzu kämen. Angesichts dessen, dass für die Zeit der Kernnacht zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr nunmehr ein

tflugverbot gilt und das Flugverkehrsaufkommen zudem hinter den im Planfeststellungsverfahren für den Planfall prognostizierten Flugbewegungen deutlich zurückgeblieben ist, liegt den Feststellungen damit insgesamt eher eine Überschätzung des Lärms zugrunde. Aus den von den Klägern mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2013 vorgelegten Messergebnissen lassen sich schließlich schon deswegen keine weitergehenden Lärmbetroffenheiten herleiten, weil - wie die Beigeladene zu Recht beanstandet hat - nicht

zuvollziehen ist, ob die zugrundeliegenden Messungen den maßgeblichen fachlichen Anforderungen genügen und für die Lärmbetroffenheiten zudem nicht auf einzelne Tage abgestellt werden kann, sondern die maßgeblichen Lärmpegelwerte

dem Fluglärmschutzgesetz bezogen auf die verkehrsreichsten sechs Monate zu ermitteln sind (vgl. § 3 FluglärmG sowie die Anlage zu § 3 FluglärmG). Im Übrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen, wenn sämtliche Kläger unzumutbarem Lärm ausgesetzt wären, da die Festlegung der Flugverfahren - wie im Folgenden ausgeführt wird -

den für diesen Fall anzuwendenden Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen des Bundesaufsichtsamtes zu den von den festgesetzten Flugverfahren ausgehenden Lärmwirkungen für die Kläger sind

alledem weder fehlerhaft noch lassen sie deren Belange unberücksichtigt. 3.2.3 Die Festlegung der streitgegenständlichen Flugverfahren ist auch abwägungsfehlerfrei erfolgt. a) Den vorstehenden Ausführungen zufolge genügen hierfür hinsichtlich der von zumutbarem Lärm betroffenen Kläger zu

  1. und
  2. bis
  3. vertretbare Gründe, während die Entscheidung für Flugverfahren, die - wie es bezüglich der Klägerin zu
  4. und des Klägers zu
  5. der Fall ist - mit unzumutbaren Lärmbelastungen verbunden sind, demgegenüber

§ 29bAbs. 2 Luft

VG grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf und regelmäßig nur gewichtige sicherheitsbezogene Erwägungen die Wahl eines solchen Verfahrens rechtfertigen. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine der Fallgestaltungen, auf die § 29b Abs. 2 LuftVG zugeschnitten ist und bei denen Lösungen mit Lärmwirkungen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze zur Verfügung stehen, sondern um einen der unter II.3.1 bereits angeführten Verteilungsfälle. Auch unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten können nämlich vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem der hier erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden, so dass es nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat. Dies ergibt sich für den Senat bereits aus den geographischen und siedlungsspezifischen Umständen. Das Bundesaufsichtsamt hat in seinem Abwägungsvermerk zur

  1. ÄndVO erneut deutlich gemacht, dass sämtliche Abflugverfahren von den Startbahnen 25L und 25C aufgrund der abzuwickelnden Menge an Verkehrsflugzeugen mit Fluglärmbelastungen auch im unzumutbaren Bereich verbunden sind. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es eine Lösung geben könnte, bei der die Lärmbelastungen in allen durch die entsprechenden Flugverfahren betroffenen Bereichen anders als bei den nunmehr festgelegten Verfahren die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschreiten würden. Darauf, ob die Festsetzung von Verfahren möglich wäre, die - lediglich - für die Kläger nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen verbunden wären, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Verteilungsfalles nicht an, maßgeblich ist dafür vielmehr die Lärmsituation insgesamt, also für alle von Fluglärm Betroffenen. Es bleibt in dem vorliegenden Fall daher bei dem für diese Konstellationen bereits aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen verschiedenen Streckenalternativen zur Bewältigung der Lärmproblematik mit der Folge, dass ein Rechtsverstoß nur dann gegeben ist, wenn das Bundesaufsichtsamt die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein. Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil für den vorliegenden Fall - nur - darauf verwiesen hat, dass eine sich aus Lärmschutzgründen als vorzugswürdig aufdrängende Streckenalternative nicht mit Einbußen für „die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse“ verbunden sein dürfe, lässt sich nicht etwa - wie die Kläger meinen - auf einen engeren Prüfungsmaßstab dergestalt schließen, dass „bloße betriebliche Gründe“ für die Alternativenauswahl ohne Belang sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nämlich eine Formulierung gewählt, die seinen bisherigen Grundsätzen entspricht, wie es mit dem Hinweis auf die mit Entscheidungsnachweisen (u.a. Urteile vom
  2. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris und vom
  3. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris) belegten „rechtlichen Maßstäbe des Senats“, anhand derer die Klärung zu erfolgen habe, selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hat. In seinem Urteil vom
  4. November 2014 (- 4 C 37.13 -, juris Rn. 30) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Formulierung ebenfalls für einen Verteilungsfall aufgegriffen und in diesem Zusammenhang auch auf die „Flugsicherheitserfordernisse“ verwiesen. Diese umfassen jedoch

§ 27cAbs. 1 Luft

VG die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs und damit auch flugbetriebliche Gesichtspunkte. Im Übrigen lassen sich diese Aspekte - wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat - ohnehin nicht trennscharf unterscheiden, da Beeinträchtigungen der geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs letztlich immer auch Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben. Demnach ist

wie vor darauf abzustellen, ob eine alternative Streckenführung den Anforderungen an die Sicherheit, Ordnung und Flüssigkeit des Verkehrs gerecht wird, nur wenn sie unter diesen betrieblichen Gesichtspunkten geeignet ist, kann sich eine Verfahrensführung aus Lärmschutzgründen aufdrängen. Eine Verpflichtung der Beklagten, unter Lärmgesichtspunkten vorzugswürdige Flugverfahren auch dann festzusetzen, wenn sie betrieblich mit erheblichen

teilen verbunden wären, solange sie nur die Sicherheit des Flugverkehrs nicht unmittelbar beeinträchtigen, besteht daher nicht.

  1. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die Festlegung der angegriffenen Flugverfahren keine Rechtsfehler auf, die die Kläger in ihren Rechten verletzen.
  2. aa)Die Beklagte hat ihre Alternativenauswahl

vollziehbar begründet, indem sie darauf verweist, dass ihre Auswahlentscheidung aus dem Jahr 2011 durch die von ihr veranlasste und auf der Grundlage aktuellen Zahlenmaterials durchgeführte NIROS- Simulation der DFS vom Mai 2016 auch für die Abwicklung des gegenwärtigen Verkehrsaufkommens mit einem abhängigen Betrieb der Parallelbahnen und der Bahn 18 bestätigt werde. Die erneute Berechnung der Gütewerte für die dem Abwägungsvermerk aus dem Jahr 2011 zugrundeliegenden Streckenvarianten auf der Grundlage der Belegung des verkehrsreichsten Tages des Jahres 2015 hat für die festgesetzte Streckenführung in Richtung BIBTI (nunmehr OBOKA) der Variante 13 den mit 1,97 niedrigsten Gütewert ergeben. In Richtung TABUM (TOBAK und MARUN) weist die Variante 11 mit 5,54 den niedrigsten, die Variante 10 mit 8,25 den zweitniedrigsten Gütewert auf. Für die festgesetzte Streckenführung der Variante 7 ist mit 8,25 der drittniedrigste Gütewert errechnet worden. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die bereits in dem Abwägungsdokument der DFS vom

  1. März 2011 angeführten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nochmals dargelegt, aus welchen Gründen die Variante 7 im Ergebnis dennoch als vorzugswürdig zu erachten ist und dazu auf die große Flugweglänge der Variante 11, deren verhältnismäßig große Abhängigkeit zu bestehenden Abflugstrecken und der Luftraumstruktur (militärisch genutzter Luftraum TRA-205) sowie darauf verwiesen, dass die besondere Flugweglänge und die daraus resultierende Flughöhe des abfliegenden Flugzeugs beim Kreuzen des nördlichen Gegenanflugs der Radarführungsstrecke für die BR 25 zusätzlichen Koordinationsaufwand zur Folge habe oder der Lotse das abfliegende Flugzeug niedrig halten müsse. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte auch in ihrem Abwägungsvermerk zur
  2. ÄndVO aus dem Jahr 2017 wieder aufgegriffen und dargelegt, dass sich Verfahren mit übermäßig langem Verlauf kapazitätsmindernd auswirkten, da bei solchen Verfahren immer dann vergrößerte Abstände erforderlich seien, wenn ein schnelles Luftfahrzeug

einem langsameren starte. Ein Weg, um Annäherungen zwischen den unterschiedlich schnellen Luftfahrzeugen zu verhindern und gleichzeitig die Kapazität zu erhalten, seien frühe, von dem Flugverfahren abweichende Direktfreigaben, durch die der Verkehr verteilt werde. Die damit verbundene Lärmstreuung sei aufgrund der örtlichen Besiedelungsstruktur jedoch nicht vorteilhaft, daher verzichte die DFS freiwillig in weitaus größerem Umfang auf die Erteilung von Direktfreigaben als es an anderen Flughäfen der Fall sei. Soweit die Kläger beanstanden, dass die Ergebnisse der NIROS-Simulationen EDDF -3, 4 und 11 in verschiedenen Punkten nicht

vollziehbar seien, und insbesondere auf Veränderungen in der Reihung der einzelnen Varianten verweisen, hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass es sich methodisch verbiete, die einzelnen NIROS-Werte verschiedener Untersuchungen unmittelbar miteinander zu vergleichen, weil diese sich insbesondere in Abhängigkeit von der verwendeten Software-Version, der herangezogenen Verkehrsmenge und deren Verteilung auf unterschiedliche Tageszeiten und Luftfahrzeugmuster unterschieden. Im Übrigen sind die von den Klägern angeführten Veränderungen (Variante 11 in Richtung BIBTI: 2011 auf Rang 1,2016 auf Rang 3 bzw. Variante 13: 2011 auf Rang 2, 2016 auf Rang 1) in der Reihung nicht so grundlegend, dass sie Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Heranziehung der NIROS-Gütewerte bieten könnten. Das Vorbringen der Kläger, rechtliche Vorgaben stünden der Festlegung längerer Flugwege nicht entgegen und im Umkehrschluss zu dem Argument der Vermeidung längerer Flugwege müssten sonst die kürzesten Wege ausgewählt werden, berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich bei der Flugweglänge um einen von mehreren Gesichtspunkten handelt, den die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Unabhängig von flugbetrieblichen und lärmbezogenen Erwägungen sprechen auch ökologische Gesichtspunkte wie etwa eine Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes gegen eine Verlängerung von Flugwegen.

vollziehbar hat das Bundesaufsichtamt auch auf die größere Nähe der Streckenführung der Variante 11 zu dem geschützten Luftraum TRA-205 verwiesen. Dass - wie die Kläger weiter ausführen - diese Streckenführung nicht näher an diesem militärisch genutzten Luftraum liegen solle als dies bei Abflugstrecken von der Bahn 18 oder auch bei Abflügen in Betriebsrichtung 07, die regelmäßig und sicher beflogen würden, der Fall sei, ändert nichts an der größeren Nähe der Variante 11 zu dem TRA- 205 im Verhältnis zu der festgesetzten Streckenführung und der sich daraus ergebenden Erhöhung der Komplexität. Die Beklagte hat auch nicht außer Acht gelassen, dass - wie die Kläger vortragen - Wiesbaden auf dem längeren Flugweg der Variante 11 von einer weit größeren Anzahl an Flugzeugen in Flughöhen von weit über 10.000 ft überflogen würde, da sie in dem Abwägungsvermerk vom März 2011 ausdrücklich angeführt hat, dass die - geringe - Bevölkerungsbelastung im Bereich von L den 45-55 dB(A) von 105.000 von der Überflughöhe über Wiesbaden zeuge. Soweit die Kläger den Verweis der Beklagten auf den zusätzlichen Koordinationsaufwand beim Kreuzen des nördlichen Gegenanflugs als nicht relevant erachten, da sogar Abflüge über die M/H-SIDs diesen Gegenanflug überflögen, der zusätzliche Koordinationsaufwand also offenbar leistbar sei und sich das „Niedrighalten müssen“ in Grenzen halte, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Wertung. D

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.