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SG Wiesbaden 1. Kammer S 1 U 87/08 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 3. Mai 2016, L 3 U 129/12 ZVW, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Stre

§ 528Nr.

19, 32, 70 und 84). Maßgeblich ist die Handelstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSGE SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 19; SozR 2 – 2200 § 548 Nr. 90). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können, also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (

§ 548Nr.

84). Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Tätigkeit verunglückt ist, die – wenn feststellbar – im innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 19). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt nicht Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen ist. Als bezogenes Unternehmen einer solchen Beschäftigung wäre allein denkbar ein Unternehmen seines Vaters, für den das Lesen und Spalten des Brennholzes durchgeführt worden ist. Zwischen den Beigeladenen und seinem Vater bestand jedoch kein Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Beigeladene einerseits zu bestimmten Leistungen und sein Vater auf der anderen Seite zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet gewesen wäre. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Unternehmen bestanden hatte, war der Beigeladene jedenfalls kein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Versicherungsschutz des Beigeladenen nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht ebenfalls nicht. Nach § 2 Abs. 2 SBG VII sind auch Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Bei einer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Es ist unerheblich, welches Alter, welches Geschlecht und welche wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung die handelnde Person hat. Auch darf es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit nicht um einen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließenden Gefälligkeitsdienst handeln. Derartige Dienste liegen zum einen dann vor, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um einen Dienst handelt, der sein Gesamtgepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhält (BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 25). Zum anderen schließen freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Arbeitnehmers dann aus, wenn es sich um einen auf Grund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt (BSG Urteil vom 26. April 1990 – 2 RU 39 /89) oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich, und deshalb zu erwarten sind (BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Eltern – Kind – Beziehung als engstes verwandtschaftliches Verhältnis kann auch Tätigkeiten mit erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge geben (

§ 539Nr.

134; § 539 Nr. 108). Auch der Umstand einer eventuellen häuslichen Gemeinschaft „unter einem Dach“ ist bei der Bewertung zu berücksichtigen (

§ 539Nr.

49). Allgemein formuliert ist nach der Rechtssprechung des BSG im Rahmen des § 2 Abs. 2 SBG VII die familienhafte Prägung einer (auch möglicherweise objektive schweren) Tätigkeit umso eher zu bejahen, je enger die tatsächlich gelebten Beziehungen und die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beteiligten sind (BSG Urteil vom

  1. April 1993, 2 RU 38/92). Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 20.08.2004 nicht um ein Ereignis im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt maßgeblich durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses geprägt war. Zwischen dem zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Beigeladenen und seinem Vater bestand eine solche engste familiäre Bindung. Der Beigeladene wohnte damals wie heute gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Elternhaus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das gemeinsame Holzsammeln und –spalten Teil und Ausdruck eines intakten gemeinschaftlichen Familienlebens gewesen ist. Der Beigeladene und die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren wie schon bereits in den vergangenen Generationen durch die Familie gemeinschaftlich ausgeübt worden ist. Der Beigeladene selbst war – wie seine beiden Brüder auch – bereits als kleines Kind regelmäßig beim Holzspalten im Wald zugegen gewesen. Aus dem Umstand, dass die – gemeinschaftliche – Tätigkeit des Holzspaltens jeweils mehrere Stunden in Anspruch nahm und in Abhängigkeit von Jahreszeit und Wetterlage üblicher Weise regelmäßig ausgeübt worden ist, vermag ebenso wenig wie die grundsätzliche Schwere und vor allem Gefährlichkeit dieser Tätigkeit ein „Wie-Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die regelmäßige Holzlese für den Vater des Beigeladenen bzw. die gesamte Familie von wirtschaftlichem Wert war, da Kosten für sonstige Heizmittel praktisch vollständig eingespart werden konnten. Gleichwohl steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt ganz wesentlich durch die besonders enge familiäre Beziehung geprägt gewesen ist. Besonders augenfällig wird diese Prägung durch den Umstand, dass der Zeuge H. sein behindertes Kind ebenfalls häufig mit zum Holzspalten in den Wald genommen hat, obgleich dieses Kind Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht beigetragen hat, vielmehr ging es dort wie hier wesentlich um das Beisammensein, das - lediglich – mit einer nützlichen bzw. wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit verknüpft worden ist. So hat beispielsweise der Bruder des Klägers, der Zeuge G. C., bekundet, auch in späterer Jugendzeit und nach Beginn einer beruflichen Tätigkeit noch weiter mit in den Wald gegangen zu sein, da dies für ihn – wie für die anderen – einen gerne genutzten Ausgleich zur ansonsten überwiegend sitzenden Tätigkeit in geschlossenen Räumen bzw. Kraftfahrzeugen dargestellt hat. Der Beigeladene hat auch – wie die übrigen an der Waldarbeit Beteiligten – keinerlei Verpflichtungen gehabt oder empfunden, zu bestimmten Terminen teilzunehmen. Die Zeugen und der Beigeladene haben übereinstimmend bekundet, dass wer keine Zeit oder auch keine Lust hatte, in den Wald zu gehen, keinerlei diesbezüglicher Verpflichtungen unterlag. Auch bestanden mit Ausnahme der Bedienung des Holzspalters, die dem Onkel des Beigeladenen oblag, für die Aufteilung der Arbeit keinerlei feste Regelungen, sodass auch von einem arbeitnehmerähnlichen Weisungsrechts des Vaters des Beigeladenen in diesem Zusammenhang keine Rede sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitsschritte Baumfällung, Zerlegung, Transport und schließlich Spaltung zwischen verschiedenen Familien arbeitsteilig untergliedert war. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeiten völlig freiwillig und ausschließlich mit dem Ziel der Pflege der familiären Verbundenheit bzw. aus Spaß und Freude an der Tätigkeit verrichtet hat. Diese Einschätzung ist den Bekundungen des Beigeladenen selbst, seines als Zeugen gehörten Bruders G. wie auch denjenigen des Vaters und des Onkels gleichermaßen zu entnehmen. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides vom 09.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 Bezug genommen, dem die Kammer folgt (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des festgesetzten Streitwertes entspricht dem Interesse der Beteiligten am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie es auch in der mündlichen Verhandlung am
  2. April 2010 bekundet worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035588

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