1, Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt nicht vor, weil mit einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt des Werbeanrufs eine wirksame Einwilligung des Herrn „……“ in den Werbeanruf vorlag. Da die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr stützt, ist der Anspruch nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung wettbewerbswidrig ist. Für den streitbefangenen Werbeanruf ist in Ermangelung einer konkreten Datumsangabe und anderer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien auf der Grundlage der Schreiben vom
1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ist damit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht festzustellen. Andere Rechtsgrundlagen tragen den Anspruch ebenfalls nicht. Der Antrag Ziffer 1a) ist nach alledem abzuweisen. II.) Das mit dem Antrag Ziffer 1b) verfolgte Unterlassungsbegehren ist ebenfalls unbegründet. Mit diesem Antrag möchte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten untersagen lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Bezug von Strom oder Erdgas gegenüber einem Energieversorger die Kündigung seines Energieliefervertrags mit einem Verbraucher zu veranlassen, wenn die Verfügungsbeklagte bereits einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, der den bestehenden Energieliefervertrag ersetzen soll, sie die Vollmacht des Verbrauchers zur Kündigung des bestehenden Energieliefervertrags aber nicht in Textform vorliegen hat, wenn dies geschieht wie in der Anlage AST 2 wiedergegeben. Ein solcher Anspruch steht der Verfügungsklägerin weder aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 312h BGB noch auf sonstiger Rechtsgrundlage zu. 1.) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 312h BGB. Ob es sich bei der Vorschrift des § 312h BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, kann offen bleiben, weil sich bereits
Ein solcher Verstoß kommt auch nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 312h Nr. 2 BGB in Betracht, weil Herr „……“ der Verfügungsbeklagten unstreitig zumindest mündlich Vollmacht erteilt hat; dies ist auch durch die Gesprächsaufzeichnung Anlage AG7 glaubhaft gemacht. Gemäß § 312h Nr. 2 BGB bedarf die anlässlich der Begründung des neuen Dauerschuldverhältnisses vom Verbraucher erteilte Vollmacht zur Kündigungserklärung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner der Textform (§ 126b BGB). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass sich die Verbraucher bei Abgabe ihrer Willenserklärungen der Reichweite gerade der Kündigungserklärung bewusst sind (BT Drucks. 16/10734, S. 12; 16/10734, S. 12). Da bei einem Anbieterwechsel das Widerrufsrecht nur für den neuen Vertrag, aber nicht auch für die Kündigungserklärung des alten Vertrags gilt, lebt das ursprünglich bestehende Dauerschuldverhältnis bei Widerruf des neuen Vertrags nicht wieder auf. Der Gesetzgeber hatte vor diesem Hintergrund die Gefahr gesehen, dass sich Verbraucher zur Vermeidung eines vertragslosen Zustandes veranlasst sehen könnten, von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Den bestehenden Schutz sah der Gesetzgeber als nicht ausreichend an, weil § 174 BGB den ursprünglichen Vertragspartner lediglich zur Zurückweisung der Kündigung berechtige, aber ihn nicht dazu verpflichte, und es ihm zudem nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1705 ff.) aus kartellrechtlichen Gründen versagt sein könne, sich auf die Vorschrift zu berufen. Daher macht § 312h BGB die Wirksamkeit der Kündigung von der Einhaltung der Textform abhängig (BT Drucks. 16/10734, S. 12; 16/10734, S. 12). Die Vorschrift begründet ein gesetzliches Formerfordernis. Wird die Textform nicht eingehalten, ist die Vollmacht nichtig (BT Drucks. 16/10734, S. 12; 16/10734, S. 12). Der von § 312h BGB bezweckte Schutz des Verbrauchers wird damit auf vertragsrechtlicher Ebene durch die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vollmacht durchgesetzt. Ein weitergehender Regelungsgehalt dahingehend, dass § 312h BGB es dem Neuanbieter zugleich verwehre, das bestehende Dauerschuldverhältnis zu kündigen, ehe ihm die Vollmacht in Textform vorliege, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte findet dies keine Stütze. Nach den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber im Hinblick auf § 174 BGB und aus kartellrechtlichen Gründe auf vertragsrechtlicher Ebene Schutzlücken gesehen und durch ein Formerfordernis geschlossen. Die allgemeinen und besonderen Pflichten des Unternehmers bei den Vertriebsformen im Sinne der §§ 312 bis 312g BGB sind gesondert normiert. Eine Ergänzung der Pflichtenkataloge wurde nicht vorgenommen. Auch der von § 312h BGB verfolgte Zweck stützt die von der Verfügungsklägerin favorisierte Auslegung des § 312h BGB nicht. Bei Nichteinhaltung der Form des § 312h Nr. 2 BGB ist der Verbraucher durch die Rechtsunwirksamkeit der Vollmacht vor den Rechtsfolgen einer übereilten Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses und der dadurch begründeten Gefahr eines vertragslosen Zustandes geschützt. Infolge des Formmangels der Vollmacht ist die Kündigung gemäß § 125 BGB nichtig, sodass er den Vertrag mit dem Altanbieter fortführen kann. Wird das Fehlen der Vollmacht vom Altanbieter nicht beanstandet (vgl. § 180 S. 1 BGB), kann er die Erklärung des Vertreters aber auch nach § 177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 180 S. 2 BGB genehmigen und den alten Vertrag dadurch beenden (Staudinger/Thüsel (2012, § 312h Rdn. 15; Erman/Koch, 15. Aufl. 2017, § 312h Rdn. 6). Wäre der Neuanbieter demgegenüber gehalten, die Abwicklung des Altvertrags zurückzustellen, bis ihm die Vollmacht in Textform vorliegt, könnte er den Vertrag für den Verbraucher nicht beenden, obwohl er mit dem Verbraucher bereits einen neuen Vertrag abgeschlossen hat. Dies würde nicht nur den Anbieterwechsel für den Verbraucher erschweren, weil er das Angebot des Neuanbieters zur Abwicklung des Altvertrags erst nutzen kann, wenn er diesem eine Vollmacht in Textform erteilt. Die von der Verfügungsklägerin favorisierte Auslegung hätte auch zur Folge, dass der Verbraucher unter Umständen an zwei Verträge gebunden und doppelt mit Kosten belastet ist, und zwar auch dann, wenn er sich der Tragweite seiner mündlich erteilten Vollmacht bewusst war. Da der Verbraucher lediglich den Vertrag mit der Neuanbieterin widerrufen, den bestehenden Vertrag aber nicht rückwirkend kündigen kann, könnte dies zudem dazu führen, dass wechselwillige Verbraucher letztlich nur aufgrund der aufgetretenen Komplikationen bei der Vertragsabwicklung ihr Widerrufsrecht ausüben und den Anbieterwechsel nicht durchführen, um der doppelten Kostenlast zu entgehen. § 312h BGB will allerdings gerade vermeiden, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht danach ausrichten muss, ob der Altvertrag noch besteht oder nicht. § 312h BGB will auch dem Altanbieter keinen Schutz davor gewähren, dass der Neuanbieter, mit dem der Verbraucher bereits einen Vertrag abgeschlossen hat, die Vertragsabwicklung einleitet, bevor ihm die Kündigungsvollmacht in Textform vorliegt. § 174 BGB bleibt neben § 312h BGB anwendbar (RegE, BR-Drucks. 553/08, S. 14). Der Altanbieter kann die Kündigung, soweit ihm dies nicht aus kartellrechtlichen oder anderen Gründen verwehrt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 256 – Preselection; BT-Drucks. 16/10734, S. 12), nach § 174 S. 1 BGB unverzüglich zurückweisen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet (jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl. 2017, § 312h Rdn. 12).
Ausgehend vom Vortrag der Verfügungsklägerin, dass die Vollmacht nicht in Textform erteilt wurde, ist die Vollmacht nichtig und damit der Regelungszweck des § 312h Nr. 2 BGB erfüllt. Eine Verpflichtung, die Kündigung des Altvertrags bis zur Vorlage der Vollmacht in Textform nicht zu veranlassen, enthält § 312h BGB aus den genannten Gründen nicht, sodass die Verfügungsbeklagte dagegen auch nicht verstoßen haben kann. 2.) Das mit dem Antrag Ziffer 1 b) verfolgte Unterlassungsbegehren ist auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG gerechtfertigt. Das mit diesem Antrag beanstandete Verhalten stellt keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Dies setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist, was auf Grund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen ist. Das beanstandete Verhalten, die Kündigung des bestehenden Vertrags zu veranlassen, wenn der neue Energieliefervertrag bereits abgeschlossen ist, aber der Verfügungsbeklagten keine Kündigungsvollmacht in Textform vorliegt, stellt kein unlauteres Abfangen von Kunden dar. Dieses liegt insbesondere vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rdn. 65 – Automobil-Onlinebörse; GRUR 2017, 92 Rdn. 14 – Fremdcoupon-Einlösung; Urt. v.
das Formerfordernis des § 312h BGB Streitgegenstand. Danach soll der Verfügungsbeklagten untersagt werden, für einen Verbraucher, mit dem sie bereits einen Neuenergieliefervertrag abgeschlossen hat, die Kündigung des Altvertrags zu veranlassen, solange sie die Kündigungsvollmacht des Verbrauchers nicht in Textform vorliegen hat. Die Verfügungsbeklagte war aus den bereits ausgeführten Gründen aber nicht verpflichtet, mit der Einleitung der Vertragsabwicklung bis zur Vorlage der Vollmacht in Textform zuzuwarten. Ein weisungswidriges Vorgehen bei der Vertragsabwicklung legt die Verfügungsklägerin nicht dar. Das beanstandete Verhalten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als gezielte Behinderung dar.
4 UWG liegt nach alledem nicht vor. 3.) Andere Rechtsgrundlagen tragen das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht. B.) Die Klage ist nach alledem abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziffer 6, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035594
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