erfasst worden seien. Es wurden Module im Umfang von 56 Creditpoints (CP) anerkannt. Die Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 13.12.2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 11 f der Akte) enthielt zugleich in der Rubrik Fachsemester die Angabe „1“. Randnummer 4 Im Wintersemester 2016/2017 absolvierte der Kläger Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von 45 CP. Abzüglich der 10 CP für das Modul „Theoretische Informatik 1“ hatte der Kläger damit 91 CP für seinen Masterabschluss erworben; lediglich die Masterarbeit fehlte noch. Randnummer 5 Der Kläger begann seine Masterarbeit am 27.11.2017 und reichte sie am 03.05.2018 ein. Randnummer 6 Am 19.04.2018 beantragte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum April 2018 bis Juli 2018, wobei wegen der Einzelheiten auf den Antrag vom 19.04.2018 (Blatt 168 ff. BA) verwiesen wird. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 29.05.2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde
für eine angemessene Zeit
Überschreiten der Förderungshöchstdauer gem. § 15 BAföG ab. Randnummer 8 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
1 der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit für diesen Masterstudiengang vier Fachsemester betrage und sich
2 der Prüfungsordnung um ein Fachsemester aufgrund der Zulassung unter der Auflage verlängere. Randnummer 9 Diese Regelstudienzeit entspreche die Förderungshöchstdauer
G. Randnummer 10 Auf die Förderungshöchstdauer seien
G Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden. Randnummer 11 Im Falle des Klägers seien für den Masterstudiengang Informatik Leistungen im Umfang von 56 CP anerkannt worden, d.h. Leistungen im Umfang von zwei Fachsemestern. Folglich reduziere sich die Förderungshöchstdauer auf 3 Fachsemester und habe somit mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 im März 2018 geendet. Randnummer 12 Förderungsrechtlich relevante Gründe für eine Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer
G seien weder vorgetragen noch
Aktenlage erkennbar. Randnummer 13 Dagegen legte der Kläger am 05.06.2018 Widerspruch ein. Randnummer 14 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten irrtümlich davon ausgehe, dass der beantragte Förderzeitraum außerhalb der Förderungshöchstdauer liege.
G seien auf die Förderungshöchstdauer Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden. Diese Bestimmung finde auf seinen Fall keine Anwendung, da durch die D-Universität C-Stadt keine Zeiten angerechnet worden seien. Randnummer 15 Auch unter Berücksichtigung von Anerkennungen im Umfang von 56 CP dauere das erlangen von 60 CP durch das Absolvieren von Modulen im Umfang der fehlenden 4 CP mindestens ein volles Semester. Die Anerkennung könne also höchstens eine Reduktion der Studiendauer um ein Semester bewirken. Randnummer 16 Die Förderungshöchstdauer ende folglich nicht vor dem Ablauf des Sommersemesters 2018 und damit erst
dem Ende der von ihm am 19.04.2018 beantragten Förderungsdauer. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 18 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf die Förderungshöchstdauer
G Zeiten anzurechnen seien, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden. Randnummer 19 Lege der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzte
G das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Randnummer 20 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, rechtfertigten die fehlenden 4 CP für den vollen Workload von zwei Fachsemestern im Umgang von 60 CP keine Zuerkennung eines vollen Fachsemesters. Randnummer 21 Bei Heranziehung des vorgegebenen Studienverlaufs unter Berücksichtigung des Studienverlaufs beim Kläger sei festzustellen, dass seitens der Studienordnung in den ersten drei Fachsemestern 90 CP zu erbringen sei, das 4. Fachsemester sei für die Masterarbeit mit weiteren 30 CP vorgesehen. Der Kläger habe im Hinblick auf die anerkannten Leistungen bereits am Ende des ersten Fachsemesters über die für die ersten drei Fachsemester vorgesehenen 90 CP verfügt, d.h. zusätzlich zu dem Semester für die Masterarbeit habe dem Kläger noch ein komplettes Fachsemester zur Verfügung gestanden. Randnummer 22 Folglich reduziere sich die Förderungshöchstdauer auf drei Fachsemester. Randnummer 23 Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setze
G voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlichen normierten Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung bestehe. Eine solche Ursächlichkeit sei unter anderem dann gegeben, wenn es dem Auszubildenden nicht zuzumuten war, den Zeitverlust zu verhindern oder aufzuholen. Randnummer 24 Wie bereits dargelegt, habe der Kläger am Ende des ersten Fachsemesters - Wintersemester 2016/2017- bereits über 90 CP verfügt; es habe alleine die Masterarbeit gefehlt. Der Kläger habe erst im November 2017 mit der Masterarbeit begonnen und folglich im gesamten zweiten Fachsemester – dem Sommersemester 2017- keinerlei relevante Studienfortschritte erzielt. Eine Verlängerung der Förderungszeit über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Monate April und Mai 2018 gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BAföG habe daher nicht bewilligt werden können. Randnummer 25 Dagegen hat der Kläger am 21.12.2018 Klage erhoben. Randnummer 26 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Behörde – um § 15a Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf seinen Fall anzuwenden -zu Unrecht behaupte, 56 CP entsprächen zwei Fachsemestern. Randnummer 27 Für die Anerkennung der ersten 30 der ihm anerkannten 56 CP könne die Förderungshöchstdauer um ein Fachsemester verkürzt werden. Die Anerkennung der verbleibenden 26 CP rechtfertige jedoch keine Verkürzung um ein weiteres Fachsemester. Denn auch bei einer Anerkennung von 26 CP seien die verbleibenden 4 CP aus dem vorgesehenen Semesterpensum zu absolvieren. Dies dauere aber ein volles Semester, weil offensichtlich die dafür erforderlichen Veranstaltungen nicht in kürzerer Zeit konzentriert werden könnten. Randnummer 28 Mit dem in § 15 a Abs. 2 S. 3 BAföG genannten „Umständen des Einzelfalles“ könne nicht gemeint sein, dass bei einem überdurchschnittlich fleißigen Studenten mehr Fachsemester von der Förderungshöchstdauer abgezogen würden als bei einem
Studienplan studierenden Studenten. Randnummer 29 Im Übrigen setzte § 15 a Abs. 2 S. 3 BAföG voraus, dass der Auszubildende keine Anerkennungsentscheidung der Universität vorlege. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Beklagten liege seine Leistungsübersicht vor, in der zu jeder Prüfungs- und Studienleistung vermerkt sei, in welchem Semester sie erbracht worden sei. Dass er keinen formalen Bescheid über die Anerkennung durch die D-Universität erhalten habe, habe seinen Grund darin, dass die Anrechnung von Leistungen seitens der Universität nicht als Anerkennung, sondern als „
erfassung“ behandelt worden sei. Randnummer 30 Der Beklagte versuche hier ohne Rechtsgrundlage ein Fachsemester mit einem nominellen Workload von 4 CP aus der Förderungsdauer zu streichen. Randnummer 31 Die Ausführungen des Beklagten dazu, in welchen Fällen über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werde, seien hier unerheblich, weil der Zeitraum der beantragten Förderung eine korrekt ermittelte Förderungshöchstdauer nicht überschreite. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von April 2018 bis Juli 2018 Ausbildungsförderungen
dem BAföG zu bewilligen. Randnummer 33 Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte bezieht sich zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Randnummer 35 Ergänzend wird ausgeführt, dass ausgehend davon, dass für den Masterstudiengang insgesamt 56 CP aus anderen Studiengängen anerkannt worden seien, der Kläger also für den Abschluss nur noch 64 CP zuzüglich 10 CP Studienauflagen zu erbringen gehabt habe, für den Masterstudiengang nur eine drei semestrige Förderungshöchstdauer
G zu bestimmen sei. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (ein Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 Randnummer 39 Der Bescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 2018. Randnummer 40
G wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer
G. Randnummer 41 Randnummer 42
G entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit
2 Hochschulrahmengesetz – HRG – oder einer vergleichbaren Festsetzung.
1 S. 1 der Ordnung des Fachbereichs Informatik und Mathematik der D-Universität C-Stadt für den Masterstudiengang Informatik mit dem Abschluss „Master of science (MSc)“ vom 13. Juli 2015 – Prüfungsordnung – beträgt die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Informatik vier Semester. Randnummer 43 Diese Regelstudienzeit verlängert sich gemäß § 4 Abs. 2 Prüfungsordnung um ein Semester, weil für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit des Abschlusses des Klägers für den Zugang zum Masterstudiengang Auflagen von mehr als 7 CP erteilt worden waren. Die Zulassung des Klägers zum Masterstudiengang Informatik erfolgte unter der Auflage, dass vom Kläger die Prüfungsleistung „Theoretische Informatik 1“ mit einem Arbeitsaufwand von 10 CP erfolgreich absolviert werden müsse. Randnummer 44 Randnummer 45 Zutreffend hat der Beklagte auf diese Förderungshöchstdauer zwei Semester angerechnet.
G sind auf die Förderungshöchstdauer Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. Eine solche Anerkennungsentscheidung hat der Kläger nicht vorgelegt, denn aus der von ihm eingereichten Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 13. Dezember 2016 ergibt sich, dass die Hochschule zwar Leistungen aus dem Bachelorstudiengang Informatik in einer Größenordnung von 56 CP
erfasst und damit für das Masterstudium anerkannt hatte, es jedoch bei der Einstufung des Klägers in das erste Fachsemester beließ. Randnummer 46 Legt – wie hier – der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt
G das Amt für Ausbildungsförderungen die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Randnummer 47 Das erkennende Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass die
erfassung von im Bachelorstudiengang Informatik erbrachten Studienleistungen in der Größenordnung von 56 CP, wie sie sich aus der Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom
G über die Förderung der Höchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden kann, hat der Kläger im Termin am 28.06.2019 klargestellt, dass er dies nicht begehre. Randnummer 52 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 S. 2 VwGO). Randnummer 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035616
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