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SG Gießen 1. Kammer S 1 U 99/15 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 3 U 106/19 Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Streitwert wird auf 88.000,00 EUR festgesetzt. 3) Die Klägerin hat die Kosten des Rech

§ 153Nr.

2; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 =

§ 157Nr. 1, jeweils Rd

Nr. 11 ff.; Spellbrink, SR 2012, 17, 19; ders in BPuVZ 2012, 88, 89; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, 132 ff.; ders, NZS 2006, 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, 87 ff. mwN; vgl. bereits Papier/Möller, SGb 1998, 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom BVA als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.03.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr. 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 -

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3; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der Kriterien des Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. auch den sog. Facharztbeschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125, 155 ff.; weiterhin BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 =

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Nr. 12 mwN; "weiter inhaltl. Regelungsspielraum", vgl. auch Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr. 5; Spellbrink, SR 2012, 17, 20 mwN; für das Kassenarztrecht: BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 68 RdNr. 27). Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr. 6 mwN; Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr. 5a; ein Verfahren der Normenkontrolle - wie es z. B. § 55a SGG vorsieht - steht für die Prüfung von Gefahrtarifen nicht zur Verfügung). Wie der Senat bereits betont hat, stellen der Veranlagungs- (und auch der Beitragsbescheid) belastende Verwaltungsakte dar, die nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; dazu Spellbrink, BPuVZ 2012, 88, 90). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2005 der Beklagten, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - HVBG-INFO 2006, Nr. 7, S. 891; Fenn, NZS 2006, 237). Der Gefahrtarif 2005 ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen. Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 17 des 4. BGW-Gefahrtarifs der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl. insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 =

§ 136Nr.

2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 =

§ 153Nr.

2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr. 17 f.; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr. 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.02.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl. auch BVerfG vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 -

§ 157Nr.

3). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr. 9). Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten in der hier streitigen Gefahrtarifstelle 17 nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen. Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 157, 158 SGB VII erlassen worden Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid die Regelung der Gefahrtarifstelle 17 des

  1. Gefahrtarifs zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig. Der
  2. Gefahrtarif der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Im Kern ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Veranlagung der Gewerbezweige "Wohnheime" als unselbständige Nebenunternehmen der Werkstätten für behinderte Menschen zulässig ist. Soweit die Beklagte hierbei das Hauptunternehmen und das Hilfsunternehmen „Heime und Wohneinrichtungen“ zur selben Gefahrklasse veranlagt hat, entspricht dies ihrem Gefahrtarifvertrag, ist sachlich begründet und kann im Rahmen der Tarifautonomie vom Gericht nicht korrigiert werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie in den Heimen und Wohneinrichtungen die Mehrzahl der Bewohner in ihrer Haupttätigkeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind. Ob dies, wie die Beklagte durch ihren Prüfdienst festgestellt hat, hier vorliegend zwischen 80% und 90% der Wohnheimbewohner sind, oder ob dies ein geringerer Prozentsatz ist, kann dahingestellt bleiben. Hierüber musste das Gericht keinen weiteren Beweis erheben. Diese Veranlagung ist nach Ansicht des Gerichts solange vorzunehmen, wie die Zahl der Heimbewohner nicht unter die 50%-Marke der in den Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten fällt. Insoweit ist die Veranlagung rechtmäßig. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Grundgesetz konnte das Gericht aufgrund der nur summarischen Angaben der Klägerin hier nicht nachvollziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 183 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert war gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nach Anhörung der Beteiligten wie geschehen festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035639

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