Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ein Finanzierungsinstitut, die diese bei ihren Kunden angebotenen sog. 0%-Finanzierungen vereinbarungsgemäß an ein Kreditinstitut leistet und deren Höhe ihren Kunden bekannt ist, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der verkauften Gegenstände mindern. Die Klägerin ist ein Unternehmen der A und betreibt ein B. Ihren Kunden bietet sie im Rahmen von Verkäufen eine sog. 0%-Finanzierung an, bei der diese trotz Ratenzahlung letztlich nur den Preis für die erworbenen C zahlen, den sie auch im Falle der sofortigen Barzahlung zu entrichten hätten. Zu diesem Zweck schloss die D(D) für die A mit der Bank (im Folgenden: Bank) einen „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“. Darin ist geregelt, dass die Bank alle vermittelten Neufinanzierungen an Endverbraucher aus Warenverkäufen von D übernimmt. Ein Darlehensvertrag kommt danach nur direkt zwischen den Kunden von D und der Bank zustande. D kann bei der Vermittlung der Darlehen entweder einen Standardkredit mit einem Basiszinssatz von eff. ---% p.a. oder ein Sonderzinsdarlehen vermitteln, bei welchem der Basiszinssatz ebenfalls eff. --- % p.a. beträgt, dem jeweiligen Kunden aber ein Kundenzins von 0,00 % eff. p.a. gewährt wird. Für die Vermittlung von Standardkrediten zahlt die Bank an D eine Provision. Demgegenüber ist D zur Zahlung einer Subvention an die Bank verpflichtet, soweit sie Sonderzinsdarlehen vermittelt. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte abzüglich etwaiger Subventionen an D. Zwischen der Klägerin und ihren Kunden wurden Kaufverträge über die zu finanzierenden Gegenstände geschlossen. In Zusammenhang mit den 0%-Finanzierungen ist in den Kaufverträgen der Kaufpreis als Gesamtbetrag ausgewiesen. Über diesen Gesamtbetrag erteilte die Klägerin den Kunden eine Rechnung, in der der Nettobetrag genannt ist und die auf diesen entfallende Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Die Rechnungen enthalten zudem den Hinweis auf die Zahlungsart: „Finanzkauf - 0%“, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entspricht. Zudem enthalten die Rechnungen folgenden Hinweis: „Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR …. . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Einen Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht.“ Beispielhaft wird insoweit auf die Kaufverträge E vom 31.08.2015 und F vom 10.10.2015 (Bl. 68 f. und 70 f. der Prozessakte) Bezug genommen. Die von der Klägerin vermittelten Darlehensverträge sind ausschließlich zwischen den Kunden und der Bank zustande gekommen. In den Darlehensabrechnungen wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit „eff. 0,00%“ angegeben. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre hatte die Klägerin ihre der Regelbesteuerung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze um diese Finanzierungsentgelte, d.h. die Zahlungen, die sie für sog. 0%-Finanzierungen an die Bank geleistet hatte, gemindert. Im Rahmen einer im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 04.05.2016 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Klägerin zu Unrecht in ihren Steuererklärungen eine Minderung der Entgelte in Höhe der Finanzierungsaufwendungen berücksichtigt habe. Für das Streitjahr gab die Klägerin am 18.05.2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Die Klägerin folgte in ihrer Erklärung zunächst der von dem Betriebsprüfer hinsichtlich der Beurteilung der Vorjahre vertretenen Auffassung und erklärte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … EUR und eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von … EUR. Am 06.09.2016 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr ein und beantragte die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie erklärte nunmehr nur noch Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … EUR und eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von. … EUR. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ihrer steuerpflichtigen Umsätze sei entgegen der von dem Betriebsprüfer hinsichtlich der Vorjahre vertretenen Auffassung um die von ihr an die Bank entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern. Sie führte aus, dass sie im Rahmen der sog. 0%-Finanzierungen ihren Kunden die Übernahme der aufgelaufenen Zinsen zugesagt habe, sodass die Kunden letztlich nur in Höhe des Warenkaufpreises belastet worden seien. Durch die von ihr übernommenen Zinsen gewähre sie den Kunden einen Nachlass auf den Kaufpreis. Dieser Nachlass sei in jeder Rechnung vermerkt und der Höhe nach angegeben. Die Klägerin vertrat daher der Ansicht, dass das BMF-Schreiben vom 24.09.2013 (GZ. IV D 2 - S 7100/09/10003 :002, BStBl. I 2013, 1219) nicht einschlägig sei, weil die dort getroffenen Aussagen nur für die Fälle gälten, in denen der Kunde keine Rückschlüsse auf Art und Höhe des Zuzahlungsbetrages des Händlers ziehen könne. Zudem habe der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 18.01.2001 zur Rechtssache C-34/99 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass eine Entgeltminderung möglich sei, wenn dem Kunden die Kosten des Kredites offenbart würden. Der vom Veranlagungsteilbezirk kontaktierte Prüfer teilte diesem mit, dass es sich im Rahmen der sog. 0%-Finanzierungen seines Erachtens um drei rechtlich selbständige Verträge handele. Erstens sei ein Kaufvertrag über das Konsumgut zwischen der Klägerin und den jeweiligen Kunden geschlossen worden. Zweitens sei ein Darlehensvertrag bezüglich der Finanzierung des Kaufpreises zwischen dem Kunden und der Bank als Finanzierungsinstitut zu einem Zinssatz von 0 % geschlossen worden. Drittens sei der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Bank zu berücksichtigen, wonach die Klägerin zur Zahlung einer Subvention an die Bank verpflichtet ist, soweit sie ihren Kunden ein Sonderzinsdarlehen mit Kundenzins von 0,00 % eff. p.a. vermittelte. Demzufolge seien die Subventionszahlungen der Klägerin an die Bank im Rahmen der sog. 0%-Finanzierungen als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen, so dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen nicht um die Finanzierungsentgelte zu mindern sei. Wegen der weiteren Ausführungen des Prüfers wird insoweit auf Bl. 18 ff. der Umsatzsteuerakte Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schloss sich dieser Auffassung an und setzte mit Bescheid vom 15.11.2016 die Umsatzsteuer (nochmals) auf … EUR fest und lehnte in einer Anlage zu diesem Bescheid den Antrag auf Änderung ab. Zur Ablehnung der begehrten Änderung verwies das FA zunächst darauf, dass es sich bei den Kauf- und Kreditgeschäften im Rahmen der sog. 0%-Finanzierungen um getrennte Rechtsgeschäfte handele. Während der Warenverkauf der Regelbesteuerung unterliege, sei die Kreditgewährung der Bank gegenüber den Kunden der Klägerin nach § 4 Nr. 8a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Die Subventionszahlungen der Klägerin an die D im Zusammenhang mit den sog. 0%-Finanzierungen seien daher als Entgelt von dritter Seite für die sonstigen Leistungen der Bank an den Kunden zu qualifizieren. Zudem liege hinsichtlich der Subventionszahlungen kein eigener Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und der Bank zugrunde. Vielmehr übernehme die Klägerin eine Verpflichtung, die eigentlich von den Kunden als Darlehensnehmer zu erbringen wäre. Demzufolge erhalte ein Kunde die Waren der Klägerin nicht zu einem geringeren Verkaufspreis, vielmehr werde mit der sog. 0%-Finanzierung die Möglichkeit geboten, bei der Bank als drittem Unternehmen eine Leistung zu beziehen, deren Entgelt bereits von dritter Seite – nämlich durch die Klägerin – entrichtet worden sei. Zudem beziehe sich der Leistungswille eines Kreditinstituts typischerweise ausschließlich auf den Abschluss von Kreditgeschäften. Dass die Kreditverträge mit den Kunden der Klägerin zustande gekommen seien und die Zahlung der Finanzierungsentgelte durch die Klägerin erfolgt sei, zeige die Entgeltlichkeit des Vorgangs, so dass die Kreditgewährung preisauffüllend einzuordnen sei. Das FA ist im Übrigen der Ansicht, dass eine mögliche Kenntnis oder Unkenntnis der Kunden über eine Zuzahlung der Klägerin nicht entscheidungserheblich sein könne. Dies ergebe sich aus den Urteilsgründen des EuGH in der Rechtssache Primback vom 15.05.2001 C-34/99. Denn danach sei zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in einem Drei-Personen-Verhältnis zwischen den Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sowie denen zwischen Käufer und Kreditinstitut zu unterscheiden. Im Übrigen schulde die Klägerin selbst bei Annahme einer Entgeltsminderung zumindest aufgrund § 14c Abs. 1 UStG die in den Rechnungen offen ausgewiesenen Steuerbeträge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 34 f. der Umsatzsteuerakte Bezug genommen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.11.2016 Einspruch. Zur Begründung trug sie wiederholend ihre mit dem Änderungsantrag vom 06.09.2016 geäußerte Auffassung vor. Insbesondere sei nach ihrer Ansicht der vorliegende Fall mit den Sachverhalten des o.g. BMF-Schreibens nicht vergleichbar und die genannte EuGH-Rechtsprechung zur Beurteilung des Entgelts im Fall der Einschaltung von Kreditkartenunternehmen nicht anwendbar, da ihre Kunden über Art und Höhe der Finanzierungsentgelte als gewährten Nachlass informiert gewesen seien. Ergänzend trug die Klägerin vor, dass die Finanzierungsentgelte wie gewöhnliche Preisnachlässe zu behandeln seien und damit das umsatzsteuerliche Entgelt minderten. Dies entspreche auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach sie mit der Übernahme der Finanzierungsentgelte dem Kunden einen weiteren Rabatt verschaffe. Andernfalls wirke der Lebenssachverhalt gekünstelt, da die Kunden die Übernahme des Finanzierungsentgeltes als Vorteil bei der Entscheidung über den Erwerb von Waren gedanklich berücksichtigten und diesen Wert vom Verkaufspreis abzögen. Außerdem liege entgegen der Ansicht des FA kein Fall eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG vor, da in den Rechnungen die Darstellung des Kaufpreises unter Hinweis auf die Entgeltminderung zutreffend erfolgt sei. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG müsse eine Rechnung u.a. das Entgelt für die Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sei. Daher müsse der ursprüngliche Verkaufspreis nicht um das Finanzierungsentgelt gemindert werden, weil sich dieses aus den Angaben der Rechnung ergebe. Zudem seien diese Angaben hinsichtlich der Höhe noch detaillierter als bei einer Skontovereinbarung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. Letztlich habe sie, die Klägerin, vorsorglich einen Teil der Rechnungen hinsichtlich der sog. 0%-Finanzierungen korrigiert, indem das Finanzierungsentgelt als „Nachlass“ ausgewiesen worden sei und dies den Rechnungsbetrag gemindert habe. Der Rechnungsbetrag teile sich dann in einen Nettobetrag und die Umsatzsteuer auf. Letztlich werde der Rechnungsbetrag um das Finanzierungsentgelt erhöht, was dem Zahl- und Finanzierungsbetrag entspreche. (vgl. beispielhaft die berichtigte Rechnung vom 22.12.2015 zum Kaufvertrag vom 18.09.2015, Bl. 43 ff. der Umsatzsteuerakte). Die Klägerin hat insgesamt 11 Rechnungen vorsorglich berichtigt und die offen ausgewiesene Umsatzsteuer darin insgesamt um … EUR herabgesetzt (vgl. Kopien auf Bl. 78 bis 109 der Prozessakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017 wies das FA den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass für die Frage der Bestimmung des Entgelts allein die Sichtweise des Leistungsempfängers, mithin der Kunden der Klägerin, entscheidend sei. Da die Kunden der Klägerin sowohl bei Bargeschäften als auch bei den sog. 0%-Finanzierungsgeschäften den gleichen Preis für die Waren hätten zahlen müssen, sei der vereinbarte Kaufpreis das Entgelt. Dass die Kunden diese Zahlungen nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern im Form eines Ratenkredits an die Bank geleistet hätten, sei wegen § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Zwar sei das Finanzierungsentgelt ertragssteuerlich als Betriebsausgabe der Klägerin zu erfassen, allerdings gelte dies nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer, da insoweit die Zahlung nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindere. Diese in der Rechtsprechung und der Literatur zutreffend vertretene Ansicht folge dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen. Zudem hält das FA weiterhin an der Anwendbarkeit des BMF-Schreibens und des EuGH Urteils vom 15.05.2001 C-34/99 fest, da zum einen den Kunden der Klägerin nicht alle Einzelheiten der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bank bekannt gewesen seien und zum anderen kein Grund dafür bestehe, dass die Kenntnis der Kunden über die umsatzsteuerliche Behandlung der Finanzierungsentgelte entscheide. Hiergegen erhob die Klägerin am 24.02.2017 Klage. Zur Begründung wiederholt sie ihr im Verwaltungsverfahren erfolgtes Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass sie nicht nur in den Rechnungen und Lieferscheinen, sondern auch bereits in den Kaufverträgen einen Hinweis auf die Höhe des Finanzierungsentgeltes angebracht habe. Zudem sei es nach ihrer Ansicht nicht erforderlich, dass ihre Kunden über sämtliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Bank informiert seien, da es allein auf die Kenntnis der Kunden über die tatsächlichen Kosten des Kredites ankomme. Schließlich führt die Klägerin nochmals aus, dass auch die bisher nicht berichtigten Rechnungen keinen unberechtigten Steuerausweis enthielten und ein Teil der Rechnungen nur vorsorglich korrigiert worden sei. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 15. November 2016 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … EUR herabgesetzt wird und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten Ausführungen. Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge (1 Band Umsatzsteuerakte, 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte) lagen vor und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA hat zu Recht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0%-Finanzierungen nicht um die Finanzierungsentgelte gemindert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.