2. Nachtrag zur Urkunde des Notars A vom 22.7.1994 (URNr. …/94) (Anlage K50). Die insoweit bestellte Eintragungsvormerkung für das Untererbbaurecht wurde am 22.8.1994 im Grundbuch gelöscht. Mit „Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ vom 25.2.1994 (Anlage K2, Blatt 24 ff. der Akte) bestellte der Beklagte als Inhaber des Erbbaurechts für die jetzige Schuldnerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Erbbaurecht, welches alle Flurstücke des Anwesens außer den Flurstücken Nr. …/3 und …/5 umfasst, zum Zwecke der Errichtung, der dauernden Unterhaltung und des Betriebs eines Golfplatzes auf dem zu seinem Erbbaurecht gehörenden Grundbesitz. Die Schuldnerin war danach berechtigt und verpflichtet, auf den Vertragsgrundstücken einen 18-Loch-Meisterschaftsgolfplatz einschließlich sämtlicher Nebenanlagen, Straßen und Parkplätze zu errichten und instandzuhalten.
begann das Nutzungsverhältnis am 1.3.1994 und sollte mit Ablauf des 31.12.2043 erlöschen.
der Vereinbarung hatte die Schuldnerin die Golfanlage einschließlich der Bauwerke und baulichen Anlagen nebst Zubehör und Außenanlagen in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen jeweils unverzüglich vorzunehmen. Komme sie ihrer Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, sei der Beklagte berechtigt, die Arbeiten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.
hatte die Schuldnerin alle auf die Vertragsgrundstücke entfallenden Lasten einschließlich der Grundsteuer zu tragen. In § 8 sind die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts für den Beklagten geregelt. Hiernach konnte er vor Ablauf der vertraglich festgelegten Dauer diesen Vertrag fristlos kündigen und die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie in Höhe von zwei Jahresbeträgen des Nutzungsentgeltes länger als drei Monate in Verzug ist oder ihren in dem Vertrag näher geregelten Bau- und Unterhaltungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft zuwiderhandelt oder eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an ihrem Stammkapital ohne seine Zustimmung vornimmt. In diesem Fall sowie
bei Vertragsende gehen die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ohne Entschädigung ins Eigentum des Erbbauberechtigten über bzw. sind entschädigungslos auf ihn zu übereignen und zu übertragen. In § 13 des Vertrages war das zu zahlende Nutzungsentgelt geregelt. Im Jahre 2012 betrug das vierteljährlich zu entrichtende Nutzungsentgelt 53.445,- €.
hatte die Schuldnerin sich durch notarielle Urkunde wegen aller in diesem Vertrag eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge, höchstens jedoch über einen Gesamtbetrag von 300.000,- DM, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Anlage K2, Blatt 24 ff. der Akte) verwiesen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde in der Folgezeit in das Grundbuchblatt des Obererbbaurechts eingetragen. Die Schuldnerin errichtete vom Jahre 1992 an vertragsgemäß einen Golfplatz nebst Clubhaus sowie Nebenanlagen. Der Golfplatz wurde am 25.6.1994 eröffnet. Die Schuldnerin betrieb die Golfanlage. Durch notariell beurkundetes vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 (Anlage K3, Blatt 40 ff. der Akte) erkannte die Schuldnerin „im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB“ an, dem Beklagten aus der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 25.2.1994 den Betrag von 3.000.000,- DM zu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Gesichert seien Forderungen aus dem „vorgenannten Rechtsgrund im weitesten Sinne“. Die Hauptsache sei zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung oder Kündigung bedürfe. Mit notarieller Urkunde vom 4.11.1994 räumte der Beklagte der Schuldnerin an seinem Erbbaurecht an den Flurstücken mit den zentralen Gebäuden des Hofguts ein Untererbbaurecht bezogen auf das Flurstück …/3 für den Zweck der Errichtung eines Clubhauses mit den dazugehörigen Nebenanlagen für eine hochklassige Golfanlage, die dem Standard internationaler Meisterschaften entspricht, ein. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Errichtung eines Clubhauses nebst Nebenanlagen für eine entsprechende Golfanlage. In Abschnitt IV § 1 der Urkunde ist der zu zahlende Untererbbauzins geregelt.
II. § 1 Nr. 2.
II § 1 Ziffer 9 schuldet der Obererbbauberechtigte weder beim Heimfall noch bei Beendigung des Untererbbaurechts durch Zeitablauf eine Geldentschädigung. Im Jahre 2005 hielt die Y AG an der jetzigen Schuldnerin, deren Stammkapital 50.000,- DM betrug, einen Geschäftsanteil von 85 % in Höhe von insgesamt 42.500,-DM. Den weiteren Geschäftsanteil von 7.500,- DM hielt die B Ltd., Stadt
Urkunde des Notars A (URNr. …/94) vom 4.11.1994 bestehenden Teilbetrieb „Anmietung, Nutzung und Verpachtung der Gebäude des Hofgutes X“, also das Clubhaus, mit Wirkung zum 31.12.2005 auf die im Wege der Spaltung neu zu gründende Hof X Immobilienbetriebs GmbH (X) vorbehaltlich der Genehmigung der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin ab. Von dem Stammkapital der X in Höhe von insgesamt 1.000.000,- € erhielten als Gesellschafter der Schuldnerin die Y AG einen Geschäftsanteil von 850.000,- € und die B Ltd. einen Geschäftsanteil von 150.000,- €. Durch Urkunde des Notars D vom 28.12.2005 (URNr. …/05) (Anlage hww14, Blatt 1306 ff. der Akte) wurde die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beurkundet, in welcher der Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf den Beklagten oder einen von ihm zu benennenden Dritten und dem vorgelegten Spaltungsplan zugestimmt sowie die Satzung der neu gegründeten X festgestellt und deren erster Geschäftsführer bestellt wurden.
Liste der Gesellschafter vom 1.7.2006 (Anlage K38) hielten von dem Stammkapital der X die B Ltd. einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 150.000,- € und der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt E, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 850.000,- €. Durch Gesellschafterbeschluss vom 12.7.2006 (Anlage K39) wurde der Zeuge Z Nachname1 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der X bestellt. Zugleich wurde die Übertragung eines Teilgeschäftsanteils über 750.000,- € an den Beklagten genehmigt. An seiner Stelle übernahm nachfolgend am 14.12.2007 die Ehefrau des Beklagten diesen Geschäftsanteil. Am 30.6.2007 wurde die X in das Handelsregister eingetragen.
Liste der Gesellschafter vom 20.2.2008 (Anlage K40, Anlage hww15, Blatt 1311 der Akte) hielten von dem Stammkapital der X die Ehefrau des Beklagten, Frau V, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 750.000,- €, der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt E, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 100.000,- € und die B Ltd. einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 150.000,- €. E übertrug den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil im September 2012 auf die Ehefrau des Beklagten (Anlage hww16, Blatt 1312 der Akte). Die vom 1.1.2006 an von der Schuldnerin an die X geleistete Nutzungsvergütung für das Clubhaus leitete diese jeweils als Erbbauzins aus dem Untererbbaurechtsvertrag an den Beklagten weiter.
dem von dem Beklagten eingeholten Gutachten vom 7.1.2006 und 10.10.2006 waren Renovierungsmaßnahmen für den Golfplatz in Höhe von 296.260,75 € für die folgenden drei Jahre und Mängelbeseitigungskosten für das Clubhaus in Höhe von 353.396,- € erforderlich. Anfang November 2006 begannen die Verhandlungen zwischen der F Golf AG und dem Beklagten im Hinblick auf die Übernahme der Mehrheitsgeschäftsanteile an der Schuldnerin, von der X1 Golfclub GmbH, welche nunmehr Inhaberin dieser Geschäftsanteile war. Dabei verhandelten die Beteiligten unter anderem über die Frage der Verantwortlichkeit für Altlasten, die allein zwischen der Y AG und der X1 Golfclub GmbH geregelt werden sollten, sowie über die Neufassung der Nutzungsverhältnisse für Clubhaus und Golfplatz. Der künftige Übernehmer der Geschäftsanteile sollte erhebliche Investitionen an der Golfanlage und Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Clubhaus durchführen. Dafür betrage der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile lediglich 1,- €. Mit E-Mail vom 6.11.2006 an den Beklagten (Anlage K31) übersandte der damalige Bevollmächtigte der F Golf AG, der Zeuge G, den Entwurf einer Übernahmevereinbarung mit der X1 Golfclub GmbH. Er erklärte, es bestehe Einigkeit, dass die F Golf AG nicht in direkte Rechtsbeziehungen zu der Y AG tritt, dass sie „für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2007 den Betrieb der Golfanlage
der bisher gehandhabten Übung und im Rahmen der vorgesehenen bzw. beurkundeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durchführt“ und beide Parteien „kurzfristig einen langfristigen Pachtvertrag abschließen [würden], in dem auch die bisher offen gebliebenen Modalitäten wie Sanierung des Clubhauses, Verbesserung der Golfplatzbedingungen etc. geregelt“ würden. Anderenfalls sollten beide Vertragsparteien das Recht haben, die Geschäftsanteile an der Schuldnerin zurückzuübertragen. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 6.11.2006 (Anlage K32) und schlug vor, die F Golf AG übernehme die Mehrheitsanteile an der Schuldnerin zum 1.1.2007 in ihrem dann bestehenden Zustand, der „als Stunde-Null-Status akzeptiert und übernommen“ werde. Kernaufgabe der F Golf AG sei die Verbesserung der Situation. Ferner wies er den Vorschlag des Abschlusses eines direkten Pachtvertrages mit der F Golf AG zurück und erklärte: „Die X1 wird auch in 2008 ff. Betreiberin der Golfanlage X sein und die beiden Verträge bleiben grundsätzlich in Kraft. Wir können allenfalls Änderungen an diesen beiden Verträgen vornehmen, soweit dies notwendig und sinnvoll ist.“ Die von der F Golf AG vorgeschlagene Vereinbarung eines Rückübertragungsrechts nach einem Jahr lehnte er ab. Mit E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, Blatt 1313 f. der Akte) erklärte der Zeuge G für die F Golf AG im Rahmen der Verhandlungen über die Anteilsübernahme, es bestehe Einigkeit, dass die F Golf AG keine Altlasten übernehme mit der Folge, dass die Schuldnerin die Betreiberfunktion lastenfrei fortsetze. In der beabsichtigten Übernahmevereinbarung solle der Neuabschluss eines Pachtverhältnisses erfolgen, dessen Grundlage die bereits beurkundete beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie die im Entwurf vorliegende beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der X seien. Zugleich fragte er an, ob diese noch beurkundet werden solle, oder welche Bestimmungen im Übrigen für das Pachtverhältnis gelten sollten. Der Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, 1313 der Akte): „Die Dienstbarkeitsverträge haben jeweils eine Restlaufzeit von 37 Jahren, alle kurzfristigen Übergangsregelungen sollten die grundsätzliche Vertragsstruktur nicht durcheinanderbringen… Wenn an den Dienstbarkeitsverträgen noch einzelne Bestimmungen geändert werden müssen, sollten wir heute darüber sprechen. Ich füge Ihnen die beiden Verträge dazu nochmals bei.“ In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten ferner über eine Erhöhung des jährlichen Pachtzinses von 80.000,- € auf 120.000,- € mit Wirkung zum 1.1.
Urkunde des Notars A vom 4.11.1994, URNr. .../94, bestellt werden, welches durch die Abspaltung auf die X übergegangen sei. In Ziffer
Dienstbarkeitsvereinbarungen“ der Schuldnerin gegenüber den beiden Gläubigern zu stellen. Mit Schreiben vom 19.12.2006 (Anlage K33, Anlage BB28, Blatt 1419 f. der Akte, Anlage BB30, Blatt 1428 f.) forderte der Beklagte die Schuldnerin, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer H, unter Berufung auf einen Kostenvoranschlag der I GmbH & Co KG vom 13.12.2006 (Anlage BB29, Blatt 1421 ff. der Akte) und das beigefügte Gutachten des J vom 7.10.2006 (Anlage BB31, Blatt 1430 ff. der Akte) auf, einen vertragsgemäßen Zustand der Zufahrtstraße und der Golfanlage herzustellen. Der Zeuge Z Nachname1 übernahm am 22.12.2006 auch die Geschäftsführung der Schuldnerin. Mit auf den 29.12.2006 datiertem Schreiben (Anlage K34) erkannte die Schuldnerin, vertreten durch den Zeugen Nachname1, gegenüber dem Beklagten die Verpflichtung an, die von ihm gerügten mangelhaften Zustände der Golfanlage zu beseitigen bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen. Dieses Schreiben befand sich nicht in den Unterlagen der Schuldnerin. Die F Golf AG übernahm die Geschäftsanteile an der Schuldnerin, die zuvor die X1 Golfclub GmbH gehalten hatte, zum 1.1.
der Anlage 4 zu der notariellen Urkunde des Notars A vom 13.12.2005 (URNr. …/05) durch die Weiternutzung des Clubhauses ein unbefristetes Pachtverhältnis zustandegekommen, das mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform jedenfalls ordentlich kündbar sei. Die Schuldnerin wies die ordentliche Kündigung als nicht wirksam zurück. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hanau über die Vollstreckungsgegenklage betreffende den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.1.2009, Az. .../2, begründete der Beklagte seine angeblichen Forderungen mit angeblichen Verletzungen der Pflichten der Schuldnerin, die Trink- und Brauchwasserversorgung sicherzustellen, was Kosten von etwa 100.000,- € verursache, sowie die Straßenzufahrt in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten, was einen Betrag von 101.797,92 € erfordere, und die Mängel der Golfanlage
dem Gutachten vom 7.10.2006 mit einem Betrag von 296.260,75 € zu beseitigen. Zum Beleg für die angebliche Zustimmung der Schuldnerin hierfür legte er in dem Rechtsstreit das oben genannte auf den 29.12.2006 datierte Schreiben (K34) des zu diesem Zeitpunkt geschäftsführenden Zeugen Nachname1 an ihn vor, welcher hierin eine entsprechende Verpflichtung der Schuldnerin anerkannte. Durch Beschluss vom 22.2.2010 (Az. .../2) (Blatt 1149 f. der Akte) änderte das Landgericht Hanau den zunächst erlassenen Einstellungsbeschluss dahingehend, dass der Beklagte weiter vollstrecken durfte, während die Schuldnerin berechtigt sei, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden. Da sie eine Sicherheit nicht leistete, betrieb der Beklagte die ursprüngliche Zwangsvollstreckung weiter und erwirkte auf seinen Antrag vom 15.3.2010 (Blatt 1151 der Akte, Anlage hww10, Blatt 1290 der Akte) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 24.3.2010, Az. .../3, über 220.000,- €, von der Schuldnerin beanstandet mit Anwaltsschreiben vom 29.3.2010 (Anlage K9, Blatt 67 ff. der Akte), dem wiederum keine Forderungsaufstellung beigefügt war, und ließ erneut das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Bank1 pfänden. Dieses Konto wies seinerzeit ein erhebliches Guthaben auf, weil die Spielberechtigten der Schuldnerin die Jahres-Green-Fee überwiegend jeweils zu Anfang des Jahres zahlten. Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 24.3.2010 (Az. .../2) wurde die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von 67.752,66 € wegen rückständiger Nutzungsentschädigung für die Jahre 2007 bis 2009 überstieg. Diese Forderung aus der Dienstbarkeitsvereinbarung hatte der Beklagte vor der Vollstreckungsmaßnahme nicht geltend gemacht. In dem Rechtsstreit vertrat die Schuldnerin die Ansicht, die Wertsicherungsklausel sei unwirksam. Nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils reduzierte der Beklagte mit Schreiben an das Vollstreckungsgericht Stadt3 vom 25.3.2010 (Anlage K29), bei Gericht eingegangen am 29.3.2010, die Hauptforderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf diesen Betrag von 67.752,66 € und nahm im übrigen den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Dem entsprach das Amtsgericht Stadt3 durch Beschluss vom 30.3.2010 (Anlage hww11, Blatt 1291 f. der Akte). Bereits mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2009 (Anlage K46) ließ die X die Schuldnerin auffordern, sich auf der Grundlage des ihr vorgelegten Pachtvertrages vom 22.1.2007 über die Nutzung des Clubhauses in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung in ihr gesamten Vermögen, und zwar in Höhe von 120.000,- € zu unterwerfen und forderte die Aushändigung der Unterwerfungsurkunde bis zum 2.12.
Beschluss vom 17.9.2014 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 7.7.2014 unterbrochen. Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.7.2012, berichtigt durch Beschluss vom 16.8.2012 (Az. .../8) (Anlagen B2, B3), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2013 (Az. .../15), wurde die Schuldnerin zur Räumung und Herausgabe des Clubhauses an die X verurteilt. Dieser Rechtsstreit ist vor dem Bundesgerichtshof (Az. …/24) anhängig und gegenwärtig gleichfalls wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. Auf Antrag des Beklagten untersagte das Landgericht Hanau der Schuldnerin mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2012, Az. …/16 (Blatt 1182 f. der Akte), bestätigt durch Urteil vom 16.11.2012 (Blatt 1184 ff. der Akte), die Nutzung der auf dem Gelände befindlichen Gerätehalle über die ursprüngliche Nutzung hinaus, insbesondere als Büro für die Mitgliederverwaltung oder für Publikumsverkehr. Am 6.11.2012 ließ die X das Clubhaus auf der Grundlage des oben genannten Urteils des Landgerichts Hanau vom 11.7.2012 (Az. .../8), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11.10.2013 (Az. .../15) im Wege der Zwangsvollstreckung räumen und sich den Besitz übertragen. Wegen des Nutzungsentgelts für das 1.,
Bescheiden der Gemeinde Stadt1 vom 7.8.2013 bis zum 26.8.2013 auffordern. Einen Verzicht auf das vorläufige Zahlungsverbot bezüglich der Forderung auf Vorschusszahlung in Höhe von 75.000,- € wegen der Kosten für die Instandsetzung Zufahrtstraße ließ der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2013 (Anlage B23) ablehnen. Im Dezember 2013 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Hanau die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 7.1.2014 (Az. …/17) untersagte das Amtsgericht Hanau
O Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und stellte diese ein, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Durch Beschluss vom 7.7.2014 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die Forderung auf Zahlung der Nutzungsvergütung für das
Beschluss vom 11.4.2014 aufgehoben. Der Kläger ist der Ansicht, ein vertraglicher Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 sei bereits nicht entstanden. Denn in diesem Zeitraum sei die Dienstbarkeitsvereinbarung jedenfalls bereits beendet gewesen. Ein etwaiger Anspruch nach den Vorschriften eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
den §§ 987 ff. BGB wäre von dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 nicht erfaßt. Es habe auch keine Vindikationslage bestanden, da die Schuldnerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche geltend gemacht habe. Ein Zurückbehaltungsrecht sei nicht in entsprechender Anwendung des § 570 BGB ausgeschlossen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie wegen unberechtigter Bereicherung und auf Schadenersatz wegen des vorzeitigen Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit des Golfplatzes stünden ihm zu. Die seitens der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages sei wirksam gewesen. Demgegenüber sei die seitens des Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 25.8.2010 unwirksam. Die Voraussetzungen einer Vollstreckungsvereitelung durch den vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin hätten nicht vorgelegen. Insoweit beruft der Kläger sich auf die Gründe der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Stadt4 in den jeweiligen Ermittlungsverfahren (Anlagen hww2, Blatt 800 ff. der Akte). Die Pfändung aufgrund der durch das Landgericht Hanau titulierten Forderung sei mangels Leistung der angeordneten Sicherheit des Beklagten unzulässig gewesen. Mit den Zahlungen für das
den Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.12.2005
der Anlage 4 zur Optionsvereinbarung vom 13.12.2005 überlassen. Mit der Eintragung der X in das Handelsregister seien die Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag auf sie als juristische Person übergegangen. Im Zuge der Verhandlungen über die Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin habe man sich darüber geeinigt, dass für die Zeit vom 1.1.2007 an bis zum geplanten Abschluss der neuen Nutzungsverträge für das Clubhaus sowie den Golfplatz, der noch Anfang 2007 erfolgen sollte, die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 24.2.1994 für den Golfplatz und die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 13.12.2005 für das Clubhaus die Vertragsgrundlage für die Nutzung der Golfanlage durch die Schuldnerin sein sollten. Damit sei das essentielle Interesse der Schuldnerin an der funktionsbedingten Einheit der beiden Nutzungsverträge gewährleistet gewesen. Denn sie habe mit den ca. 800 Golfspielern Spielberechtigungsverträge abgeschlossen gehabt, in denen diesen das Recht zur Nutzung der gesamten Golfanlage eingeräumt worden sei. Nur deshalb sei die F Golf AG bereit gewesen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag für die Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin vor Abschluss solcher Nutzungsverträge abzuschließen. Da eine Neuregelung der beiden Dienstbarkeitsvereinbarungen nicht wie geplant zum 1.1.2007 erreicht worden sei, seien diese beiden Verträge Vertragsgrundlage für die Nutzung sowohl des Clubhauses als auch des Golfplatzes geblieben. Dies habe der Beklagte selbst in den damaligen Verhandlungen im November 2006 schriftlich bestätigt, insbesondere in der oben genannten E-Mail vom 7.11.2006 (Anlage hww17, Blatt 1313 f. der Akte). Eine rechtliche Trennung beider Verträge habe die Schuldnerin weder gewollt noch mitgestaltet. Die F Golf AG habe in den Verhandlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Unternehmenskauf nur mit der Maßgabe erfolge, dass die beiden Vertragsverhältnisse, die seinerzeit neu gefaßt werden sollten, eine rechtliche Einheit bildeten. Der Beklagte habe dies akzeptiert. Die Vertragsgespräche für die Neufassung der beiden Pachtverträge seien mit einem nur vorläufigen Ergebnis am 20.11.2006 im Hinblick auf die für den 21.11.2006 vorgesehene Beurkundung des Vertrages über die Übertragung der Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf die F Golf AG unterbrochen worden. Durch die genannten Maßnahmen des Beklagten sei aus Sicht der Schuldnerin das Vertrauensverhältnis zu ihm endgültig zerstört worden. Denn sie habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte jederzeit wieder wegen einer angeblichen Forderung in unbestimmter Höhe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und damit den Geschäftsbetrieb zerstören würde. Die Pfändung ihres Geschäftskontos habe bereits ihre Existenz gefährdet, da sie die Beitragszahlungen der Golfspieler für die Aufrechterhaltung des Golfbetriebes benötigt habe. Aus diesem Grunde habe sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Golfspieler mit Vereinbarung vom 29.3.2010 (Anlage BB13, Blatt 762 der Akte) an die F Golf AG abgetreten. Der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten der Schuldnerin gegenüber ferner dadurch verletzt, dass er auf der Grundlage der unberechtigten Kündigung vom 29.3.2010 den Entzug ihres Besitzes an den Gastronomieräumlichkeiten im Clubhaus durch die X am 9.12.2010 veranlasst habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege in der von dem Beklagten zu vertretenden Blockade der Wasserversorgung für die Golfspieler. Diese Pflichtverletzungen hätten sie ihrerseits zur außerordentlichen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz berechtigt. Aus ihnen resultierten erhebliche Schäden, welche der Beklagte ihr zu erstatten habe. Der Kläger erstrebt mit der Klage nunmehr Freigabe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 14.8.2012, Az. .../12, aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hanau vom 4.9.2012 geleisteten Sicherheit in Höhe von 53.445,- €. Er ist der Ansicht, es handele sich aus diesem Grunde um einen Aktivprozeß im Sinne des § 85 InsO. Der Rückgabeanspruch hinsichtlich der Einstellungssicherheit der Schuldnerin gehöre als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandener pfändbarer Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf den erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10.2.2014, 5.10., 9.11.2016, 3.2., 4.4., 18.5., 24.8.2017 nebst Anlagen (Blatt 363 ff., 726 ff., 788 ff., 879 ff., 1254 ff., 1357 f., 1684 der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9.12.2013 (Az. 9 O 901/12) abzuändern und die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis des Notars A vom 22.7.1994 (UR …/94) wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er hält die Berufung mangels ausreichender Begründung bereits für unzulässig. Er ist der Ansicht, der Kläger habe den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen. Ein Aktivprozeß, den er aufnehmen könnte, liege für den Kläger nicht vor. Die geleistete Sicherheit könne er auch ohne Aufnahme des Rechtsstreits herausverlangen. Zweck der Hinterlegung sei es
dem ihr zugrundeliegenden Antrag (Anlage BB17, Blatt 836 der Akte) gewesen, die Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Dieser Zweck sei mit der Entscheidung erster Instanz entfallen. Der Sicherungsfall sei spätestens mit Insolvenzeröffnung endgültig eingetreten. An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle es auch deshalb, weil mit Insolvenzeröffnung eine Einzelvollstreckung gegen die Schuldnerin ohnehin unzulässig geworden sei. Im Übrigen beruft er sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 umfasse aufgrund seines Bezuges auf Forderungen aus der Dienstbarkeitsvereinbarung „im weitesten Sinne“ auch alle denkbaren Zahlungsansprüche aus diesem Rechtsverhältnis, Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche auf Nutzungsentgelt für die Nutzung des Golfplatzes nach Vertragsende. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt für das 3. Quartal 2012 stehe ihm jedenfalls zu. Hierfür sei das Vorliegen eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts der Schuldnerin, das im Übrigen tatsächlich nicht bestehe, ohne Bedeutung. Der Beklagte ist der Ansicht, der Schuldnerin stünden aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu. Da das Untererbbaurecht betreffend das Golfplatzgrundstück nie im Grundbuch eingetragen und der Untererbbaurechtsvertrag kurz nach der Fertigstellung des Bauwerks „Golfplatz“ einvernehmlich aufgehoben und durch den Dienstbarkeitsvertrag mit Vertragsbeginn zum 1.3.1994 ersetzt worden sei, sei die Schuldnerin nie Eigentümerin des Bauwerks „Golfplatz“ geworden. Vielmehr sei spätestens mit der einvernehmlichen Aufhebung des Untererbbaurechtsvertrages am 25.2.1994 bzw. 22.7.1994 das Bauwerk „Golfplatz“
RG in sein - des Beklagten - zivilrechtliches Eigentum gefallen. Im Übrigen seien sowohl im Untererbbaurechtsvertrag als auch in dem späteren Dienstbarkeitsvertrag Entschädigungszahlungen an die Schuldnerin bei Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Vertrages sowie bei außerordentlicher Kündigung ausgeschlossen worden. § 11 des Dienstbarkeitsvertrages sei auf jeden Fall einer Beendigung des Vertrages anzuwenden, auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Schuldnerin. Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch die Schuldnerin hätten nicht bestanden. Entweder er habe seinerseits den Vertrag mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2010 außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt, oder es sei eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages erfolgt. Die außerordentliche Kündigung vom 25.8.2010 sei wirksam gewesen. Nachdem die Schuldnerin schon im Jahre 2008 die vertragliche Grundsteuer nicht habe zahlen wollen, habe sie durch ihren damaligen Geschäftsführer L sämtliche Zahlungen lediglich unter Vorbehalt geleistet und sei nicht bereit gewesen, auf diesen Vorbehalt zu verzichten. Aus diesem Grunde habe er auch die Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen dürfen. Diese seien jeweils nur in berechtigtem Umfang erfolgt. Soweit er unrichtig Ansprüche auf Vorschußzahlungen betreffend die Sanierung der Zufahrt geltend gemacht habe, die ihm tatsächlich nicht zugestanden hätte, fehle es jedenfalls an einer fahrlässigen Vertragsverletzung. Sollte er gegebenenfalls eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten haben, so habe er sich doch jedenfalls stets an die ergangenen Urteile gehalten. Im Übrigen habe die Klägerin selbst nicht bestehende Ansprüche gegen ihn geltend gemacht. Der Beklagte ist der Ansicht, der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe versucht, diese der berechtigten Vollstreckung des Nutzungsentgelts durch strafbare Vollstreckungsvereitelungen
GB zu entziehen. Mittels einer erschlichenen Kontovollmacht habe er die Einnahmen der Schuldnerin gezielt an ihrem Konto vorbei auf das Konto des Golfclub X2 e.V. Nr. … bei der Bank1 umgeleitet. Die Kontovollmacht für das Vereinskonto habe er durch Vortäuschen der Bestellung seiner Ehefrau als Vorstandsmitglied erschlichen und dadurch das Nutzungsrecht am elektronischen Lasteinzugsverfahren erhalten, so dass er auf diesem Wege die an die Schuldnerin gezahlten Monatsbeiträge der Golfspieler unbemerkt habe einziehen können. Auf diesem Wege habe er einen Betrag von 110.613,60 € eingezogen. Schon am 29.3.2010 habe die Schuldnerin sämtliche Forderungen gegenüber ihren Mitgliedern oder Kunden ohne Gegenleistung an die Muttergesellschaft F Golf AG abgetreten (Anlage BB 13, Blatt 762 der Akte). Ferner seien bereits seit dem Jahre 2010 zur Vermeidung einer Pfändung durch ihn Zahlungen aus einem gewährten Darlehen zwischen O und der Schuldnerin nicht an diese, sondern auf das Privatkonto des Herrn L gezahlt worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt3 hinterlegten Betrages in Höhe von 220.000,- € habe die Schuldnerin durch Vereinbarung vom 18.3.2013 (Anlage BB 16,Blatt 765 f. der Akte, Anlage B26) angeblich an die Rechtsanwälte P abgetreten, was Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Hanau (Az. …/18; OLG Frankfurt a.M., Az. …/19) sei. Hinzu kämen weitere Abtretungen. Ein weiterer Grund für seine außerordentliche Kündigung von 25.8.2010 sei dadurch begründet worden, dass die Schuldnerin ihrerseits zuvor unter dem 21.4.2010 eine außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Die Vorlage des Pachtvertrages über das Clubhaus vom 22.1.2007 zwischen der X und der Schuldnerin sei für das Vertragsverhältnis der Schuldnerin mit ihm über den Golfplatz ohne Bedeutung. An der Erstellung dieses angeblich gefälschten Vertrages sei er nicht beteiligt gewesen. Sein Inhalt entspreche ohnehin den vorangegangenen Verhandlungen und habe insbesondere die Bestimmungen und Konditionen enthalten, die schon in dem von dem Bevollmächtigten der Schuldnerin selbst erstellten Entwurf des Pachtvertrages vom 20.11.2006 enthalten gewesen seien. Im Übrigen habe dieser Vorgang bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen, so dass die Frist des § 314 Abs. 3 BGB nicht gewahrt gewesen sei. Auch das Erwirken der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 15.8.2008 und 5.1.2009 hätten zum Zeitpunkt der Kündigung am 21.4.2010 bereits zu lange zurückgelegen. Die Pfändungsmaßnahme vom 15.3.2010 habe er zeitnah wieder korrigiert; im Übrigen sei sie berechtigt gewesen. Die von der Schuldnerin angeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien zudem mit Ausnahme der Vollstreckung vom 19.4.2010 erst nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgt und könnten diese daher nicht rechtfertigen. Im Übrigen begründeten die Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls keine Pflichtverletzungen des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz. Die Umstände der Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage beträfen ausschließlich das Clubhaus und damit das andere Vertragsverhältnis. Einen neuen Betreiber für die Golfanlage habe er im Jahre 2010 erst nach erfolgter Kündigung des Vertrages mit der Schuldnerin für die Zeit vom 1.1.2011 an gesucht. Die Schuldnerin habe die Dienstbarkeitsvereinbarung auch nicht wegen der Kündigung des Vertrages über das Clubhaus durch die X kündigen können. Die Kündigung der X vom 29.3.2010 habe sich auf den Pachtvertrag vom 22.1.2007 bezogen, der aber ohnehin nicht wirksam geschlossen worden sei. Die X sei aber entsprechend dem Urteil des Senats vom 11.10.2013 (Az. .../15), Landgericht Hanau, Urteil vom 11.7.2012 (Az. .../8), zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus berechtigt gewesen, so dass bereits die Kündigung seitens der X vom 26.6.2009 wirksam gewesen sei und der Vertrag schon mit Ablauf des 31.12.2009 geendet habe. Das Nutzungsverhältnis habe keine feste Laufzeit aufgewiesen, insbesondere nicht bis zum Jahre 2043. Die Anlage 4 der notariellen Urkunde vom 13.12.2005 habe keine Rechtsgrundlage für die Nutzung des Clubhauses über den 31.12.2006 hinaus begründet, wie sich aus der Regelung unter A. IV. Ziffer 3 auf Seite 13 der notariellen Urkunde URNr. .../05 des Notars A ergebe. Hiergegen spreche auch, dass die Anlage 4 lediglich als „Entwurf“ bezeichnet worden sei. Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 13.12.2005 habe lediglich für das Jahr 2006 Geltung haben sollen. Im Übrigen seien ausweislich der Haupturkunde vom 13.12.2005 die X und die Schuldnerin an dieser Vereinbarung nicht beteiligt und auch nicht vertreten gewesen, zumal die X zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existiert habe. Die X habe auch nicht nachträglich ein solches Vertragsverhältnis genehmigt. Das nachfolgende Verhalten der X und der Schuldnerin enthielten vielmehr keine eindeutigen Hinweise auf den übereinstimmenden Willen einer vertraglichen Bindung bis zum Jahre 2043. Die Anlage 4 zur notariellen Urkunde vom 13.12.2005 habe lediglich den Sinn gehabt, eine rechtliche Grundlage für die Nutzung des Clubhauses durch die Schuldnerin bis zu dem Zeitpunkt zu begründen, an dem der Übernehmer ihrer Anteile einen Nutzungsvertrag mit dem neuen Inhaber des Untererbbaurechts an dem Clubhaus schließen würde. Wie dieser künftige Vertrag aussehen solle, sei nicht geregelt worden, zumal ein neuer Investor die Verträge mit der Schuldnerin gegebenenfalls unter Einbringung der eigenen Vorstellungen geregelt hätte. Auch die weitere Korrespondenz zwischen der Schuldnerin und der X im November 2006 habe gezeigt, dass einzelne Bestimmungen noch hätten geändert werden sollen. Die F Golf AG als spätere Übernehmerin der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin selbst habe die Dienstbarkeit in einer E-Mail vom 7.11.2006 als „Entwurf“ angesehen. Dementsprechend sei auch in der notariellen Übertragungsvereinbarung über die Geschäftsanteile vom 21.11.2006
der Urkunde Nr. …/06 des Notars A (Anlage BB19, Blatt 1107 ff. der Akte), an welcher der spätere Geschäftsführer der Schuldnerin als damaliger Vorstand der F Golf AG mitgewirkt habe, unter Ziffer I. 6 b) ausdrücklich nur von dem Entwurf einer Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und von einem avisierten Vertrag die Rede. Dies bestätige, dass es einen Bindungswillen der Schuldnerin und der X für ein inhaltlich noch nicht endgültig bestimmtes Nutzungsverhältnis bis zum Jahre 2043 nicht gegeben habe. Der Zeuge G als Bevollmächtigter der Schuldnerin habe selbst noch am 11.8.2008 (Anlage hww8, Blatt 1285 f. der Akte) erklärt, dass die Regelung nur für das Jahr 2006 gelte und eine Regelung für die anschließenden Pachtjahre noch gefunden werden müsse. Entsprechendes hätten auch die durch das Landgericht Hanau in dem Verfahren .../8 (OLG Frankfurt a.M., Az. .../15) vernommenen Zeugen bestätigt. Auch er - der Beklagte - habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der späteren Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin nicht geäußert, der Vertrag über die Nutzung des Clubhauses in der Anlage 4 sei irrtümlich nur auf das Jahr 2006 begrenzt worden, zumal er rechtlich gar nicht in der Lage gewesen sei, die X zu vertreten. Auch in seiner E-Mail vom 14.8.2008 (Anlage hww19, Blatt 1326 der Akte) habe er nicht eine solche Vertragslage bestätigt, sondern die Schuldnerin gerade an die X verwiesen. Er selbst habe die X auch nicht beeinflusst, den Vertrag mit der Schuldnerin zu beenden. Der Geschäftsführer, der Zeuge Z Nachname1, habe seine Entscheidungen vielmehr selbständig getroffen und sie nur gegenüber den Gesellschaftern der X gegenüber zu verantworten gehabt. Er selbst sei nie Gesellschafter der X gewesen. Die Schuldnerin habe die rechtliche Trennung des Vertrages über den Golfplatz von demjenigen über das Clubhaus akzeptiert und mitgestaltet, so dass sie sich nicht darauf berufen könne, dass die beiden Rechtsverhältnisse dennoch eine Einheit bildeten. Demzufolge könnten Regelungen zwischen der Schuldnerin und der X auf das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis keinen Einfluß haben. Im Übrigen habe er auch kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus gehabt. Vielmehr habe er anfangs gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin L die Erweiterung der Golfanlage um weitere Spielbahnen geplant. Der Beklagte ist der Ansicht, auch die Frage des Besitzentzugs der Gastronomie im Clubhaus sei aus den gleichen Gründen allein im Rechtsverhältnis der Schuldnerin zur X bedeutsam. Er - der Beklagte - sei weder verpflichtet gewesen, Maßnahmen der X zu beenden, noch sei er rechtlich hierzu in der Lage gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Wiederherstellung der Wasserversorgung sei allein Sache der Schuldnerin selbst gewesen. Sie habe in § 15 des Dienstbarkeitsvertrags vom 25.2.1994 die Verpflichtung zur Versorgung auch von Hof X mit Trinkwasser übernommen. Er habe sich freiwillig an den Kosten beteiligt. Die weitere Verzögerung bis zur erforderlichen Reparatur der Druckerhöhungsanlage Ende des Jahres 2012 habe die Schuldnerin selbst zu vertreten gehabt und könne daher keine Schadenersatzansprüche hierauf stützen. Die Trennung der Telefonverbindung zum Clubhaus habe der Mitarbeiter der Schuldnerin Q am 30.10.2012 selbst in Auftrag gegeben. Stattdessen habe ein nicht genehmigter Anschluss der Gerätehalle an das öffentliche Telekommunikationsnetz hergestellt werden sollen. Diesen rechtswidrigen Eingriff habe der Hausmeister des Restaurants „U“ R wieder rückgängig gemacht und für eine Wiederherstellung des gekappten Telefonanschlusses für das Clubhaus gesorgt. Die Nutzung der Gerätehalle sei vertragswidrig erfolgt, wie sowohl das Landgericht Hanau in seiner einstweiligen Verfügung vom 30.10.2012, Az. …/20, als auch das nach Widerspruch ergangene Urteil des Landgerichts Hanau vom 16.11.2012 bestätigt hätten. Etwaigen Bereicherungsansprüchen der Schuldnerin wegen der von ihr in die Golfplatzanlage getätigten Aufwendungen stünden die ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen für den Fall einer Beendigung der Dienstbarkeitsvereinbarung in § 11 entgegen. Im Übrigen fänden auf den Dienstbarkeitsvertrag miet- und pachtrechtliche Vorschriften ohnehin keine Anwendung. Die geltend gemachten Schäden der Schuldnerin stellt der Beklagte in Abrede. Ein Gewinn sei der Schuldnerin schon deshalb nicht entgangen, weil sie auch zuvor keinen Gewinn gemacht habe und die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht wirtschaftlich habe betrieben werden können. Hierfür beruft er sich auf die Jahresabschlüsse der Schuldnerin vom Jahr 2007 an (Blatt 1165 ff. der Akte, Anlage B27). Kostenpositionen im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Schuldnerin zur X könnten ihm nicht angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.3.2014, 26.9., 11.10., 25.11.2016, 3.2., 9.3., 9.6., 24.8.2017 nebst Anlagen (Blatt 388 ff., 700 ff., 733 ff., 833 ff., 946 ff., 1122 ff., 1364 ff., 1664 ff,, 1698 f. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, G und Z Nachname1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.6.2017 und 14.12.2018 nebst Anlagen (Blatt 1485 ff., 1727 ff. der Akte) verwiesen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso, insbesondere inhaltlich ausreichend begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger ist nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften wirksam erfolgt (§ 240 S. 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter, der in der Sache die Forderung des Beklagten aus dem notariellen Schuldanerkenntnis bestreitet, verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits seinen Widerspruch gegen die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete (§ 174 InsO) und von ihm - dem Kläger - bestrittene Forderung (§ 197 Abs. 2 InsO). Die von dem Kläger begehrte Feststellung ist durch die Aufnahme des Rechtsstreits durch ihn zu betreiben, da der Rechtsstreit über die bestrittene Forderung mit dem vorliegenden Verfahren bereits anhängig ist (§ 180 Abs. 2 InsO; vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; NJW-RR 2014, 1270 ff., jeweils m.w.N.; zur Befugnis auch des Gläubigers zur Aufnahme vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 ff.; NJW 2012, 3725 ff. m.w.N.). Es handelt sich hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für den Kläger nicht um einen Aktivprozeß, zu dessen Aufnahme er grundsätzlich berechtigt wäre, wenn die Insolvenzmasse betroffen ist (§ 85 InsO). Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f.; siehe auch BGH, NJW-RR 2009, 60 ff.; NJW 1973, 2065). Für die Einordnung als Aktivprozeß im Sinne von § 85 InsO kommt es nicht auf die Parteirolle des Schuldners, sondern auf das materielle Begehren an, also darauf, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruchs genommen wird (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 889 f. m.w.N.). Im Rahmen des Vollstreckungsgegenklage ist hiernach der Kläger in der Rolle des Abwehrenden, da keine Ansprüche erhoben, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, während der Beklagte seine Ansprüche und damit die Vollstreckungsmöglichkeit des Titels verteidigt und sich dementsprechend in der aktiven Rolle befindet (vgl. zum umgekehrten Fall, dass sich der Insolvenzschuldner als Beklagten gegen eine Vollstreckungsgegenklage verteidigt, BGH, NJW-RR 2009, 94 f.). Der Kläger ist jedoch auch deshalb
O zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt, weil er mit seiner Klage nunmehr zugleich die Freigabe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
dem Beschluss des Landgerichts Hanau vom 4.9.2012 geleisteten Sicherheit in Höhe von 53.445,- € erstrebt. Dieser Rückgabeanspruch hinsichtlich der Einstellungssicherheit der Schuldnerin gehört als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandener pfändbarer Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Kläger kann die Sicherheit nicht ohne Fortführung dieses Rechtsstreits schon deshalb von der Hinterlegungsstelle zurückverlangen, weil mit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache die Veranlassung für die Sicherheit entfallen wäre (§ 109 Abs. 1, 2, 3 ZPO). Abgesehen davon, dass auch in diesem Falle für die Rückgabe der Sicherheit zunächst die Einwilligung des Beklagten hierzu erforderlich wäre (§ 109 Abs. 1 ZPO), welche dieser nicht erteilt hat, ist die Veranlassung für die Sicherheit mit Erlaß des Urteils des Landgerichts vom 9.12.2013 nicht entfallen. Das Landgericht hat durch dieses Urteil die Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin abgewiesen, so dass der Sicherungszweck für den Beklagten als den Sicherungsberechtigten gerade eingetreten ist. § 109 Abs. 1 ZPO ist erst dann anzuwenden, wenn die Veranlassung für prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung (vgl. KG, Beschluss vom 9.1.2014, Az. 8 W 85/13). Die Sicherheitsleistung der Schuldnerin sollte die Ansprüche des Beklagten sichern, weil ihm die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig versagt wurde. Dabei haftet die Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht nur für den Betrag der Hauptsache selbst, sondern auch für einen möglichen Verzögerungsschaden. Von einem Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung wäre lediglich dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass durch die infolge des Beschlusses über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhinderte Vollstreckungsmöglichkeit ein Schaden des Beklagten nicht entstanden sein kann. Dies ist jedoch bisher nicht der Fall, zumal auch das vorliegende Urteil nicht rechtskräftig sein wird. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 7.7.2014 weiterhin zulässig (§ 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 S. 1, § 797 Abs. 4, 5 ZPO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage entfallen, obwohl während des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse ohnehin unzulässig ist (§ 89 InsO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage ist regelmäßig gegeben, sobald und solange der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel über den mit dieser Klage angegriffenen Anspruch verfügt und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel noch möglich ist. Auch wenn gegenwärtig konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eine Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bevorstehen, droht doch eine Zwangsvollstreckung bis zu einer Herausgabe des Titels (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 40, Rdnr. 109; auch Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 767, Rdnr. 8). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens könnte der Beklagte als Insolvenzgläubiger seine Forderung gegen die Schuldnerin wieder unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO), auch wenn er nicht aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken können wird, obwohl er die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, da der Kläger der Forderung widersprochen hat, sofern der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt wird (§ 201 Abs. 2 S. 2, § 178 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 InsO). Der Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens regelmäßig gelöscht werden wird mit der Folge, dass eine Vollstreckung dann ins Leere ginge, ändert hieran nichts, da die Löschung keine zwangsläufige Folge des Abschlusses des Insolvenzverfahrens ist, sondern von der Frage der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft abhängt. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars A vom 22.7.1994, URNr. …/94, ist hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahme
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 14.8.2012, Az. .../12, wegen des Nutzungsentgelts für das Golfplatzareal für das
Die wechselseitigen Kündigungserklärungen der Schuldnerin vom 21.4.2010 und des Beklagten vom 25.8.2010 waren - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit einer dieser oder der zuvor erklärten Kündigungen - jedenfalls in einen Aufhebungsvertrag umzudeuten, da beide Vertragsparteien nach ihren Äußerungen das Vertragsverhältnis als beendet ansahen (§ 140 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.). Zwar war die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch nach Ausspruch dieser Kündigungen bis zu ihrer Löschung zunächst weiterhin im Grundbuch eingetragen. Die
der Dienstbarkeitsvereinbarung zu zahlende Nutzungsentschädigung war als Gegenleistung für die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu entrichten. Die vertragliche Bestimmung enthält aber insoweit keine Regelung des Fortbestandes der Zahlungsplicht für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Dienstbarkeitsvertrages und damit des Endes der schuldrechtlichen Vereinbarungen. Eine Ergänzung der Regelungen
des Dienstbarkeitsvertrages kommt nicht in Betracht, da die betreffende Vertragsbestimmung nicht unwirksam ist. Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung entsprechend der Regelung bei verspäteter Rückgabe eines Miet- oder Pachtgegenstandes nach Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu (§ 546 a Abs. 1, § 584 b S. 1 BGB). Diese Vorschriften sind nur bei Vorliegen eines Miet- oder Pachtverhältnisses
den §§ 535 ff. bzw. §§ 581 ff. BGB anwendbar, nicht im Falle eines Vertrages über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
1 Fall 1 BGB. Bei der Vereinbarung vom 25.2.1994 handelt es sich allein um eine Dienstbarkeitsvereinbarung (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.). Sie diente insbesondere nicht der Absicherung eines gesonderten Miet- oder Pachtvertrages, sondern die Bestellung einer Dienstbarkeit stand im Mittelpunkt der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung und wurde durch die weiteren im Vertrag vom 25.2.1994 getroffenen schuldrechtlichen Nutzungsregeln lediglich ergänzt (vgl. BGH, a.a.O.). Die Vorschriften der § 546 a Abs. 1, § 584 b S. 1 BGB sind auf die Dienstbarkeitsvereinbarung auch nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschriften der §§ 546 a und 584 b BGB bezwecken, die Nutzungsentschädigung des Vermieters bzw. Verpächters auf einen Mindestbetrag festzusetzen, um Streitigkeiten über die Höhe eines eventuellen Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruchs zu verhindern und dem Vermieter bzw. Verpächter die Geltendmachung seines Anspruchs zu erleichtern; der Mieter bzw. Pächter soll nicht besser stehen, als wenn der Vertrag fortdauern würde (vgl. Staudinger/Rolfs
den §§ 987 ff. BGB als Sondervorschriften entgegen, da diese nur auf den Besitz an körperlichen Sachen und nicht auf Rechte anwendbar sind (§§ 985, 854 Abs. 1, § 90 BGB). Der Beklagte hat die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Schuldnerin in Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Dienstbarkeitsvereinbarung geleistet. Mit der Aufhebung des Dienstbarkeitsvertrages jedenfalls im August 2010 ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Dienstbarkeit vorzeitig entfallen, so dass der Beklagte die Löschung dieser Dienstbarkeit verlangen konnte, wie dies ausdrücklich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens des Beklagten in § 8 Abs. 1 des Dienstbarkeitsvertrages geregelt ist. Da die Vertragsparteien die Rechtsfolgen einer Weiternutzung des Golfplatzes im Falle einer Vertragsbeendigung nicht vertraglich geregelt haben, bleiben diese den gesetzlichen Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung überlassen mit der Folge, dass der Beklagte die eingeräumte Dienstbarkeit nach diesen Vorschriften kondizieren konnte (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1423 ff.; Palandt/Herrler, BGB,
der Vorbemerkung in Abschnitt I. zu dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 22.7.1994 müssen sich die mit dem Schuldanerkenntnis
den Abschnitten II. und III. geltend gemachten Forderungen auf diesen Dienstbarkeitsvertrag lediglich „im weitesten Sinne“ beziehen. Damit sind auch Ansprüche umfaßt, die zwar letztlich aus dem Dienstbarkeitsvertrag resultieren, aber nicht als Primäransprüche unmittelbar durch diesen begründet sind. Hierzu zählen mithin auch Forderungen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen der Fortdauer der Nutzung des Golfplatzgeländes durch die Schuldnerin nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages bzw. der in ihm getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ein nachträglicher unzulässiger Austausch des Schuldgrundes liegt nicht vor. Dieser Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 53.445,- € ist aber infolge der seitens der Schuldnerin erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Beklagten in jedenfalls dieser Höhe vollständig erloschen (§§ 389, 387 BGB). Der Schuldnerin stehen gegen den Beklagten als Eigentümer und Erbbauberechtigten des Golfplatzgeländes infolge der vorzeitigen Beendigung des an sich bis zum 31.12.2043 andauernden Vertragsverhältnisses über die zu ihren Gunsten bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen der von ihr auf das Golfplatzgelände geleisteten wertsteigernden Investitionen in den Golfplatz, über welche der Beklagte als Eigentümer und Erbbauberechtigter infolge der vorzeitigen Beendigung des Dienstbarkeitsverhältnisses bereits im Jahre 2010 und der Rückgabe des Golfplatzgeländes bereits Ende 2012 erheblich vor dem vereinbarten Termin am 1.1.2044 verfügen kann, in Höhe von jedenfalls 53.445,- € zu (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2010, 86 f. m.w.N.). Dieser Anspruch der Schuldnerin ist nicht
des Dienstbarkeitsvertrages vom 25.2.1994 ausgeschlossen, nach welchem die bei Vertragsende vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ins Eigentum des Beklagten als Erbbauberechtigten übergehen und, soweit nicht ein originärer Eigentumserwerb stattgefunden hat, die Schuldnerin verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstbarkeitsvereinbarung die Anlagen und Einrichtungen entschädigungslos auf den Beklagten als Erbbauberechtigten zu übereignen und zu übertragen. Denn diese Vertragsbestimmung regelt allein die Verfahrensweise im Falle des regulären Vertragsendes mit Ablauf des 31.12.2043. Anderenfalls wäre die Regelung in § 8 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrages nicht erforderlich, welcher die gleiche Rechtsfolge für den Fall regelt, dass das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung seitens des Beklagten
1 des Dienstbarkeitsvertrages endet. Die Bestimmung in § 11 des Dienstvertrages kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch Entschädigungsansprüche bei vorzeitigem Vertragsende erfaßt, weil dies ersichtlich der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht würde (§§ 133, 157 BGB). Der entschädigungslose Übergang der Anlagen und Einrichtungen auf den Beklagten als Erbbauberechtigten ist nur deshalb interessengerecht, weil die Schuldnerin die auf eigene Kosten vorgenommenen Verwendungen auf das Golfplatzgelände bei Ablauf der Vertragslaufzeit am 31.12.2043 vertragsgemäß in vollem Umfang genutzt und damit „abgewohnt“ hat. Dass § 11 des Dienstbarkeitsvertages nur eine Entschädigung für die Schuldnerin bei regulärem Vertragsende betrifft, folgt auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung in § 12 des Dienstbarkeitsvertrages, die weitere schuldrechtliche Vereinbarungen für den Zeitablauf enthält. Der Anspruch der Schuldnerin ist auch nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2010
2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 25.2.1994 ausgeschlossen. Bei Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung wäre ein Anspruch der Schuldnerin auf Entschädigung im Zusammenhang mit durch sie auf dem Golfplatz errichteten Anlagen
2 der Dienstbarkeitsvereinbarung ausgeschlossen. Diese Regelung bestimmt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens des Beklagten die gleichen Rechtsfolgen, die § 11 des Vertrages für das reguläre Ende des Vertrages mit Zeitablauf vorsieht; es ist ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte in dem Fall einer außerordentlichen Kündigung durch ihn eine Entschädigung gegenüber seiner Vertragspartnerin nicht schuldet. Diese Kündigung seitens des Beklagten war aber nicht wirksam. Der Vertrag über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wurde nicht durch diese Kündigung beendet, sondern er endete bereits aufgrund der seitens der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2010 erklärten außerordentlichen Kündigung. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 21.4.2010 ist bisher nicht rechtskräftig entschieden, insbesondere nicht durch das nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 11.10.2013 in dem Rechtsstreit .../15. Das insoweit anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
Gleiches gilt bezüglich des Rechtsstreits …/14, der nach Aufhebung des Urteils des Senats vom 25.1.2013 und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Senat ebenfalls
Die außerordentliche Kündigung der Dienstbarkeitsvereinbarung durch die Schuldnerin vom 21.4.2010 ist wirksam. Allerdings ist in dem Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 eine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung - entsprechend der Regelung für den Beklagten in § 8 des Vertrages - für die Schuldnerin nicht vorgesehen. Auch ist der Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit nicht
BGB aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar, da diese Vorschrift auf den Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit nicht anwendbar ist. Weder die Dienstbarkeit als dingliches Recht noch der Vertrag über deren Bestellung sind der Kündigung zugänglich. Die Vereinbarung des Beklagten und der Schuldnerin, die Dienstbarkeit zu bestellen, ist mit der Eintragung der Dienstbarkeit erfüllt worden und rechtfertigt deren Fortbestand (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1999, 376 f.; WM 1968, 775 f.). Er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar (vgl. BGH, MDR 2016, 512 f.; NJW-RR 2014, 1423 ff.; NJW-RR 1999, 376 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 1018, Rdnr. 33). Anders ist dies allerdings für die in dem Dienstbarkeitsvertrag zugleich getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen. Diese stellen ihrerseits ein Dauerschuldverhältnis dar und sind darum
hierzu auch OLG Koblenz, GE 2018, 1278). Mit Wegfall dieser schuldrechtlichen Vereinbarungen ist auch die Geschäftsgrundlage für die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit selbst entfallen. Die Schuldnerin konnte den Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 mit dem Beklagten aufgrund von dessen Vertragsverletzungen vorzeitig außerordentlich kündigen, da ihr die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung mit Ablauf des 31.12.2043 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden konnte (§ 314 Abs. 1, § 313 Abs. 1, 3, § 242 BGB). Diese Kündigungserklärung vom 21.4.2010 umfaßte neben der Vereinbarung der Bestellung der Dienstbarkeit auch die weiteren schuldrechtlichen Vereinbarungen. Der Beklagte hat seine vertraglichen Nebenpflichten der Schuldnerin gegenüber, die Durchführung des Dienstbarkeitsvertrages über den Golfplatz nicht zu vereiteln, dadurch verletzt, dass er die Erklärungen der rechtswidrigen Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus zwischen der X und der Schuldnerin durch die X veranlasste oder jedenfalls trotz Möglichkeit hierzu nicht verhinderte (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB). Durch den Ausspruch der Kündigung des Vertragsverhältnisses über die Nutzung des Clubhauses wurde zugleich die Erreichung des Vertragszwecks des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin über die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit über den Golfplatz vereitelt. Denn der Betrieb einer Golfanlage allein mit einem Golfplatz ohne gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit an einem Clubhausgebäude ist praktisch nicht möglich. Die Golfspieler benötigen zur Ausübung des Golfsportes nicht nur den Golfplatz selbst, sondern auch Sanitär- und Umkleideräume sowie regelmäßig Räume zur Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen. Ein Betreiber eines Golfplatzes benötigt zudem ein Büro vor Ort, in welchem die geschäftlichen Angelegenheiten abgewickelt werden können. Schließlich sind auch Gaststättenräumlichkeiten erforderlich, da Golfspieler ganz üblicherweise solche Räumlichkeiten zum Zwecke der Erholung, Stärkung sowie des gesellschaftlichen Umgangs erwarten. Unerläßlich sind derartige Räumlichkeiten für die Durchführung von Golfturnieren, die in diesem Sport ganz üblich sind. Der Beklagte selbst hat in der Dienstbarkeitsvereinbarung mit der Schuldnerin zum Gegenstand gemacht, dass die von der Schuldnerin zu errichtende Golfanlage einen 18-Loch-Meisterschaftsgolfplatz mit Clubhaus, Parkplatz und Nebenanlagen umfassen muss, und die Schuldnerin zur Errichtung einer solchen Anlage verpflichtet. In der Vorbemerkung zu dem Vertrag hat er darauf hingewiesen, dass er bei der Gemeinde Stadt1 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für einen solchen Meisterschaftsgolfplatz betrieben hat. Ferner ist festgestellt, dass die Schuldnerin sich mit der Planung, Errichtung sowie dem Betrieb von Golfplätzen befaßt, die dem Standard internationaler Meisterschaften entsprechen, und dass sie auf dem Gelände einen solchen Golfplatz erstellen will.
des Vertrages sollten auf dem Areal ein solcher Meisterschaftsgolfplatz und insgesamt eine hochklassige Golfanlage erstellt werden. Nach § 20 des Vertrages trug die Schuldnerin dafür Sorge, dass die Golfanlage ihrem Charakter nach den Grundsätzen eines hochklassigen „privaten Club“ geführt werde. Jährlich werde maximal ein Golfturnier von überregionaler Bedeutung und unter Beteiligung von Rundfunk- und/oder Fernsehanstalten stattfinden. Mit einer solchen Anlage ist es unvereinbar, dass lediglich noch der Golfplatz selbst und Nebengebäude wie beispielsweise eine Scheune zur Verfügung stehen, nicht aber auch ein als entsprechendes Clubhaus nutzbares Gebäude. Dies war allen Beteiligten bei Abschluss ihrer Vereinbarungen und bei der Durchführung der Verträge ohne weiteres bekannt. Allerdings schuldete der Beklagte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 25.2.1994 nicht auch die Überlassung eines Clubhauses. Die Nutzung des Clubhauses war vielmehr Gegenstand eines gesonderten Nutzungsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der X. Dabei entstand das Auseinanderfallen der Vertragspartner der Schuldnerin bei dem Dienstbarkeitsvertrag über den Golfplatz, welcher mit dem Beklagten bestand, und dem Nutzungsverhältnis über das Clubhaus, welches auf die X überging, im Einverständnis der Schuldnerin durch die Abspaltung ihres Teilbetriebes einschließlich des Untererbbaurechts über das Clubhaus im Anschluss an die notariellen Vereinbarungen vom 13.12.2005, mit welcher diese Neugestaltung der Vertragsverhältnisse unter anderem durch die damalige Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin geplant und begonnen wurde. Die Schuldnerin blieb auch nach Übertragung ihrer Geschäftsanteile zunächst auf die X1 Golfclub GmbH, bei der es sich um eine Vorratsgesellschaft der Y AG handelte, was auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2017 und der Zeuge M in seiner Zeugenaussage bestätigten, und sodann auf die F Golf AG an ihre bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gebunden, da sich ihre Rechtspersönlichkeit selbst nicht änderte. Dies gilt auch für die Verpflichtungen, welche der F Golf AG bzw. ihrem Vertreter, dem Geschäftsführer L, bei Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin möglicherweise nicht bekannt waren. Dieser Umstand wäre grundsätzlich allein als mögliche Vertragsstörung im Rahmen der Abwicklung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages der Schuldnerin mit der X1 Golfclub GmbH relevant, nicht aber im Rahmen der Rechtsverhältnisse der Schuldnerin selbst mit Dritten. Das Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin verpflichtete aber nach seinem Inhalt den Beklagten zugleich zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Schuldnerin (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB). Demzufolge war der Beklagte auch über die ausdrücklich getroffenen vertraglichen Verpflichtungen hinaus im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, Störungen des gemeinsamen Vertragszwecks zu unterlassen und die Erreichung des Vertragszwecks gegebenenfalls auch zu unterstützen, wenn dies erforderlich, ihm möglich und unter Berücksichtigung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auch zumutbar war (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnrn. 23 ff., 27 ff. m.w.N.). Gegen diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verstoßen, dass er akzeptierte und nicht verhinderte, dass die X das Nutzungsverhältnis mit der Schuldnerin über das Clubhaus wiederholt unberechtigt kündigte und einen auf diese vermeintlich wirksamen Kündigungen gestützten Räumungs- und Herausgabeanspruch auch durchsetzte. Zunächst erklärte die X mit Anwaltsschreiben vom 26.6.2009 der Schuldnerin gegenüber, das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus ordentlich zu kündigen, unterstellt, es bestehe kein Pachtverhältnis aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22.1.2007. Diese Kündigungserklärung stellte eine grundsätzlich wirksame Erklärung dar, obwohl die Kündigung nur für den Fall erklärt wurde, dass die Schuldnerin an ihrer Ansicht festhielte, der Pachtvertrag vom 22.1.2007 sei nicht wirksam geschlossen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Bedingung, welche die Kündigung als Ausübung eines bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäfts unwirksam gemacht hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf. V. § 158, Rdnr. 13 m.w.N.). Denn diese Bedingung versetzte die Schuldnerin nicht in eine ungewisse Lage und beeinträchtigte daher ihre berechtigten Interessen insoweit nicht, da es allein ihrer Entscheidung oblag, den schriftlichen Pachtvertrag vom 22.1.2007 für unwirksam zu erachten oder nicht. Diese seitens der X unter dem 26.6.2009 erklärte Kündigung des Nutzungsverhältnisses mit der Schuldnerin über das Clubhaus war unwirksam, der Ausspruch der Kündigung stellte daher eine Verletzung der Pflichten aus diesem Nutzungsverhältnis über das Clubhaus dar. Denn das Nutzungsverhältnis über
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