Rentenversicherung Leitsatz 1. Zur Auslegung eines Formularbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2. Berufsständische Versorgu
§ 6Abs.
1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)“ und lautet nach der Bezeichnung des Namens der Klägerin und der Grußformel wie folgt: "Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrages
- 00 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht Art der Beschäftigung
- 00 Zahnärztin Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
- 00 Versorgungseinrichtung Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin Stallstr. 1, 10585 Berlin Beginn der Befreiung 15.Febr. 2000 Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen.“ Danach folgt die Rechtsmittelbelehrung. Bei der Auslegung solcher Verwaltungsakte ist nach der Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass einen Verfügungssatz bzw. eine Regelung grundsätzlich allein der Eingangssatz des Bescheides in Verbindung mit den ihn unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der Befreiung enthält. Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, der Art der berufsständischen Beschäftigung, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Pflichtmitgliedschaft in Versorgungseinrichtung und Berufskammer sowie dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Einzelfall bezogen. Die weiteren Ausführungen zur Dauer der Befreiung sind allgemein gefasst und schon damit bloß erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom
- Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 31 ff. und B 5 RE 1/18 R, Rn. 51 ff., Urteil vom
- März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 30 ff., jeweils juris). Vorliegend bezog sich der Bescheid korrespondierend zum Arbeitsvertrag auf die damalige Beschäftigung der Klägerin bei Dr. D. in D-Stadt ab
- Februar
- Dagegen ist der Bescheid vorliegend keiner Auslegung dahin zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jede weitere berufsspezifische Beschäftigung / Tätigkeit als Zahnärztin erfasst. Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw. einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, d.h. Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 39 f., B 5 RE 1/18 R, Rn. 59 ff., beide juris). Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid
- Mai 2000 die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiungsregelung. So ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Wie das BSG in seinen Urteilen vom
- Dezember 2018 überzeugend ausgeführt hat, bezieht der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" die erteilte Befreiung ausschließlich auf die im Bescheid genannte, am
- Februar 2000 beginnende Beschäftigung und schließt eine Geltung der Bescheinigung für Folgebeschäftigungen aus. Diese Aussage wird dadurch bekräftigt, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung "beschränkt", mithin begrenzt ist, sowie die im Anschluss daran erfolgende Erläuterung, unter welchen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen sich die "Befreiung … auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen" erstreckt. Außerdem wird in dem Bescheid vom
- Mai 2000 darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die Befreiung ausschließlich auf das im Antrag und Bescheid korrespondierend zum Arbeitsvertrag genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2018, a.a.O.). Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des Bescheides vom
- Mai 2000 entfaltet dieser seit Aufgabe der Beschäftigung bei Dr. D. in D-Stadt keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat. Einer Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2000 nach § 48 Abs. 1 SGB X bedurfte es daher nicht. Die Formulierung "Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung
§ 48Abs.
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben." steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zur "Aufhebung" der Befreiung bei "Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI". Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation der Klägerin (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 46, B 5 RE 1/18 R, Rn. 64 ff., Urteil vom
- Juni 2018, B 5 RE 2/17 R, Rn. 34). Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Gründen eines von der Klägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Reichweite auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) oder aus sonstigen Gesichtspunkten abzuleiten. Nach der Rechtsprechung des BSG verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Das gleiche Ergebnis eines Fortbestehens der Befreiung von der Versicherungspflicht könnte darüber hinaus (alternativ) über eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet werden. Der vom BSG richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- bzw. Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Ein Herstellungsanspruch kann indessen nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung "umgangen" wird, die der Bürger durch ein tatsächliches Verhalten selbst zu erfüllen hat. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass er so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2012, B 12 R 5/10 R, Rn. 33 f., B 12 R 3/11 R, Rn. 33, Urteil vom
- August 2012, B 12 R 7/10 R, Rn. 28, ). Ein auf die vorgenannten Erwägungen gestütztes schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist vorliegend nicht anzuerkennen. Die Klägerin zeigte trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom
- Mai 2000 auf ihre Pflicht zur Anzeige von geänderten Umständen der Beklagten den Wechsel ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht an. Die Beklagte hatte daher schon keine konkrete Veranlassung, der Klägerin aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben. Erfüllt ein Betroffener eigene ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei - möglicherweise - geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2012, B 12 R 5/10 R, Rn. 36). Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Sozialgerichts ergibt sich vorliegend auch kein Anspruch der Klägerin, im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als wenn sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hätte und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, da sich die Klägerin anlässlich ihres Arbeitgeberwechsels nicht an die Beklagte gewandt und eine Auskunft oder Beratung hinsichtlich der Reichweite der früher erteilten Befreiung erbeten hat. Die Beklagte muss sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch eine Pflichtverletzung der Beigeladenen zu 2) nicht zurechnen lassen. Eine Pflichtverletzung liegt mit der Auskunft im Schreiben vom
- Juni 2003 vor. Darin teilte die Beigeladene zu 2) der Klägerin auf ihr Schreiben vom Vortag – neben der Bestätigung der freiwilligen Mitgliedschaft – entgegen § 6 Abs. 5 SGB VI mit, dass die von der BfA verfügte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten nach § 7 Abs. 2 des bis
- Dezember 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wirksam bleibe. Diese Pflichtverletzung der Beigeladenen zu 2) ist der Beklagten aber nicht zuzurechnen. Einem Versicherungsträger ist das Verhalten eines anderen Leistungsträgers nur dann als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen, wenn zwischen beiden eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein anderer Leistungsträger oder eine andere Behörde/Stelle in den Verwaltungsablauf derjenigen Behörde arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen die der Herstellungsanspruch gerichtet wird, diese Behörde sich also für die Erfüllung der ihr obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages einer anderen Behörde/Stelle bedient oder eine Person einschaltet (BSG Urteil vom
- Dezember 1994, 4 RA 66/93, Rn. 30, Urteil vom
- Mai 2010, B 13 R 44/09 R, Rn.31). Aus §§ 12, 23 Abs. 2 SGB I ergibt sich zum einen, dass berufsständische Versorgungswerke keine Leistungsträger im Sinne der genannten Vorschriften sind. Die sich aus den §§ 13, 14 SGB I ergebenden Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten richten sich nur an Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I und damit nicht an die Versorgungswerke. Zum anderen scheitert eine Zurechnung einer Pflichtverletzung der Beigeladenen zu 2) daran, dass zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) keine Funktionseinheit bestand. Bei dem berufsständische Versorgungswerk und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um unterschiedliche Sicherungssysteme, die bei der Leistungsgewährung und bei Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsteilig zusammen arbeiten. Insbesondere ist das berufsständische Versorgungswerk nicht arbeitsteilig in den Verwaltungsablauf der Beklagten zur Wahrnehmung deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheidung von Befreiungsanträgen in einer Weise einbezogen, dass sich die Beklagte das Verhalten von Mitarbeitern des Versorgungswerkes wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen müsste. Ein Verwaltungsverfahren der Beklagten war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Auskunftserteilung im Juni 2003 nicht anhängig. Im Rahmen eines Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das berufsständische Versorgungswerk zudem grundsätzlich nur insoweit eingebunden, als die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und deren Beginn bestätigt werden muss. Die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung
§ 6Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Mitwirkung des berufsständischen Versorgungswerkes erschöpft sich in der Bestätigung der Pflichtmitgliedschaft. An dem Entscheidungsprozess über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist das berufsständische Versorgungswerk in keiner Form verantwortlich beteiligt. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom
- Mai 2015, S 10 R 55/15 ER, Rn. 34 f., für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- Dezember 2009, L 31 R 1733/07, Rn. 29, Versorgungswerke sind keine Sozialleistungsträger: VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom
- Januar 2019, 7 A 634/18, Rn. 42, alle juris). Die Ansicht des Sozialgerichts, eine Arbeitsteilung ergebe sich aus der Verwaltungspraxis, dass ein Antrag nach § 16 SGB I auch bei einem anderen Leistungsträger wie der berufsständischen Versorgungseinrichtung gestellt werden könne, verfängt nicht. Die Aufgabe des unzuständigen Leistungsträgers beschränkt sich in der Weiterleitung des Antrages (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Insbesondere aber ist das Versorgungswerk kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I, wie oben bereits dargestellt. Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird von der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn sich aufgrund eines konkreten Verwaltungskontakts zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger für diesen erkennbar ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage für einen Leistungsbereich außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit ergibt. Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Versicherungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. §§ 2 Abs. 2 Halbs. 2, 17 Abs. 1 SGB I). Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein Rentenversicherungsträger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, d. h. ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (zur Berufsgenossenschaft BSG, Urteil vom
- Mai 2010, B 13 R 44/09 R, Rn. 35, zum Arbeitsamt BSG, Urteil vom
- April 1986, 7 RAr 81/84, Rn. 28, zur Krankenkasse BSG, Urteil vom
- September 2010, B 1 KR 31/09, Rn. 19; vgl. auch SG Duisburg, Beschluss vom
- Mai 2015, a.a.O., Rn. 33, alle juris). Vorliegend ist diese Rechtsprechung auf berufsständische Versorgungswerke schon deshalb nicht anwendbar, da diese keine Sozialleistungsträger sind. Zudem ergab sich aus dem Schreiben der Klägerin vom
- Juni 2003 kein dringender rentenversicherungsrechtlicher –spontaner - Beratungsbedarf. Die Klägerin teilte der Beigeladenen zu 2) ihren Arbeitgeberwechsel zum
- Juli 2003 und ihren Wunsch auf Fortführung der Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft mit, da sie weiterhin (zahn-)ärztlich arbeite. Die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft bestätigte die Beigeladenen zu 2) sodann am Folgetag. Die Klägerin fragte aber nicht nach, ob ihre früher erteilte Befreiung auch weiterhin Bestand habe. Allein dies wäre Anlass für die Beigeladene zu 2) gewesen, die Klägerin an die Beklagte zu verweisen. So durfte die Beigeladene zu 2) davon ausgehen, dass die Klägerin wusste, dass die Beklagte die zuständige Stelle für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist und sie sich bei Zweifeln an die Beklagte wenden kann, erteilte doch deren Rechtsvorgängerin die Befreiung vom
- Mai
- Dass die Beigeladenen zu 2) eine Spontanauskunft zur Fortgeltung der früher erteilten Befreiung erteilte, ist unerheblich und der Beklagten nicht zurechenbar, wie oben bereits ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Teilanerkenntnis der Beklagten. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035665