G ist der Maßstab des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG heranzuziehen, eine Überprüfung unabhängig von diesem Maßstab ist systemwidrig und würde einer teilweisen Aufhebung der Bestandskraft abgeschlossener Asylverfahren gleichkommen. 3. Die Lebensverhältnisse in den Palästinensischen Autonomiegebieten sind trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG anzusehen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und in dessen Rahmen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von subsidiärem Schutz und begehrt äußerst hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist am 13.05.1982 in Khan Younis (Israel) geboren und staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger den Gaza-Streifen im April 2009 und reiste über Ägypten und die Türkei nach Zypern, wo er sich als dort subsidiär Schutzberechtigter fast drei Jahre aufhielt. Ende 2012 reiste er weiter nach Schweden für vier Monate, nach Österreich für drei Monate, erneut für drei Monate nach Zypern, wurde am 09.10.2013 nach Rücknahme seines Asylantrags in Zypern nach Amman (Jordanien) ausgeflogen und hielt sich schließlich etwa fünf Monate in Algerien auf, bevor er am 20.02.2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Er stellte hier am 12.03.2014 einen Asylantrag. Wegen der Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 12.03.2014 gegenüber der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am Flughaften Frankfurt (Main). Hier trug er im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit den Hamas gehabt, weil er in der Jugendorganisation der Al Fatah Mitglied war. Die Hamas hätten den Jugendlichen verboten zu arbeiten und hätten den Kläger im Zeitraum 2007 bis Februar 2009 „fast täglich“ festgenommen und geschlagen. Er sei zuletzt mit dem Tod bedroht worden. Sein Onkel und sein Bruder würden für die Regierung arbeiten. Sein Bruder sei bereits 2008 geflohen und in Österreich anerkannter Asylbewerber. Sein Onkel hätte hingegen keine Probleme mit den Hamas gehabt, da er in Ramallah – Westjordanland wohnte. Mit Bescheid vom 14.03.2014 (Bundesamt-Az.: …..) – dem Kläger zugestellt am 17.03.2014 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Nr. 2) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als offensichtlich unbegründet ab und erkannte den subsidiären Schutz nicht zu. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG (Nr. 4) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete für den Fall der Einreise zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 5). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) (Az.: 1 K 883/14.F.A) wurde mit Urteil vom 05.03.2015 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2015 abgelehnt. Am 27.05.2016 stellte der Kläger bei der Außenstelle der Beklagten in C-Stadt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger begründete den Folgeantrag damit, dass er im Heimatland seine Tötung fürchte. Er habe Anfang 2016 eine Vorladung der Hamas erhalten. Außerdem hätten Hamas-Vertreter unangemeldet die Familie des Klägers in seinem Heimatland besucht und sich nach ihm erkundigt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die schriftlichen Begründungen des Klägervertreters mit Schreiben vom 04.05.2016 Bezug genommen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 06.04.2017 – am 06.04.2017 als Einschreiben zur Post gegeben – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1). Gleichzeitig lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14.03.2014 (Az.: …..) bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ab (Nr. 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 08.04.2017 Klage erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Eilantrag, der mit Beschluss vom 25.10.2017 abgelehnt wurde (Az.: 2 L 3080/17.GI.A). Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die von ihm gemachten Angaben bei der Folgeantragstellung. Darüber hinaus legte er Ladungen des Staates Palästina bzw. der palästinensischen Autonomiebehörde für den 07.04.2009, 02.03.2016, 20.03.2017, 21.09.2017 und 10.01.2019 vor. Außerdem trägt er vor, dass seine Ehefrau C (geboren am 28.01.1992) und das gemeinsame Kind D (geboren am 30.08.2018) in Deutschland seien. Die Frau verfüge über eine Duldung. Der Kläger hat Frau C ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde am 16.09.2015 in Khan Younis geheiratet. Beide wurden dabei vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Schriftsätze des Klägervertreters vom 08.04.2017, 25.01.2018, 14.02.2018, 27.03.2019, 25.04.2019 und vom 02.05.2019 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beklagte hat mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung hierzu erklärt. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 19.11.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ist die Klage nur als Anfechtungsklage statthaft, weil die Beklagte vorliegend eine
G getroffen hat. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, ZAR 2017, 236 Rn 17 ff.). Das Anfechtungsbegehren ist in dem Verpflichtungsantrag enthalten. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags ist die Verpflichtungsklage hingegen die statthafte Klageart. Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, zit. nach juris Rn 20 a.E.). Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid vom 06.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das hilfsweise begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil dessen früherer Asylantrag (Bundesamt-Az.: …..) bereits unanfechtbar abgelehnt wurde und die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder – wie hier – unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger hat keine Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen. Die dem Bescheid vom 14.03.2014 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Eine Bedrohung durch die Hamas wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgetragen. Insbesondere wurden bereits damals Vorladungen von der Palästinensischen Autonomiebehörde vorgelegt (Bl. 332 BA zu Az.: …..). Die „Ladungen“ vom 18.03.2017, vom 19.09.2017 und vom 10.01.2019 erfolgten zwar zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens, aber es handelt sich hierbei um Schreiben, die zum Beweis für eine Bedrohung durch die Hamas vorgelegt wurde und demnach keine neue Tatsache im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen. Der Kläger hat auch – insbesondere mit den Ladungen vom 18.03.2017, vom 19.09.2017 und vom 10.01.2019 – keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Folgeantragsteller muss hierfür schlüssig darlegen, dass die neuen Beweismitteln geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (Kluth/Heusch/ Dickten BeckOK, 21. Edition Stand: 01.02.2019, § 71 AsylG Rn 14; BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, Az.: 8 C 75/80, juris). Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) stellte bereits im Vorverfahren fest, dass selbst bei Vorliegen einer glaubhaften Bedrohung durch die Hamas, welche durch die Ladungen bewiesen werden soll, der Aufenthalt in dem von der Fatah kontrollierten Westjordanland dem Kläger zumutbar sei. Diese Begründung ist selbstständig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch die Hamas. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung durch die vorgelegten Ladungen ist demnach nicht schlüssig dargelegt. Auch Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Weiterhin besteht nach Würdigung des Vorbringens des Klägers kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Auch für die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG notwendige Feststellung von Abschiebungsverboten ist der Maßstab des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG heranzuziehen. Eine Überprüfung unabhängig von diesem Maßstab – wie sie ein Teil der Rechtsprechung mit Hinweis auf den Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG fordert (OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2017, Az.: 5 A 109/15.A, zit. nach juris Rn 26 u.a. mit Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16, zit. nach juris Rn 18, 20 (hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der statthaften Klageart) und mit Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017, Az.: 1 C 9/16, zit. nach juris Rn 10 (hier bei
G); VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, Az.: 3 A 184/17, zit. nach juris Rn 20; VG München, Beschl. v. 08.05.2017, Az.: M 2 E 17.37375, BeckRS 2017, 116939 Rn 16; Kluth/ Heusch BeckOK Ausländerrecht,
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