Der Grundsatz der Tarifeinheit wirkt im Falle einer Tarifpluralität auf die sich an sich aus § 3 und § 4 Abs. 1 TVG ergebende Pflicht des Arbeitgebers ein, in jedem Arbeitsverhältnis die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit führt aber nicht zu einer Korrektur des im Arbeitsvertrag autonom gebildeten übereinstimmenden Willens, im Arbeitsverhältnis einen bestimmten Tarifvertrag maßgebend sein zu lassen (vgl. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 war im Betrieb der Beklagten eine Tarifpluralität gegeben. Nach der Rechtsprechung liegt Tarifpluralität vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG 14.06.1989 – 4 AZR 200/89, AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Die Beklagte war durch den Beitritt zum Verband der Privatkliniken Hessen und Rheinland-Pfalz an die von diesem Verband abgeschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Durch den Ende des Jahres 2008 erfolgten Austritt der Beklagten aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber bestand zugleich nach § 3 Abs. 3 TVG eine Nachbindung der Beklagten an den TVöD-K. Für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden nach den allgemeinen Regeln je nach Tarifgebundenheit nur der eine oder der andere Tarifvertrag Anwendung. In einem solchen Fall der Tarifpluralität gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des Grundsatzes der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am Nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am Besten Rechnung trägt (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr.
Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen wollte, dass die Tarifverträge des Verbandes der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz als spezieller in diesem Sinne anzusehen sind, ergäbe sich hieraus keine Verdrängung des Kraft Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommenden TVöD-K. Die individualvertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb kann es aufgrund einer arbeitsvertraglichen in Bezugnahme eines Tarifvertrages nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es geht nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen angenommen hat, auch eine vertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages könne zu einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen, weil sie „eine Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages“ bewirke und der Ursprung der Tarifgeltung ohne Bedeutung sei (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr.
TVG Tarifkonkurrenz) wurde diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Vorliegend kommt hinzu, dass sich aus der Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./
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