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ArbG Kassel 9. Kammer 9 Ca 275/09 Urteil Der Verbandsaustritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht zu einer Beendigung der Tarifg

Leitsatz Der Verbandsaustritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht zu einer Beendigung der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 3 TVG). Durch die Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf tar

§ 4TVG Tarifkonkurrenz).

Der Grundsatz der Tarifeinheit wirkt im Falle einer Tarifpluralität auf die sich an sich aus § 3 und § 4 Abs. 1 TVG ergebende Pflicht des Arbeitgebers ein, in jedem Arbeitsverhältnis die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit führt aber nicht zu einer Korrektur des im Arbeitsvertrag autonom gebildeten übereinstimmenden Willens, im Arbeitsverhältnis einen bestimmten Tarifvertrag maßgebend sein zu lassen (vgl. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 war im Betrieb der Beklagten eine Tarifpluralität gegeben. Nach der Rechtsprechung liegt Tarifpluralität vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG 14.06.1989 – 4 AZR 200/89, AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Die Beklagte war durch den Beitritt zum Verband der Privatkliniken Hessen und Rheinland-Pfalz an die von diesem Verband abgeschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Durch den Ende des Jahres 2008 erfolgten Austritt der Beklagten aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber bestand zugleich nach § 3 Abs. 3 TVG eine Nachbindung der Beklagten an den TVöD-K. Für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden nach den allgemeinen Regeln je nach Tarifgebundenheit nur der eine oder der andere Tarifvertrag Anwendung. In einem solchen Fall der Tarifpluralität gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des Grundsatzes der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am Nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am Besten Rechnung trägt (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr.

§ 4TVG Tarifkonkurrenz).

Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen wollte, dass die Tarifverträge des Verbandes der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz als spezieller in diesem Sinne anzusehen sind, ergäbe sich hieraus keine Verdrängung des Kraft Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommenden TVöD-K. Die individualvertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb kann es aufgrund einer arbeitsvertraglichen in Bezugnahme eines Tarifvertrages nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es geht nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen angenommen hat, auch eine vertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages könne zu einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen, weil sie „eine Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages“ bewirke und der Ursprung der Tarifgeltung ohne Bedeutung sei (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr.

§ 4

TVG Tarifkonkurrenz) wurde diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Vorliegend kommt hinzu, dass sich aus der Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./

  1. Dezember 2008 selbst ergibt, dass im Verhältnis zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträgen und Kraft unmittelbarer und zwingender Wirkung aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträgen nicht die Grundsätze der Tarifeinheit zur Anwendung kommen sollen. In § 2 des Arbeitsvertrages vom
  2. Mai 2008 bzw. in § 8 letzter Absatz des Arbeitsvertrags vom 17./
  3. Dezember 2008 ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Bezugnahmeklauseln nicht greifen sollen, soweit auf das Arbeitsverhältnis Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifgebundenheit und/oder Kraft gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind. Letzteres ist hier im Hinblick auf die Geltung des TVöD-K aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bzw. fingierter Mitgliedschaft der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 TVG der Fall. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages vom
  4. Mai 2008 bzw. im letzten Absatz in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./
  5. Dezember 2008 kann mithin eine Tarifpluralität zwischen vertraglich in Bezug genommenen Tarifwerken und normativ Kraft Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträgen nicht stattfinden. Die Höhe der von der Klägerin für den Zeitraum vom
  6. Januar 2009 bis zum
  7. August 2009 geltend gemachten Vergütungsansprüche unter Zugrundelegung des TVöD-K ist von der Beklagten rechnerisch nicht bestritten worden. Dem Zinsantrag der Klägerin war nur zum Teil zu entsprechen. Die Klägerin hat betreffend die Vergütungsansprüche für Januar bis einschließlich Juli 2009 Anspruch auf Zinsen auf die geltend gemachte Forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  8. August
  9. Der Zinsanspruch in dieser Höhe folgt aus den §§ 288, 291 BGB, da der Beklagten die Klageschrift am
  10. August 2009 zugestellt worden ist. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage war die Forderung betreffend die Monate Januar bis einschließlich Juli 2009 auch bereits fällig. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges bzw. im Falle des § 291 BGB ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) mit einem Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klage war im Hinblick auf die begehrten Zinsen auf die Hauptforderung für August 2009 demgegenüber abzuweisen, soweit die Klägerin Zinsen bereits ab dem
  11. August 2009 begehrt, da zu diesem Zeitpunkt die Vergütung für den Monat August 2009 noch nicht fällig war. Zinsen für den Monat August 2009 stehen der Klägerin erst ab dem
  12. September 2009 zu. b) Die Begründetheit des Feststellungsantrags zu
  13. ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
  14. a). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). III. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Hinblick auf den Antrag zu
  15. in Höhe der geltend gemachten Forderung und im Hinblick auf den Antrag zu
  16. in Höhe von 8.374,68 EUR festgesetzt. IV. Gründe, die dafür sprechen könnten, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035670

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