Leitsatz 1. Ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton herstellt und montiert, fällt bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden
§ 1TVG Tarifverträge: Maler; BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16, Ez
A § 17 BBiG 2005 Nr. 1; BAG
- April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 39, NZA-RR 2007, 528; vgl. auch Hess. LAG
- Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 49 ; Juris) . Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unterstützung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden (vgl. BAG
- April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Maler).
Der Handwerksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Maler) .
Die technische Entwicklung hat zwar dazu geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind; technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen können sogar dazu führen, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu anderen Betriebsformen überwechseln. Allein die Nutzung technischer Hilfsmittel spricht aber nicht für einen Industrie- und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden dagegen als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Maler) .
(
- b)Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die industrielle Prägung des Betriebs gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht auf S. 12 f. des Urteils zutreffend ausgeführt, hierauf wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Die Produktion erfolgt in einer stationären Schalungsanlage, es kommen halbautomatische Spritzautomaten und Farbförderpumpen zum Einsatz. Der Herstellungsprozess ist dadurch durch den Einsatz von Maschinen geprägt. Wie die Beklagte in der Rechtsmittelinstanz ergänzend ausgeführt hat, kommt eine Art Förderband zum Einsatz. Eine individuelle Anpassung an Kundenwünsche ist schon technisch nicht möglich. Es handelt sich um einen kapitalintensiven Betrieb. Der Materialeinsatz hat in 2010 3.066.000 Euro betragen. Die bezogene Jahresmenge von Beton hat stets ca. bei 10.000 m³ gelegen. Solche Volumina sind für einen Handwerksbetrieb völlig unüblich. Es fand ein arbeitsteiliges Vorgehen statt, ca. zehnmal am Tag wurde ein Fahrmischer-Lkw zur Anlieferung des Frischbetongemischs benötigt. Es handelt sich bei der Arbeitsweise um ein „Just-in-Time-System. Pro Jahr hat die Beklagte in den Kalenderjahren 2006 - 2010 zwischen 1.531 und 1.960 Fertiggaragen hergestellt. Nach alldem kann nicht zweifelhaft sein, dass sie einen Industriebetrieb unterhalten hat. 3. Der Kläger kann auch nicht Zahlung des Beitrags für Januar 2006 fordern.
- a)Zwar ist die Beklagte erst ab Februar 2006 Mitglied in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden geworden. Eine Rückwirkung ist mit einem solchen Verbandeintritt in aller Regel nicht verbunden; Entsprechendes hätte die Beklagte vortragen müssen. Für Januar 2006 greift daher nicht die Ausnahme zugunsten von Betrieben der Steine und Erdenindustrie.
- b)Der Beitrag für Januar 2006 ist aber verjährt.
- aa)Er wurde mit Mahnbescheidsantrag vom 27. Dezember 2010, der am 29. Dezember 2010 bei dem Arbeitsgericht einging, anhängig gemacht. Dadurch wurde die vierjährige Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2007 um 0 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2010 um 24 Uhr. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Bis zur Vollendung der Verjährung fehlten folglich noch drei Tage. Mit Beschluss vom 7. März 2011 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Daran schloss sich nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB der sechsmonatige Zeitraum nach Satz 1 an, nach dessen Ablauf die Hemmung endete. Liegt ein Hemmungsgrund vor, so ruht die Verjährungsfrist, § 209 BGB. Sie läuft nach dem Ende der Hemmung in dem bei ihrem Eintritt noch nicht abgelaufenen Umfang zu Ende (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 209 Rn. 1) . Damit begann die Verjährung erneut am 8. September 2011 zu laufen. Von der Verjährungsfrist fehlten bis zu ihrer Vollendung - wie oben ausgeführt - nur noch drei Tage. Erst mit Schreiben vom 19. September 2011, bei dem Arbeitsgericht am 20. September 2011 eingegangen, hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen. Das Weiterbetreiben erfolgte mithin zu spät. Ein triftiger Grund für den Verfahrensstillstand, der ausnahmsweise nicht die Verjährungsfrist weiterlaufen ließ, lag nicht vor. Die Parteien wollten allem Anschein nach eine außergerichtliche Klärung versuchen. Dies ist nicht ausreichend (vgl. BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 620/02 - AP Nr. 3 zu § 211 BGB) .
- bb)Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 5. Mai 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet hatten (vgl. Anl. BB1, Bl. 439 der Akte) , nach der beide Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung verzichteten. Denn der Einredeverzicht war befristet bis zum 31. Dezember 2016. Damit war es nach dem Wortlaut möglich, die Einrede der Verjährung nach diesem Zeitraum, also im Jahre 2017, wieder zu erheben. Hier hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung im Juni 2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vereinbarung kann auch nicht so verstanden werden, dass der - ggf. unerkannt gebliebene - bereits zuvor erfolgte Eintritt der Verjährung zukünftig im Prozess keine Rolle mehr spielen oder durch die Abrede „geheilt“ werden sollte. Denn dann hätte es keiner zeitlichen Befristung des Einredeverzichts bedurft. Die Parteien hätten dann schlicht vereinbaren müssen, dass auf die Einrede der Verjährung - einschränkungslos - verzichtet werde. Sinn und Zweck einer Vereinbarung, mit der auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, ist in aller Regel der, dass den Parteien Gelegenheit während eines Rechtsstreits (oder in dessen Vorfeld) gegeben werden soll, ohne zeitlichen Druck eine vergleichsweise Regelung oder eine inhaltliche juristische Klärung des Streits zu ermöglichen. Ab Abschluss der Vereinbarung am 5./20. Mai 2015 sollte somit ein Ruhen im Hinblick auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schädlich sein. Es würde aber erheblich über diesen „verfahrensmäßigen“ Charakter der Erklärung hinausgehen, wenn man darin auch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche sehen wollte. Dies käme einer endgültigen Rechtsaufgabe gleich, für deren Erklärung aus Sicht der Beklagten keinerlei Veranlassung bestand. Auch die objektiv erkennbare Interessenlage der Parteien ist bei der Auslegung einer Individualvereinbarung zu berücksichtigen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035671