Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat. Der 1973 geborenen Antragsteller leidet u.a. an einem chronischen paranoid-halluzinatorischen Syndrom und an einer kombinierten schwergradigen Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss
Amtsgerichts Rüsselsheim vom 6. Oktober 1999 wurde für den Kläger ein Betreuer, Herr C., u.a. für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit
Betroffenen und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) bestellt (Az.: 5 XVII 267/99). Grundlage hierfür war ein Arztbrief
Nervenarztes und Psychotherapeuten D. vom 24. August 1999 im Rahmen
sen dieser bei dem Kläger eine Minderbegabung mit Neigung zu Impulskontrollverlusten diagnostizierte und eine stationäre psychiatrische Begutachtung für erforderlich hielt, um eine Prognose bezüglich einer Fremdgefährdung durch den Kläger treffen zu können. Am 16. Mai 2000 beantragte der Betreuer
Klägers unter Beifügung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme durch Herrn D. vom 11. Mai 2000, in der dieser erneut auf die Gefährlichkeit
Klägers aufgrund der Gefahr von Impulskontrollverlusten hinwies, beim Amtsgericht Rüsselsheim die Unterbringung
Klägers. Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 ordnete das Amtsgericht Rüsselsheim zur Vorbereitung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorführung
Klägers zur Begutachtung im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt an. Der Kläger erschien im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt am
Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni 2000 mittels einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung
Klägers in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 24. Juli 2000 vormundschaftsgerichtlich gestützt auf § 70h Abs. 1 und § 70 Abs. 1b
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB genehmigt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 wurde durch das Amtsgericht Rüsselsheim der bisherige Betreuer
Klägers, Herr C., entlassen und Herr F. als neuer Betreuer
Klägers bestellt. Nachdem der neu bestellte Betreuer
Klägers den Antrag auf Genehmigung der Unterbringung nicht weiterverfolgte, hob das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 11. Juli 2000 auf die Beschwerde
Klägers vom 16. Juni 2000 den Beschluss
Amtsgerichts Rüsselsheim vom
Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. November 2004, 1 BvR 2352/04). Eine Beschwerde
Klägers hiergegen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte keinen Erfolg (Entscheidung vom
Klägers auf Beschädigtenversorgung ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
Klägers bei und wies den Widerspruch
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
Beklagten stellten die stattgefundene Zwangsunterbringung durch die damit verbundene Freiheitsberaubung und die erfolgten Zwangsbehandlungen nebst dem bei ihm erfolgten Brennen mit einem Feuerzeug in Riedstadt tätliche Angriffe i.S.
OEG dar. Gemessen an den Vorgaben
1 bzw. § 70 Abs. 1b FGG sei seine Unterbringung rechtswidrig gewesen. So sei insbesondere eine Unterbringung aus medizinischer Sicht nicht indiziert gewesen. Es habe kein Sachverständigengutachten vorgelegen und das Gericht habe auch nicht über genügend eigene Sachkunde verfügt, um ohne Sachverständigenbeteiligung entscheiden zu können. Von dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Jahre 2000 an habe sich seine psychische Situation massiv verschlechtert. Der Beklagte hat im Klageverfahren an seiner Rechtsauffassung, dass vorliegend die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG nicht in Betracht komme, festgehalten. Das Sozialgericht hat dem Verfahren die Rentenakte
Klägers von der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die komplette Krankenakte
Klägers aus der Vitos Klinik Riedstadt nebst weiteren Unterlagen aus dieser (Epikrise von H. H., Leitender Arzt der Allgemeinen Psychiatrie I, vom
Klägers und zu einer Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt vom 12. März 2004, ein Schreiben
ärztlichen Direktors der Walter-Picard-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Riedstadt vom 25. Februar 2004 an den Kläger), die Akte
Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 5 XVII 267/99) und die Restverfahrensakte
Landgerichts Darmstadt (Az.: 8 O 311/03) beigezogen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 die Klage
Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Unterbringung nicht um einen tätlichen Angriff gehandelt habe. Eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe sich zunächst freiwillig mit seinem Betreuer in der Klinik eingefunden. Die zwangsweise Unterbringung sei rechtmäßig aufgrund
Beschlusses vom 15. Juni 2000 erfolgt, da die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger sich aufgrund seines psychischen Zustandes Schaden zufüge. Auch während der Unterbringung habe nach den Erkenntnissen
Gerichts kein Angriff auf den Kläger stattgefunden. Nach den schriftlichen Stellungnahmen
behandelnden Arztes H. H. sei der Kläger während
gesamten Klinikaufenthaltes weder fixiert noch sei seine körperliche Integrität eingeschränkt worden und eine parenterale Gabe von Medikamenten sei nicht erfolgt, was die beigezogene Patientenakte mit dem taggenauen Verlaufsprotokoll
Klinikaufenthaltes bestätige. Das Gericht könne keine offensichtlichen Lücken, Anhaltspunkte für Auslassungen oder bewusst falsche Angaben im Verlaufsprotokoll erkennen. Gegen den den Prozessbevollmächtigten
Klägers am
Klinikaufenthaltes sei es zu Eingriffen in seine körperliche Integrität gekommen. Das Sozialgericht habe zudem auf eine Zeugenvernehmung der behandelnden Ärzte verzichtet und sich lediglich mit schriftlichen Stellungnahmen begnügt. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsunterbringung seien vom Landessozialgericht ein Rechtsgutachten und zudem auch ein Gutachten über seine Glaubhaftigkeit einzuholen. Im Weiteren sei ein Mitarbeiter der UN Behindertenkonvention aus New York zu laden, da die UN weltweit gegen Zwangseinweisungen in die Psychiatrie kämpfe und der NSU Untersuchungsausschuss zu laden. Falls das Landessozialgericht kein Gutachten einhole, beantrage er ein privates Rechtsgutachten bei Prof. Dr. J., J-Stadt. Bereits die Bestellung seines Betreuers sei damals rechtswidrig gewesen. Er begehre eine faire mündliche Verhandlung von 6 Uhr morgens bis Mitternacht. Als Zeuge seiner Fixierung und der Schläge sei K. zu vernehmen,
sen Adresse er nicht kenne und von dem er auch nicht wisse, ob er noch lebe. Dieser sei auch durch richterlichen Beschluss
Amtsgerichts Rüsselsheim oder Groß Gerau zur selben Zeit untergebracht gewesen. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u.a. ein Schreiben der Rechtsanwältin L. (Verfahrenspflegerin in dem Unterbringungsverfahren) vom 11. August 2003 an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2018 und den Bescheid
Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und versucht, die Adresse
von dem Kläger benannten Zeugen K. zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung Hessen,
Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 5 XVII 267/99) und der Vitos Klinik Riedstadt, die Schwerbehindertenakte
Klägers und auf die Verwaltungsvorgänge
Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 die Klage abgewiesen. Der Bescheid
Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. dem BVG wegen der Folgen der im Jahr 2000 erfolgten Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich
OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
BVG. Der Tatbestand
1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff i.S.
1 Satz 1 OEG zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (ständige Rechtsprechung
Bundessozialgerichts, Urteil vom
'tätlichen Angriffs' den schädigenden Vorgang i.S.
1 S. 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG, Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 <Stalking>, Rdnr. 36; vgl. auch: BSG, Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 <Mobbing>; BSG, Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 9 <Flucht vor Einbrecher>; siehe auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f.) . Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S.
GB (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 240 Rdnr. 8 ff. m.w.N.) wird der tätliche Angriff i.S.
1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt (vgl. insbesondere Begründung
Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f.) und wirkt damit körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt i.S.
GB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft (vgl. Fischer, StGB,
1 Satz 1 OEG überschritten ist, beurteilt das BSG aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten und orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen: Je gewalttätiger die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel ist,
to geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung
Angriffs darstellt,
to genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung - unter Berücksichtigung eines möglichen Geschehensablaufs - eine Gefahr für Leib oder Leben
Opfers bestand. Die Grenze zwischen einem sozialadäquaten Verhalten und einem tätlichen Angriff ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr-, Ausweich- oder Fluchtreaktionen den Schutz
OEG genießt; sie ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Abwehr eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt wäre (BSG, Urteil vom 24. Juli 2002, B 9 VG 4/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f.).“ Dies gilt nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, auch ausdrücklich bei Freiheitsberaubungen (§ 239 Strafgesetzbuch - StGB -). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen)
Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe
Satz 1
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben
Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen
Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Sache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände
Falles nach vernünftiger Abwägung
Gesamtergebnisses
Verfahrens und nach der allgemeinen Lebens-erfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. „Glaubhafterscheinen“ im Sinne
G bzw. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (ständige Rechtsprechung
Bundessozialgerichts, Urteil vom
Senats fehlt es, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, vorliegend bereits an dem Nachweis von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen auf den Kläger. Die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe einer Zwangsverbringung und Zwangsbehandlung bzw. von körperlichen Übergriffen sind nicht objektivierbar. Ausweislich der Epikrise
Leitenden Arztes der Allgemeinen Psychiatrie I im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt H. H. vom
Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss
Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni 2000 (Bl. 43 der Betreuungsakte). Fixierungen
Klägers, parenterale Medikamentengaben oder medizinische Behandlungen in Folge von massiven Tritten, Elektroschocks, Verbrennungen oder Schlägen, die der Kläger bei seinem Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt erlitten haben will, sind in den taggenauen Behandlungs- und Verlaufsberichten der Klinik, die jeweils von unterschiedlichen Pflegepersonen und Ärzten abgezeichnet sind, nicht ersichtlich. Der Leitende Arztes der Allgemeinen Psychiatrie I im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt H. H. hat derartige Behandlungen
Klägers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2004 demzufolge auch ausdrücklich verneint. In den Verlaufsberichten sind konträr zu den Angaben
Klägers zudem Wochenendurlaube
Klägers (z.B. für den
Klägers (z. B. für den
Aufenthaltes als ruhig, höflich und unauffällig beschrieben (vgl. hierzu insbesondere auch die Epikrise aus dem Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt vom 24. Februar 2001). Der Senat ist nach detaillierter Durchsicht der vorliegenden Patientenakte gleichfalls von der Lückenlosigkeit der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation
Psychiatrischen Krankenhauses Riedstadt überzeugt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zeitnahe anderweitige medizinische Dokumentationen von Verletzungen
Klägers durch andere den Kläger im damaligen Zeitraum behandelnde Ärzte (z.B. Hausarzt), die bei den geschilderten Übergriffen
Klägers nahe gelegen hätten, liegen ebenso nicht vor. Im Rahmen
relativ zeitnah zu dem Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt erfolgten Rehabilitationsverfahrens in der Psychosomatischen Fachklinik in Bad Dürkheim vom
Klägers (u. a.: vom Kläger vorgelegtes Gutachten Dr. G., Arzt für Psychiatrie der Institutsambulanz Riedstadt vom
Klägers und nach einer eigenen Exploration
Klägers erstellt, in sich schlüssig und für den Senat nachvollziehbar. Die Beweiserleichterung
G kommt für den Kläger vorliegend nicht zur Anwendung. Danach sind die Angaben
Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden
Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen
Falles glaubhaft erscheinen (Satz 1 der Vorschrift). Nach der Auffassung
Senats liegt keine für § 15 KOVVfG typische Beweisnot vor. Bezüglich der Behandlung
Klägers liegen detaillierte Behandlungs- und Verlaufsdokumentationen der Klinik vor, die
sen Angaben lediglich nicht stützen. Nicht alle den Kläger behandelnden Ärzte bzw. Pfleger der Klinik werden von dem Kläger insoweit als „Täter“ angeschuldigt. Zudem sind für den Senat die Angaben
Klägers nicht glaubhaft. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug. Der Senat sah sich vorliegend nicht gedrängt, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Die Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zwar zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten. Dies gilt für aussagepsychologische Gutachten insbesondere dann, wenn die Angaben
Klägers für das Tatgeschehen das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung
Klägers und deren Behandlung beeinflusst sein können (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom
Erlebnisgehaltes einer Aussage. Entscheidend ist dabei, dass die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, also die Entscheidung der Frage, ob die Angaben eines Gewaltopfers glaubhaft erscheinen, allein der richterlichen Beweiswürdigung obliegt (vgl. hierzu ausführlich: Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R - juris -). Auf dieser Grundlage sah sich der Senat auch nicht zu weiteren Beweiserhebungen, etwa in Form der Zeugenvernehmung aller den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum behandelnden Ärzte und Pflegepersonen der Klinik, gedrängt. Insoweit fehlt es nach der Auffassung
Senats bereits an einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
Klägers. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe
Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt den Senat in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung im Sinne
2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
Zeugen zu ermitteln, der nach den Angaben
Klägers vor ca. 18 Jahren gleichfalls in der Klinik untergebracht gewesen sein soll (Einwohnermeldeanfrage mit 171 Treffern allein hessenweit), worüber der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 unterrichtet wurde. Auch insoweit fehlt es im Übrigen an einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne
2 Nr. 3 SGG. Bereits der Beweisgegenstand (Zeugenvernehmung der benannten Person unter Angabe der Anschrift) ist nicht ausreichend bezeichnet, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 373 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. insoweit auch: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. November 2009, B 13 R 303/09 B, Rdnr. 11 - juris -). Der Senat war vorliegend nicht gehindert, trotz der von dem Kläger begehrten Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens oder eines Rechtsgutachtens
Diplom-Pädagogen Prof. Dr. J., J-Stadt, zu entscheiden. Dieses Begehren kann nicht auf § 109 SGG gestützt werden. Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag
Versicherten,
behinderten Menschen,
Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
Gerichts endgültig trägt. Im Rahmen eines Antrages nach § 109 SGG muss jedoch zumindest ein bestimmter Arzt genannt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Andere Personen als Ärzte scheiden als Gutachter nach § 109 SGG aus. Dies gilt insbesondere auch für vorliegend vom Kläger als Gutachter begehrte Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 109 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Unterbringung
Klägers im Psychiatrischen Krankenhauses Riedstadt vom
Klägers auch nicht rechtswidrig. Sie beruhte auf dem Beschluss
Amtsgerichts Rüsselsheim vom
Beschlusses angeordnete Genehmigung der Unterbringung war nach §§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b), 70h Abs. 1 i.V.m. 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG und § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtmäßig. Nach § 70h Abs. 1 Satz 1 FGG (in der Fassung
Gesetzes vom
Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl
Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung
Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG verlangt hierbei das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand
Betroffenen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen
Urteils
Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035713
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