← Deutschland

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 145/16 Urteil Sicherungsverfügung trotz fehlender Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes § 921 ZPO

Sicherungsverfügung trotz fehlender Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Juni 2016, 2-6 O 144/16, U

§ 921ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31.

Aufl.,

§ 921ZPO).

Voraussetzung ist daher in jedem Fall, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch bzw. den Verfügungsgrund schlüssig darlegen kann (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl.,

§ 921; MK-Drescher aa

O.; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn 6 zu § 921; Cepl/Voß, ZPO,

§ 921). Das ist hier der Fall.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 280 I BGB i. V. mit dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, denn der Antragsgegner hat durch die Anmeldung der Schutzrechte auf seinen eigenen Namen seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Andienung der vermeintlich von ihm geschöpften Erfindungen verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des am heutigen Tag verkündeten Senatsurteils im Hauptsacheverfahren (Az.: 6 U 69/16 ) verwiesen. Die Antragstellerin hat auch darlegen können, dass die Gefahr einer Vereitelung ihres Anspruchs auf Übertragung ihrer Schutzrechte besteht. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragsgegners bei der Entwicklung der Erfindungen, der Anmeldung der Schutzrechte, der Gründung des Konkurrenzunternehmens X GmbH, dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit der Fa. Y GmbH bzw. der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden deutet darauf hin, dass der Antragsgegner seinen Ausstieg aus der Klägerin und seine neue berufliche und geschäftliche Neuorientierung bereits längere Zeit geplant und sich die erforderlichen Kontakte hinter dem Rücken der Klägerin aufgebaut hatte, um unter deren Ausschluss von den Entwicklungsleistungen der Antragstellerin profitieren zu können. Vor diesem Hintergrund lässt der von der Antragstellerin vorgetragene Inhalt des Gesprächs zwischen dem Antragsgegner und einem seiner Kunden, in dem er gesagt haben soll, im Fall seines Unterliegens in dem Hauptsacherechtsstreit habe er schon einen „Plan B“ in der Tasche, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für etwaige Vereitelungsmöglichkeiten und auch eine entsprechende Bereitschaft des Antragsgegners dazu erkennen. 2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Weiterverfolgung eines erstinstanzlich erfolglosen Eilbegehrens (nur) im Wege der Anschlussberufung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 17.1.2012 - 6 U 159/11 ; juris) regelmäßig die fehlende Dringlichkeit entgegensteht. Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch in der Sache mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht hat glaubhaft machen können. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035720

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.