Tenor Der Widerruf vom 05.04.2017 der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive – LTI) vom 21.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer lohnsteuerlichen Ausrufungsauskunft bezüglich eines Langzeitvergütungsmodells der Klägerin. Die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, beantragte mit Schreiben vom 23.03.2011 beim Beklagten (dem Finanzamt, FA) eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wurde um Bestätigung gebeten, dass folgendes Vergütungsmodell die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt und die Auszahlung unter Anwendung der sogenannten „Fünftelregelung“ gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zu erfolgen hat: Bestimmten Führungskräften wird seit dem Jahr 2010 jährlich die Teilnahme an einem „Long Term Incentive Modell“, einem kurz „LTI“ genannten langfristigen Vergütungsprogramm, angeboten. Abhängig von der Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolges abzüglich der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten nach Ablauf des sogenannten „Performancezeitraumes“ eine entsprechende Vergütung. So waren Berechnungsbasis des LTI-Modells 2010 der Performancezeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 sowie der Vergleichszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009. Unterschreitet die Entwicklung des Geschäftserfolges eine im Vorhinein festgelegte Grenze, erfolgen keinerlei Zahlungen aufgrund des LTI an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies war in den Jahren 2017 bis 2019 der Fall. Berechtigte Beschäftigte, die an dem Programm teilnehmen möchten, müssen dies jeweils innerhalb der ersten Monate des Performancezeitraumes schriftlich erklären. Hinzu kam ein sogenanntes „Lückenfüller“-Programm, um zu vermeiden, dass es durch die Einführung des neuen Modells vorübergehend keinerlei Auszahlungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gab. Hierbei wurde fingiert, dass der erste Performancezeitraum bereits am 01.01.2008 begonnen hatte, so dass auch in den Jahren 2012 und 2013 Vergütungen ausgezahlt werden konnten. Wegen weiterer Einzelheiten zu dem LTI wird auf den Antrag der Klägerin vom 23.03.2011 (Bl. 1 bis 6 des Halbhefters Anrufungsauskunft LTI) verwiesen. Mit Schreiben vom 21.04.2011 bestätigte das FA in einer Anrufungsauskunft die Rechtsauffassung der Klägerin. Hierzu wird auf Bl. 8 und 9 des Halbhefters Anrufungsauskunft LTI Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.04.2017 widerrief das FA die Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 mit der Begründung, bei den Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG. Es lägen „Bonuszahlungen“ vor, durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert würden, deren Berechnung und Auszahlung jährlich erfolge. Demgegenüber seien außerordentliche Einkünfte nur einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten und im Vergleich zur sonstigen Besteuerung zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führten. Am 28.04.2017 legte die Klägerin Einspruch gegen den Widerruf ein, der mit Entscheidung vom 31.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 28.02.2018 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, mit der Ablösung des zuvor praktizierten Aktienoptionsmodells durch das LTI habe sie den durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.2009 geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen wollen. § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) fordere in seiner Neufassung, dass variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollten, um das Unternehmen auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Dies entspreche weitgehend den Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, wonach variable Vergütungsbestandteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollten, die im Wesentlichen zukunftsbezogen sei. Deshalb sei es unverständlich, dass das FA dem LTI-Programm abspreche, eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darzustellen. Zwar handele es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen grundsätzlich um Erfolgsvergütungen, die sich an in der Vergangenheit liegenden Kennziffern des Unternehmens orientierten, durch die Zukunftsbezogenheit und die konkrete Ausgestaltung mittels des Performancezeitraumes werde aber deutlich, dass der zu honorierende Zeitraum zwölf Monate deutlich übersteige. Dass sich die Vergütung dagegen an externen Kennziffern orientiere und nicht nur an internen wie beim LTI-Programm, sei keine Voraussetzung für eine Besteuerung als außerordentliche Einkünfte. Das LTI-Programm weise Parallelen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Anreizlohn bei Aktienoptionen auf. In beiden Fällen führe die Ausübung bzw. Auszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften. Wenn Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tarifermäßigung für Aktienoptionen dann in Betracht komme, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung mehr als 12 Monate betragen und das Arbeitsverhältnis nach Einräumung des Optionsrechts mindestens noch 12 Monate fortbestanden habe, so sei ein wesentlicher Unterschied zum LTI-Programm nicht ersichtlich. Zwar müsse die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Aktienoptionen diese bewusst ausüben, während bei dem LTI-Programm die Zahlungen automatisch erfolgten. Niemand übe die Option aber aus, wenn der aktuelle Kurs der Aktien unterhalb des Ausübungspreises notiere. Anderenfalls würde kein geldwerter Vorteil zufließen so wie auch beim LTI-Programm eine Auszahlung nicht stattfinde, wenn die maßgeblichen Kenn-zahlen unterhalb der des Vergleichszeitraumes lägen. In Folge dessen hätten die in der Vergangenheit gewährten LTI-Programme auch gerade nicht immer zu einer jährlich wiederkehrenden Auszahlung geführt. Soweit das FA den Widerruf der Anrufungsauskunft auch damit begründe, dass die variable Vergütung nicht von der Arbeitsleistung der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters abhänge, sondern von der Gewinnentwicklung des Gesamtkonzerns, werde die Stichhaltigkeit dieser Argumentation nicht mit entsprechender Rechtsprechung unterlegt. Bereits ein Blick auf die Rechtsprechung zu Aktienoptionen, zu denen kein signifikanter Unterschied ersichtlich sei, belege, dass dieses Argument nicht greife. Sollte es dennoch stichhaltig sein, würde es sich bei den fraglichen Zahlungen im Übrigen nicht einmal um Arbeitslohn i.S.d. § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln, denn zu diesem gehörten Güter, die in Geld oder Geldeswert bestünden und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitszeit zuflössen. Die Klägerin beantragt, den Widerruf der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive – LTI) vom 21.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Vorverfahren für notwendig zu erklären, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wird seitens des FA – auch unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung – vorgebracht, durch die Möglichkeit jährlich an dem LTI-Programm teilzunehmen, komme es nach Ablauf des jeweiligen Performancezeitraums zu jährlichen Zahlungen, so dass nicht von einer zusammengeballten Auszahlung von Arbeitslohn ausgegangen werden könne, der durch eine mehrjährige Tätigkeit erdient worden sei. Auch unter Vertrauensschutzgründen sei der Widerruf der Anrufungsauskunft zulässig gewesen. Zwar seien die Finanzbehörden durch die erteilte Auskunft an diese im Lohnsteuerabzugsverfahren gebunden, die betreffenden Wohnsitzfinanzämter der Beschäftigten könnten aber im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer einen anderen, günstigeren oder ungünstigeren Rechtsstandpunkt vertreten als das Betriebsstättenfinanzamt in der Anrufungsauskunft. Ermessensgerecht sei der Widerruf der Anrufungsauskunft regelmäßig dann, wenn sich der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und damit als rechtswidrig erweise. Im Übrigen sei den Wohnsitzfinanzämtern der Arbeitnehmer im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch Kontrollmitteilungen mitgeteilt worden, dass auf die Auszahlungsbeträge aus dem vorliegenden LTI-Modell für das Jahr 2016 die Fünftelregelung keine Anwendung finde, so dass ein Widerruf der erteilten Auskunft für das Lohnsteuerabzugsverfahren geboten sei. Schließlich berufe sich die Klägerin bezüglich des LTI-Programms auf die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere § 87 Abs.1 AktG, welcher u.a. regele, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stünden und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen dürften. Da die Auszahlungsbeträge aus dem LTI-Programm somit zu den „üblichen Vergütungen“ nach § 87 Abs. 1 AktG gehörten und damit dem typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entsprächen, es sich also nicht um außerordentliche Einkünfte handele, könne die Fünftel-regelung keine Anwendung finden. Ergänzend wird auf die vom FA vorgelegten Akten (ein Halbhefter Anrufungsauskunft LTI) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des FA vom 05.04.2017, mit dem dieser die Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive – LTI) vom 21.04.2011 widerrufen hat, ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und ist deshalb aufzuheben. Zwar kann in entsprechender Anwendung von § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Indem die Aufhebung oder Änderung in das Ermessen der Behörde ("kann") gestellt wird, ist sie aber von sachgerechten Erwägungen der Behörde abhängig. Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des „richtigen Rechts“ verlangt (Urteil des BFH vom 02.09.2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233). Vorliegend ist das FA beim Widerruf zu Unrecht davon ausgegangen, dass die mit Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 bestätigte Rechtsauffassung, nach der es sich bei den Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell der Klägerin um außerordentliche und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt besteuerte Einkünfte handelt, falsch ist. Tatsächlich handelt es sich sehr wohl um außerordentliche Einkünfte in Form von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, für welche die Steuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zu berechnen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.