internen Gesprächen mit falschen Verdächtigungen in die Öffentlichkeit geht und die Konfrontation sucht, zerstört regelmäßig das Vertrauen, dass eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit noch möglich sein wird.
dem im Jahr 2016 Differenzen zwischen dem Kläger und der Führung der Feuerwehr der Gemeinde über die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) aufgetreten waren, forderte der Wehrführerausschuss im März 2017 die Beklagte auf, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Zur Begründung führte der Wehrführerausschuss aus, das Verhältnis zum Kläger sei zerrüttet. Der Kläger habe die Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt gegen den Bürgermeister, den Gemeindebrandinspektor und die damalige Wehrführung aufgewiegelt. In diesem Zusammenhang habe der Kläger den Gemeindebrandinspektor auch wiederholt öffentlich zum Rücktritt aufgefordert und ihm die fachliche und persönliche Eignung abgesprochen. Im Mai 2017 leitete die Beklagte ein Ausschlussverfahren gegen den Kläger und Herrn F. ein und gab mit Schreiben vom
dem sie bereits am
dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht in einer kommunalen Satzung geregelt werden. Unabhängig davon sei der Ausschluss aber auch nicht verhältnismäßig. Der Kläger beantragt,
rechtmäßig; nur soweit der Kläger über den 30. Juni 2020 hinaus ausgeschlossen wird, ist der Ausschluss rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt ist § 6 Abs. 1, Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde B-Stadt (Feuerwehrsatzung). Danach kann der Gemeindevorstand einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund –
Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Mit dem Ausschluss endet die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung. Gegen die Wirksamkeit der Feuerwehrsatzung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der hier anzuwendenden Ortssatzung sind nicht vorgetragen und auch anderweitig nicht ersichtlich. Aber auch in materieller Hinsicht ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr in einer Ortssatzung geregelt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 – 11 UE 1567/88 –, Rn. 35 , juris). Die inhaltliche Ausgestaltung des Ausschlussrechts in einer Ortssatzung steht im Einklang mit den §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 5 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) und den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) . Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz als Selbstverwaltungs-angelegenheiten ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HBKG ). Bei den öffentlichen Feuerwehren, die in den Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen sind ( § 7 Abs. 5 Satz 1 HBKG ), handelt es sich um gemeindliche Einrichtungen ( § 7 Abs. 1 Satz 1 HBKG ). Die Kammer ist der Ansicht, dass bereits die Ermächtigung in § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG , die Rechte und Pflichten der ehren-amtlichen Feuerwehrangehörigen durch Ortssatzung zu regeln, ausgehend vom Wortlaut der Norm auch die Befugnis einer Kommune umfassen dürfte, die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr wie den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr in einer Ortssatzung zu regeln. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn eine solche Befugnis nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG gestützt werden könnte, folgt die Kompetenz der Gemeinde, die Aufnahme und den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr in einer Ortssatzung zu regeln, aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HGO , da es sich bei der Freiwilligen Feuerwehr um eine gemeindliche Einrichtung handelt.
1 Satz 1 HGO kann die Gemeinde die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Eine § 5 Abs. 1 Satz 1 HGO entgegenstehende gesetzliche Bestimmung bezüglich des Regelungskreises der Dienstverhältnisse der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist aber nicht gegeben. Die Regelungskompetenz der Gemeinde steht auch im Einklang mit § 21 Abs. 2 HGO , der deshalb zu berücksichtigten ist, weil Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art im Sinne des § 21 HGO stehen (Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 5 B 1896/17 –, Rn. 5 , juris).
2 Satz 1 HGO obliegt die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit – wie in der Feuerwehrsatzung normiert – dem Gemeindevorstand, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. In § 21 Abs. 2 HGO ist der Ausschluss bzw. eine Abberufung zwar nicht ausdrücklich erwähnt; in Satz 3 wird lediglich die Rücknahme genannt. Jedoch ist im Umkehrschluss zu § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO zu folgern, dass wie die Berufung auch die Abberufung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde nur durch den Gemeindevorstand erfolgen kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20.04.2018 – 4 K 2434/17.GI –, Rn. 45 , juris). Da auch die in § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO normierte Befugnis des Gemeindevorstands unter dem Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen steht, ist es einer Gemeinde auch nicht verwehrt, die Befugnis des Gemeindevorstands in einer Ortssatzung weiter zu konkretisieren. Auch § 69 Nr. 1 HBKG steht einer Regelung im Wege einer Satzung nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 69 Nr. 1 HBKG als Ermächtigungsgrundlage hier nicht einschlägig. Danach wird die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung u. a. nähere Regelungen über die Laufbahnen der Angehörigen der Feuerwehren zu treffen. Im Regelungskontext des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bezieht sich § 69 Nr. 1 HBKG aber allein auf die Laufbahnen der hauptamtlich tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und nicht auf die ehrenamtlich tätigen Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr. Dies folgt auch aus § 1 der Hessischen Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (HFeuerwLV) , die auf der Grundlage des § 69 Nr. 1 HBKG erlassen wurde. II. Der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ist zunächst formell rechtmäßig. a) Der Gemeindevorstand war
4 der Feuerwehrsatzung i. V. m. § 21 Abs. 2 HGO für die Ausschlussentscheidung und
GO für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Der Ausschlussbescheid erging auch in der von der Feuerwehrsatzung geforderten Schriftform.
VfG) verstoßen. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheb-lichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom
gekommen ist (vgl. Kallerhoff/Mayen , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand:
VfG vom Verfahren ausgeschlossen, da entsprechende Gründe weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind. Zum anderen war der Gemeindebrandinspektor auch nicht als befangen im Sinne des § 21 HVwVfG anzusehen. Die „Besorgnis der Befangenheit“ verlangt einen gegen-ständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.08.2012 – 9 A 2384/11.Z –, Rn. 9 , juris). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn
objektiven und vernünftigen Erwägungen mindestens eines Beteiligten ein Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung gerechtfertigt erscheint (vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG [Stand:
Auffassung des Klägers belege, dass die Zuziehung der D-Städter Wehr zu Einsätzen auf der Bundestraße 457 u. a. zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen dringend geboten sei. Da damit auch konkludent der Vorwurf eines Fehlverhaltens des Gemeindebrandinspektors erhoben wurde, der im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde die AAO aufstellt, handelt es sich
Überzeugung des Gerichts bei der Reaktion des Gemeindebrandinspektors um eine im Kontext erfolgte situationsbedingte Verteidigungsreaktion, die nicht die Befürchtung begründet, dass sich der Gemeindebrandinspektor im Weiteren von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte oder hat leiten lassen. Zumal der Gemeindebrandinspektor die Einwendungen des Klägers im Ergebnis aufgenommen und zur Prüfung an den Kreisbrandinspektor und die obere Brandschutzaufsicht (Regierungspräsidium Gießen) weitergeleitet hat. Der Gemeindebrandinspektor war auch nicht
1 Satz 1 Nr. 1 HGO von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen, da er durch die Anhörung des Feuerwehrausschusses und die spätere Entscheidung des Gemeindevorstands keinen unmittelbaren Vor- oder
teil hätte erlangen können. Die Mitwirkung des Gemeindebrandinspektors an der benannten Sitzung hatte aber auch offensichtlich keinen Einfluss auf die Anhörung des Feuerwehrauschusses ( § 46 HVwVfG ). Der Gemeindebrandinspektor hat ausweislich der Behördenakte lediglich die Angehörigen des Feuerwehrausschusses zur Sitzung geladen (vgl. Bl. 104 Behörden-akte (BA)) und an der Sitzung teilgenommen (vgl. Bl. 107 BA). Eine Einflussnahme auf die Sitzung bzw. die Stellungnahme des Feuerwehrausschusses ist dem Protokoll der Sitzung nicht zu entnehmen. Im Ergebnis ist zudem festzuhalten, dass sich der Feuerwehrausschuss ausweislich des Protokolls einstimmig gegen einen Ausschluss des Klägers ausgesprochen hat. cc) Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen formellen oder einen materiellen Fehler handelt, ist der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr auch nicht aufgrund eines behaupteten Fehlers im Beschlussverfahren des Gemeinde-vorstands rechtswidrig. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beschlussfassung des Gemeindevorstands sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst fasst der Gemeindevorstand seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel – wie auch hier – nicht öffentlich sind ( § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO ). Auskünfte über den Gang der Beratung dürfen nicht veröffentlich werden (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann , in: BeckOK, Kommunalrecht Hessen [Stand: 01.11.2018], HGO, § 67, Rn. 8). Vorliegend kann daher auch nicht weiter aufgeklärt werden, ob – wie vom Kläger behauptet – den Beigeordneten das Anhörungsschreiben des Klägers vom
4 Satz 1 der Feuerwehrsatzung kann der Gemeindevorstand einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Anschließend bedarf es der weiteren Prüfung, ob der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellt (vgl. zum Arbeitsrecht: st. Rspr. BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 –, NJW 2011, 167 = Rn. 16, juris m. w. N.). a) In § 6 Abs. 4 Satz 2 enthält die Feuerwehrsatzung Gründe, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr darzustellen. Insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben zum Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die
haltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaft-lichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sind danach als wichtiger Grund für einen Ausschluss anzusehen. Da es sich bei den in § 6 Abs. 4 Satz 2 der Feuerwehrsatzung genannten Gründen aber nur um Regelbeispiele handelt, ist die Aufzählung nicht abschließend. Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt ebenfalls die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 5 B 1889/17 –, Rn. 6, juris). Des Weiteren kann auch ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen wichtigen Grund darstellen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20.04.2018 – 4 K 2434/17.GI –, Rn. 55 , juris m. w. N.).
dieser Maßgabe ist in der Gesamtschau das zwischen den Beteiligten streitige Verhalten des Klägers geeignet, einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darzustellen. Der Kläger hat mit der öffentlich geäußerten Kritik an den Einsatzplänen der örtlichen Feuerwehr und der Ausgestaltung der Hilfeleistung gegen Dienstpflichten verstoßen. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art im Sinne des § 21 HGO .
Abs.1 Satz 1 HGO hat der
HGO ehrenamtlich Tätige, auch
Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten – hier die Ausgestaltungs-möglichkeiten der AAO – Verschwiegenheit zu bewahren. § 24 HGO statuiert damit eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für ehrenamtlich Tätige über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten (vgl. Traub , in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen [Stand: 01.11.2018], HGO, § 24, Rn. 1). Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind allein offenkundige Tatsachen oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung
keiner Geheimhaltung bedürfen ( § 24 Abs. 1 Satz 2 HGO ). Da es sich bei der feuerwehrinternen Diskussion über die Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der AAO aber nicht um einen Vorgang gehandelt hatte, der für die Öffentlichkeit offenkundig war, und die Diskussion wegen ihres Bezuges zur Gefahrenabwehr innerhalb der Gemeinde auch keine völlig bedeutungslosen, sondern mithin auch schutzwürdige Interessen der Beklagten betrifft, hat der Kläger dadurch gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, dass er die Diskussion über die Ausgestaltungsmöglichkeiten der AAO mit seinem Beitrag auf der Facebook-Seite der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt und den jeweiligen Presseerklärungen in die Öffentlichkeit getragen hat. Der Kläger hat mit seinem Verhalten zudem dadurch die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich gestört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 5 B 1889/17 –, Rn. 8, juris), weil er im Anschluss an die Jahreshaupt-versammlung des Feuerwehrvereins der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt am
vollziehbaren Gründen bewusst schnellere Hilfe zu verhindern. Dabei betitelte der Kläger dies als politischen Irrsinn (vgl. Bl. 22 ff. BA). Mit Schreiben vom 17. März 2017 (vgl. Bl. 10 ff. BA) wiederholte der Kläger diese Vorwürfe – begleitet von einer Pressemitteilung – und führte u. a. aus, der Gemeindebrandinspektor sei des Amtes nicht würdig und außerdem ungeeignet. Der Gemeindebrandinspektor lege die FwOV bewusst falsch aus und es sei zweifelhaft, ob der Gemeindebrandinspektor konfliktreichen Situationen gewachsen sei. Derartige, nicht auf den Einzelfall beschränkte, Äußerungen in der Öffentlichkeit stellen eine
haltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten dar. b) Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt stellt aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund für einen Ausschluss dar. Bei der Prüfung, ob das Gesamtgeschehen auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellt, hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss liegt im Einzelfall nur dann vor, wenn sämtliche mildere Reaktions-möglichkeiten ungeeignet oder unzumutbar sind. Beruht die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Feuerwehrangehörigen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr positiv beeinflusst werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 5 B 1889/17 –, Rn. 10, juris). Mildere Reaktionsmöglichkeiten – vorliegend etwa die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme
1 Feuerwehrsatzung – bedarf es aber
Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass von dem Betroffenen eine Verhaltensänderung in Zukunft auch
Verhängung einer milderen Ordnungsmaßnahme nicht zu erwarten ist. In gleicher Weise sind mildere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichend, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Dienstherrn
objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Angehörigen der Feuerwehr – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. zum Arbeitsrecht: st. Rspr. BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11 –, Rn. 22, juris m. w. N.).
dieser Maßgabe war und ist es der Beklagten weder im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. bei Erlass des Widerspruchsbescheids, noch aktuell zumutbar, gegenüber dem Kläger zunächst mildere Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs.1 der Feuerwehrsatzung auszusprechen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen war deren Hinnahme für die Beklagte
objektiven Maßstäben unzumutbar. Auch für den Kläger war es offensichtlich, dass die Beklagte die von ihm begangenen Pflichtverletzungen nicht hinnehmen wird. Dabei ist zunächst zu berücksichtigten, dass die vom Kläger in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe und die Kritik an der Ausgestaltung der AAO nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger mit seiner Kritik an der Ausgestaltung der AAO und den erhobenen Vorwürfen gegen die ihm
1 HGO obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen. § 24 Abs. 1 HGO ist grundrechtssystematisch als Schranke der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Gesetz, das auch dem Schutz des Staatswohls dient (vgl. Traub , in: Dietlein/ Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen [Stand: 01.11.2018], HGO, § 24, Rn. 1). Auch die sog. Wechselwirkungslehre des Bundesverfassungsgerichts führt zu keiner anderen Bewertung.
der sog. Wechselwirkungslehre ist ein allgemeines Gesetz in seiner das Grundrecht der Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken und im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7, 198 = Rn. 33, juris). Die vorstehend dargestellte und im Wesentlichen aus der Hessischen Gemeindeordnung entwickelte Pflicht des Feuerwehrangehörigen, Kritik an bestimmten Regelungen und Vorschriften nur intern zu äußern und nicht in die Öffentlichkeit zu tragen, trägt dem Rechnung und gibt im öffentlichen Interesse der Funktionstüchtigkeit der Organisation Feuerwehr den Vorrang vor den Interessen des Betroffenen, seine Meinung kundtun zu dürfen. Untersagt ist mithin nicht die Äußerung von Kritik, sondern eine ohne Grund erfolgende Verlagerung des Streits in die Öffentlichkeit. Hinzu tritt die Frage, in welcher Form und mit welchem Mittel eine derartige öffentliche Kritik erfolgt. So kann beispielsweise eine in einer öffentlich geführten Diskussion spontan geäußerte Kritik als weniger gewichtig erkannt werden als eine vorbereitete Rede oder gar eine schriftliche Stellungnahme oder Erklärung. In der Gesamtschau unterfielen die klägerischen Äußerungen in der Öffentlichkeit daher nicht dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, sondern die Verlautbarungen stellen durch das zielgerichtete Hinwirken auf eine Änderung der kritisierten Anordnung, das gewählte Mittel und den personenbezogenen Inhalt der Kritikpunkte eine offensichtliche Überschreitung des Erlaubten dar. Vorliegend ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die AAO der Beklagten – wie auch vom Kläger selbst zugestanden wird – rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kritik des Klägers an der AAO betraf lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Ausgestaltung der AAO. Insofern bestand keine übergeordnete und im öffentlichen Interesse zu bejahende Notwendigkeit für eine sog. Flucht in die Öffentlichkeit. Dies muss auch für den Kläger erkennbar gewesen sein. Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger vorgelegten Rechtsanwaltsschreiben zu den allgemeinen Erfordernissen einer AAO. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen den Gemeindebrandinspektor hinsichtlich der AAO schwer wiegen und dessen Vorgesetztenfunktion untergraben haben. Die Vorwürfe des Klägers bewegen sich im Grenzbereich zu einer Beleidigung. Von einer Beleidigung ist auszugehen, wenn eine Äußerung einen ehrverletzenden Charakter hat. Dies kann der Fall sein, wenn einer Person durch den Vorwurf eines unsittlichen Verhaltens oder das Aberkennen der Fähigkeit, den Beruf wahrzunehmen, der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird (vgl. Regge/Pegel , in: MüKo, StGB [Stand: 3. Aufl. 2017], § 185, Rn. 9). In seinem Beitrag auf der Facebook-Seite der Ortsteilfeuer warf der Kläger dem Gemeindebrandinspektor ein mit Blick auf den Ehrenkodex der Feuerwehr unsittliches Verhalten vor, indem öffentlich behauptete, der Gemeindebrandinspektor würde mit unwahren Rechtsauffassungen und aus nicht
vollziehbaren Gründen bewusst schnellere Hilfe auf der Bundesstraße 457 verhindern. Damit sprach der Kläger dem Gemeindebrandinspektor aber auch die Fähigkeit ab, sein Amt sachgerecht wahrzunehmen. Aufgrund der Schwere der vom Kläger erhobenen Vorwürfe musste es für ihn auch offenkundig sein, dass derartige Äußerungen in der Öffentlichkeit von der Beklagten nicht hingenommen werden konnten. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestärkt, dass sich der Kläger des Parallelverfahrens am Ende seiner Rede bereits zu etwaigen rechtlichen Schritten seitens der Beklagten geäußert haben soll. In einem Zeitungsartikel vom 11. Februar 2017 wird der Kläger des Parallelverfahrens dahingehend wiedergegeben, am Ende seiner Rede gesagt zu haben: „ Falls es nun rechtliche Schritte gebe, dann nicht nur gegen einzelne, sondern die gesamte Einsatzabteilung, denn wir sind ein Team “ (vgl. Bl. 8 der Presseartikel in der Behördenakte). Unabhängig davon war es aber jedenfalls
der entsprechenden Berichterstattung in der regionalen Presse, dem eingetretenen Spannungsverhältnis innerhalb der Feuerwehr der Kommune, das auch wiederum seinen Niederschlag in der regionalen Presseberichterstattung fand, und dem eingeleiteten Mediationsverfahren ohne weiteres für den Kläger erkennbar, dass erneute derartige Äußerungen von der Beklagten nicht hingenommen werden würden. Dennoch wiederholte der Kläger seine Vorwürfe in dem Schreiben vom 17. März 2017 – begleitet durch eine entsprechende Pressemitteilung – und beantragte bei dem Gemeindevorstand der Beklagten den Gemeindebrandinspektor aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Bei letzterem handelt es sich aber um den demokratisch gewählten Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Kommune ( § 12 Abs. 2 HBKG ), der persönlich geeignet sein muss und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Im Übrigen ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, dass dem rein ideellen Interesse des Klägers an einer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr (Art. 2 Abs. 1 GG) das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Brandschutz und der Gewährung Allgemeiner Hilfe gegenübersteht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil es aufgrund des Verhaltens des Klägers bereits zu erheblichen Störungen innerhalb der inneren Ordnung und Führung der Feuerwehr gekommen ist und der Kläger – als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr – im Unterschied zu einem Berufsbeamten oder Arbeitnehmer nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn oder Arbeitgeber steht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 – 11 UE 1567/88 –, Rn. 40 ff., juris). Neben der bereits eingetretenen erheblichen Störung der inneren Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr, die durch die Dienstpflichtverletzungen und das sonstige Verhalten des Klägers entstanden sind, sind aber auch deren Auswirkungen auf den Vertrauensbereich innerhalb der Feuerwehr zu berücksichtigen. Ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten können
ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer den Ausschluss eines Feuerwehr-angehörigen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 20.04.2018 – 4 K 2434/17.GI –). Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 – 8 B 2476/09 – HSGZ 2012, 104; zu vergleichbarem Landesrecht: Nieders. OVG, Beschluss vom 24.08.2015 – 11 LA 313/14 – DÖV 2015, 979 = Rn. 8, juris; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 15.09.2014 – 1 S 920/14 – Rn. 12, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 23.05.2012 – 5 B 300/11 – Rn. 9, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 09.05.2011 – 4 ZB 11.726 – Rn. 10, juris). Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, ist der Ausschluss mit Blick auf die Funktions-fähigkeit des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck gerecht zu werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 – 11 UE 1567/88 –, Rn. 42 , juris). Vorliegend ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Gemeinde-brandinspektor – dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde – aufgrund der Gegebenheiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gestört bzw. zerrüttet zu betrachten. Wer
internen Gesprächen über die Ausgestaltung der AAO in der aufgezeigten Art und Weise mit falschen Verdächtigungen in die Öffentlichkeit geht und die Konfrontation sucht, zerstört regelmäßig das Vertrauen, dass eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit noch möglich sein wird. Dies stellt ein grob illoyales Verhalten dar (vgl. zum Arbeitsrecht: BAG, Urteil vom 13.04.2000 – 2 AZR 259/99 –, BAGE 94, 228, Rn. 47, juris). Der Kläger behauptete zudem in seinem Beitrag auf der Facebook-Seite der Orteilfeuerwehr D-Stadt, dass ihm bislang keine sachlichen Gründe gegen eine Einbeziehung der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt zu Einsätzen auf der Bundesstraße 457 genannt worden seien und auch das Schreiben des Landkreises vom
dem die Vorwürfe des Klägers auch in der regionalen Presseberichterstattung aufgegriffen worden waren, führte der Gemeindebrandinspektor zudem in zwei regionalen Zeitungsartikeln vom
alledem ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor, ist der Gemeindevorstand weder durch die Feuerwehrsatzung noch durch den allgemeinen rechtsstaat-lichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einem (sofortigen) Ausschluss des Betroffenen aus der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, insbesondere müssen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht die in § 8 Abs. 1 Feuerwehrsatzung genannten milderen Ordnungsmaßnahmen zuvor angewendet werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 – 11 UE 1567/88 –, Rn. 40 , juris). Bei der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist aber auf der Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob nicht zunächst ein zeitweiliger Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr einem dauerhaften Ausschluss als milderes Mittel vorzuziehen ist. Da in § 6 Abs. 4 Feuerwehrsatzung keine unmittelbaren Vorgaben zur Dauer des Ausschlusses normiert sind, ist neben einem dauerhaften Ausschluss auch ein zeitweiliger Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr als milderes Mittel möglich. Die Feuerwehrsatzung steht dem nicht entgegen. Das Gericht sieht einen zeitlich beschränkten Ausschluss als auszuwählendes milderes Mittel in den Fällen als notwendig, aber auch ausreichend an, in denen der präventive Aspekt des Ausschlusses im Vordergrund einer Maßnahme steht, mit anderen Worten primär die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr als öffentliche Einrichtung geschützt werden soll. In diesem Sinne müsste die Möglichkeit der Wiederherstellung einvernehmlicher Verhältnisse ebenso wie das Interesse des Betroffenen an einer zukünftigen Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr gegeben sein und zu einer sachgerechten Abwägung führen. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel ein zeitweiliger Ausschluss einem dauerhaften Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr vorzuziehen. Zwar wiegt eine langjährige einwandfreie Dienstpflichterfüllung einen Vertrauensverlust im Regelfall nicht auf, allerdings ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das derzeit gestörte bzw. zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Gemeindebrand-inspektor noch nicht irreparabel zerstört ist. Die vom Kläger mitverursachte erhebliche Störung der inneren Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr wird bei einer zukünftigen Rückkehr des Klägers in den Feuerwehrdienst nicht zwangsläufig wieder eintreten, sofern der Kläger
seinem Wiedereintritt in die Freiwillige Feuerwehr die Hierarchie innerhalb der Feuerwehr und die Entscheidungen seiner Vorgesetzten akzeptiert und davon Abstand nimmt, erneut zu versuchen, entgegen einer anderslautenden (rechtmäßigen) Entscheidung eines Vorgesetzten seine Auffassung mit allen Mitteln – auch öffentlich – durchzusetzen. Zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger zu einer solchen Verhaltensänderung grundsätzlich in der Lage. Dem folgend ist auch
Ablauf der Ausschlusszeit davon auszugehen, dass sich bei einem ordnungsgemäßen Verhalten des Klägers wieder ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Gemeindebrandinspektor bilden kann. Bei dem Kläger handelt es sich um ein langjähriges und engagiertes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, dem bislang kein Fehlverhalten während eines Einsatzes vorgeworfen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in einem Läuterungsprozess befindet, der
dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zwar fortgeschritten aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist, mithin aber zur Überzeugung der Kammer bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 abgeschlossen sein kann. Auch der Umstand, dass sich der Feuerwehrausschuss der Ortsteilfeuerwehr E-Stadt
einer Umfrage bei den Mitgliedern der Ortsteilfeuerwehr gegen die Aufnahme des Klägers in die dortige Einsatzabteilung ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass es sich bei der Mitgliederbefragung um eine repräsentative Umfrage handelt. Zum anderen ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Mitglieder der Ortsteilfeuerwehr, die die Aufnahme des Klägers ablehnen, auch die Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigern würden.
alledem ist der Ausschlussbescheid vom
haltig zu stabilisieren. B. Unbegründet ist die Klage indes im Übrigen, da die Aufforderung zur Abgabe der Dienstkleidung rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Feuerwehrsatzung. Danach haben die Feuerwehrangehörigen die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und
dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Mit dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, hat der Kläger auch die ihm durch die Beklagte unentgeltlich zu Verfügung gestellte Dienstkleidung wieder herauszu-geben. C. Gegen die Androhung der Wegnahme der Dienstkleidung bei nicht fristgerechter Rückgabe
Bestandskraft des Widerspruchsbescheids ist rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Die Androhung der Wegnahme entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 2 Nr. 1, 68 Abs. 1 , 69 , 77 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz . D. Die für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht wertet trotz der mit diesem Urteil ausgesprochenen Teilaufhebung die Kosten des Widerspruchsverfahrens als zu Recht dem Grunde und der Höhe
angefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO, da der Kläger mit seiner Klage nur teilweise Erfolg hat. Das Gericht sieht das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als gleichwertig an, so dass eine Kostenaufhebung sachgerecht ist. Insoweit bedurfte es auch keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, da keine Kostenerstattung stattfindet. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035726
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