G/EU führt zum Leistungsausschluss
3 Satz 7,
Verlustfeststellung weder der Sozialleistungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit befugt. Verfahrensgang
gehend Hessisches Landessozialgericht, L 4 SO 160/19 B ER Tenor Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum vorläufig Leistungen
dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der 1961 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Seit dem
dem SGB II bezog, am 7. März 2019 auf, einen Antrag
dem SGB XII bei dem Antragsgegner zustellen. Dem kam der Antragsteller am 13. März 2019
. Bereits zuvor, mit Bescheid vom
G/EU) wird gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt. 2.
G/EU sind Sie verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 3. Sollten Sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht spätestens zwei Monate
Bestandskraft dieser Verfügung
gekommen sein, wird Ihnen hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebung aus dem Bundesgebiet
Rumänien angedroht.
G/EU i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) können Sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn Sie in diesen einreisen dürfen oder dieser Staat zu Ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Dagegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az.: 6 K 4545/17.DA), welche
seiner Auskunft vom
G/EU das Freizügigkeitsrecht fortbestehe. Zum anderen habe seine Ehefrau zum 10. Juni 2019 eine neue Tätigkeit als Reinigungskraft aufgenommen. Er halte sich somit nicht allein zur Arbeitssuche in Deutschland auf.
dem beigefügten Arbeitsvertrag erhält die Ehefrau des Antragstellers für eine in dem Vertrag zeitlich nicht näherbestimmte Tätigkeit als Reinigungskraft eine monatliche Vergütung von 450,00 €. Am
dem SGB II festgestellt habe, dass dieser bereits aus dem langjährigen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II folge. Die Verlustfeststellung habe, solange der Bescheid nicht bestandkräftig und auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden sei, keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Anspruch
1 Satz 4 SGB II. Gleiches habe für die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII zu gelten. Darüber hinaus sei er als Ehemann einer Arbeitnehmerin gem. § 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Er habe bis zum 30. Juni 2019 ergänzende Leistungen
dem SGB II bezogen. Diese seien mit Bescheid vom 24. Juni 2019 eingestellt worden. Er verfüge derzeit über keinerlei Einkommen und Vermögen. Hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts
G/EU habe die Verlustfeststellung keine Tatbestandswirkung. Mit der Aufnahme einer Tätigkeit durch seine Ehefrau sei zum 10. Juni 2019 ein neuer Sachverhalt eingetreten. Seine Ehefrau habe damit ihre Arbeitnehmereigenschaft neu begründet. Damit entstehe ein neues Aufenthaltsrecht
G/EU; die Ausreisepflicht werde gegenstandslos. Er sei als Familienangehöriger gemäß § 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Der Antragsteller beantragt schriftlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum vorläufig Leistungen
dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftlich, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass der Antragsteller bereits mangels eines Aufenthaltsrechts von Leistungen
dem SGB XII, mit Ausnahme von Überbrückungsleistungen, ausgeschlossen sei. Die förmliche Verlustfeststellung begründe dabei die sofortige Ausreisepflicht. Diese entstehe
der geltenden Rechtslage dabei nicht mehr erst dann, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts unanfechtbar festgestellt sei, sondern grundsätzlich bereits mit der bloßen Feststellung des Verlusts. Den Verfügungen der Ausländerbehörde kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Den Sozialhilfeträgern sowie den Sozialgerichten sei die eigenständige Überprüfung dieser Entscheidung verwehrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit kein Fall
1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil
Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, juris, Rdnr. 6). Ausgehend davon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erfüllt weder die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 SGB XII noch des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege
diesem Bruch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen
Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Leistungsberechtigte
des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII).
3 Satz 1 SGB XII erhalten Ausländer keine Leistungen
Absatz 1 oder
dem Vierten Kapitel, wenn
Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen) (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten
Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörige Leistungen
Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
3 Satz 7 SGB XII). Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung
3 Satz 7, 1. Halbsatz SGB XII sind nicht gegeben. Zwar hält sich der Antragsteller bereits seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine Leistungsgewährung scheitert jedoch daran, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschluss
3 Satz 7,
G/EU festgestellt. Der Antragsteller verfügt damit aktuell über kein Aufenthaltsrecht. Die Verlustfeststellung begründet gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor Bestandskraft der Entscheidung eine Ausreisepflicht des Antragstellers (vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 7 FreizgG/EU, Rdnr. 3). Dass die Verlustfeststellung angefochten wurde und die diesbezügliche Klage noch beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. „
dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII führt bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahme, die Rechtskraft der Verlustfeststellung wird nicht vorausgesetzt. Dass es auf die Rechtskraft nicht ankommen kann, entspricht auch der Systematik der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII: Die Ausnahme vom Leistungsausschluss für Ausländer, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auch ohne materielles Aufenthaltsrecht tatsächlich eine Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland eintreten kann. Hat die Ausländerbehörde allerdings den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, so steht dies der Annahme eines verfestigten Aufenthalts entgegen (so die Gesetzesbegründung der derzeitigen Fassung des § 23 Abs. 3 SGB XII, BT-Drs. 18/10211, S. 16 i.V.m S. 14). Denn bereits die behördliche Verlustfeststellung führt zur Ausreisepflicht des Ausländers
G/EU, ihre Rechtskraft ist dafür nicht erforderlich (vgl. hierzu die Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BT-Drs. 16/5065 S. 211 zu Nummer 8 a. aa.).“ (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28. September 2017, L 4 SO 55/17 B ER, juris, Rdnr. 6). Darüber hinaus beendet die Feststellung
G/EU den rechtmäßigen Aufenthalt auch dann, wenn der Ausländer gegen den feststellenden Verwaltungsakt Widerspruch einlegt oder Anfechtungsklage erhebt. Der Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unberührt und führt nur zu einem umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, da dem Suspensiveffekt nur Vollzugs- und keine Wirksamkeitshemmung zukommt. Rechtsmittel hemmen folglich nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 7 FreizügG/EU, Rdnr. 18). Die rechtsgestaltende Wirkung der Feststellung
G/EU auf die natürliche Rechtsposition, die durch die Freizügigkeitsvermutung hervorgerufen wird, beendet den rechtmäßigen Aufenthalt. Während des Zeitraums bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder des Gerichts ist der Aufenthalt geduldet und entspricht damit der Rechtsstellung eines ausgewiesenen Ausländers
G (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Bestandskraft der jeweiligen Verfügung von der Ausländerbehörde verfügt worden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, a.a.O, Rdnr. 13). Eine solche Begrenzung bzw. zeitliche Verschiebung der Regelung zur Ausreisepflicht enthält die hier maßgebliche Verfügung der Ausländerbehörde vom 31. August 2017 nicht. Ob der Antragsteller aufgrund der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau nunmehr freizügigkeitsberechtigt
G/EU ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu klären. Die Ausreisepflicht aufgrund des Bescheides vom 31. August 2017 besteht solange, wie die Feststellung nicht aufgehoben wurde. Dementsprechend wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft, ob aufgrund einer Änderung der Verhältnisse der Grund für die Feststellung
G/EU entfallen ist. In diesem Fall wäre die Feststellung mit ex nunc Wirkung aufzuheben (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Erlass einer Verlustfeststellung verwehrt ist. Denn den Verwaltungsakten der Ausländerbehörden über die Feststellung des Bestehens wie des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht verbunden mit einer Abschiebungsandrohung kommt Tatbestandswirkung zu, sodass diese ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit Wirkung entfalten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
3 Satz 3 SGB XII kommt aktuell nicht in Betracht, da es derzeit keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Antragsteller beabsichtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Antragsteller hat auch keine Leistungsberechtigung
dem Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht.
LG sind leistungsberechtigt
dem Asylbewerberleistungsgesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung
dem Asylgesetz besitzen,
Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b.
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c.
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4. eine Duldung
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag
LG sind ersichtlich nicht einschlägig. Da der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage momentan nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG), scheidet trotz der Verlustfeststellung die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035727
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