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AG Fürth (Odenwald) Familiengericht 4 F 144/19 AB Beschluss Beteiligung im Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über Eltern

Beteiligung im Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über Eltern bei Leihmutterschaft Leitsatz Im Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, welche die Elternstellung der Leihmutter aufhebt und sie einem (weiteren) Vater als Wunschelternteil zuweist, ist die Leihmutter als Beteiligte hinzuzuziehen, da sie ihre nach deutschem Recht begründete Mutterstellung durch die Wirkungserstreckung der ausländischen Entscheidung auf das Inland verliert. Tenor

  1. Die Entscheidung des Court of Common Pleas, Probate Division, Gallia County, Ohio/USA, vom 22.01.2019, Az., wird anerkannt.
  2. Die Beteiligten zu
  3. und
  4. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Seine zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst.
  5. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 Euro. Gründe Die Beteiligten zu
  6. und
  7. begehren die Anerkennung einer Entscheidung des Court of Common Pleas, Probate Division, des Kreises Gallia des US-Bundesstaats Ohio, mit dem die Mutterschaft der Beteiligten zu
  8. durch die (weitere) rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu
  9. für die Beteiligte zu
  10. ersetzt wurde. Die Beteiligten zu
  11. und
  12. sind deutsche Staatsangehörige. Die Beteiligte zu
  13. besitzt die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu
  14. ist der leibliche und rechtliche Vater der Beteiligten zu
  15. Aufgrund des Leihmutterschaftsvertrags vom 25.02.2018 trug die Beteiligte zu
  16. in den USA die mit dem Samen des Beteiligten zu
  17. und der gespendeten Eizelle einer unbekannten Dritten gezeugte Beteiligte zu
  18. aus. Diese wurde am 05.01.2019 im K Medical Center in K, Ohio/USA, geboren. Die Beteiligte zu
  19. ist mit der Beteiligten zu
  20. dementsprechend nicht genetisch verwandt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 22.01.2019 stellte der Court of Common Pleas, Probate Division, des Kreises Gallia des US-Bundesstaats Ohio fest, daß keine Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Beteiligten zu
  21. und der Beteiligten zu
  22. existiere, und erklärte sämtliche Rechte, welche diese gehabt haben könnte, für beendet. Weiter wurde festgestellt, eine Eltern-Kind-Beziehung der Beteiligten zu
  23. mit dem Beteiligten zu
  24. existiere und dieser alle Rechte und Pflichten, die mit diesem Status einhergehen, erhalte. Die Rechte des Beteiligten zu 2., der durch das Gericht bereits als rechtlicher und biologischer Vater anerkannt worden sei, blieben von der Entscheidung unberührt. Das Personenstandsregister von Ohio wurde angewiesen, eine berichtigte Geburtsurkunde für die Beteiligte zu
  25. auszustellen, in welcher der Name der Beteiligten zu
  26. als Mutter entfernt und dafür der Beteiligte zu
  27. neben dem Beteiligten zu
  28. als Vater eingetragen werden sollte. Am 28.01.19 wurde vom Ohio Department of Health eine entsprechend berichtigte Geburtsurkunde ausgestellt (Bl. 67 d. A.). Die Beteiligte zu
  29. lebt in der Obhut der Beteiligten zu
  30. und
  31. seitdem in Deutschland. Der Antrag der Beteiligten zu
  32. und
  33. ist gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Danach können Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. Ein solches Interesse der Beteiligten zu
  34. und
  35. an der Feststellung der Wirkungserstreckung der ausländischen Entscheidung auf das Inland ist wegen ihrer Statusbetroffenheit (vgl. § 172 Abs. 1 FamFG) gegeben. Das Amtsgericht Fürth/Odw. ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 FamFG örtlich zuständig, weil sich das betroffene Kind in dessen Bezirk gewöhnlich aufhält. Allerdings ist die Beteiligte zu
  36. als Geburtsmutter entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
  37. und
  38. Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dementsprechend ist das Anerkennungsverfahren regelmäßig zwischen den Beteiligten des ausländischen Verfahrens durchzuführen. Zwar ist den Beteiligten zu
  39. und
  40. zuzugeben, daß sich auch der BGH in seinen Entscheidungen vom 10.12.2014 (BGH NJW 15, 479 = FamRZ 15, 240) und 05.09.2018 (BGH NJW-RR 18, 1473 = FamRZ 18, 1846) ersichtlich nicht an der Existenz der Geburtsmutter gestört hat. Tatsächlich sind deren Rechte von der vorliegenden Entscheidung jedoch betroffen (a. A. AG Neuss, FamRZ 14, 1127). Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1591 BGB ist die Beteiligte zu
  41. in Deutschland die Mutter des betroffenen Kindes. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Entscheidung führt dazu, daß sie diese Stellung in Deutschland verliert. Darauf, daß dies für sie gegebenenfalls ohne Belang ist, weil sie keinerlei Interesse an dem betroffenen Kind hat bzw. nicht in Deutschland lebt, kommt es für die Rechtslage nicht an. Ausweislich der vorgelegten Vollmacht wird die Beteiligte zu
  42. im vorliegenden Verfahren auch durch eine Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Auf die Frage, ob diese hierdurch gegebenenfalls gegen anwaltliches Standesrecht verstößt, weil sie auch die Beteiligten zu
  43. und
  44. vertritt, kommt es nicht an.Die Verfahrensvollmacht ist von dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Ihre Wirksamkeit wäre von etwaigen Verstößen gegen berufsrechtliche Verbote der Bevollmächtigten (§ 43a Abs. 4 BRAO) nicht berührt (vgl. BGH NJW-RR 10, 67). Der Antrag ist auch begründet, da ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 FamFG nicht vorliegt. Insbesondere steht der Anerkennung nicht § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Sie widerspricht angesichts der Tatsache, daß der Beteiligte zu
  45. der leibliche Vater der Beteiligten zu
  46. und die Beteiligte zu
  47. mit dieser nicht genetisch verwandt ist, nicht dem deutschen (anerkennungsrechtlichen) ordre public (vgl. BGH NJW 15, 479 = FamRZ 15, 240; NJW-RR 18, 1473 = FamRZ 18, 1846). Damit war die streitgegenständliche Entscheidung anzuerkennen. Im Tenor war lediglich die Anerkennung auszusprechen (vgl. BGH NJW-RR 18, 1473 = FamRZ 18, 1846). Einzelne damit gegebenenfalls verbundene Rechtsfolgen sind nicht in den Tenor aufzunehmen. Im übrigen ist die Rechtsstellung des Beteiligten zu
  48. als Vater nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Entscheidung. Diese bestand bereits zuvor, worauf die Entscheidung lediglich deklaratorisch Bezug nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 47 Abs. 1 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035733

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