Pflichten des Architekten bei Einschaltung eines Statikers als Sonderfachmann Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 4. März 2011, 2-31 O 270/07, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 9. Januar 2019, VII ZR 249/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor 1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 31. Zivilkammer - vom 4.3.2011 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 32.480 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 zu zahlen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger, ein Architekt, nimmt die Beklagte auf Architektenhonorar betreffend die Umgestaltung des Gastronomiebereichs Schwimmhalle X in Stadt1 in Anspruch, wogegen die Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers im Zuge eines anderen Bauvorhabens (betreffend das Y in Stadt1) die Aufrechnung erklärt hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, mit der dieses die Klage abgewiesen hat. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme durch Verwertung des im Parallelverfahren … eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts die Schadenersatzpflicht des Klägers, so dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestünden. Es habe aufgrund der Beauftragung der Leistungsphase 5 eine Pflicht des Klägers bestanden, die Leistungen der Sonderfachleute hinsichtlich ihrer Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Diese Pflicht habe der Kläger verletzt, da er im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der erstellten Statik des Streithelferin hätte erkennen müssen, dass der Lastfall Wassertemperatur bei der Planung nicht berücksichtigt worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Architekt wissen müssen, dass der Lastfall Temperatur zu berücksichtigen sei, wie dies zu geschehen habe, sei Sache des Statikers. Ob der Lastfall Temperatur berücksichtigt worden sei, ergebe sich aus dem Textteil der statischen Unterlagen und sei für ihn daher ohne weiteres feststellbar gewesen. Das in dem Parallelverfahren eingeholte Gutachten sei verwertbar, da die einmal erteilte Zustimmung des Klägers nicht habe wirksam widerrufen werden dürfen und jedenfalls die Verwertbarkeit gemäß § 411a ZPO bestehe. Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gerügt habe und Neubegutachtung beantragt habe, sei er insoweit wegen Versäumung der gesetzten Fristen präkludiert. Die Angriffe seien auch unerheblich, da das Gutachten zu der genannten Überzeugung des Gerichts führe, auch wenn die Sachverständige den Kläger dort als „Gesamtplaner“ bezeichne. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien von der Beklagten auch hinreichend konkret bezeichnet. Die zunächst aufrechnungsweise geltend gemachten Unterbrechungskosten durch die Fa. A seien durch die Pflichtverletzung verursacht worden. Wegen der fehlenden Nichtbeachtung des Lastfalls Temperatur sei die statische Berechnung der Streithelferin fehlerhaft und die Bodenplatte nicht so konzipiert worden, dass die erforderliche Wasserundurchlässigkeit bei verschiedenen Temperaturen gewährleistet sei, was der Fa. A aufgefallen sei, die daraufhin verschiedene Behinderungsanzeigen versandt und die Mehrkosten in Rechnung gestellt habe. In der Folgezeit habe die Statik neu berechnet und die Bodenplatte saniert werden müssen. Das Bestreiten der Unterbrechung der Bauarbeiten durch den Kläger mit Nichtwissen sei unzulässig. Die in Rechnung gestellten Stillstandkosten seien adäquat und angemessen. Der Aufrechnung stehe schließlich die Rechtshängigkeit durch die Aufrechnung in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht entgegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe keine Pflicht bei Beauftragung der Phasen 5 und 6 bestanden, die Leistungen von Sonderfachleuten zu überprüfen. Eine solche Pflicht ergebe sich insbesondere nicht aus den jeweils abschließenden Grundleistungskatalogen in § 15 Abs. 2 bzw. § 73 Abs. 3 HOAI. Es bestehe keine Pflicht, die Berechnungen des Tragwerkplaners im Einzelnen nachzuprüfen, sondern der Architekt dürfe sich auf das Sonderwissen des Tragwerkplaners verlassen. Der Kläger sei auch nicht mit der „Gesamtplanung" oder „Generalplanung" beauftragt gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung zur Plausibilitätskontrolle bestanden. Das Landgericht habe das Gutachten des Parallelverfahrens nicht verwerten dürfen. Hiermit sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 355 ZPO verletzt. Selbst das Einverständnis der Parteien genüge für eine direkte Verwertung nicht. Zudem habe er das Einverständnis wirksam widerrufen. Eine Verwertbarkeit gemäß § 411a ZPO hätte eine diesbezügliche Anordnung des Gerichts durch Beschluss erfordert, der nicht vorliege. Das Gutachten leide zudem an gravierenden Mängeln, wie sich dies auch aus der Anhörung der Sachverständigen in einem Parallelverfahren (Anlage B43) ergebe. Es gehe fehlerhaft davon aus, der Kläger sei „Gesamtplaner" und u.a. mit der Tragwerkplanung beauftragt. Auch hätte die Streithelferin als Fachplanerin den „Lastfall Wassertemperatur" nur berücksichtigen müssen, wenn sie gewusst hätte, dass es zu unterschiedlichen Temperatureinwirkungen komme; ob dies der Fall sei, sei streitig. Soweit das Gutachten meine, es sei dem Kläger möglich gewesen, anhand eines „Textteils" das Fehlen des Lastfalls Temperatur zu erkennen, existiere bei der hiesigen statischen Berechnung ein solcher Textteil, der die Lastfälle abschließend aufführe, nicht. Wie sich aus der Anhörung ergebe, habe die Sachverständige die konkrete Statik nicht berücksichtigt. Auch sei nicht klar, woraus sich innerhalb des Textteils das Fehlen der Berücksichtigung des Lastfalls Temperatur für ihn habe ergeben sollen. Was genau eine Plausibilitätsüberprüfung umfassen solle, ergebe sich ebenfalls nicht. Schließlich habe der Kläger vorliegend nicht gewusst, dass ein Lastfall Temperatur vorliegend gegeben war; diese hätte unstreitig erst ab dem 20.3.2006 berücksichtigt werden können. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Positionsplan, da hierin die unterschiedlichen Wassertemperaturen nicht genannt gewesen seien. Soweit sich aus der Anlage B36 Temperaturangaben für die Schwimmbecken ergäben, komme dem keine Relevanz zu, da es sich noch nicht um die verbindliche Pläne gehandelt habe und sich hieraus jedenfalls keine relevanten Temperaturangaben der allein relevanten Schwallbehälter ergeben hätten. Tatsächlich gehöre es nicht zum spezifischen Fachwissen eines im Schwimmbadbau tätigen Architekten, dass die unterschiedlichen Behälter im Betrieb mit unterschiedlichem Temperaturniveau gefahren würden. Ob die Streithelferin Fachwissen im Schwimmbadbau habe, sei gerade streitig. Es sei nicht klar, anhand welcher konkreten Angaben für den Kläger der Fehler der statischen Berechnung hätte offenkundig sein sollen. Die bereits erstinstanzlichen Einwendungen gegen das Gutachten hätte das Landgericht zu Unrecht als präkludiert angesehen. Jedenfalls gehe das Urteil fehlerhaft von einem Verschulden des Klägers aus, da dies vorausgesetzt hätte, dass der Kläger bei Einsichtnahme in die Statik wusste oder hätte wissen müssen, dass der Lastfall vorliegend überhaupt auftrete. Entsprechende Vorgaben zu den Temperaturen habe er bestritten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht einmal dem von der Beklagten mit der Überprüfung der Statik der Streithelferin beauftragen Prüfstatiker der Fehler aufgefallen sei, auch wenn ihm nach eigener Aussage Pläne vorlagen, denen zu entnehmen war, dass unterschiedliche Becken mit unterschiedlicher Funktion vorgesehen waren. Für ihn seien die Temperaturen insbesondere aus B42 nicht erkennbar gewesen, da für die Schwallwasserbehälter keine Temperaturen angegeben seien. Die Sachverständige B gehe zu Unrecht aus, dass sich unterschiedliche Temperaturen zwangsläufig aus dem Wasserkreislauf ergäben. Dann hätte dies auch die Streithelferin bemerken müssen, der ebenfalls der Wasserkreislauf vorgelegen habe. Dass ihr dieser vorgelegen habe, ergebe sich aus dem Positionsplan, den die Streithelferin auf der Grundlage der Informationen erstellt habe. Ein Architekt und Fachplaner ohne statische Spezialkenntnisse könne auch nicht wissen, dass etwaige Temperaturunterschiede in Bezug auf die vom Statiker zu planende Bewehrung von Betonbauteilen bei der Festlegung der zulässigen Rissbreiten zu berücksichtigen war. Die Beklagte treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, da die Streithelferin bei Erstellung der Statik als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei. Die Beklagte habe die Vorlage einer fehlerfreien Statik als Grundlage der Tätigkeit des Klägers geschuldet. Dieses Verschulden überstiege ein etwaiges Mitverschulden des Klägers. Aufgrund des von der Streithelferin unstreitig erstellten Positionsplans vom 7.9.2005, in dem die einzelnen Becken bezeichnet gewesen seien, hätte diese als Fachplanerin wissen müssen, dass sie die Temperaturen bei der statischen Rissbreitenberechnung zu berücksichtigen habe. Dass es beim Wasserkreislauf zu unterschiedlichen Temperaturen komme, habe die Streithelferin aufgrund ihrer Erfahrungen im Schwimmbadbau nach der Einschätzung der Sachverständigen B wissen müssen. Zudem seien die statischen Berechnungen der Streithelferin zu den zulässigen Rissbreiten im Bewehrungsbeton der Bodenplatte auch ohne Berücksichtigung des Lastfalls in statischer Hinsicht ausreichend gewesen, um etwaige Risse im Bewehrungsbeton der Bodenplatte zu vermeiden. Entsprechend sei auch die Bodenplatte ohne Ertüchtigung gebrauchstauglich gewesen. Es handele sich bei der Berücksichtigung der Temperatur nicht um einen eigenen „Lastfall", sondern infolge der hierdurch verursachten Spannungen alleine um einen Umstand, der vom Statiker bei der Rissbreitenbeschränkung im Bewehrungsbetons zu berücksichtigen gewesen wäre. Daher wäre für ihn auch bei Durchsicht der der Statik der Streithelferin vorangestellten Gliederung, die die Lastannahmen aufführe, die Fehlerhaftigkeit nicht zu erkennen gewesen. Eine weitere Überprüfungspflicht der Statistik treffe ihn nicht. Die geltend gemachte Verletzung von Koordinationspflichten sei nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Äußerung der Sachverständigen B im Parallelverfahren ergebe sich eine Koordinierungspflicht des Klägers nicht aus Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit § 15 HOAI. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich erstmals geltend mache, der Kläger habe seine Koordinierungspflichten verletzt und er habe nicht ordnungsgemäß die relevanten Unterlagen der Streithelferin zur Verfügung gestellt, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da erstinstanzlich lediglich die nicht ordnungsgemäße Überwachung des Statikers geltend gemacht worden sei. Ihm liege zwischenzeitlich eine Stellungnahme eines Fachplanungsbüros vor, wonach die Berechnungen der Streithelferin auch ohne statische Überarbeitung und ohne Ertüchtigung der Bodenplatte ausreichend gewesen wären, um etwaige Risse aufgrund unterschiedlicher Temperaturen zu vermeiden. Denn bei Temperaturen von unter 30 Grad Celsius bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für einen Rechenansatz mit Temperaturspreizung. Mangels Fehlerhaftigkeit der Statik scheide eine Pflichtverletzung des Klägers aus. Das Landgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft ohne weiteres die Stillstandkosten der Fa. A zugrunde gelegt, obwohl der Kläger deren Höhe und die Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzung für den Schaden und deren Erstattung durch die Beklagte bestritten habe. Insbesondere hätte die Fa. A die Stillstandkosten nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht mit Pauschalen, sondern nur den konkret eingetreten Schaden von der Beklagten verlangen können. Der Kläger beantragt , die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2011 - AZ.: 2/31 10 270/07 . zu verurteilen, an den Kläger EUR 32.480 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, der Kläger sei wegen seiner Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 verpflichtet gewesen, die von dem Statiker für seinen Beitrag benötigten Vorgaben und Hinweise zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen und die Leistung des Statikers auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor er die Leistung für die Weiterverarbeitung übernehme. Hierbei habe er zu überprüfen, ob der Statiker von den zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Vorliegend habe das Planungsergebnis nicht den Regeln der Baukunst und Technik entsprochen, da keine Überlegungen und Berechnungen aufgrund unterschiedlicher Fülltemperaturen berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Schlechterfüllung, weil der Kläger als Architekt dieses unzureichende Ergebnis habe verhindern müssen. Die ihn treffende Koordinierungspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Statik auch insoweit sicherzustellen, habe der Kläger verletzt. Er sei beauftragt worden, weil er über besondere Kenntnisse im Schwimmbadbau verfüge. Er hätte daher erkennen müssen, welche Angaben für die Planung wesentlich sind, diese ggf. bei der Beklagten erfragen und dem Statiker zur Verfügung stellen müssen. Er habe konkreten Anlass zur Annahme gehabt, dass auch der Lastfall Temperatur zu berücksichtigen sei. Nach dem von ihm selbst erstellten Plan (Anlagen B36 und B42) seien ihm die Temperaturen bereits im Juli 2005 bekannt gewesen; er habe den Kreislauf des Wassers geplant. Aus der abgerechneten Grundlagenermittlung u.a. für den Bereich WBR (Wärmeversorgungstechnik) ergebe sich, dass der Kläger die Temperaturen der Wasser für deren Lagerung in den Behältern habe bestimmen müssen; ihm sei nach seinem schriftsätzlichen Vortrag auch die Erheblichkeit der unterschiedlichen Temperaturen für die Erstellung der Bodenplatte klar gewesen und zwar bereits vom dem 20.3.2006. Die in den verschiedenen Becken entstehenden verschiedenen Temperaturen ergäben sich bereits aus der Lebenserfahrung. Er habe daher die Kenndaten (Wassertemperaturen) an den Statiker weitergeben müssen. Der Kläger habe die Statik prüfen müssen, ihm habe klar sein müssen, dass unterschiedliche Temperaturen bei der Planung zu berücksichtigen waren und er hätte erkennen müssen, dass die Temperaturen nicht berücksichtigt worden waren. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Prüfstatiker dies nicht bemerkt habe, da dieser alleine die Standfestigkeit prüfe, nicht jedoch, ob die zutreffenden Verhältnisse zugrunde gelegt worden seien. Auch treffe die Streithelferin kein Verschulden, da die Statik wohl in sich zutreffend sei, jedoch nicht alle Vorgaben berücksichtige. Die behauptete Fehlerfreiheit der von der Streithelferin erstellten Statik und der hierauf beruhenden Bodenplatte änderten an der Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers (in Gestalt der fehlenden Überprüfung des Sonderfachmanns „Statiker“, der Nichtweitergabe der Wassertemperaturen an die Streithelferin als Teil seiner Koordinationspflicht, der fehlenden Ermittlung der Temperaturen als Teil der Grundlagenermittlung) für den geltend gemachten Schaden nichts, da die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur in der Statik, die der Kläger zu verantworten habe, jedenfalls zur Folge gehabt habe, dass es zu dem Baustopp gekommen und der Schaden eingetreten sei. Dass die Streithelferin bei Überprüfung ihrer Berechnung nach Hinweis auf den Lastfall nicht festgestellt habe, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Statik und die Bodenplatte im Ergebnis ausreichend gewesen seien, lasse die Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den Schaden nicht entfallen. Die nachträgliche Berücksichtigung des Lastfalls nach Erstellung der Statik sei der Streithelferin - anders als die ursprüngliche Berücksichtigung des Lastfalls, die aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers von der Streithelferin versäumt worden sei - nur deshalb nicht möglich gewesen, da eine solche nachträgliche Berücksichtigung schwieriger sei und eine spezielle Software voraussetze, über die Unternehmen in der Praxis - anders als der gerichtliche Sachverständige - nicht verfügten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin in diesem Zeitpunkt, als sie erstmals von dem Bestehen des Lastfalls Temperatur erfahren habe, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten bereits erfüllt und die Leistungen abgenommen seien. Zudem treffe den Kläger insofern Pflichtverletzungen, als er die geltend gemachten Kosten aufgrund des Baustillstands gebilligt und der Beklagten zur Zahlung der Beträge geraten habe und der Beklagten geraten habe, das Unternehmen D mit einer neuen Statik zu beauftragen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C nebst zwei Ergänzungsgutachten sowie dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2015, Bl. 1084ff.d.A., Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht die geltend gemachte Honorarforderung zu, während die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Erfolg hat. 1. Zu Recht hat das Landgericht den Vergütungsanspruch des Klägers für seine Leistungen betreffend die Umgestaltung des Gastronomiebereichs Schwimmhalle X in Stadt1 als bestehend zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals vorträgt, die technische Ausrüstung für den Bauabschnitt II bis V in der Leistungsphase 1 bis 4 sei vom Kläger abgerechnet, aber nicht ausgeführt worden, ist sie mit diesem Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vortrags vorliegen, insbesondere nicht, warum die Nichtgeltendmachung dieses Verteidigungsmittels in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruhen soll. Weitere Einwendungen sowohl gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs selbst als auch gegen den geltend gemachten Verzugszins (§§ 286 Abs. 3 BGB, 288 Abs. 2 a.F. BGB) hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Die Entgeltforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers bei der Erbringung von Leistungen betreffend die Erweiterung des Y in Stadt1 erloschen. Allerdings war die Beklagte nicht gehindert, ihre Schadenersatzforderungen in mehreren Verfahren der Parteien zur Aufrechnung zu stellen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht die vom Kläger in anderen Rechtsstreiten hilfsweise erklärte Aufrechnung entgegensteht. Wie sich im Einzelnen aus der erstinstanzlichen Aufstellung ergibt, hat die Beklagte den von ihr in Höhe von insgesamt EUR 219.257,22 bezifferten Schadenersatz in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend Entgeltforderungen des Klägers gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main zur Aufrechnung gestellt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26.9.2008, S. 1 (Bl. 73 d.A.), S. 7 (Bl. 79 d.A.) und Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2010, S. 18 (Bl. 252b d.A.)). Im Hinblick auf die Höhe der in den genannten weiteren Rechtsstreitigkeiten jeweils anhängig gewesenen Honorarforderungen einerseits und der Höhe des von der Beklagten jeweils zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrags des Schadenersatzes andererseits ergibt sich nicht, dass die Beklagte tatsächlich ein und dieselbe Forderung in mehreren Verfahren zur Aufrechnung gestellt hätte, vielmehr wurden verschiedene Teile derselben Gesamtforderung zur Aufrechnung gestellt. Abgesehen davon begründet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht deren Rechtshängigkeit (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage § 145 Rn. 18), so dass grundsätzlich die Beklagte nicht gehindert gewesen wäre, mit ihrer Gegenforderung gegen einen anderen Klageanspruch in einem anderen Verfahren aufzurechnen (BGH, Urteil vom 8.1.2004 - III ZR 401/02-, juris). Dass die hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung in einem anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt und in diesem Verfahren rechtskräftig über diese entschieden worden wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Aufrechnungsanspruch der Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass ihr Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Y - Außenbeckenanlage“ zustehen. Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers waren jedenfalls nicht kausal für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden, wie er sich im Einzelnen aus ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 26.9.2008, S. 7 (Bl. 79 d.A.) ergibt.
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