Architektenhonorar für Änderung der Hydraulik eines Schwimmbades Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 12. August 2011, 2-31 O 129/10, Urteil nachgehend BGH, 9. Januar 2019, VII ZR 250/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 31. Zivilkammer - vom 12.8.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger, ein Architekt, nimmt die Beklagte - soweit vorliegend noch von Belang - auf Architektenhonorar betreffend die Änderung der Hydraulik für das Bauvorhaben Hallenbad Stadtteil1 in Anspruch, wogegen die Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers im Zuge eines anderen Bauvorhabens (betreffend das A in Stadt1) die Aufrechnung erklärt hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, mit der dieses - soweit vorliegend von Belang - die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Honorarforderung antragsgemäß verurteilt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Beklagte zur Zahlung der Honorarforderung des Klägers verurteilt hat, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Der Anspruch sei auch nicht durch die Aufrechnung erloschen. Die Schadenersatzforderung betreffend Leistungen des Klägers hinsichtlich des As, mit der die Beklagte die Aufrechnung erklärt habe, bestehe nicht. Denn der Kläger sei als Architekt nicht verpflichtet gewesen, die Berechnungen des Spezialisten, vorliegend der Streithelferin, zu überprüfen. Er könne und dürfe sich auf das Sonderwissen des Statikers verlassen. Dies gelte vor allem deshalb, weil vorliegend ein Prüfstatiker eingeschaltet gewesen sei, der die Fehlerhaftigkeit der Berechnung hätte erkennen müssen, wenn sie denn offensichtlich gewesen wäre, was jedoch der Fall gewesen sei. Zudem könne die Kammer kein Verschulden des Klägers im konkreten Fall erkennen. Es ergebe sich nicht, dass dem Kläger in Anbetracht des Umfangs der konkret vorliegenden Statik hätte ohne weiteres im Rahmen einer Plausibilitätserwägung hätte auffallen müssen. Eine andere Betrachtung verwische die Arbeitsteilung zwischen Statiker, Architekt und Prüfstatiker und mache den Prüfstatiker obsolet. Hiergegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der Berufung. Sie meinen, der Kläger sei wegen seiner Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 verpflichtet gewesen, die von dem Statiker für seinen Beitrag benötigten Vorgaben und Hinweise zu erarbeiten (wozu auch die Ermittlung der Lastfälle gehöre) und zur Verfügung zu stellen und die Leistung des Statikers auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor er die Leistung für die Weiterverarbeitung übernehme. Der Kläger habe seine Pflicht, die von der Streithelferin erstellte Planung darauf zu überprüfen, ob der Statiker von den zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, verletzt. Der Umstand, dass der Temperaturwechsel von der Streithelferin nicht berücksichtigt worden sei, habe sich auch ohne besondere statische Fachkenntnisse aus dem Textteil der statischen Berechnung ergeben. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass ein Prüfstatiker die Berechnung geprüft habe, da sich dessen Prüfung auf die Standfestigkeitsprüfung beschränke (was der in der Parallelsache 1/07 vernommene Zeuge B bestätigt habe), nicht aber, ob der Statiker von den zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Er habe zudem keine ordnungsgemäßen Planungen erstellt, da in diesen die konstruktiven Vorgaben gefehlt hätten, um das infolge der unterschiedlichen Wassertemperaturen drohende Auftreten von Rissen im Beton zu verhindern. Die ihn treffende Koordinierungspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Statik auch insoweit sicherzustellen, habe der Kläger verletzt; er hätte seine Kenntnisse über die unterschiedlichen Temperaturen an die Streithelferin weitergeben müssen. Er sei beauftragt worden, weil er über besondere Kenntnisse im Schwimmbadbau verfüge. Er hätte daher erkennen müssen, welche Angaben für die Planung wesentlich sind, diese ggf. bei der Beklagten erfragen und dem Statiker zur Verfügung stellen müssen. Er habe, wie auch die Sachverständige C in dem im Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (AZ. 2/07) eingeholten Gutachten ausgeführt habe (hier vorgelegt als Anlage B30), konkreten Anlass zur Annahme gehabt, dass auch der Lastfall Temperatur zu berücksichtigen sei, da es sich um ein spezifisches Objekt aus dem Schwimmbadbau gehandelt habe. Dass dem Kläger die Relevanz dieses Lastfalls klar gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass er in den Parallelverfahren geltend gemacht habe, die Streithelferin habe nicht ein einheitliches Temperaturmodell zugrunde legen dürfen, da selbst einem Laien klar sei, dass unterschiedliche Wassertemperaturen für die Erstellung der Bodenplatte von Bedeutung seien. Es habe sich aus den maßgeblichen Planunterlagen (insbesondere Anlage B43) ergeben, dass Becken mit verschiedenen Wasserarten vorhanden gewesen seien, was jedoch für die Streithelferin aufgrund nicht erkennbar gewesen sei, wobei der Kläger der Streithelferin die Anlage B43 nicht einmal zur Verfügung gestellt habe. Insbesondere habe der Kläger den Kreislauf des Wassers mit Erwärmung, Erkaltung, Frischwasserzufuhr und Aufbereitung der einzelnen Wasser geplant. Daher habe sich für den Kläger ohne weiteres erschlossen, dass diese verschiedenen Temperaturen aufwiesen, was Auswirkungen auf Bauteile aus Beton habe. Der Kläger habe pflichtwidrig erst am 20.3.2006 auf die unterschiedlichen Temperaturen aufmerksam gemacht. Es sei auch Aufgabe des Klägers gewesen, diesen tatsächlichen Umstand zu ermitteln, der Streithelferin mitzuteilen und dessen Berücksichtigung in der Berechnung zu prüfen. Diese Pflichtverletzungen seien sämtlich für den geltend gemachten Schaden kausal. Die behauptete Fehlerfreiheit der von der Streithelferin erstellten Statik und der hierauf beruhenden Bodenplatte änderten an der Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers (in Gestalt der fehlenden Überprüfung des Sonderfachmanns „Statiker“, der Nichtweitergabe der Wassertemperaturen an die Streithelferin als Teil seiner Koordinationspflicht und der fehlenden Ermittlung der Temperaturen als Teil der Grundlagenermittlung) für den geltend gemachten Schaden nichts, da die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur in der Statik, die der Kläger zu verantworten habe, jedenfalls zur Folge gehabt habe, dass es zu dem Baustopp gekommen und der Schaden eingetreten sei. Dass die Streithelferin bei Überprüfung ihrer Berechnung nach Hinweis auf den Lastfall nicht festgestellt habe, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Statik und die Bodenplatte im Ergebnis ausreichend gewesen seien, lasse die Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den Schaden nicht entfallen. Die nachträgliche Berücksichtigung des Lastfalls nach Erstellung der Statik sei der Streithelferin - anders als die ursprüngliche Berücksichtigung des Lastfalls, die aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers von der Streithelferin versäumt worden sei - nur deshalb nicht möglich gewesen, da eine solche nachträgliche Berücksichtigung schwieriger sei und eine spezielle Software voraussetze, über die Unternehmen in der Praxis - anders als der gerichtliche Sachverständige - nicht verfügten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin in diesem Zeitpunkt, als sie erstmals von dem Bestehen des Lastfalls Temperatur erfahren habe, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten bereits erfüllt und die Leistungen abgenommen seien. Zudem treffe den Kläger insofern Pflichtverletzungen, als er die geltend gemachten Kosten aufgrund des Baustillstands gebilligt und der Beklagten zur Zahlung der Beträge geraten habe und der Beklagten geraten habe, das Unternehmen D mit einer neuen Statik zu beauftragen. Die Beklagte treffe auch kein Mitverschulden, da die Beklagte sich das Verschulden der Streithelferin als Sonderfachmann im Verhältnis zum Kläger nicht zurechnen lassen müsse. Der Kläger sei zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Am 22.3.2006 - nach Herstellen der Bodenplatte - seien die Bauarbeiten durch die Fa. E gestoppt worden, da dieses bei der Prüfung der Unterlagen festgestellt habe, dass die unterschiedlichen Temperaturen nicht berücksichtigt worden seien. Die Arbeiten seien bis zum 12.6.2006 unterbrochen worden. Ursache hierfür seien die mangelhaften statischen Unterlagen aufgrund fehlender Angaben zur Wassertemperatur in den Wasserbehältern. Durch diese Verzögerungen seien bei der E KG an anderen Gewerken Mehrleistungen und Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen und Bauzeitverzögerung entstanden, die durch die Pflichtverletzung entstanden seien. Als Schaden sei ihr (u.a.) der von ihr bezahlte mit Schlussrechnung der Fa. E & Co. KG vom 15.2.2007 (Kostenträger 2; Anlage B14) und der mit der weiteren Schlussrechnung vom 15.2.2007 in Rechnung gestellte Betrag (Kostenträger 3, Anlage B15) entstanden, der sich auf der Grundlage des weiter von ihr eingeholten Gutachten E (Anlage B42, Bl. 452ff. d.A.) auf insgesamt EUR 119.048,10 beliefen. Den Stillstand und die entstandenen Mehrkosten könne der Kläger nicht bestreiten, da er selbst im Auftrag der Beklagten die Mehrkosten der Fa. E geprüft und in Höhe von EUR 105.946,63 als berücksichtigungsfähig angesehen habe. Die Planung und Prüfung der Temperaturen seien auch Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Klägers gewesen sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Kläger auch Ingenieur sei. Die Festlegung der Temperaturen der unterschiedlichen Wässer sei Teil der von ihm geschuldeten Grundlagenermittlung. Er hätte ausweislich der vorliegenden Unterlagen Kenntnis von den verschiedenen Temperaturen gehabt. Auch hätte der Kläger dem Statiker die für die Berechnung der Statik erforderlichen Angaben, hier die unterschiedliche Temperaturen in den Wasserbehältern, pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt. Die Streithelferin habe daher bei Erstellung der Statik keine Kenntnisse über die unterschiedlichen Temperaturen gehabt. Die Mitteilung der verschiedenen Temperaturen sei auch Teil der geschuldeten Koordinationsleistung des Klägers gewesen. In der von ihr, der Streithelferin, erstellten Statik sei im klar gegliederten Inhaltsverzeichnis sämtliche geprüften Lastfälle aufgeführt, wobei ein „Lastfall für unterschiedlich temperierte Wasser“ unstreitig nicht erwähnt worden sei, der aber bei Berücksichtigung dort erwähnt worden wäre. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die von ihr erstellte Statik entsprechend zu überprüfen. Er sei im Rahmen seiner allgemeinen Prüfungs- und Hinweispflicht im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet gewesen, die statischen Berechnungen einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, was bei der von ihr erststellten Berechnung für den Kläger erkennbar nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.8.2011 - 2-31 O 129/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen; Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin vom 31.8.2011 und 8.9.2011 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.8.2011 - AZ. 2-31 O 129/10 - kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er meint, das Landgericht habe zu Recht seine Haftung verneint, da er zu einer Überprüfung der Statik der Streithelferin nicht verpflichtet gewesen sei. Er habe die ihn treffende Pflicht, die Grundlagen für die anderen Beteiligten zu erarbeiten, ordnungsgemäß erbracht. Ein Fehler der Statik sei mangels bestehender Spezialkenntnisse und mangels besonderer konkreter Umstände für ihn nicht erkennbar gewesen, so dass er diese auch nicht durch Gegenmaßnahmen hätte verhindern können. Die besonderen Kenntnisse des Klägers im Schwimmbadbau änderten nichts, da auch diese ihn mangels statischer Spezialkenntnisse nicht befähigt hätten, den Fehler in der Statik zu erkennen Etwas anderes habe er auch erstinstanzlich niemals behauptet. Weder habe ihm die Überprüfung der Statik oblegen, ob die Streithelferin von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, noch sei er hierzu in der Lage gewesen. Insbesondere sei der Lastfall Wasser nicht im Gliederungspunkt „Lastannahmen“ der Statik aufzuführen gewesen, sondern allenfalls bei den statischen Berechnungen der zulässigen Rissbreiten zu berücksichtigen gewesen, was für ihn nicht feststellbar gewesen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Prüfstatiker diesen Punkt nicht beanstandet habe. Der hier allein relevante Prüfungsumfang des Prüfstatikers in Hessen beschränke sich nicht auf die Prüfung der Standsicherheit, sondern bestehe umfassend. Den Prüfstatiker hätte auch die Pflicht getroffen, zu überprüfen, ob der Statiker von den zutreffenden tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen sei. Diese Prüfung habe der Prüfstatiker B ausweislich seiner Zeugenvernehmung im Parallelverfahren (Landgericht Frankfurt am Main, AZ. 1/07) nicht erfüllt. Soweit die Beklagte eine Verletzung der Koordinierungspflicht geltend mache, sei sie bereits nach § 531 ZPO präkludiert. Zudem ergebe sich nicht, auf welche konkrete Pflicht bei Erfüllung dieser Verpflichtung er den Fehler der Statik hätte verhindern können. Soweit die Beklagte einen Anspruch deshalb bejahe, weil der Kläger seine Pflicht verletzt habe, die für die Erstellung der Statik notwendigen tatsächlichen Umstände der Streithelferin mitzuteilen, sei sie ebenfalls gemäß § 531 ZPO präkludiert. Eine Pflichtverletzung sei auch zu verneinen. Es hätte der Beklagten als Bauherrin oblegen, ihn und die Streithelferin darüber zu informieren, welche Temperaturen in den einzelnen Becken und Behältern herrschen sollten; erst hierdurch hätte er Kenntnis davon erlangen können, dass ein statisch relevanter Lastfall Wassertemperatur auftreten. Dies habe sie erstmals am 20.3.2016 getan. Für die vom Kläger zu planenden Anlagen und Bauteile habe die Wassertemperatur keine Bedeutung gehabt, insbesondere sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die in den einzelnen Becken herrschenden Temperaturen und die Beheizung und Aufarbeitung des Wassers zu planen. Die Planung der Wassertemperaturen sei Sache der Beklagten gewesen. Er habe daher keinen Anlass gehabt, die Beklagte insoweit zu fragen; dies sei Aufgabe der Streithelferin gewesen. Kenntnisse über das Vorliegen unterschiedlicher Temperaturen in den hier allein relevanten Schwallwasserbehältern und deren statische Erheblichkeit habe er selbst nicht gehabt. Insbesondere ergäben sich auch aus der Anlage B43 keine Temperaturangaben. Er hätte die Temperaturen in den Schwallwasserbehältern der Streithelferin zudem deshalb nicht mitteilen können, da diese sich wegen des hereinströmenden Wassers ständig geändert hätten und ihm daher - anders als die Temperaturen in den Schwimmbecken - nicht hätten bekannt sein können. Zudem hätte die Streithelferin selbst in der Lage sein müssen, aufgrund er übermittelten Informationen, die Berücksichtigungsbedürftigkeit des Lastfalls Temperatur zu erkennen, zumal die Streithelferin über Erfahrungen im Schwimmbadbau verfüge und ihr der Wasserkreislauf und die Funktion der Becken bekannt gewesen seien. Zudem habe er der Streithelferin den geplanten Wasserkreislauf vorgelegt. Zudem seien die statischen Berechnungen der Streithelferin zu den zulässigen Rissbreiten im Bewehrungsbeton der Bodenplatte auch ohne Berücksichtigung des Lastfalls in statischer Hinsicht ausreichend gewesen, um etwaige Risse im Bewehrungsbeton der Bodenplatte zu vermeiden. Entsprechend sei auch die Bodenplatte ohne Ertüchtigung gebrauchstauglich gewesen. Das im Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (AZ.: 2/07) eingeholte Gutachten der Sachverständigen C sei im hiesigen Verfahren nicht verwertbar und die dortigen Feststellungen unqualifiziert seien und an gravierenden Mängeln litten. Wie sich aus der Anhörung der Sachverständigen im genannten Parallelverfahren ergebe (Protokoll vorgelegt als ANlageK6, Bl. 589ff.) habe die Sachverständige bei Gutachtenerstellung die konkret von der Streithelferin erstellte Statik nicht berücksichtigt. Die Beklagte habe zudem den Schaden nicht schlüssig dargelegt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die in der Anlage B14 von der Fa. E berechneten Stillstandkosten tatsächlich entstanden seien; diese seien nicht nachvollziehbar dargelegt und belegt. Da die Fa. E nicht nachgewiesen habe, dass ihr diese Kosten entstanden seien, habe die Beklagte diese nicht begleichen müssen; sie habe zudem die Bezahlung der Rechnung nicht bewiesen. Das Gutachten E (Anlage B42, Bl. 452ff. d.A.) sei unbrauchbar und nicht verwertbar. Die Beklagte treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, da die Streithelferin bei Erstellung der Statik als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei. Die Beklagte habe die Vorlage einer fehlerfreien Statik als Grundlage der Tätigkeit des Klägers geschuldet. Dieses Verschulden überstiege ein etwaiges Mitverschulden des Klägers. Aufgrund Die Akten des Parallelrechtsstreits .../11 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2016. Der Senat hat Beweis erhoben Verwertung des im Parallelverfahren vor dem Senat (AZ: .../11) eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F nebst zwei Ergänzungsgutachten sowie dessen mündlicher Anhörung. Die Parteien und die Streithelferin haben ihr Einverständnis mit der Verwertung des Sachverständigengutachtens (§ 411a ZPO) im hiesigen Rechtsstreit erteilt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten Bezug genommen, die sich in der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens .../11 befinden, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache .../11 vom 24.07.2015 (Kopie: Bl. 749ff. der hiesigen Akte). II. Die zulässige Berufung der Beklagten und der Streithelferin, über die einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, vor § 511 Rn. 24 mwN), hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die geltend gemachte Honorarforderung des Klägers nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen erloschen ist. 1. Zu Recht hat das Landgericht den Vergütungsanspruch des Klägers für seine Leistungen betreffend das Bauvorhaben Hallenbad Stadtteil1 als bestehend zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht. Einwendungen gegen die Höhe des Werklohnanspruchs selbst als auch gegen den geltend gemachten Verzugszins (§§ 286 Abs. 3 BGB, 288 Abs. 2 a.F. BGB) hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Die Entgeltforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers bei der Erbringung von Leistungen betreffend die Erweiterung des A in Stadt1 erloschen. Allerdings war die Beklagte nicht gehindert, ihre Schadenersatzforderungen in mehreren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zur Aufrechnung zu stellen. Wie sich im Einzelnen aus der erstinstanzlichen Aufstellung ergibt, hat die Beklagte den von ihr in Höhe von insgesamt EUR 219.257,22 bezifferten Schadenersatz in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend Entgeltforderungen des Klägers gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main zur Aufrechnung gestellt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24.6.2010, S. 11, (Bl. 41 d.A. und vom 11.3.2011, S. 18, Bl. 150 d.A.). Im Hinblick auf die Höhe der in den genannten weiteren Rechtsstreitigkeiten jeweils anhängig gewesenen Honorarforderungen einerseits und der Höhe des von der Beklagten jeweils zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrags des Schadenersatzes andererseits ergibt sich nicht, dass die Beklagte tatsächlich ein und dieselbe Forderung in mehreren Verfahren zur Aufrechnung gestellt hätte, vielmehr wurden verschiedene Teile derselben Gesamtforderung zur Aufrechnung gestellt. Abgesehen davon begründet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht deren Rechtshängigkeit (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage § 145 Rn. 18), so dass grundsätzlich die Beklagte nicht gehindert gewesen wäre, mit ihrer Gegenforderung gegen einen anderen Klageanspruch in einem anderen Verfahren aufzurechnen (BGH, Urteil vom 8.1.2004 - III ZR 401/02-, juris). Dass die hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung in einem anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt und in diesem Verfahren rechtskräftig über diese entschieden worden wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Aufrechnungsanspruch der Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht, wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht. Die Beklagte konnte jedenfalls nicht beweisen, dass ihr Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „A - Außenbeckenanlage“ zustehen. Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers waren jedenfalls nicht kausal für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden, wie er sich im Einzelnen aus ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 24.6.2010, S. 11, Bl. 41f. d.A. ergibt.
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