1 SGB X besteht kein Anspruch auf Aufhebung und Neufeststellung der Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung, da diese keine Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X darstellen. Die Überprüfung erfolgt allein auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 SGB X. Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Der Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der EHV der Beklagten. Er nimmt seit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz gehalten wäre, auch alle anderen bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheide rückabzuwickeln. Dies würde neben einem immensen Verwaltungsaufwand zu derartigen finanziellen Belastungen führen, dass damit ein dramatischer Punktewertverfall in den aktuellen Quartalen verbunden wäre.
buchhalterischen Grundsätzen sei sie lediglich verpflichtet, für anhängige Verfahren Rückstellungen zu bilden, die auch ausreichend seien, um in diesen Verfahren
vergütungen vorzunehmen. Die Rückabwicklung bestandskräftiger Verfahren ginge hingegen zu Lasten der Honorarverteilung und würde somit zu dem bereits dargestellten Punktwertverfall führen. Dieses Ergebnis könne unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht akzeptiert worden. Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom
Seitens der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass der von der Vertreterversammlung verabschiedete
haltigkeitsfaktor Wirksamkeit ab dem Jahr 2006 einer juristischen Überprüfung unterzogen werden müsse. Die Vertreterversammlung habe sich insoweit nicht auf gesetzliche Regelungen berufen, oder z. B. auf Vorarbeiten seitens des Bewertungsausschusses oder der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages. Es sei Aufgabe der Beklagten, im Hinblick auf diese Verfahren Rückstellungen zu bilden, aus denen dann auch an die Mitglieder
zahlungen geleistet werden könnten, die
§ 44 SGB X begrenze die
zahlungspflicht auf einen 4-Jahres-Zeitraum. Mit dem Hinweis auf eine Gleichbehandlung könne diese
zahlung nicht verweigert werden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) und Honoraransprüche der Vertragsärzte dienten nicht der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I. Es bleibe damit bei der Rechtsgrundlage
2 Satz 2 SGB X. Eine Rückabwicklung der bestandskräftigen und auch rechtswidrigen Bescheide stehe in ihrem Ermessen. § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X eröffne der Beklagten zwar eine Befugnis Gesamt Vergütungsbestandteile solchen Leistungserbringern zugute zu bringen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide eine zu niedrige Vergütung erhalten hätten. Insoweit sei jedoch zu beachten, dass jeder Vorwegabzug von Gesamtvergütungsanteilen in mehr oder weniger großem Ausmaß den Auszahlungswert und damit auch den EHV-Bezug vermindere, der der Honorierung der im laufenden Quartal erbrachten vertragsärztlichen Leistungen zugrunde liege. Sowohl die Vertragsärzte, als auch die die Gesamtvergütung entrichtenden Krankenkassen hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass die für ein bestimmtes Quartal geleistete Gesamtvergütung möglichst ungeschmälert für die Honorierung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen verwendet werde. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide resultiere nicht aus Fehlern in der Rechtsanwendung, sondern darauf, dass sich die den Bescheiden zu Grunde liegenden Bestimmungen der Grundsätze der EHV als fehlerhaft erwiesen hätten. Alle Bescheide über das EHV-Honorar seien daher seit dem Quartal III/06 rechtswidrig, soweit die EHV-Honorare unter Berücksichtigung des sog.
haltigkeitsfaktors ausgezahlt worden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch zahlreiche EHV-Empfänger entsprechende Anträge stellen würden. Die Rückabwicklung aller bestandskräftigen Bescheide über das EHV-Honorar führe neben einem immensen Verwaltungsaufwand auch zu finanziellen Belastungen, die mit einem dramatischen Honorarverlust in aktuellen Quartalen verbunden wären.
buchhalterischen Grundsätzen sei die Beklagte lediglich verpflichtet gewesen, für anhängige Verfahren Rückstellung zu bilden. Hiergegen hat der Kläger am 14. Dezember 2016 die Klage erhoben. Er trägt vor, er habe zunächst keine Widersprüche eingelegt. Erst im Jahre 2015 habe er durch ein Rundschreiben erfahren, dass es rückwirkend zu Neuregelungen gekommen sei. Er habe dann die Neufeststellung beantragt. Im Übrigen sei er weiterhin der Auffassung, es handele sich bei der EHV um eine Sozialleistung, sodass § 44 Abs. 1 SGB X anzuwenden sei. Bei der EHV handele es sich um eine Versorgungsleistung, wie das Bundessozialgericht wiederholt herausgearbeitet habe. Anders als bei einem Honorar handele es sich um eine Sozialleistung. Eine Befreiung von der Umlagepflicht gebe es nicht. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung habe die Beklagte insoweit zu einem „Sozialleistungsträger" gemacht. Selbst wenn man mit der Beklagten von der Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X ausgehe, bedürfe es hier einer differenzierten Ermessensentscheidung. Der Beklagten sei bereits im Jahr 2006 bekannt gewesen, dass der sog.
haltigkeitsfaktor umstritten sei, weshalb sie Rückstellungen hätte bilden müssen. Die Rückwirkung sei auch
4 SGB X begrenzt. Der Verwaltungsaufwand sei gering. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei im Hinblick auf den Zeitraum ab dem Quartal III/15 unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, bei den EHV-Leistungen handele es sich nicht um Sozialleistungen, was das Hessische Landessozialgericht wiederholt festgestellt habe. Das Bundessozialgericht habe nicht festgestellt, dass die EHV-Zahlungen als Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I anzusehen seien. Das Bundessozialgericht gehe von einer besonderen Form der Honorarverteilung aus. Sie habe ausreichend Ermessen ausgeübt. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestehe nicht schon deshalb, weil sich im Rahmen der Anfechtung eines Honorarbescheids herausstellen könnte, eine Vorschrift des Honorarverteilungsmaßstabs sei unwirksam. Bei der Vielzahl der Anfechtungen müsste sie einen erheblichen Teil der Gesamtvergütung zurückhalten. Sie könne ihre Verpflichtungen gegenüber den inaktiven Ärzten nur aus den Vorwegabzügen von der ihr für jedes Quartal zufließenden Gesamtvergütung erfüllen, weil die EHV als reines Umlageverfahren ohne Kapitaldeckungselemente organisiert sei. Unanfechtbare Verwaltungsakte hätten auch dann Bestand, wenn sie auf unwirksamen Rechtsgrundlagen beruhten. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide über das EHV-Honorar für die Quartale I/11 bis II/15 und auf Neufestsetzung seines EHV-Anspruchs. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide komme ausschließlich Absatz 2, nicht Absatz 1 des § 44 SGB X in Betracht. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze voraus, dass es sich um Sozialleistungen handele. Ebenso wie vertragsärztliches Honorar keine Sozialleistung sei, handele es sich auch bei Ansprüchen aus der EHV nicht um eine Sozialleistung.
der Rechtsprechung des Hessischen LSG gehöre eine Kassenärztliche Vereinigung nicht zu den Leistungsträgern
Vertragsärzte nicht der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I. Vielmehr handele es sich insoweit um Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen. Dies gelte auch für Ansprüche ausgeschiedener Vertragsärzte auf Teilnahme an der EHV, bei denen es sich ebenfalls um Honoraransprüche und nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I handele. Das auf mitgliedschaftlicher Beziehung beruhende Verhältnis des Vertragsarztes zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung unterscheide sich wesentlich von dem Rechtsverhältnis eines möglichen Leistungsempfängers gegenüber einem Sozialleistungsträger i.S.d § 12 SGB I. Dies gelte im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau eines Vertragsarztes, deren Anspruch auf Teilnahme an der EHV auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhe. Die Leistungen aus der EHV würden damit nicht zu einer Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I und die Kassenärztliche Vereinigung nicht zu einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I. Von daher scheide auch Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren aus, da es sich bei der EHV um keine Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer (Schutz-)Funktion wie bei echten Sozialleistungen i. S. des § 11 SGB I handelt. Die weitere Teilnahme der inaktiven Vertragsärzte an der EHV ähnele zwar einer Sozialleistung zur Alterssicherung, in ihrem Rechtscharakter bleibt sie jedoch Honorarverteilung. Anders als bei üblichen Versicherungen, bei denen personenbezogen eine Anwartschaft durch eine Kapitaldeckung abgesichert werde und anders als bei der durch Beiträge - und öffentliche Leistungen - finanzierten Sozialversicherung sei die EHV umlagefinanziert. Sie sei in der Höhe variabel, weil sie abhängig sei von der Höhe der jeweiligen Gesamtvergütung und damit dem Umfang des von allen hessischen Vertragsärzten erwirtschafteten Gesamthonorars. Die Höhe des jeweiligen individuellen EHV-Betrages richte sich nicht
der Höhe geleisteter Beiträge, sondern sei zum einen abhängig von dem Verhältnis des zu aktiven Zeiten erwirtschafteten Honorars zu dem Durchschnittshonorar und zum anderen von der Höhe des jeweiligen Durchschnittshonorars der aktiven Vertragsärzte. Somit sei sowohl die Quotierung der Punktwerte der aktiven Ärzte zur Finanzierung der EHV als auch die Berechnung der individuellen Höhe der ausgeschütteten EHV-Beträge untrennbar mit der allgemeinen Honorarverteilung verbunden. Entsprechend habe die Kammer zuletzt entschieden, dass es sich bei der EHV nicht um eine Sozialleistung handele, wenn auch die Ausgestaltung und die Funktion der Ansprüche eine sozialleistungsähnliche Funktion habe. Unter Berücksichtigung der Unterschiede könnten daher Verwaltungskosten weiterhin abgezogen werden. § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KVHG) in der Fassung des hessischen Landesgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember 2009, GVBI. 2009, Teil I, 662, in Kraft getreten am 23. Dezember 2009, habe hieran nichts geändert. Das Gesetz gehe zurück auf einen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 9. Juni 2009 (LTag-Drs. 18/767), in dem diese auf die Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung
Juni 2009 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom
2 SGB X sei im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er könne auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit der EHV-Bescheide sei zwischen den Beteiligten
der Entscheidung des Bundessozialgerichts zum sog.
haltigkeitsfaktor nicht umstritten. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen ausgeübt. Sie habe auf vergleichbare Fälle und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen hingewiesen. Wenn sie dies auch in allgemeiner Weise getan hat, so stehe dies noch im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das diesbezüglich keine allzu hohen Anforderungen aufgestellt habe. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine mögliche
vergütung weiterer Antragsteller einbeziehe, da aufgrund des Verteilungsmechanismus immer Auswirkungen auf die Honorarverteilung insgesamt bestünden. Soweit diese nicht
geholt werden könne, sei die
vergütung aus eventuellen Rücklagen zu bilden oder aus der aktuellen Gesamtvergütung, so dass immer andere Arztgruppen oder Vertragsärzte tangiert würden.
der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auch nicht
dem Grund für die Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. Von daher könne es nicht darauf ankommen, ob nur eine Praxis, mehrere oder viele Praxen bzw. EHV-Bezieher von einem Abrechnungsfehler betroffen würden und in welchem Umfang eine
vergütung u. U. fällig werde. Dies wäre auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung problematisch, da der einzelne Vertragsarzt nicht auf den Umfang der Abrechnungsfehler oder einer eventuellen
vergütung Einfluss nehmen könne. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte den Kläger von einer Widerspruchseinlegung abgehalten hätte. Vielmehr sei seit Jahren bekannt, dass die Rechtmäßigkeit der EHV umstritten sei und regelmäßig in Musterverfahren bis zum Bundessozialgericht überprüft werde. Von daher müsse es sich der Kläger selbst zurechnen lassen, seinerzeit keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben Das Urteil ist dem Kläger am
Maßgabe des durch Dauer und Höhe der Beiträge erworbenen Anspruchssatzes verwiesen. Zudem unterlägen
der Rechtsprechung des Senats Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG wie auch Anwartschaften auf Leistungen der EHV. Auch das Bundessozialgericht habe festgehalten, dass Leistungen der EHV strukturell und im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus dem beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem vergleichbar seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 – B 6 KA 10/13 R – Rn. 34). Der Versorgungszweck der EHV-Leistungen können nicht bestritten werden und sei bei der Auslegung allgemeiner Normen mit zu berücksichtigen. Die Leistungen der EHV unterlägen einem Pfändungsschutz, der dem der Altersversorgung aus Riester-Renten entspreche. Dies folge aus § 3 Abs. 4 der EHV-Grundsätze. Die EHV sei umlagefinanziert. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung errechneten sich die Beiträge
Maßgabe des durch eigene Arbeit erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens. Im Leistungsfall komme es nun zu einer Umgestaltung, nämlich zu einem Anspruch auf Sozialleistung, der mit den jeweiligen Beitragszahlungen korrespondiere. Dass die Erwartungssicherheit bei dem System der EHV nicht konstant sei, sondern als veränderliche Größe angesehen werde, sei für alle Systeme der Altersversorgung typisch, auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Zur Auslegung des Tatbestandes der Sozialleistung sei auch EU-Recht heranzuziehen. Die VO (EG) 883/2004 beziehe auch Sondersysteme für Selbstständige einschließlich der berufsständischen Versorgungswerke mit ein. Die Beklagte sei auch Leistungsträgerin gemäß § 12 SGB I. Die Frage des Privilegs der Kostenfreiheit
1 SGB X. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung
2 SGB X nicht berücksichtigt, dass sie in den Jahren 2011 bis 2015 nicht irgendeinen Rechtsverstoß begangen habe, sondern durch die Anwendung eines
haltigkeitsfaktors massiv das Eigentumsgrundrechts des Klägers verletzt habe. Bei der Ermessensausübung sei auch die Intensität der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Beklagten, es seien 1200 Widerspruchsverfahren offen, sei falsch. Die Zahl der Antragsteller, die im Jahr 2015 ein Antrag
Dies habe keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltssituation. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
SGB I gehörten und die Honoraransprüche der Vertragsärzte nicht der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I dienten. Vielmehr handele es sich um Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen. Auch bei den Ansprüchen ausgeschiedener Vertragsärzte auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung handele sich ebenfalls um Honoraransprüche und nicht um Sozialleistungen. Das auf mitgliedschaftlicher Beziehung beruhende Verhältnis des Vertragsarztes zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung unterscheide sich wesentlich vom Rechtsverhältnis eines Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialleistungsträger.
Satz 1 SGB I seien die Leistungsträger die in den §§ 18-29 genannten Körperschaften, in § 21 SGB I werde die kassenärztliche Vereinigung nicht genannt. In einem weiteren Urteil des Senats vom
haltigkeitsfaktors erfolgt sei, aufgeführt gewesen. In dem EHV-Bescheid sei auch eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt gewesen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Kläger während seiner vertragsärztlichen Tätigkeit hinsichtlich verschiedener Rechtsfragen Widersprüche und auch Klagen erhoben habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 10. April 2019 gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die auf die Verzinsung der EHV-
zahlung gerichtete Klage unbegründet ist. Ein Anspruch auf Aufhebung und Neufeststellung der Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung könnte sich allein aus § 44 Abs. 1 SGB X ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X darstellt (allgemein BSG, Urteil vom
juris Rn. 13; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 14). Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen; damit sind letztlich alle Vorteile gemeint, die
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen zugutekommen sollen (vgl. BT-Drs. 7/868, S. 24). In der Rechtsprechung des Senats ist insbesondere geklärt, dass die Honoraransprüche der Kassen- bzw. Vertragsärzte nicht der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I dienen, sondern es sich um Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen handelt. Dies gilt auch für Ansprüche ausgeschiedener Vertragsärzte auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (Senatsurteil vom
Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind zwar
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, BSGE 101, 106 ff., zitiert
juris Rn. 39; Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 79, zitiert
juris Rn. 34) ebenso wie
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet, dienen seiner Existenzsicherung und beruhen auf Eigenleistungen ihres Inhabers. Dabei übernimmt der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, die Funktion des Beitrags in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung. Der Vertragsarzt muss in der aktiven Phase hinnehmen, dass seine Vergütung vermindert wird, um aus dem nicht verteilten Betrag die Versorgung von invaliden und alten Ärzten zu finanzieren. Dafür erwirbt er in der aktiven Phase Teilhabeansprüche an dem zukünftig erwirtschafteten Honorar der Vertragsärzte (Senatsurteil vom 27. Juni 2012, L 4 KA 43/11 ). Dies erfolgte in den streitgegenständlichen Quartalen
den bis zum
Maßgabe der Normalstaffel in einen prozentualen Anspruch bezogen auf das aktuelle Durchschnittshonorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit in Hessen umgerechnet (§ 3 Abs. 1 lit. c, GEHV a.F.). Ebensowenig wie etwa Leistungen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften werden die Leistungen aus der EHV aber durch den grundrechtlich gewährten Eigentumsschutz zu einer Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I und die Beklagte zu einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I. Soweit Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die wesentlich durch eigene Beitragsleistungen erworben wurden, unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 53, 257 ff.; BVerfGE 100, 1 ff.; BVerfGE 112, 368; BVerfGE 122, 151 ff.), ist dies nicht der Fall, weil es sich dabei um Sozialleistungen handelt, sondern weil sie als vermögenswerte Güter die - vorgenannten - wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums tragen (BVerfGE 53, 257 ff., vgl. BVerfGE 50, 290 ff. mwN). Denn diese erfüllen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG auf. Die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung sind an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen daher denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt. (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2012 – L 4 KA 47/11 –, Rn. 78 , juris). Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 11. April 2018 – L 4 KA 2/15 – Parallelen zum Solidarausgleich in der Sozialversicherung gezogen hat, sprechen die dortigen Ausführungen nicht für eine Einordnung der Leistungen aus der EHV als Sozialleistungen, weil sie allein die „Beitragsseite“ betrafen (vgl. Rn. 72
juris). Auch soweit in Betracht zu ziehen wäre, dass die EHV möglicherweise eine Leistung bei Alter
1 lit. d) VO (EG) 883/2004 ist, weil auch Normen über Sondersysteme für Selbständige – anders noch als unter der VO (EWG) 1408/71 – Rechtsvorschriften sind, die die in Art. 3 VO (EG) 883/2004 bezeichneten System der sozialen Sicherheit ausgestalten (Kahil-Wolff, in: Fuchs (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Rn. 24), folgt nichts anderes. Die insoweit auszulegenden Begriffe „Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen“ und „Leistungen bei Alter“ sind vielmehr unionsrechtlich autonom und gerade ohne Rücksicht auf nationale Begriffs- und Systemverständnisse auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – Rs. C-140/12 –, juris Rn. 49). Insoweit kann jedenfalls für die nationale Systembildung nichts aus einem unionsrechtlichen Begriff hergeleitet werden. Nur dort, wo es um die Einordnung der nationalen Leistungen im Hinblick auf unionsrechtliche Rechtsfolgen ginge (z.B. beim Leistungsexport von EHV-Leistungen in andere Mitgliedstaaten), griffe dieser Aspekt ein. Insbesondere die Anknüpfung der Leistungshöhe an das aktuelle Durchschnittshonorar und die Finanzierung über eine Umlage aus der aktuellen Gesamtvergütung spricht dafür, dass die Leistungen aus der EHV ihren Charakter als Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit nicht verlieren. Nicht zuletzt wird die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die Regelung landesrechtlicher Versorgungssysteme wie der EHV
4 § 1 Abs. 2 GKAR als Ausnahme gerade von der grundsätzlich in § 85 Abs. 4 SGB V abschließend und einer der ergänzenden Gesetzgebung durch die Länder nicht zugänglichen Weise geregelten Verteilung der von den Krankenkassen zu entrichtenden Gesamtvergütung abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, Rn. 35 m.w.N.). Selbst wenn man der Auffassung des Klägerbevollmächtigten dahingehend folgen würde, dass eine teleologische Auslegung des Merkmals der Sozialleistung nicht zu einer Beschränkung auf Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch führt, so haben die vorstehenden Ausführungen gezeigt, dass die Leistungen aus der EHV als Honorar auch im Hinblick auf den Zweck von § 44 Abs. 1 SGB X so gewichtige Unterschiede zu den Sozialleistungen
1 SGB X nicht geboten ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und Neubescheidung.
2 Satz 2 SGB X kann die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit erfolgen. Die Entscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen Honorarbescheide – auch solche über die Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung – steht danach im Ermessen der Beklagten (allgemein BSG, Urteil vom
vergütung für bereits bestandskräftig geregelte Quartale und dem Gebot, die von den Krankenkassen für ein Quartal geleistete Gesamtvergütung an die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen. Insoweit ist ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch nicht erkennbar. Der Bescheid leidet auch nicht an einer Fehlgewichtung der in Ausgleich zu bringenden Interessen. Die Beklagte durfte insbesondere die Überlegung anstellen, welchen Aufwand es bedeutete, alle materiell Berechtigten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller EHV-Empfänger einheitlich zu behandeln. Insoweit war es für die Beklagten naheliegend festzustellen, dass die Rückabwicklung aller bestandskräftiger Bescheide über das EHV-Honorar neben einem immensen Verwaltungsaufwand auch zu finanziellen Belastungen führen würde, die mit einem dramatischen Honorarverlust in aktuellen Quartalen verbunden wären. Da dies eine prognostische Erwägung ist, ist es irrelevant, wieviele Personen letztlich tatsächlich die Widerspruchsfrist versäumt hatten und einen Antrag
2 SGB X gestellt haben. Bereits eine überschlägige Betrachtung, dass es eine Vielzahl materiell Berechtigter ist, rechtfertigt ein solches Vorgehen. Ob die in der mündlichen Verhandlung thematisierte Einschätzung richtig ist, dass noch 1400 Anträge offen seien, ist irrelevant, da es nicht auf eine ex ante-Sicht ankommt. Dem gegenüber wäre das Abstellen auf die Situation im Jahr 2015 – wie der Kläger vorschlägt – mit der Gefahr ermessensfehlerhaften Handelns verbunden gewesen. Hätte die Beklagte ihre Linie nur in den Jahren verfolgt, in denen eine Vielzahl von bestandskräftigen Bescheiden zu ändern gewesen wären, und in späteren Jahren, in denen die Fallzahl gering war, sich zu einer Änderung der Bescheide entschlossen, wäre dies kaum mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung vereinbar gewesen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Beklagte die Gesamtheit der aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2014 zum
haltigkeitsfaktor resultierenden potentiellen Folgen betrachtet hat, und sich zu einer konsequenten Linie für alle bestandskräftigen Bescheide entschieden hat. Keinen Bedenken unterliegt zudem die Überlegung, dass Rückstellungen nur insoweit zu bilden sein, als Verfahren noch anhängig seien und hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass im Ermessen zu Lasten der Klägerin einzustellen sei, dass für rechtswidrige bestandskräftige Bescheide keine Rückstellungen erfolgt seien. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger gehört nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis
SGG.
Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger
SGB I kostenfrei, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.
Satz 3 SGG steht den genannten Personen gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Der Kläger ist als EHV-Berechtigter weder Versicherter noch Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. Zwar knüpft der Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 183 SGG nicht zwingend an Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I an (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 Rn. 9; SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 8). Jedoch muss es sich zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer (Schutz-)Funktion wie bei echten Sozialleistungen i. S. des § 11 SGB I handeln (BSG, SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 Rn. 9; BSGE 96, 190 ff. Rn. 21). Dies ist bei den Leistungen an Vertragsärzte aus der EHV
der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 – L 4 KA 63/11 –, Rn. 26 , juris). Darüber hinaus spricht auch das Fehlen einer Kostenprivilegierung für Empfänger von Leistungen aus der berufsständischen Versorgung in Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten für die fehlende Schutzfunktion,
dem § 188 Satz 2 VwGO lediglich in Verfahren der Fürsorgeangelegenheiten anordnet. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht gegeben,
dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass § 44 Abs. 1 SGB X auf Honorarbescheide nicht anwendbar ist (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.