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LG Darmstadt 4. Kammer für Handelssachen 16 O 41/18 Urteil

Obsah (4)§ 7§§ 312a§§ 5§ 4

Tenor I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – zu vollstrecke

§ 7Abs.

1 S. 1, Abs. 2 Ziffer. 2 UWG, weil die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie von der Kundin der Verfügungsklägerin eine Einwilligung für eine Telefonakquise erhalten hat. Die von der Verfügungsbeklagten mit den Anlagen AG 1 bis AG3 vorgelegten Unterlagen reichen für die Glaubhaftmachung, dass die Kundin im Internet an einem Gewinnspiel teilgenommen haben soll, nicht aus. Das Schreiben vom 14.09.2018 ist weder unterschrieben, noch enthält es eine eidesstattliche Versicherung des Ausstellers. Außerdem ist aus den Anlagen auch nicht ersichtlich, dass die Kundin tatsächlich bei dem „Screenshot III“ aufgeführten Angaben überall ein zustimmendes Häkchen gesetzt hat. Außerdem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Ehepaares […] vom 26.09.2018, dass diese an keinem Gewinnspiel, wie dem oben genannten, teilgenommen hätten, falsch ist. Diese Aussage ist auch ausreichend konkret und bestimmbar, weil im 2. Absatz das angebliche Gewinnspiel mit der Web-Adresse aufgeführt war. Die Verfügungsbeklagte ist auch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die Aussagen des Werbers verantwortlich, unabhängig davon, welche Verträge sie mit ihrem Vertriebspartner zur Qualitätssicherung ausgehandelt hat. Der Vertriebspartner ist als Beauftragter anzusehen, dessen Tätigkeit sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss. Der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 2)

§§ 312aAbs.

1 BGB i.V.m. § 3a UWG. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Kundin […] vom 11.09.2018 ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Werber sich mit der Aussage gemeldet hat: „ Guten Tag, Frau […]. Wir sind vom Stromanbieter und rufen Kunden an, weil die Daten durch einen Systemfehler verloren gegangen sind und wir diese Daten nun wieder zusammen bekommen müssen.“ Selbst aus der eidesstattlichen Versicherung des Werbers […] vom 19.09.2018 ergibt sich, dass dieser zu Beginn des Gesprächs nicht darauf hingewiesen hat, für die Beklagte anzurufen. Nach dessen Behauptung würde er zu Beginn des Gesprächs sich immer als „Energiedienstleister“ vorstellen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, ergibt sich daraus, dass er mit der Angabe „er sei vom Energiedienstleister“ die Beklagte als Auftraggeber verschleiern will. Als „Energiedienstleister“ ist nach dem Sprachgebrauch der „Stromlieferant“ anzusehen, weil dieser dem Kunden mit der Lieferung des Stroms eine Energiedienstleistung erbringt. Die eidesstattliche Versicherung der Kundin […] ist glaubhaft, weil sie viele Details enthält, die sich nur jemand merken kann, der Opfer eines betrügerischen Anrufs geworden ist. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Werbers […] beschränken sich auf das bloße Bestreiten, dass er die ein oder andere vorgeworfene Aussage angeblich nicht getätigt haben will. Allerdings kann sich der Werber nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern. Es fehlen auch jegliche Angaben, was er stattdessen in dem fraglichen Telefonat gesagt haben will. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3a)

§§ 5Abs.

1 S. 2 Nr. 1 und 3 sowie 4 Nr. 4 UWG. Wie bereits oben ausgeführt ergibt sich sogar aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn […], dass er mit seiner Angabe, er sei ein Energiedienstleister der Kundin suggeriert habe, er rufe für den aktuellen Stromanbieter, d.h. die […] an. Außerdem wird diese Aussage auch von der eidesstattlichen Versicherung der Kundin […] ausreichend glaubhaft gemacht. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3b)

§ 4Nr.

4, 5 UWG. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Kundin […] steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Werber bei dem Telefonanruf wahrheitswidrig angegeben hat, dass die Daten durch einen Systemfehler verloren gegangen sind und er diese daher abgleichen müsse. Daraus folgt dann auch der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 4) gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 4 UWG, weil die Kundin aufgrund dieser falschen Vorspiegelung nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihre Daten zum Zwecke eines Vertragswechsels erhoben wurden. Die Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG aufgrund des vorliegenden Sachverhalts gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Für jede der begehrte Unterlassungshandlungen wurde ein Gegenstandswert von jeweils 20.000,00 € angenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035794

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