gungen erstreckt Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 9. Mai 2017, S 31 R 61/16, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4. Januar 2002 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015 in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Im Streit steht noch die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und Architekt und war vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2015 als Trainee/Consultant im Bereich Valuation bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Zum 1. Juli 2015 wechselte der Kläger zur D. GmbH, A-Stadt. Der Kläger ist seit dem 3. Dezember 2003 Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und seit dem 1. Januar 2004 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Für eine vorherig ausgeübte Tätigkeit bei E. und F. Architekten, B-Stadt war er auf seinen Antrag vom 2. Dezember 2001 mit Bescheid vom 4. Januar 2002 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Am 20. März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) ab 1. April 2005 und bat auch zu prüfen, ob die mit Bescheid vom „2. Dezember 2001“ erteilte Befreiung weiterhin bestehe. Er legte ein Aufgabenprofil dieser Tätigkeit, den Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) vom 9. Februar 2005 und 6. Juli 2005 nebst Anlagen sowie eine Bestätigung des Beigeladenen zu 2) über die dortige Mitgliedschaft und die bei der Beigeladenen zu 3) vom 27. April 2015 vor. Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab, weil es sich bei der Beschäftigung des Klägers für die Beigeladene zu 1) um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt handle. Berufsspezifisch sei eine Tätigkeit, die dem typischen durch die Hochschulausbildung und dem entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich entspreche. Das Leistungsbild des Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Ausweislich der Stellenausschreibung bestehe die Aufgabe des Klägers als Consultant der Abteilung Valuation vorwiegend in der Bewertung von Immobilienportfolios und Einzelimmobilien im Zusammenhang mit Investmenttransaktionen, Bilanzierungen und Finanzierungsfragen für internationale und deutsche Kunden des Auftraggebers. Nach der Gesamtschau der dem Kläger übertragenen Aufgaben entspreche die Tätigkeit nicht dem berufsspezifischen Bild eines Architekten. Eine wirksame Befreiung könne auch nicht aus dem Befreiungsbescheid vom 4. Januar 2002 hergeleitet werden, da diese sich ausschließlich auf die konkrete Tätigkeit, für die sie beantragt worden sei, bezogen habe. Sie sei bereits mit der Aufgabe der Tätigkeit als Architekt bei E. und F. Architekten in B-Stadt unwirksam geworden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. Juni 2015 Widerspruch, da seiner Ansicht nach auch die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken als Sachverständiger zu den klassischen Architektentätigkeiten gehöre. Er leitete zudem einen Anspruch auf Befreiung bereits aus dem Bescheid vom „2. Dezember 2001“ her. In dem Bescheid heiße es: „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigung / Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ Seiner Ansicht nach fehle in dem Bescheid jegliche Bezugnahme auf eine Tätigkeit. Dementsprechend beziehe sich der Bescheid schon seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf sämtliche Architektentätigkeiten von ihm. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung ihrer im Bescheid vom 2. Juni 2015 dargelegten Argumente als unbegründet zurück. Darüber hinaus führte die Beklagte aus, der Befreiungsbescheid vom 4. Januar 2002 habe sich mit der Aufgabe der Beschäftigung bei E. und F. Architekten auf sonstige Art und Weise erledigt und keiner gesonderten Aufhebung bedurft. Ein Vertrauenstatbestand habe nicht entstehen können. Am 8. Februar 2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Neben den bereits dargelegten Argumenten im Widerspruch vom 29. Juni 2015 verwies der Kläger darauf, dass die Beigeladene zu 1) als Reaktion auf die sogenannten Syndikusurteile des Bundessozialgerichts (BSG) zum 1. Januar 2015 die Abführung der Beiträge für die Altersvorsorge geändert und fortan in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe. Daraufhin habe sich der Kläger veranlasst gesehen, bei der Beklagten um eine Bestätigung zu bitten, dass die Befreiung, wie sie im Bescheid vom „2. Dezember 2001“ erteilt worden sei, weiterhin fortbestehe. Nach Beiladung der C. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (C. GmbH), des Versorgungswerkes der Architektenkammer in Nordrhein-Westfalen und der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 23. August 2016 und 1. November 2016 und Anhörung der Beteiligten unter dem 14. Februar 2017 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2017 der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Beschäftigung als Teamleiter Office/Logistics, Businessline Valuation bei der Beigeladenen zu 1) ab 1. April 2005 von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen vor, da – neben den sonstigen nicht streitigen Voraussetzungen - der Kläger eine berufsspezifische Architektentätigkeit ausübe. Seine konkrete Tätigkeit sei gekennzeichnet durch die Erstellung von planungs- und baurechtlichen Analysen von Bestandsgebäuden und unbebauten Grundstücken, der Ausführung von Objekt-/Mark-/Standortanalysen, der Entwicklung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen von Umnutzungsarten sowie der Erstellung von Wertgutachten nach nationalen und internationalen Wertermittlungsstandards laut Stellenaufgabenprofil, wie von der Beigeladenen zu 1) vorgelegt. Damit übe der Kläger eine berufsspezifische Architektentätigkeit hauptsächlich in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit aus. Er bewerte Immobilienportfolios und Einzelimmobilien im Zusammenhang mit Investmenttransaktionen, Finanzierungen und Finanzierungsfragen für nationale und internationale Kunden, wie auch im Widerspruchsbescheid dargelegt. Wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu Recht dargelegt hätten, seien die inhaltlichen Berufsaufgaben der Architekten nach § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Baukammergesetz NRW ebenso erfüllt wie die Leistungsphasen 1 und 3 der HOAI. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Befreiung bereits aus dem Bescheid vom „2. Dezember 2001“ herzuleiten sei, sei ihm zuzugestehen, dass diese Befreiung sich nicht auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit bezogen habe. Jedoch sei durch den Bescheid vom 2. Juni 2015 eine konkludente Aufhebung des Bescheides vom „2. Dezember 2001“ erfolgt. Die erforderliche Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Da vorliegend von der Beigeladenen zu 1) Beiträge zur berufsständigen Versorgungseinrichtung bis 31. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 Beiträge für die Altersvorsorge an die Beklagte gezahlt worden seien und der Befreiungsantrag vom 20. März 2015 datiere, sei er innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt worden. Gegen den am 11. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 9. Juni 2017 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. September 2017 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Trainee/Consultant im Bereich Valuation bei der Beigeladenen zu 1) ab Eingang des Antrages am 20. März 2015 anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 angenommen. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, eine Befreiung für die Zeit vor dem 20. März 2015 sei nicht zulässig. Der Befreiungsbeginn richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 4 SGB V. Danach wirke eine Befreiung vom kumulativen Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt werde, sonst vom Antragseingang. Die Befreiungsvoraussetzungen seien vorliegend am 1. April 2005 mit dem Beginn der Beschäftigung eingetreten, der Antrag sei jedoch erst am 20. März 2015 gestellt worden. Eine Befreiung sei zudem nicht aus dem Bescheid vom „2. Dezember 2001“ herzuleiten. Die Befreiung sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Sie werde mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfe. Jeder Arbeitsplatzwechsel ziehe den Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes sowie ggf. ein neues Befreiungsverfahren nach sich. Die im Bescheid vom „2. Dezember 2001“ enthaltenen Hinweise seien nicht Teil des Verfügungssatzes der Befreiung. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4. Januar 2002 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2015 in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid und verweist auf die Entscheidungen des BSG vom 13. Dezember 2018. Die Beigeladenen haben sich mit Ausnahme der Beigeladenen zu 3) nicht zur Sache geäußert. Anträge haben die Beigeladenen zu 1) bis 3) keine gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen ist. Entscheidungsgründe Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, überwiegend aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 kann keinen Bestand haben, als das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 verurteilt hat, den Kläger auch für die Zeit vor der Antragstellung am 20. März 2015 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beschäftigungsaufnahme am 1. April 2005 besteht nicht, sondern nur ab Antragstellung am 20. März 2015, wie ihn die Beklagte anerkannt hat. Allerdings hat der Kläger entsprechend seinem Hilfsantrag einen Anspruch auf Feststellung, dass er infolge der Fortwirkung des Befreiungsbescheides vom 4. Januar 2002 auch in der Zeit vom 1. April 2005 bis 19. März 2011 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist dabei jeweils § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zweifelsfrei vor. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Beschäftigte und selbstständig Tätige von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
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