Die Klägerin schloss zur Finanzierung der Immobilie vier Darlehensverträge über Nettodarlehensbeträge von Euro 58.000,- (Nr. […]), Euro 55.000,- (Nr. […]), Euro 12.000,- (Nr. […]) und Euro 50.000,- (Nr. […]), insgesamt Euro 175.000,- bei der […] Bausparkasse AG ab, ebenso einen Lebensversicherungsvertrag bei der […] Lebensversicherung AG, Nr. […]. Euro 24.000,- brachte die Klägerin aus eigenen Mitteln auf. Hierzu löste sie zwei Bausparverträge auf, aus denen sie Euro 4.429,77 und Euro 9.227,08 erhielt. Ferner veräußerte sie Aktien und zahlte die Beträge in Höhe von Euro 10.000,- und Euro 343,15 aus eigenen Mitteln auf das Notaranderkonto ein. Aus dem Vertrag der […] Bausparkasse AG Nr. […] wurde die Klägerin ohne Kosten entbunden. Der Beklagte kehrte u.a. Euro 48.687,50 an den Eigentümer C und Euro 90.877,50 an den Werkunternehmer E aus. Das Eigentum konnte der Klägerin nach erfolgter Kaufpreiszahlung nicht verschafft werden. Die Klägerin begehrte gerichtlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer A in dem Verfahren des Landgerichts Darmstadt zu 2 O 100/
der vom Eigentümer C erteilten Vollmacht vom 30.01.2013 und 04.04.2013 sei der Verkäufer A bevollmächtigt gewesen, der Klägerin das Eigentum an der verkauften Wohnung zu verschaffen. Aufgrund dieser Vollmacht habe das Grundbuch Groß-Gerau die Teilung nach WEG, eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin und eine Grundschuld zu Gunsten der […] im Grundbuch von […] eingetragen. Mit Schreiben vom 20.10.2014 habe der Beklagte die Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin beantragt. Das Grundbuchamt habe daraufhin eine Zwischenverfügung erlassen. Zur Wahrung der gestellten Anträge habe es die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für den Kaufvertrag C/A sowie die Vorlage der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde […] für denselben Vertrag gefordert. Beide Urkunden hätten der Notarin D vorgelegen. Außerdem sollte eine Auflassungserklärung des Eigentümers C an den Verkäufer A, die verkaufte Eigentumswohnung betreffend, vorgelegt werden. Der Verkäufer A sei vom Beklagten gebeten worden, die Notarin D aufzufordern, die entsprechenden Urkunden beim Grundbuchamt Groß-Gerau vorzulegen und sich wegen der geforderten Auflassungserklärung mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Der Verkäufer A habe sich jedoch aus nicht bekannten Gründen nicht mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt. Daraufhin habe die Klägerin am 20.04.2015 Klage gegen den Verkäufer A eingereicht, die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht und hilfsweise einen Vertragsrücktritt erklärt. Das Landgericht habe den mit der Klageschrift erklärten Rücktritt vom Vertrag für wirksam erachtet, da der Verkäufer A nichts unternommen habe, um die vom Grundbuchamt geforderten Urkunden zur Erledigung der Zwischenverfügung dort vorzulegen, sondern sich vollständig passiv verhalten habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Mitwirken des noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümers C nicht erforderlich gewesen. Der Klägerin sei im Übrigen bekannt gewesen, dass der Verkäufer A noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Dies ergebe sich aus Seite 2 § 1 Nr. 1 des Kaufvertrages vom 26.02.
O i.V.m. 17 BeurkG einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte hat fahrlässig ihm obliegende Amtspflichten verletzt. Daraus ist der Klägerin ein Schaden entstanden.
O kann die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz verlangen. Zwischen den Parteien ist es zum Abschluss eines Notarvertrages im Hinblick auf den Erwerb der Immobilie […] durch die Klägerin gekommen. Der Beklagte hatte vor Beurkundung am 26.02.2013 Kenntnis von dem Umstand, dass die Klägerin beabsichtigte eine Wohnung zu kaufen, die umfassend saniert werden sollte und nicht im Eigentum des Verkäufers stand. Ebenso war dem Beklagten bekannt, dass Kaufgegenstand eine noch nicht im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Groß-Gerau von […] eingetragene Eigentumswohnung war, die sich in dem auf dem Grundstück vorhandenen Altbau befand. Der Beklagte wusste auch, dass ursprünglich beabsichtigt war, einen Kaufvertrag nebst Werkvertrag entsprechend eines Vertragsentwurfes der Notarin D zu beurkunden. Der Beklagte wurde vor Beurkundung allerdings dann davon unterrichtet, dass nur ein Kaufvertrag beurkundet werden sollte, auf Wunsch der Klägerin kein Werkvertrag. Angesichts dessen war der Beklagte als ausführende Notar verpflichtet, die Klägerin vor der Beurkundung umfangreich zu belehren. Dies betraf einerseits die Problematik, dass Kauf- und Werkvertrag als einheitlicher Vertrag zu beurkunden waren, beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit, so dass eine Beurkundungspflicht auch des Werkvertrages bestand, der mit dem Grundstückskaufvertrag auch eine rechtliche Einheit bildet. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Werkvertrag nicht ohne den Abschluss des Kaufvertrages bzw. den Kaufvertrag nicht ohne den Abschluss des Werkvertrages eingegangen wäre. Der eine Vertrag hätte nach dem Willen der Vertragsparteien nicht ohne den anderen geschlossen werden sollen. Nach dem Willen der Vertragsparteien hing der Grundstückserwerb von dem Werkvertrag ab, beide Verträge standen und fielen miteinander. Der Werkvertrag war zwingend erforderlich, um das Kaufobjekt überhaupt herzustellen. Die Klägerin hatte eine Wohnung gekauft, die in der vertraglich vereinbarten Form überhaupt noch nicht vorhanden war. Lediglich das Objekt, in dem sich die Wohnung befand, war vorhanden und sollte saniert werden. Keine Rolle spielt es dabei, dass schlussendlich der Werkvertrag nicht mit dem Verkäufer der Immobilie abgeschlossen worden ist, sondern mit Herrn E (vergl. BGHZ 186,345). In dem ursprünglichen Vertragsentwurf der Notarin D war Herr A sowohl Vertragspartei der Klägerin für den Eigentumserwerb als auch für die Werkleistung, die tatsächlich aber durch Herrn E ausgeführt werden sollte. Des Weiteren war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin darüber zu belehren, dass Herr A nicht Eigentümer der Immobilie ist und für ihn nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Das konnte für die Klägerin zur Folge haben - was nun tatsächlich auch passiert ist -, dass bei einem Scheitern des Kaufvertrages zwischen dem Eigentümer C und Herrn A ein Eigentumsübergang auf die Klägerin, trotz Eintragung einer Auflassungsvormerkung für sie, nicht erfolgen konnte. Der Auffassung des Beklagten, dass dies bereits dem Vertragsentwurf auf Seite 2 zu § 1 Nr. 1 bzw. Seite 3 zu entnehmen war, kann nicht gefolgt werden. Den Beklagten traf hier- zu vor Unterzeichnung des Vertrages eine Belehrungspflicht. Dass der Beklagte die Klägerin vor Abschluss des Vertrages nicht ausreichend und umfassend belehrt hat, ist für die Kammer erwiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat dieser mit der Klägerin nicht persönlich über alle Punkte des Kaufvertrages gesprochen. Eine notwendige Belehrung durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Nach erfolgter informatorischer Anhörung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass am Tag der Beurkundung des Vertrages eine Belehrung der Klägerin nicht erfolgt ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass weder bei dem Termin am 19.02.2013 noch bei dem Beurkundungstermin vom 26.02.2013 eine Belehrung der Klägerin im Hinblick darauf stattgefunden hat, dass der Verkäufer A nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie war und auch nicht über die Problematik Kaufvertrag/Werkvertrag gesprochen wurde. Der Beklagte hat zwar mitgeteilt, dass im Rahmen der Grundschuldbestellungen erörtert worden sei, dass Herr A aufgrund einer Vollmacht des Eigentümers handele. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag allerdings bereits unterzeichnet. Soweit zu diesem Zeitpunkt Erörterungen dazu erfolgten, dass Herr A nicht Eigentümer des Kaufgegenstandes war, ist dies für die Belehrungspflicht des Beklagten hinsichtlich des Kaufvertrages nicht relevant und unbeachtlich. Die Klägerin hat ausgeführt, dass am 19.02.2013 ein erster Beurkundungstermin stattfinden sollte. Zu diesem Zeitpunkt fehlte allerdings noch ein Schriftstück. Der Beklagte habe, im Beisein eines Mitarbeiters des Maklerbüros, bereits schon mit der Verlesung der Urkunde begonnen. Ihr sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, der Beklagte habe dazu auch nichts gesagt, dass Herr A nicht als Eigentümer eingetragen war. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er ein paar Tage vor dem 19.02.2013 mit der Klägerin einen persönlichen Termin vereinbart habe bei dem die gesamte Problematik hinreichend erörtert worden sei. Die Behauptung des Beklagten, er habe mit der Klägerin ein paar Tage vor dem 19.02.2013 ein persönliches Gespräch geführt und dabei über alle Punkte des Kaufvertrages gesprochen, ist ohne Beweis geblieben. Der Beklagte konnte sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, noch liegen ihm dazu Unterlagen vor. Dies führt zwangsläufig - im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin, dass es einen solchen Termin nicht gegeben habe - dazu, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast dazu nicht nachgekommen ist, er die konkrete Aufklärung der Klägerin substantiiert nicht dargelegt hat und deshalb davon auszugehen ist, dass ein solcher Termin nicht stattgefunden hat. Dass der Verkäufer A über eine Vollmacht des Eigentümers der Immobilie, Herrn C, verfügte, führt nicht dazu, dass der Beklagte die Klägerin nicht hätte ordnungsgemäß belehren müssen. Die Aussage des Beklagten gegenüber der Klägerin, „die Klägerin braucht sich keine Gedanken zu machen, es ist unschädlich, dass nicht der Verkäufer im Grundbuch eingetragen ist, sondern noch der Eigentümer“, verdeutlicht die Sichtweise des Beklagten und seine Art der Belehrung. Dass der Beklagte die Klägerin nicht ernsthaft und ordnungsgemäß über die Gefahren des Geschäftes aufgeklärt hat, steht für die Kammer zur Überzeugung fest. Dass der Beklagte die Urkunde nicht ordnungsgemäß verlesen hat, wozu er ebenso verpflichtet gewesen wäre, und dadurch weitergehend gegen seine Pflichten als Notar verstoßen hat, zeigt der Umstand, dass dem Beklagten nicht aufgefallen ist, dass die Auszahlungsvoraussetzungen zu § 2 des Vertrages vom 26.02.2013 nicht korrekt waren soweit einerseits für den Käufer eine Auflassungsvormerkung an 1. Rangstelle und andererseits in Abteilung II und III eingetragen werden sollten. Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits für den Verkäufer A an 1. Rangstelle eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, konnte dies zu Gunsten der Klägerin nicht mehr erfolgen. Zudem kann eine Auflassungsvormerkung überhaupt nicht in Abteilung III des Grundbuches eingetragen werden. Insoweit muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass er die Auszahlung des Kaufpreises nicht hätte veranlassen dürfen, da die entsprechenden Auszahlungsvoraussetzungen nicht vorlagen, wodurch der Beklagte weitergehende Amtspflichten verletzt hat. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche gegenüber dem Beklagten stehen im adäquat kausalen Zusammenhang mit dessen vielfältigen Amtspflichtverletzungen im Rahmen des haftungsbegründenden Vorgangs der Beurkundung des Kaufvertrages durch den Beklagten vom 26.02.2013. Eine Handlung ist ursächlich für den Schaden, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der schädliche Erfolg entfiele. Die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Beantwortung der Frage ab, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1985, IX ZR 91 / 84). Wäre es am 26.02.2013 nicht zu einer Beurkundung des Kaufvertrages durch den Beklagten gekommen, hätte keine Verpflichtung der Klägerin zur Kaufpreiszahlung bestanden, wofür sie Darlehensverträge bei der […] Bausparkasse AG abgeschlossen hat. Zudem wären sämtliche Kosten im Hinblick auf die Vertragsabwicklung als auch die Prozesskosten der Klägerin aus dem Verfahren gegen den Verkäufer nicht angefallen. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches kann die Klägerin folgende Schadenspositionen vom Beklagten ersetzt verlangen: - Die Kostenrechnung des Beklagten vom 26.02.2013 in Höhe von Euro 1.523,75 für den Kaufvertrag, - die Gerichtskosten der Gerichtskasse Darmstadt vom 12.04.2013 in Höhe von Euro 504,- für die Eintragung einer Grundschuld und die Auflassungsvormerkung, - die Kostenrechnung des Beklagten 22.04.2013 in Höhe von Euro 711,61 für die Abrechnung des Notaranderkontos, - die Kosten für Unterschriftsbeglaubigung des Notar F vom 20.11.2013 in Höhe von Euro 66,09, - die Kostenrechnungen der Rechtsanwälte […] vom 18.02.2015 und 21.04.2015 in Höhe Euro 3.56,81 und Euro 5.531,61 für den Rechtsstreit gegen Herrn A, - die Kostenrechnung des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 09.07.2015 in Höhe von Euro 142,- für die Zurücknahme des Antrags und Löschung der Vormerkung, - die Kostenrechnung des Notars […] 28.12.2016 in Höhe von Euro 221,87 für den Entwurf einer Löschungsbewilligung nebst Unterschriftsbeglaubigung. Der Gesamtbetrag von Euro 35.857,74 war der Klägerin mit dem Antrag zu 1. zuzusprechen. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1. Euro 35.862,29 eingeklagt hat, beruht dies auf einer fehlerhaften Übertragungen der Beträge des Amtsgerichts Groß-Gerau aus der Kostenrechnung vom 09.07.2015 und der Kostenrechnung des Notars […] vom 28.12.2016. Weiterhin kann die Klägerin von dem Beklagten ersetzt verlangen: - die Zahlungen der Klägerin auf den Kaufpreis von Euro 4.429,77 und Euro 9.227,08 nach Auflösung von Bausparverträgen sowie Euro 10.000,- und Euro 343,15 nach Aktienverkauf, - Zahlungen auf das Hypothekendarlehen bei der […] Bausparkasse AG Nr. […] in Höhe von Euro 10.426,49, Zahlungen auf das Annuitätendarlehen II Nr. […] bei der […] Bausparkasse AG in Höhe von Euro 12.462,27, Zahlungen auf das Annuitätendarlehen Nr. […] bei der […] Bausparkasse AG i.H.v. 2.737,90, - Zahlungen für Versicherungsleistungen für die Lebensversicherung bei der […] Lebensversicherung Nr. […] in Höhe von Euro 5.604,22. Der Gesamtbetrag von Euro 31.230,88 war der Klägerin mit dem Antrag zu 2. zuzusprechen. Des Weiteren ist der Beklagte im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die Klägerin aus den Verpflichtungen der Kreditverträge freizustellen, die zum Teil bis zum Jahre 2032 der Zinsbindung unterliegen und zum 31.03.2017 ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 12 mit Restschulden von Euro 54.670,48, Euro 11.673,01 und Euro 60.808,46 valutieren. Die Klägerin hat sich die Vorfälligkeitsentschädigungen zum 31.03.2017 ausrechnen lassen. Die […] Bausparkasse AG hat Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von Euro 4.365,34, Euro 703,18 und Euro 5.278,18 mitgeteilt.
BGB kann eine Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des Schadens der Klägerin, der ihr aus der Amtspflichtverletzung des Beklagten erfolgt ist, nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin zustehenden Ansprüche gegen den Verkäufer A und der […] Bausparkasse AG und […] Lebensversicherung erfolgen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO besteht nicht. Danach ist bei einer bloß fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Notars ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgeschlossen, wenn er auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Im Hinblick auf die andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 BNotO ist es notwendig, dass die Verfolgung der Ersatzmöglichkeit für den Geschädigten zumutbar sein muss und auch wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004, III ZR 101 / 03). Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn in absehbarer Zeit keine Befriedigung zu erwarten ist (Schippel/Backer, BNotO, in beck-online, § 19, Rn. 118) Eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verkäufer A hat die Klägerin nicht. Die Klägerin konnte aufgrund der offensichtlichen Vermögenslosigkeit des Verkäufers A ihre Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt in dem Verfahren 2 O 100 / 15 nicht vollstrecken. Die Klägerin hat dazu einen Auszug aus dem Vollstreckungsportal als Anlage K 24 vorgelegt. Eine Gläubigerbefriedigung ist danach ausgeschlossen. Zwischenzeitlich verfolgt der Verkäufer A in dem Verfahren 13 O 203 / 18 des Landgerichts Darmstadt seinen Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber dem Eigentümer C. Das Verfahren befindet sich im Prozesskostenhilfeantragsverfahren. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses Verfahren ebenfalls keine andere Ersatzmöglichkeit, die der Klägerin zumutbar ist, darstellt. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens nicht vorhersehbar, eine Befriedigung der Klägerin in absehbarer Zeit ist nicht zu erwarten. Zudem kann im Hinblick auf § 848 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass sich um eine zumutbare Ersatzmöglichkeit der Klägerin handelt. Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht
Es liegt zwar ein Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin mit gleichem Datum vor, dies konnte allerdings keinen Verzug des Beklagten auslösen, da es in Ermangelung einer konkreten Zahlungsaufforderung kein Mahnschreiben darstellt. Anspruch auf Zinsen hat die Klägerin
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Beklagten beruht als Schadensersatz der Klägerin auf § 19 BNotO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035817
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